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Document 62007CJ0537

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009.
Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) und Alcampo SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social nº 30 de Madrid - Spanien.
Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden - Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs - Richtlinie 79/7/EWG - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs.
Rechtssache C-537/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-06525

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:462

Rechtssache C‑537/07

Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 30 de Madrid)

„Richtlinie 96/34/EG – Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden – Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs – Richtlinie 79/7/EWG – Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs“

Leitsätze des Urteils

1.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

(Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nr. 6)

2.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

(Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nrn. 6 und 8)

3.        Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

(Richtlinie 96/34 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nr. 8)

4.        Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7

(Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

1.        Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub berufen, die im Anhang der Richtlinie 94/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist. Paragraf 2 Nr. 6 enthält nämlich die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bestehen bleiben zu lassen, sowie die Verpflichtung, diese Rechte einschließlich sämtlicher inzwischen erfolgter Änderungen im Anschluss an den Elternurlaub anzuwenden. Paragraf 2 Nr. 6, der jede Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitnehmer, die sich dafür entschieden haben, einen Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, vermeiden soll, verpflichtet somit sowohl die nationalen Behörden als auch die Arbeitgeber allgemein und unmissverständlich, Rechte, die bereits erworben wurden, und Rechte, die gerade erworben werden, anzuerkennen sowie zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub weiter Rechte erwerben können, als ob der Elternurlaub nicht stattgefunden hätte. Daher erscheint der Inhalt von Paragraf 2 Nr. 6 hinreichend genau, so dass diese Bestimmung von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden kann.

(vgl. Randnrn. 35-37, Tenor 1)

2.        Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

Zum einen regelt Paragraf 2 Nr. 6 dieser Rahmenvereinbarung nämlich nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer des Elternurlaubs, sondern verweist für die Bestimmung des Status des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses einschließlich des Umfangs, in dem der Arbeitnehmer während der Dauer dieses Urlaubs weiter Ansprüche gegen den Arbeitgeber und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit erwirbt, auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Tarifverträge. Zum anderen bezieht sich Paragraf 2 Nr. 8 dieser Rahmenvereinbarung auf die Aufrechterhaltung von Leistungen der sozialen Sicherheit während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer einen Elternurlaub in Anspruch nimmt, ohne dabei den Mitgliedstaaten eine konkrete Verpflichtung insoweit aufzuerlegen. Folglich verpflichten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der diese einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in demselben Umfang erwerben werden, als ob sie weiter eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätten.

(vgl. Randnrn. 40, 42-44, Tenor 2)

3.        Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht daher nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

(vgl. Randnr. 51, Tenor 3)

4.        Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

Diese Richtlinie bezweckt nämlich lediglich die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, und nach ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sind die Mitgliedstaaten befugt, den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund gesetzlicher Regelungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Die Regelung hinsichtlich des Erwerbs von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit im Anschluss an Zeiten der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung fällt daher noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(vgl. Randnrn. 60-61, 63, Tenor 4)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2009(*)

„Richtlinie 96/34/EG – Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden – Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs – Richtlinie 79/7/EWG – Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs“

In der Rechtssache C‑537/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 30 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 20. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2007, in dem Verfahren

Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS),

Alcampo SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch A. Álvarez Moreno und J. I. del Valle de Joz als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Dezember 2008

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Paragrafen 2 Nrn. 6 und 8 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub) enthalten ist, sowie der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho einerseits und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social, einem Sozialversicherungsträger (im Folgenden: INSS), der Tesorería General de la Seguridad Social und ihrem früheren Arbeitgeber, der Alcampo SA, andererseits über Rentenansprüche wegen dauernder Invalidität, die die Betroffene während der Dauer eines Elternurlaubs erworben hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 79/7 lautet:

„In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [ABl. L 39, S. 40] ist vorgesehen, dass der Rat im Hinblick auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit … Bestimmungen erlässt, in denen dazu insbesondere der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind. …“

4        Art. 7 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

b)      die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

…“

5        Art. 2 der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. November 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 86/378) bestimmt:

„(1)      Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7 … geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

…“

6        Mit der Richtlinie 96/34 soll die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die in ihrem Anhang enthalten ist, durchgeführt werden.

7        Nach Art. 2 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens 3. Juni 1998 zu erlassen.

8        In den Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub heißt es:

„…

10.      Die Mitgliedstaaten sollten die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung während des Mindestelternurlaubs vorsehen.

