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Document 62007CJ0445

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. September 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Ente per le Ville Vesuviane (C-445/07 P) und Ente per le Ville Vesuviane gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-455/07 P).
Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -Aufwertung der Infrastrukturen zur Entwicklung des Tourismus in der Region Kampanien (Italien) - Beendigung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder lokale Einrichtungen - Handlungen, die diese Einrichtung unmittelbar und individuell betreffen.
Verbundene Rechtssachen C-445/07 P und C-455/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-07993

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:529

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In den verbundenen Rechtssachen C‑445/07 P und C‑455/07 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. September 2007 bzw. 5. Oktober 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn als Bevollmächtigten im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑445/07 P,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ente per le Ville Vesuviane mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigter: E. Soprano, avvocato,

Kläger im ersten Rechtszug,

und

Ente per le Ville Vesuviane mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigter: E. Soprano, avvocato,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑455/07 P,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn als Bevollmächtigten im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.‑J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T‑189/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede verworfen hat.

2. Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Ente per le Ville Vesuviane (im Folgenden: Ente), das angefochtene Urteil aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) für ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

3. Der EFRE wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. Mai 1975 (ABl. L 73, S. 1 und – Berichtigung – ABl. L 110, S. 44) geschaffen, die nach mehrfacher Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 169, S. 1) ersetzt wurde. Im Jahr 1988 wurde die Regelung der Strukturfonds durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) umgestaltet.

4. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2502/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15). Die Verordnung Nr. 4254/88 ersetzte die Verordnung Nr. 1787/84. Sie wurde geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34).

5. Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 mit der Überschrift „Übergangsbestimmung“ lautet:

„Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 4 bis 16 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„4 Der Kläger ist ein Konsortium, dem der italienische Staat, die Region Kampanien, die Provinz Neapel sowie mehrere Gemeinden angehören. Er besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. Er wurde durch das italienische Gesetz Nr. 578 vom 29. Juli 1971 gegründet, um die Architekturensembles, die aus den vesuvianischen Villen des 18. Jahrhunderts mit ihren Außenanlagen (Parks, Gärten und Nebengebäuden) bestehen, zu erhalten und aufzuwerten.

5 Den Angaben des Klägers zufolge, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, stellte der italienische Staat im Jahr 1986 auf Ersuchen des Klägers bei diesem Organ einen Antrag auf finanzielle Beteiligung des EFRE für eine Infrastrukturinvestition für ein integriertes System zur Aufwertung des unteren Parks der Villa Favorita, des Gartens der Villa Ruggiero und des architektonischen Komplexes der Villa Campolieto. Die erste dieser vesuvianischen Villen gehört dem italienischen Staat. Die beiden anderen gehören dem Kläger.

6 Mit der an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung C(86) 2029/120 vom 18. Dezember 1986 bewilligte die Kommission eine finanzielle Beteiligung des EFRE (Nr. 86/05/04/054) bis höchstens 7,5 Milliarden italienischer Lire (ITL) für 50 % der förderfähigen Ausgaben für Infrastrukturinvestitionen für dieses integrierte System zur Aufwertung der Villen Campolieto, Favorita et Ruggiero zu touristischen Zwecken (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung).

7 In dieser Entscheidung wurde der Kläger sowohl als Begünstigter (dritter Erwägungsgrund und Art. 3) als auch als verantwortlich für den Antrag und die Durchführung des Vorhabens (Anhang der Entscheidung) bezeichnet. Nach dem Zeitplan im Anhang dieser Entscheidung begann der Förderzeitraum für die Durchführung dieses Vorhabens im Januar 1987 und endete im Juni 1990. Gemäß Art. 4 der Bewilligungsentscheidung konnte die Kommission die Beteiligung des EFRE reduzieren oder annullieren, wenn die in der Entscheidung aufgestellten Bedingungen einschließlich derjenigen hinsichtlich des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens nicht eingehalten wurden. Es war vorgesehen, dass die Kommission in diesem Fall die völlige oder teilweise Rückzahlung der an den ‚von der Entscheidung Begünstigten‘ bereits gezahlten Zuschüsse verlangen konnte. Reduzierungen, Annullierungen oder Rückforderungen waren erst möglich, ‚nachdem der Begünstigte in die Lage versetzt worden war, binnen der hierzu von der Kommission vorgesehenen Frist Stellung zu nehmen‘ (Art. 4).

