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Document 62007CN0554

Rechtssache C-554/07: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/36


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-554/07)

(2008/C 51/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass es Art. 13 der Richtlinie (einschließlich ihres Anhangs I) nicht ordnungsgemäß umgesetzt und demzufolge sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen mit einigen begrenzten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Steuer ausgenommen hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Irland werden der Staat und örtliche Behörden nur dann wie Steuerpflichtige behandelt, wenn der Finanzminister dazu eine spezifische Anweisung erteilt hat. Nach Ansicht der Kommission läuft dies in vielfacher Hinsicht dem in Art. 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten System zuwider. Erstens sei keine Maßnahme zur Besteuerung öffentlicher Einrichtungen vorgesehen, wenn diese in anderer Eigenschaft denn als Behörden handelten. Zweitens gebe es keine allgemeine Vorschrift für die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Behörden handelten, aber eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, deren Nichtbesteuerung eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung verursachen würde. Die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen liege völlig im Ermessen des Finanzministers. Drittens gebe es keine Vorschrift für die Besteuerung von Tätigkeiten, wie sie in Anhang I der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt seien.


(1)  ABl. L 347, S. 1.


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