11.      Die Mitgliedstaaten müssten außerdem die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen während des Mindestelternurlaubs ins Auge fassen, wenn sich dies nach den Gegebenheiten und der Haushaltslage in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen erweist.

…“

9        Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub bestimmt:

„1.      Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragrafen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes − das Alter kann bis zu acht Jahren gehen − für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.

3.      Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung geregelt. …

6.      Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Im Anschluss an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben.

7.      Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner bestimmen den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs.

8.      Sozialversicherungstechnische Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft und entschieden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen.“

 Nationales Recht

10      Art. 37 Abs. 5 des konsolidierten Textes des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (texto refundido de la Ley del Estatuto de los trabajadores), angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1995 vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) in der durch das Gesetz Nr. 39/1999 vom 5. November 1999 zur Förderung der Vereinbarkeit des Familien- und Berufslebens der Arbeitnehmer (Ley 39/1999 para promover la conciliación de la vida familiar y laboral des las personas trabajadoras) (BOE Nr. 266 vom 6. November 1999, S. 38934) geänderten Fassung sieht vor, dass, wer das gesetzliche Sorgerecht ausübt und unmittelbar ein Kind unter sechs Jahren betreut, Anspruch auf eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit − bei entsprechender Verringerung des Gehalts − um mindestens ein Drittel und höchstens die Hälfte hat.

11      Nach Art. 139 Abs. 2 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social), angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1994 vom 20. Juni 1994 (BOE Nr. 154 vom 29. Juni 1994, S. 20658, im Folgenden: LGSS), besteht die wirtschaftliche Leistung, die ein Arbeitnehmer erhält, der dauerhaft unfähig ist, seine übliche Berufstätigkeit auszuüben, in einer Rente auf Lebenszeit. Diese Rente beläuft sich nach Art. 140 Abs. 1 der LGSS auf 55 % der Bemessungsgrundlage, die sich ergibt, wenn man die Beitragsgrundlagen des Arbeitnehmers in den 96 Monaten vor dem Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses durch 112 teilt.

12      Nach Art. 109 Abs. 1 der LGSS besteht die Beitragsbemessungsgrundlage für alle vom allgemeinen System erfassten Risiken und Situationen, einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, aus dem gesamten Entgelt, unabhängig von seiner Form oder Bezeichnung, auf das der Arbeitnehmer monatlich Anspruch hat, oder, wenn es höher ist, aus dem Entgelt, das er als Lohn- oder Gehaltsempfänger für seine Arbeit tatsächlich erhält.

13      Zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage im Falle verkürzter Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die in Ausübung eines gesetzlichen Sorgerechts ein Kind unter sechs Jahren betreuen, verweist das Königliche Dekret 2064/1995 über die Beiträge und die Erhebung sonstiger Abgaben der sozialen Sicherheit (Reglamento General sobre cotización y liquidación de otros derechos de la Seguridad Social) vom 22. Dezember 1995 (BOE Nr. 22 vom 25. Januar 1996, S. 2295) auf die Beitragsregelung für Teilzeitverträge. Nach Art. 65 dieses Königlichen Dekrets wird bei Lohn- und Gehaltsempfängern, die Teilzeit- und Ablösungsverträge geschlossen haben, die Bemessungsgrundlage für alle Risiken und Situationen, auf die sich die Schutzwirkung der betreffenden Regelung erstreckt, auf der Grundlage des für die gearbeiteten Stunden erhaltenen Entgelts bestimmt.

14      Nach Art. 14 der Verordnung über die Sondervereinbarung im System der sozialen Sicherheit (Orden por la que se regula el convenio especial en el Sistema de la Seguridad Social) vom 18. Juli 1991 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 1991, S. 25114), der auf Personen Anwendung findet, die das Sorgerecht für einen Minderjährigen ausüben, können Arbeitnehmer, die gemäß Art. 37 Abs. 5 des konsolidierten Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut in der durch das Gesetz Nr. 39/1999 geänderten Fassung wegen der unmittelbaren Betreuung eines Kindes unter sechs Jahren Anspruch auf eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit mit einer entsprechenden Verringerung des Entgelts haben, eine Sondervereinbarung abschließen, um die gleichen Bemessungsgrundlagen zu behalten, auf deren Grundlage sie vor ihrer Arbeitszeitverkürzung Beiträge gezahlt haben. Die nach dieser Sondervereinbarung geschuldeten Beiträge betreffen die folgenden Situationen und Risiken: Ruhestand, dauernde Invalidität sowie Tod und Verwitwung nach nicht berufsbedingter Krankheit oder einem Unfall, der kein Arbeitsunfall ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho seit dem 17. Dezember 1986 bei der Alcampo SA, einem im Großhandel tätigen Unternehmen, als Verwaltungshilfskraft vollzeitbeschäftigt war.