8 Gemäß dieser Entscheidung wurden auf Antrag der italienischen Behörden 1988 und 1990 zwei Vorschüsse in Höhe von jeweils 3 Milliarden ITL geleistet.

9 Mit Schreiben vom 29. März 1995 beantragte der italienische Staat eine Verlängerung der in Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 auf den 31. März 1995 festgesetzten Frist zur Einreichung der abschließenden Zahlungsanträge, da die Vorhaben wegen ‚rechtlicher Maßnahmen verschiedener Art‘ oder ‚Rechtsstreitigkeiten mit den enteigneten Personen‘ ausgesetzt worden seien.

10 Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 erinnerten die italienischen Behörden daran, dass sie eine Verlängerung der genannten Frist beantragt hatten. Sie beantragten außerdem die möglichst schnelle Auszahlung eines weiteren Vorschusses, da die bisher getätigten Ausgaben die bereits gezahlten Vorschüsse deutlich überstiegen. Zur Stützung ihrer Anträge übermittelten sie der Kommission einen Bericht vom 16. Juni 1999, der nach einer von ihnen veranlassten Kontrolle des Vorhabens erstellt worden war. Dieser Bericht enthielt folgende Angaben: ‚Datum der Beendigung der Zahlungen‘ für die Arbeiten an der Villa Campolieto: 1994; ‚(tatsächliches) Datum der Fertigstellung der Arbeiten‘ an der Villa Ruggiero: 1994; ‚(tatsächliches) Datum der Fertigstellung der Arbeiten‘ des ‚[ersten] Abschnitts‘ der die Villa Favorita betreffenden Arbeiten: 1993. In dem Abschnitt ‚Rechtliche Gründe für die Aussetzung‘ wurde in dem Bericht zur Villa Campolieto bemerkt: ‚keine rechtlichen Probleme‘. Für die Villa Ruggiero wurde auf das Räumungsverfahren gegen die Besitzer des Gartens hingewiesen. In Bezug auf die Fertigstellung der Arbeiten für die Villa Favorita wurden die ‚Erlangung der endgültigen staatlichen Konzession und die Entfernung der unrechtmäßigen Besitzer sowie der Container, die den Erdbebenopfern Schutz boten‘ erwähnt. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass das etwaige Ausbleiben der Zahlung des Gemeinschaftszuschusses ‚[den Rechtsmittelführer] in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte, falls sich für ihn nicht durch andere externe Finanzierungen (z. B. durch die eventuelle Einbeziehung des Vorhabens in das [gemeinschaftliche Förderkonzept] Campania 94/99) ein Ausgleich finden lässt. Er verfügt nämlich über keine Eigenmittel, die an die Stelle der vorgenannten Mittel treten könnten‘.

11 Mit Schreiben vom 8. März 2001 ersuchten die italienischen Behörden um Zahlung des Restbetrags.

12 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 übermittelte die Kommission den italienischen Behörden einen Vorschlag zur Beendigung der finanziellen Beteiligung des EFRE. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, dass sich aus den Unterlagen, die ihr übermittelt worden seien, nicht ergebe, dass die im Bericht vom 16. Juni 1999 (vgl. oben, Randnr. 10) erwähnten Vorkommnisse zu gerichtlichen Verfahren geführt hätten, und erklärte, dass in Ermangelung rechtlicher Gründe im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage des Zahlungsantrags vom 9. April 1990 daher beendet worden sei, da dies der letzte Zahlungsantrag sei, der ihr vor dem 31. März 1995 übermittelt worden sei. Die angegebenen Ausgaben in Höhe von 2,8 Milliarden ITL seien förderungsfähig, so dass die vom EFRE geschuldete Beteiligung 1,4 Milliarden ITL betrage. Die Kommission setzte infolgedessen den zurückzufordernden Betrag auf 4,6 Milliarden ITL fest und sah die Freigabe des Restbetrags von 1,5 Milliarden ITL vor. Darüber hinaus erklärte sie: ‚Da die Beendigung finanzielle Auswirkungen für den Begünstigten oder für die Endbegünstigten haben kann, fordere ich Sie ausdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß unterrichtet und in die Lage versetzt werden, sich zu den zu ihren Lasten festgestellten Punkten zu äußern, die Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind. Ich wäre Ihnen dankbar, uns die diesbezüglichen Informationen zu übermitteln.‘ Außerdem forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, im Fall der Ablehnung dieses Beendigungsvorschlags binnen zweier Monate Stellung zu nehmen.

