Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CN0446

    Rechtssache C-446/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile di Modena (Italien), eingereicht am 1. Oktober 2007 — Alberto Severi, Cavazzuti e figli/Regione Emilia-Romagna

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/31


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile di Modena (Italien), eingereicht am 1. Oktober 2007 — Alberto Severi, Cavazzuti e figli/Regione Emilia-Romagna

    (Rechtssache C-446/07)

    (2008/C 51/52)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Civile di Modena

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Alberto Severi, Cavazzuti e figli

    Beklagte: Regione Emilia-Romagna

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 (1)) im Hinblick auf Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 (Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (2)) dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Bezugnahme enthält, für die auf nationaler Ebene die Übermittlung eines Antrags an die Kommission auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnungen „abgelehnt“ oder „ausgesetzt“ wurde, zumindest in der Zeit als Gattungsbezeichnungen anzusehen, in der eine solche Ablehnung oder Aussetzung wirksam ist?

    2.

    Sind die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06) im Hinblick auf Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 (Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG) dahin auszulegen, dass die auf einen Ort anspielende Bezeichnung eines Lebensmittels, die nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnungen eingetragen ist, auf dem europäischen Markt rechtmäßig von Erzeugern verwendet werden kann, die sie vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 (jetzt Verordnung Nr. 510/06) und in der Zeit seit diesem Inkrafttreten in gutem Glauben und fortwährend über lange Zeit verwendet haben?

    3.

    Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG (3) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Kollektivmarke für ein Lebensmittelerzeugnis mit geografischer Bezugnahme es Erzeugern eines Erzeugnisses mit den gleichen Merkmalen nicht verwehren kann, es mit einer Bezeichnung zu versehen, die derjenigen der Kollektivmarke ähnlich ist, wenn die genannten Erzeuger diese Bezeichnung schon seit einem viel früheren Zeitpunkt als dem der Anmeldung der genannten Kollektivmarke in gutem Glauben und ständig verwendet haben?


    (1)  ABl. L 93, S. 12.

    (2)  ABl. L 109, S. 29.

    (3)  ABl. L 40, S. 1.


    Top