16      Mit dem Unternehmen wurde mit Wirkung vom 6. Dezember 2001 vereinbart, dass Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho nach der damals geltenden Regelung die Arbeitszeitreduzierung für Arbeitnehmer, die in Ausübung des gesetzlichen Sorgerechts ein Kind unter sechs Jahren betreuen, in Anspruch nehmen werde, und die tägliche Arbeitszeit der Betroffenen verringerte sich dementsprechend um ein Drittel.

17      Gleichzeitig wurden die Bezüge von Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho und, da keine Sondervereinbarung getroffen worden war, die – einem Prozentsatz des erhaltenen Entgelts entsprechende – Höhe der sowohl von dem Unternehmen als auch von der Betroffenen gezahlten Beiträge zum allgemeinen System der sozialen Sicherheit in demselben Maße gekürzt.

18      Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho litt an einer nicht berufsbedingten Krankheit und strengte aufgrund physischer und funktioneller Störungen ein Verwaltungsverfahren an, das zur Entscheidung des INSS vom 30. Juni 2004 führte, mit der ihre dauernde vollständige Invalidität, die sie an der Ausübung ihrer üblichen Berufstätigkeit hindert, anerkannt und ihr ein Anspruch auf eine Rente in Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage von 920,33 Euro monatlich zuerkannt wurde.

19      Die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage erfolgte auf der Grundlage der an das öffentliche Sozialversicherungssystem entrichteten Beiträge, die während des Zeitraums, der nach den Vorschriften über die Leistungen des öffentlichen Systems der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen ist, d. h. vom 1. November 1998 bis November 2004, tatsächlich gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasste alle von Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho und ihrem Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlungen.

20      Die Betroffene befasste den Juzgado de lo Social n° 30 de Madrid mit einer Klage, mit der sie geltend macht, dass die Berechnung zwar die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtige, diese jedoch aufgrund des verringerten Entgelts infolge der Reduzierung ihrer Arbeitszeit in der Zeit des Elternurlaubs, der ihr gewährt worden sei, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, herabgesetzt gewesen seien; ihre Rente habe aber auf der Grundlage des den Beiträgen für eine Vollzeittätigkeit entsprechenden Betrags berechnet werden müssen. Die bei ihr vorgenommene Berechnung laufe darauf hinaus, einer Maßnahme, mit der die Gleichheit vor dem Gesetz gefördert und eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verhindert werden solle, die praktische Wirksamkeit zu nehmen.

21      Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de lo Social n° 30 de Madrid das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann unter Berücksichtigung des mit der Gewährung von Elternurlaub in der Art und dem Umfang, die jeder Staat im Rahmen der in der Richtlinie 96/34 festgelegten Mindestgrenzen frei festgelegt hat, verbundenen Charakters einer Maßnahme zur Förderung der Gleichbehandlung, die Inanspruchnahme dieses Elternurlaubs in dem Fall, dass die Arbeitszeit und die Bezüge wegen der Erziehung eines Kindes herabgesetzt sind, die Rechte, die der im Elternurlaub befindliche Arbeitnehmer oder die im Elternurlaub befindliche Arbeitnehmerin dabei ist zu erwerben, beeinträchtigen, und können sich Einzelpersonen gegenüber den öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf den Grundsatz berufen, dass erworbene Rechte oder Rechte, die sie dabei sind zu erwerben, unberührt bleiben?

2.      Betrifft die Wendung „Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hatte oder dabei war zu erwerben“ in Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ausschließlich Rechte im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen und bezieht sie sich nur auf das mit dem Unternehmer bestehende arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis, oder betrifft sie vielmehr auch die Erhaltung der Rechte der sozialen Sicherheit, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben, und erfüllt die hier in Rede stehende, von den spanischen Behörden angewandte Formulierung das Erfordernis der „Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme“ in Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, so dass, wenn dies der Fall ist, dieses Recht auf Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit als ein hinreichend genaues und konkretes Recht geltend gemacht werden kann?