13 Mit Schreiben vom 21. November 2001 antworteten die italienischen Behörden, dass sich die ‚finanziellen Auswirkungen der [Rückforderung eines Teils der ersten beiden Abschlagszahlungen in Höhe von 4,6 Milliarden ITL] auf den Haushalt des Endbegünstigten … sehr belastend [darstellten], da dieser die von der Kommission bereits ausgezahlten Mittel für die vollständige Durchführung der geplanten Arbeiten verwendet [habe], weil er überzeugt gewesen [sei], dass dem Antrag auf Verlängerung der Fristen [für die Einreichung der abschließenden Zahlungsanträge] entsprochen würde.‘ Aus dem Bericht vom 16. Juni 1999 gehe hervor, dass die Durchführung des Vorhabens in drei funktionelle Lose aufgeteilt worden sei, von denen nur eines, nämlich bezüglich der die Villa Favorita betreffenden Arbeiten, mit Verspätung fertiggestellt worden sei. Wegen dieser Verspätung hätten die italienischen Behörden eine Aussetzung der Frist zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags beantragt. Hingegen seien die Ausgaben für die ersten beiden Lose hinsichtlich der Villen Campolieto und Ruggiero in Höhe von 7 996 087 050 ITL vor dem 31. März 1995 angefallen und nicht Gegenstand eines speziellen Verlängerungsantrags gewesen.

14 Mit Schreiben vom 13. März 2002 übermittelte die Kommission den italienischen Behörden ihre endgültige Entscheidung, die fragliche finanzielle Beteiligung auf der Grundlage der letzten Ausgabenerklärung, die ihr vor dem 31. März 1995 übermittelt worden sei, entsprechend ihrem Vorschlag vom 12. Oktober 2001 zu beenden [Entscheidung D(2002) 810111, im Folgenden: angefochtene Entscheidung]. Diese Entscheidung wurde dem Kläger von den italienischen Behörden mit Telefax vom 9. April 2002 zugeleitet.

15 In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass ihr ‚die Stellungnahme des Endbegünstigten nicht zugegangen [sei]‘. Außerdem betonte sie, dass die italienischen Behörden die Feststellung der Kommission, dass die im Bericht vom 16. Juni 1999 (vgl. oben, Randnr. 12) angeführten Vorkommnisse keine ‚rechtlichen Gründe‘ im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 seien, nicht bestritten hätten. Zur Rechtfertigung ihrer Zurückweisung des Antrags der italienischen Behörden, die Ausgaben, die sich auf zwei Lose (Villa Campolieto und Villa Ruggiero) bezogen und vor dem 31. März 1995 angefallen, aber nach diesem Datum mitgeteilt worden waren, zuzulassen, trug sie vor, dass der von den Behörden mit Schreiben vom 29. März 1995 gestellte Verlängerungsantrag dem Restbetrag der finanziellen Beteiligung (1,5 Milliarden ITL) in seiner Gänze gegolten habe. In diesem Verlängerungsantrag sei nämlich nicht klargestellt worden, dass er sich allein auf ein bestimmtes Los beziehe, wie dies die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 21. November 2001 behaupteten.

16 In der gleichen Entscheidung stellte die Kommission schließlich fest, dass ‚weder die [angefochtene] Entscheidung noch eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Entscheidung des Mitgliedstaats entgegensteh[e], die Mittel, die er bereits von sich aus ausgezahlt habe, nicht zurückzufordern‘. Darüber hinaus forderte sie die italienischen Behörden ‚ausdrücklich‘ auf, den Endbegünstigten über die angefochtene Entscheidung durch Einschreiben mit Rückschein in Kenntnis zu setzen. Sie wies darauf hin, dass, ‚der Endbegünstigte, soweit er unmittelbar und individuell von [der angefochtenen] Entscheidung betroffen sein [könne], beim Gericht binnen zweier Monate zuzüglich einer Entfernungsfrist von [zehn] Tagen Klage erheben könne‘.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7. Mit Klageschrift, die am 18. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Ente Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

8. Er stützte seine Klage auf eine Reihe von Klagegründen, nämlich einen Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung Nr. 4354/88, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und eine fehlende Begründung sowie fehlende Ermittlungen seitens der Kommission.

9. In ihrer Klagebeantwortung erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit der Klage, da der Ente nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG „unmittelbar von der streitigen Entscheidung betroffen“ sei.

10. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede verworfen und die Klage für zulässig erklärt.

11. Nach dem Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen eine natürliche oder juristische Person als „von einer Entscheidung unmittelbar betroffen“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden kann, hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass sich die Rechtsstellung des Ente erheblich von derjenigen der Kläger unterscheide, um die es in mehreren Urteilen des Gerichtshofs gegangen sei, in denen eine unmittelbare Betroffenheit dieser Kläger verneint worden sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591).

12. Erstens hat das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils betont, dass anders als die Entscheidungen über die Bewilligung von Gemeinschaftsbeteiligungen, um die es in den vorgenannten Urteilen Regione Siciliana/Kommission vom 2. Mai 2006 und 22. März 2007 gegangen sei, in denen die Region Sizilien lediglich als für den Antrag oder für die Durchführung des Vorhabens zuständige Behörde erwähnt worden sei, die im vorliegenden Fall in Rede stehende Bewilligungsentscheidung den Ente in ihrem Art. 3 und ihrem dritten Erwägungsgrund als für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde und Begünstigten der Gemeinschaftsbeteiligung bezeichnet habe.

13. Zweitens hat das Gericht in den Randnrn. 44 und 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden klar ihre Absicht bekundet, nicht zugunsten des Begünstigten einzugreifen, um die finanziellen Folgen einer etwaigen Reduzierung der Gemeinschaftsbeteiligung zu mildern, so dass die Möglichkeit, dass die Italienische Republik zulasten ihres Haushaltes die Kosten in Höhe der gestrichenen Gemeinschaftsfinanzierung übernehme, nur theoretisch bestehe.

14. In den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass im Gegensatz zu der Lage des Klägers in der Rechtssache SLIM Sicilia/Kommission (Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002, T‑105/01, Slg. 2002, II‑2697) der Kläger im vorliegenden Fall in der Bewilligungsentscheidung namentlich als Begünstigter der Gemeinschaftsbeteiligung genannt worden und ihm ausdrücklich das Recht eingeräumt worden sei, gegenüber der Kommission vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Die Notwendigkeit, den gerichtlichen Schutz der damit verliehenen Verfahrensgarantien sicherzustellen, bestätige das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die streitige Entscheidung.

15. In der Sache hat das Gericht aus den in den Randnrn. 62 bis 77 und 87 bis 100 sowie in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils ausgeführten Gründen die drei vom Ente vorgebrachten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsmittelanträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtsmittel der Kommission (Rechtssache C‑445/07 P)

16. Die Kommission beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Nichtigkeitsklage des Ente für zulässig erklärt wird;

– die Nichtigkeitsklage des Ente gegen die streitige Entscheidung für unzulässig zu erklären;

– dem Ente die Kosten aufzuerlegen.

17. Der Ente beantragt,

– die Rechtssache C‑445/07 P, in der die Kommission Rechtsmittelführerin ist, und die Rechtssache C‑455/07 P, in der der Ente Rechtsmittelführer ist, wegen objektiver und subjektiver Konnexität zu verbinden;

– das Rechtsmittel der Kommission als unbegründet zurückzuweisen;

– dem Rechtsmittel des Ente in der Rechtssache C‑455/07 P gemäß den in dieser Rechtsmittelschrift formulierten Anträgen stattzugeben;

– der Kommission die Kosten beider Rechtssachen in der Rechtsmittelinstanz und des erstinstanzlichen Verfahrens T‑189/02 aufzuerlegen.

Rechtsmittel des Ente (Rechtssache C‑455/07 P)

18. Der Ente beantragt,

– das angefochtene Urteil gemäß den dargelegten Rechtsmittelgründen teilweise aufzuheben und demzufolge die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

– hilfsweise, das angefochtene Urteil gemäß den dargelegten Rechtsmittelgründen teilweise aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Hinweise des Gerichtshofs entscheidet;

– der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑189/02 aufzuerlegen.

19. Die Kommission beantragt,

– das vom Ente gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel für unzulässig und/oder unbegründet zu erklären;

– den Ente zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen.

20. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2008 sind die Rechtssachen C‑445/07 P und C‑455/07 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

Zum Rechtsmittel Kommission/Ente (C‑445/07 P)

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21. Die Kommission ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Entscheidung des Gerichts über den Zwischenstreit hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs berechtigt sei, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen, auch wenn sie in der Sache obsiegt habe, weil die Klage des Ente als unbegründet abgewiesen worden sei.