3.      Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mit einer nationalen Regelung vereinbar, nach der sich die zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit während des Zeitraums der wegen Elternurlaub herabgesetzten Arbeitszeit gegenüber dem verringert, was vor Gewährung des Elternurlaubs gegolten hätte, und nach der sich das Entstehen und die Konsolidierung künftiger Leistungsansprüche in dem Verhältnis verringern, in dem sich die Arbeitszeit und die Bezüge verringern?

4.      Wenn die nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter Berücksichtigung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen auszulegen, um nach Möglichkeit die durch die Gemeinschaftsregelung vorgegebenen Ziele zu verwirklichen, gilt dieses Erfordernis auch für die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Elternurlaubs und insbesondere im Fall der Inanspruchnahme einer Form der teilweisen Freistellung oder der verringerten Arbeitszeit, wie sie hier vorliegt?

5.      Ist unter den konkreten Bedingungen des vorliegenden Rechtsstreits die Verringerung der zuerkannten und entstehenden Ansprüche von Leistungen der sozialen Sicherheit während des Elternurlaubs insofern als eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung anzusehen, die der Richtlinie 79/7 sowie dem nach den allgemeinen Traditionen der Mitgliedstaaten bestehenden Erfordernis der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Männern und Frauen zuwiderläuft, als dieser Grundsatz nicht nur für Beschäftigungsbedingungen, sondern auch für öffentliche Maßnahmen zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer gilt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

22      Das INSS und die spanische Regierung sind der Auffassung, dass die erste Frage für unzulässig zu erklären sei.

23      Sie machen geltend, dass diese rein hypothetisch und allgemein gefasste Frage nicht präzise sei. Die eventuell besondere Situation, die die Rechte berühren könne, die die einen Elternurlaub in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer dabei seien zu erwerben, werde nämlich nicht dargelegt.

24      Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C‑326/00, Slg. 2003, I‑1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C‑145/03, Slg. 2005, I‑2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C‑419/04, Slg. 2006, I‑5645, Randnr. 19).

25      Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 39, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C‑390/99, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 19).

26      Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität, die von einer Arbeitnehmerin während eines Elternurlaubs in Teilzeit, den sie in Anspruch genommen hatte, erworben wurden, also in einer Zeit, in der die Beiträge zum gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, dem sie unterlag, entsprechend ihrem Gehalt eingezahlt wurden, und dies zur Folge hatte, dass der Betroffenen eine niedrigere Rente gewährt wird als die, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie weiterhin Vollzeit gearbeitet hätte.

27      Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen will, ob hinsichtlich der Zeit des Elternurlaubs Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers dem entgegensteht, dass die Beiträge berücksichtigt werden, die im Verhältnis zu dem in diesem Zeitraum bezogenen Gehalt gekürzt waren, und die Berücksichtigung der Beiträge verlangt, die einem vollen Gehalt entsprächen. Zudem fragt es, ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf diesen Paragrafen berufen kann.

28      Dies zeigt, dass die erste Frage im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens, wie er vom vorlegenden Gericht festgelegt wird, steht und dass die zu gebende Antwort dem Gericht bei der Entscheidung, ob die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub einer solchen Schlussfolgerung entgegensteht, von Nutzen sein kann.

29      Folglich ist die erste Vorlagefrage zulässig.

 Zur ersten bis vierten Frage

30      Für eine sachdienliche Antwort, die es dem vorlegenden Gericht ermöglicht, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden, sind die erste, die zweite und die vierte Frage, die jeweils zwei Teile umfassen, umzuformulieren, und die vier Fragen sind im Hinblick auf die Problemstellungen, die sie aufwerfen, in einer anderen Reihenfolge zu prüfen als in der, in der sie vorgelegt worden sind.

31      Was den ersten Teil der zweiten Frage angeht, zeigt sich, dass dieser in enger Verbindung mit der ersten Frage, wie sie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils näher erläutert worden ist, gestellt wird und dass er insbesondere im Zusammenhang mit dem ersten Teil der ersten Frage, mit der dritten Frage und dem zweiten Teil der vierten Frage zu prüfen ist.

 Zum zweiten Teil der ersten Frage

32      Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub berufen kann.

33      Nach ständiger Rechtsprechung können sich Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnrn. 46 und 49, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C‑187/00, Slg. 2003, I‑2741, Randnrn. 69 und 71, und vom 15. April 2008, Impact, C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 57).