22. Insoweit stellt die Kommission klar, dass die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C‑141/02 P, Slg. 2005, I‑1283), in ihrem Fall heranzuziehen seien, auch wenn sie die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben habe.

23. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Klagegrund, der auf die Feststellung abzielt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es sich im vorliegenden Fall von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des „unmittelbar Betroffenen“ in Art. 230 Abs. 4 EG entfernt habe.

24. Das Gericht habe zu Unrecht auf bestimmte Aspekte abgestellt, unter denen sich die Lage des Ente von derjenigen der Kläger unterscheide, um die es in den Urteilen vom 2. Mai 2006 und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, gegangen sei.

25. Die Kommission meint zunächst, dass für die Feststellung der „Unmittelbarkeit“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG nicht zu berücksichtigen sei, dass der Ente anders als die Kläger, um die es in den Urteilen vom 2. Mai 2006 und 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission gegangen sei, in denen sie als für den Antrag bzw. als für die Durchführung des Vorhabens zuständige Behörde bezeichnet worden seien, in der Bewilligungsentscheidung als Endbegünstigter der Gemeinschaftsbeteiligung namentlich genannt worden sei.

26. Überdies widerspreche die Unterscheidung des Gerichts zwischen Endbegünstigtem und für das Vorhaben Verantwortlichem der Logik und der Terminologie der Regelung der Strukturfonds, die auf einer engen Wechselwirkung zwischen diesen beiden Funktionen beruhe. Der durch einen dem Mitgliedstaat gewährten Zuschuss Begünstigte habe nicht kraft der Gemeinschaftsentscheidung, sondern lediglich aufgrund der infolge dieser Entscheidung erlassenen nationalen Bestimmungen Anspruch auf diesen Zuschuss.

27. Schließlich sei für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage anhand Art. 230 Abs. 4 EG ohne Belang, dass die italienischen Behörden im vorliegenden Fall ihre Absicht bekundet hätten, die finanziellen Folgen der streitigen Entscheidung auf den Endbegünstigten abzuwälzen. Denn das bloße Vorliegen eines Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten, an die sich diese Entscheidung richte, hinsichtlich der Durchführung derselben schließe bereits aus, dass die Entscheidung sich unmittelbar auf Personen auswirken könne, die nicht ihre Adressaten seien (vgl. u. a. Beschlüsse des Gerichts SLIM Sicilia/Kommission und vom 8. Juli 2004, Regione Siciliana/Kommission, T‑341/02, Slg. 2004, II‑2877).

28. Schließlich habe sich das Gericht, indem es in der Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Klagebefugnis des Ente mit der Notwendigkeit bejaht habe, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der durch die Bewilligungsentscheidung verliehenen Verfahrensgarantien sicherzustellen, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof gesetzt habe, wonach einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellten Voraussetzungen erfülle, nicht unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung zuerkannt werden könne, deren Adressat diese Person nicht sei (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425).

29. Nach dieser Rechtsprechung sei es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden könne. Folglich hätte der Ente die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung vor den nationalen Gerichten rügen und sie auffordern müssen, eine Frage nach der Gültigkeit gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen.

30. Der Ente meint hingegen, das Gericht habe ihn zu Recht als „unmittelbar Betroffenen“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen.

31. Was zunächst die Eigenschaft als Begünstigter einer Gemeinschaftsfinanzierung betrifft, so ist der Ente der Ansicht, dass sich aus Randnr. 67 des vorgenannten Beschlusses Regione Siciliana/Kommission des Gerichts im Wege des Umkehrschlusses klar ergebe, dass der Endbegünstigte einer finanziellen Beteiligung von einer Entscheidung, mit der die genannte Beteiligung aufgehoben oder reduziert werde, unmittelbar betroffen sei. Diese Auslegung entspreche der Rechtsprechung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen, der zufolge Empfänger von Beihilfen, die durch Entscheidungen der Kommission untersagt oder herabgesetzt würden, unmittelbar von diesen Entscheidungen betroffen seien und gegen diese gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben könnten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, Randnrn. 34 bis 36, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 39).