34      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, lässt sich diese Rechtsprechung auf Vereinbarungen übertragen, die – wie die Rahmenvereinbarung – aus einem zwischen Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage von Art. 139 Abs. 1 EG geführten Dialog hervorgegangen und gemäß Art. 139 Abs. 2 EG mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden sind, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (vgl. Urteile Impact, Randnr. 58, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 195).

35      Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub enthält die Verpflichtung, die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bestehen bleiben zu lassen, sowie die Verpflichtung, diese Rechte einschließlich sämtlicher inzwischen erfolgter Änderungen im Anschluss an den Elternurlaub anzuwenden.

36      Paragraf 2 Nr. 6, der jede Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitnehmer, die sich dafür entschieden haben, einen Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, vermeiden soll, verpflichtet sowohl die nationalen Behörden als auch die Arbeitgeber allgemein und unmissverständlich, Rechte, die bereits erworben wurden, und Rechte, die gerade erworben werden, anzuerkennen sowie zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub weiter Rechte erwerben können, als ob der Elternurlaub nicht stattgefunden hätte. Daher erscheint der Inhalt von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub hinreichend genau, so dass diese Bestimmung von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Marshall, Randnr. 52).

37      Folglich ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub berufen kann.

 Zum ersten Teil der ersten Frage, zum ersten Teil der zweiten Frage, zur dritten Frage und zum zweiten Teil der vierten Frage

38      Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage, dem ersten Teil der zweiten Frage, der dritten Frage und dem zweiten Teil seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub es verwehrt, dass bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers berücksichtigt wird, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat, was die Gewährung einer Rente zur Folge hat, die niedriger ist als die, die ihm gezahlt worden wäre, wenn er weiterhin eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hätte.

39      Sowohl aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, ergibt sich, dass diese Bestimmung verhindern soll, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die er erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er bereits zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verliert, und zu gewährleisten, dass er sich im Anschluss an diesen Elternurlaub im Hinblick auf seine Rechte in derselben Situation befindet wie der, in der er vor diesem Urlaub war. Diese aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte sind die, über die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Beginns des Urlaubs verfügte.

40      Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub regelt jedoch nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer des Elternurlaubs, die nach Paragraf 2 Nr. 7 von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern festgelegt werden. Daher verweist dieser Paragraf für die Bestimmung des Status des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses einschließlich des Umfangs, in dem der Arbeitnehmer während der Dauer dieses Urlaubs weiter Ansprüche gegen den Arbeitgeber und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit erwirbt, auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Tarifverträge.

41      Die Kontinuität des Erwerbs künftiger Rechte gemäß gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit während der Dauer des Elternurlaubs ist auch in der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nicht ausdrücklich geregelt. Paragraf 2 Nr. 8 dieser Rahmenvereinbarung verweist jedoch für die Prüfung und Entscheidung aller sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Der Umfang, in dem ein Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erwirbt, während er sich in einem Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet, muss daher von den Mitgliedstaaten bestimmt werden.

42      Zwar beziehen sich sowohl Nr. 10 als auch Nr. 11 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub sowie Paragraf 2 Nr. 8 der Vereinbarung auf die Aufrechterhaltung von Leistungen der sozialen Sicherheit während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer einen Elternurlaub in Anspruch nimmt, ohne dabei den Mitgliedstaaten eine konkrete Verpflichtung insoweit aufzuerlegen; es bleibt aber jedenfalls dabei, dass der Erwerb von Rechten auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit durch den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in der Rahmenvereinbarung nicht erwähnt wird.

43      Daraus folgt, dass Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der diese einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in demselben Umfang erwerben werden, als ob sie weiter eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätten.

44      Folglich ist auf den ersten Teil der ersten Frage, den ersten Teil der zweiten Frage, die dritte Frage und den zweiten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub es nicht verwehrt, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

 Zum ersten Teil der vierten Frage und zum zweiten Teil der zweiten Frage

45      Mit dem ersten Teil seiner vierten Frage und dem zweiten Teil seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Elternurlaubs vorzusehen, und ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf diesen Paragrafen berufen kann.

46      Insoweit ist hervorzuheben, dass Paragraf 2 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub für die Festlegung der Voraussetzungen und der Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf Gesetze und/oder tarifvertragliche Regelungen in den Mitgliedstaaten verweist. Diese Festlegung muss jedoch unter Einhaltung der Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub erfolgen.