32. Die von der Kommission angeführte Logik der Regelung der Strukturfonds sei im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels belanglos, da die Vorschriften, die den Grundsatz der Verschmelzung der Funktionen der zuständigen Behörde und des Endbegünstigten festschrieben, für spätere Programmplanungszeiträume als den im vorliegenden Fall in Rede stehenden gälten. In diesem Zusammenhang sei es außerdem unzweckmäßig, auf nationale Vorschriften Bezug zu nehmen, die nach der Entscheidung über die Bewilligung des finanziellen Zuschusses ergangen seien, da derartige Maßnahmen keinen Einfluss auf das Recht haben könnten, das dem Ente als dem durch die fragliche Beteiligung Begünstigten von der Kommission eingeräumt worden sei.

33. Der Ente wendet sich sodann gegen das Vorbringen der Kommission zum Beurteilungsspielraum der italienischen Behörden. Insoweit macht er hauptsächlich geltend, dass die Argumentation des Gerichts darauf beruhe, dass die streitige Entscheidung neben der Verpflichtung zur Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge zur Freigabe eines ursprünglich gewährten, aber nicht ausgezahlten Betrags geführt habe. Diese Freigabe habe unmittelbare Auswirkungen auf den Ente als den Begünstigten der Finanzierung, ohne dass es insoweit einer entsprechenden Maßnahme der italienischen Behörden oder des nationalen Rechts bedürfe.

34. Jedenfalls sei, wie sich sowohl aus dem oben genannten Beschluss Regione Siciliana/Kommission des Gerichts als auch aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der mit dem Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, entschiedenen Rechtssache ergebe, der Kläger unmittelbar betroffen, wenn der Beurteilungsspielraum der nationalen Behörden theoretischer Natur sei, weil der Wille der mit der Durchführung der Gemeinschaftsentscheidung betrauten nationalen Behörden keinem Zweifel unterliege. Dies sei vorliegend der Fall, weil die italienischen Behörden die Kommission mit ihrem Schreiben vom 21. November 2001 ausdrücklich darüber unterrichtet hätten, dass sie die Beträge, die sie der Kommission im Fall eine Entscheidung über die Beendigung der Beteiligung zurückzuzahlen hätten, vom Ente zurückfordern wollten. Folglich habe zwischen der streitigen Entscheidung und ihren Auswirkungen auf den durch die finanzielle Beteiligung Begünstigten keine autonome Willensentscheidung der genannten Behörden stattgefunden.

35. Was schließlich die Argumentation des Gerichts in Bezug auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes angeht, erinnert der Ente daran, dass er nach der Bewilligungsentscheidung ein Recht auf Anhörung gehabt habe und dass die Kommission dieses Recht beim Erlass der streitigen Entscheidung verletzt habe. Dieses Recht sei ein weiterer Beweis für eine unmittelbare rechtliche Verknüpfung zwischen der Entscheidung der Kommission und der Position des Ente.

36. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe das Gericht, indem es die Klage erstinstanzlich für zulässig erklärt habe, keinesfalls einen außerordentlichen Rechtsbehelf schaffen wollen, sondern Art. 230 EG zutreffend angewandt.

37. Der von der Kommission vorgeschlagene Rechtsbehelf, der darauf abziele, die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung vor italienischen Gerichten geltend zu machen und diese dazu aufzufordern, nach Art. 234 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, würde in Wirklichkeit zur Unzulässigkeit dieses Verfahrens führen. Denn nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, verbundene Rechtssachen 16/62 et 17/62, Slg. 1962, 963, und vom 1. April 2004, Unión de Pequeños Agricultores) beschränke sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG allein auf Rechtsakte mit normativer oder allgemeiner Reichweite. Die streitige Entscheidung könne daher als individueller Rechtsakt nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein.

38. Außerdem würde dem Kläger mit dem Zugeständnis, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegen die Durchführung der streitigen Entscheidung unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit wehren könne, letztlich die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen gemäß Art. 230 Abs. 5 EG habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

39. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel von jeder Partei eingelegt werden kann, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

40. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile Rat/Boehringer, Randnr. 50, Kommission/max.mobil, Randnrn. 50 und 51, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 37).

41. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission, wie sich aus Randnr. 23 des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Gericht eine Unzulässigkeitseinrede erhoben hat, dass diese Einrede in Randnr. 53 dieses Urteils zurückgewiesen worden ist und dass die Klage des Ente anschließend als unbegründet abgewiesen worden ist.

42. Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels der Kommission ist zu beachten, dass eine regionale oder lokale Einrichtung, soweit sie nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit hat, auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 4 EG gegen die an sie ergangenen Entscheidungen und gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteile vom 22. November 2001, Nederlandse Antillen/Rat, C‑452/98, Slg. 2001, I‑8973, Randnr. 51, und vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C‑142/00 P, Slg. 2003, I‑3483, Randnr. 59).

43. Da die Kommission die streitige Entscheidung der Italienischen Republik zugestellt hat, ist zu prüfen, ob der Ente befugt war, Nichtigkeitsklage gegen die genannte Entscheidung zu erheben, und insbesondere, ob er von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen war.

44. Da nicht bestritten worden ist, dass der Ente von der streitigen Entscheidung individuell betroffen war, beschränkte sich die Prüfung des Gerichts auf die Frage des unmittelbaren Betroffenseins.

45. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C‑404/96 P, Slg. 1998, I‑2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, Slg. 2004, I‑6289, Randnr. 34, vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 28, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 31).

46. Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 44, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10).

47. Zum ersten Kriterium hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bezeichnung einer regionalen oder lokalen Einrichtung in einer Entscheidung über die Bewilligung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung als für die Durchführung eines EFRE‑Vorhabens zuständige Behörde nicht bedeutet, dass diese Einrichtung selbst in Bezug auf die gen annte Beteiligung anspruchsberechtigt wäre (Urteile vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnrn. 29 bis 30, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 32).

48. Außerdem hat die Nennung dieser Einrichtung als für den Antrag auf finanzielle Beteiligung verantwortliche Behörde auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einrichtung und der Gemeinschaftsbeteiligung hergestellt, die laut der Bewilligungsentscheidung vom betreffenden Mitgliedstaat beantragt und diesem gewährt wurde (Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, oben angeführt, Randnr. 36).

49. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 4 des angefochtenen Urteils, dass der Ente durch ein italienisches Gesetz gegründet wurde, um bestimmte Architekturensembles in der Region Kampanien zu erhalten und aufzuwerten, dass ihm verschiedene italienische öffentlich-rechtliche Körperschaften angehören, darunter auch der italienische Staat, und dass die Kommission in keiner Weise mit dem Ente verbunden ist.

50. Weiter folgt aus Randnr. 5 des genannten Urteils, dass die Italienische Republik den Antrag auf eine Beteiligung des EFRE für die Durchführung der beabsichtigten Infrastrukturmaßnahmen durch den Ente bei der Kommission gestellt hatte und die Kommission die Beteiligung diesem Mitgliedstaat gewährte.

51. Unter diesen Umständen ist die Italienische Republik, wie auch die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, als Adressat der streitigen Entscheidung auch als Inhaber des Anspruchs auf die fragliche Beteiligung anzusehen.

52. Außerdem lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass der Ente aufgrund der streitigen Entscheidung selbst oder einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zur Regelung der Folgen dieser Entscheidung verpflichtet war, den Betrag zurückzuerstatten, der dem Restbetrag der freigegebenen Gemeinschaftsbeteiligung entsprach.

53. Vielmehr geht aus Randnr. 7 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten hat, dass sie auf die Rückforderung der bereits von sich aus an den Begünstigten der Gemeinschaftsbeteiligung ausgezahlten Beträge verzichtet.

54. Daraus folgt, dass entgegen der Entscheidung des Gerichts in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils die bloße namentliche Bezeichnung des Ente im dritten Erwägungsgrund und in Art. 3 der Bewilligungsentscheidung als Begünstigter der Gemeinschaftsbeteiligung dessen Rechtsstellung nicht von der Stellung derjenigen Einrichtungen zu unterscheiden vermag, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die oben genannten Urteile vom 2. Mai 2006 und 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, ergangen sind, und somit nicht bedeutet, dass der Ente selbst Inhaber des Anspruchs auf die genannte Beteiligung war.

55. Zum zweiten Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ergibt sich aus der in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass es erfüllt ist, wenn es sich um eine automatische Gemeinschaftsmaßnahme handelt und ihre Umsetzung sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt.

56. Im vorliegenden Fall ist die Absichtsbekundung der italienischen Behörden, die vom Ente zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzufordern, bereits Ausdruck einer autonomen Willensentscheidung dieser Behörden, da entsprechende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen fehlen.