47      Zwar verweist Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub darüber hinaus für die Prüfung und die Entscheidung über alle sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auch auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, er empfiehlt ihnen jedoch lediglich, der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge angeht, Rechnung zu tragen.

48      Im Übrigen belegen sowohl der Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 8 als auch der Umstand, dass die Rahmenvereinbarung von den in den Branchenverbänden vertretenen Sozialpartnern geschlossen wurde, dass diese den nationalen Sozialversicherungsträgern, die einer solchen Vereinbarung nicht beigetreten sind, keine Verpflichtungen auferlegen konnten.

49      Ferner müssten die Mitgliedstaaten nach Nr. 11 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen während des Mindestelternurlaubs ins Auge fassen, wenn sich dies nach den Gegebenheiten und der Haushaltslage in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen erweist.

50      Demnach verpflichtet Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub die Mitgliedstaaten in keiner Weise, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen, und er bestimmt keine Rechte zugunsten der Arbeitnehmer. Daher kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen, ohne dass geprüft werden müsste, ob er unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen enthält.

51      Folglich ist auf den ersten Teil der vierten Frage und den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auferlegt, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

 Zur fünften Frage

52      Mit seiner fünften Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7 dem entgegenstehen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

53      Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung enthält, da sie unterschiedslos auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar ist. Es ist daher zu prüfen, ob sie eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann.

54      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C‑411/96, Slg. 1998, I‑6401, Randnr. 76, und vom 21. Oktober 1999, Lewen, C‑333/97, Slg. 1999, I‑7243, Randnr. 34).

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Frauen sich häufiger als Männer für Arbeitszeitreduzierungen in Verbindung mit einer entsprechenden Verringerung ihres Gehalts entscheiden, um sich der Kindererziehung zu widmen, was eine Verminderung der aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zur Folge hat.

56      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile Boyle, Randnr. 39, und Lewen, Randnr. 36).

57      Ein Arbeitnehmer, der nach einer der durch nationales Gesetz oder Tarifvertrag festgelegten Modalitäten den Elternurlaub, dem ihm die Richtlinie 96/34 zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuerkennt, in Anspruch nimmt, indem er, wie im Ausgangsverfahren, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, befindet sich in einer besonderen Situation, die nicht mit derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die Vollzeit arbeiten, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Lewen, Randnr. 37).

58      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sieht vor, dass die Höhe der Rente wegen dauernder Invalidität auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum tatsächlich gezahlten Beiträge zu berechnen ist, im vorliegenden Fall auf der Grundlage der acht Jahre, die dem Eintritt des Risikos vorausgehen. Da der Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit wegen der Reduzierung seiner Arbeitszeit ein niedrigeres Gehalt bezieht, sind die Beiträge, die einen Anteil seines Gehalts darstellen, ebenfalls verringert, und hieraus ergibt sich ein Unterschied beim Erwerb von Ansprüchen auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen.

59      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht einer zeitanteiligen Berechnung des Ruhegehalts bei Teilzeitbeschäftigung nicht entgegensteht. Neben der Zahl der Dienstjahre eines Beamten stellt auch die Berücksichtigung der vom Betreffenden während seiner Laufbahn tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit im Vergleich zu der eines Beamten, der während seiner gesamten Laufbahn vollzeitbeschäftigt war, ein objektives Kriterium ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, das eine proportionale Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche zulässt (vgl. im Bereich des öffentlichen Dienstes Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C‑4/02 und C‑5/02, Slg. 2003, I‑12575, Randnrn. 90 und 91).

60      Zur Richtlinie 79/7 ist außerdem festzustellen, dass sie nach ihrem ersten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 lediglich die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit bezweckt. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten daher befugt, den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund gesetzlicher Regelungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

61      Daraus folgt, dass die Regelung hinsichtlich des Erwerbs von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit im Anschluss an Zeiten der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991, Johnson, C‑31/90, Slg. 1991, I‑3723, Randnr. 25).

62      Nach der Rechtsprechung verpflichtet die Richtlinie 79/7 die Mitgliedstaaten nämlich in keiner Weise, Personen, die Kinder aufgezogen haben, Vergünstigungen auf dem Gebiet der Altersversicherung zu gewähren oder Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 1994, Grau-Hupka, C‑297/93, Slg. 1994, I‑5535, Randnr. 27).

63      Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7 dem nicht entgegenstehen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität proportional zur geleisteten Arbeit und zum bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

 Kosten

64      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, berufen.

2.      Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

3.      Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

4.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.

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