57. Daraus folgt, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils die Absichtsbekundung der italienischen Behörden in einem an die Kommission gerichteten Schreiben, die finanziellen Folgen einer etwaigen Entscheidung der Kommission über die Beendigung der Gemeinschaftsbeteiligung auf den Ente abzuwälzen, nicht zum Nachweis des nach Art. 230 Abs. 4 EG erforderlichen unmittelbaren Interesses genügt.

58. Zwar hat der Gerichtshof in Ausnahmefällen entschieden, dass der Kläger trotz Fehlens nationaler Durchführungsmaßnahmen unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG sein kann, weil weitere Umstände, etwa die bloß theoretisch bestehende Möglichkeit, der streitigen Entscheidung nicht nachzukommen, den Schluss erlauben, dass bei ihm ein unmittelbares Interesse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile, Dreyfus/Kommission, Randnrn. 47 und 52, und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 7, 9 und 10).

59. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

60. Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lassen die Feststellungen des Gerichts noch keine Schlüsse auf das spätere Verhalten des Adressaten der streitigen Entscheidung zu. Die unmittelbare Betroffenheit des Ente kann nicht schon aus der rechtlich nicht verbindlichen Ankündigung der italienischen Behörden, die Fördermittel vom Ente zurückfordern zu wollen, hergeleitet werden, da sich insbesondere nicht ausschließen lässt, dass besondere Umstände die Italienische Republik, da sie am Ente beteiligt ist, zu einem Verzicht gegenüber dem Ente auf die Rückforderung der fraglichen Fördermittel veranlassen können.

61. Ebenso wenig einschlägig ist die vom Ente in seinem Rechtsmittel angeführte Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Denn im Unterschied zur allgemeinen Praxis der Kommission bei den mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen, der zufolge sie in ihren Entscheidungen den Mitgliedstaaten aufgibt, die zu Unrecht gezahlten Beträge von den Empfängern der Beihilfe zurückzufordern, hat die streitige Entscheidung die Italienische Republik, wie bereits in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht verpflichtet, die Beträge von den Endbegünstigten zurückzufordern.

62. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Endbegünstigten kann dabei entgegen dem Vorbringen des Ente auch nicht einer derartigen Anweisung gleichgestellt werden.

63. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Ente von der streitigen Entscheidung nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen war und seine Klage vor dem Gericht daher unzulässig war.

64. Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument des Gerichts in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt, dass die Notwendigkeit, einen gerichtlichen Schutz der dem Ente verliehenen Verfahrensgarantien sicherzustellen, insbesondere des ihm ausdrücklich eingeräumten Rechts, gegenüber der Kommission eine Stellungnahme abzugeben, das Recht des Ente auf Anerkennung seiner Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission bestätige.

65. Zwar müssen die Einzelnen in den Genuss eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte kommen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39, Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 29, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39), doch kann die Berufung auf das Recht auf einen derartigen Schutz nicht die in Art. 230 EG aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen.

66. Nach ständiger Rechtsprechung muss der gerichtliche Schutz natürlicher oder juristischer Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG Gemeinschaftshandlungen von der Art der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar anfechten können, über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten wirksam gewährleistet werden. Diese haben gemäß dem in Art. 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder Entscheidung oder jeder anderen nationalen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung wie die hier streitige auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 40 bis 42, Kommission/Jégo-Quéré, Randnrn. 30 bis 32, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 39).

67. Das Gericht hat daher rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Ente von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen sei. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Klage des Ente

68. Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann dieser, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

69. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass er über sämtliche erforderlichen Angaben verfügt, um selbst über die Zulässigkeit der vom Ente beim Gericht eingereichten Klage zu entscheiden.

70. Aus den in den Randnrn. 49 bis 66 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen kann der Ente nicht als von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden.

71. Die vom Ente beim Gericht eingereichte Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Rechtsmittel Ente/Kommission (Rechtssache C‑455/07 P)

72. Da die vom Ente beim Gericht eingereichte Klage unzulässig ist, ist sein Rechtsmittel gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Begründetheit dieser Klage gegenstandslos, so dass sich seine Prüfung erübrigt.

Kosten

73. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Ente mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T‑189/02), wird aufgehoben, soweit es die vom Ente per le Ville Vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken für zulässig erklärt hat.

2. Die Klage des Ente per le Ville Vesuviane auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

3. Das vom Ente per le Ville Vesuviane eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

4. Der Ente per le Ville Vesuviane trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

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