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Document 62007CJ0274
Judgment of the Court (Second Chamber) of 11 September 2008.#Commission of the European Communities v Republic of Lithuania.#Failure of a Member State to fulfil obligations - Directive 2002/22/EC - Universal service and users’ rights relating to electronic communications networks and services - Article 26(3) - Single European emergency call number - Making available caller location information.#Case C-274/07.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. September 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Litauen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort.
Rechtssache C-274/07.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. September 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Litauen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort.
Rechtssache C-274/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-07117
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:497
Rechtssache C‑274/07
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Republik Litauen
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten – Art. 26 Abs. 3 – Einheitliche europäische Notrufnummer – Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22
(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 3)
Nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.
Diese Bestimmung soll den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.
Nach dem Wortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung erlegt sie den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auf, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden.
Die Nichtanschaffung oder die Nichtanpassung der erforderlichen Einrichtungen kann nicht als mangelnde technische Durchführbarkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 betrachtet werden.
Hinsichtlich der Methode, die zur Übermittlung der Informationen zum Standort eines Anrufers der Nummer 112 angewandt werden muss, enthält Art. 26 Abs. 3 keine Hinweise und überlässt den Mitgliedstaaten demnach die Wahl, auf welche Art sie die Übermittlung dieser Informationen konkret sicherstellen wollen.
(vgl. Randnrn. 38-40, 46-47)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. September 2008(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Art. 26 Abs. 3 – Einheitliche europäische Notrufnummer – Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort“
In der Rechtssache C‑274/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 7. Juni 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. Kūris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Litauen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) verstoßen hat, indem sie nicht sichergestellt hat, dass in der Praxis gewährleistet ist, dass, soweit dies technisch möglich ist, den Notrufstellen bei allen aus den öffentlichen Telefonnetzen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Im 36. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie heißt es:
„Es ist wichtig, dass alle Nutzer die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und etwaige andere nationale Notrufnummern von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos anrufen können. … Die Angabe des Anruferstandorts, die den Notrufstellen – soweit technisch möglich – zu übermitteln ist, wird den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, sofern die Übermittlung der Anrufe mit den zugehörigen Daten an die jeweiligen Notrufstellen gewährleistet ist. …“
3 Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.“
4 Nach Art. 38 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003 an.
5 Gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) in Verbindung mit Art. 54 dieser Akte musste die Republik Litauen vom Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 an der Universaldienstrichtlinie nachkommen.
6 Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) legt in Art. 19 Abs. 1 fest:
„Gibt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über die harmonisierte Durchführung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele ab, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.“
7 Der zehnte Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. L 189, S. 49) lautet:
„Damit um Standortangaben erweiterte Notrufdienste funktionieren können, muss der vom Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes oder ‑dienstes festgestellte Standort des Anrufers automatisch an eine Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die die bereitgestellten Standortdaten empfangen und verwenden kann.“
8 In den Nrn. 4 und 13 der Empfehlung 2003/558 heißt es:
„4. Mit jedem unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 getätigten Notruf sollte der Netzbetreiber die besten verfügbaren Angaben zum Anruferstandort von sich aus automatisch an die Notrufabfragestellen übermitteln [‚push‘], soweit dies technisch möglich ist. Für den Übergangszeitraum bis zum Abschluss der unter Punkt 13 genannten Überprüfung wird zugelassen, dass die Betreiber Standortangaben nur auf Anforderung zur Verfügung stellen [‚pull‘].
…
13. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Behörden verpflichten, der Kommission bis Ende 2004 über den Stand der E112-Einführung Bericht zu erstatten, so dass die Kommission eine Überprüfung unter Berücksichtigung der sich herausbildenden Anforderungen von Notrufabfragestellen und Notdiensten sowie der Entwicklung und Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten zur Bestimmung des Standorts durchführen kann.“
Nationales Recht
9 Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie wurde mit Art. 65 Abs. 4 des Elektroninių ryšių įstatymas Nr. IX-2135 (Gesetz Nr. IX-2135 über elektronische Kommunikation) vom 15. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 69‑2382, im Folgenden: Gesetz über elektronische Kommunikation), das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, in litauisches Recht umgesetzt, in dem es heißt:
„Die Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, stellen ohne die Zustimmung eines Teilnehmers oder eines Nutzers von elektronischen Kommunikationsdiensten Standortinformationen (sowie Informationen zum Datenfluss) den Notrufeinrichtungen, insbesondere den Rechtsdurchsetzungsorganen, Krankenwagen, Feuerwehren und anderen Notdiensten, zur Verfügung, damit diese Anrufe von Teilnehmern oder Nutzern der elektronischen Kommunikationsdienste annehmen und darauf angemessen reagieren können. …“
10 Am 1. September 2007 trat das Gesetz Nr. X‑1092 vom 12. April 2007 (Žin., 2007, Nr. 46-1723) zur Änderung von Art. 65 des Gesetzes über elektronische Kommunikation in Kraft. Art. 65 Abs. 4 sieht in der geänderten Fassung vor, dass die Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dem gemeinsamen Zentrum für Notdienste die Informationen zum Anruferstandort kostenlos zur Verfügung stellen müssen und dass die Kosten der Anschaffung, der Einrichtung (der Anpassung), der Erneuerung und des Betriebs der zu diesem Zweck erforderlichen Ausrüstung aus öffentlichen Mitteln erstattet werden.
11 Außer dem Gesetz über elektronische Kommunikation hat die Republik Litauen mehrere andere Rechtsvorschriften zur Durchführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie erlassen:
– Bendrojo pagalbos centro įstatymas Nr. IX-2246 (Gesetz Nr. IX-2246 über ein gemeinsames Zentrum für Notdienste) vom 25. Mai 2004 (Žin., 2004, Nr. 90-3306);
– Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 1500 dėl Bendrojo pagalbos centro įsteigimo ir vieno skubaus iškvietimo telefono numerio 112 įvedimo strategijos, jos įgyvendinimo plano patvirtinimo (Entschließung Nr. 1500 der Regierung der Republik Litauen über die Errichtung des gemeinsamen Zentrums für Notdienste und die Vorgehensweise bei der Einführung der einheitlichen Notrufnummer 112 sowie über die Genehmigung des Durchführungsplans) vom 25. September 2002 (Žin., 2002, Nr. 95-4114);
– Ryšių reguliavimo tarnybos direktoriaus įsakymas Nr. 1V-389 dėl abonentų ir(ar) paslaugų gavėjų skambučių siuntimo į Bendrojo pagalbos centro ir(ar) pagalbos tarnybų numerius tvarkos ir sąlygų aprašo patvirtinimo (Erlass Nr. 1V-389 des Direktors der Regulierungsbehörde für Kommunikation über die Genehmigung des Verfahrens zur Übermittlung von Anrufen von Teilnehmern und/oder von Nutzern der Kommunikationsdienste an die Nummern des gemeinsamen Zentrums für Notdienste und/oder an die Nummern der Notdienste selbst) vom 21. April 2005 (Žin., 2005, Nr. 55‑1918).
Vorverfahren
12 Mit Mahnschreiben vom 10. April 2006 teilte die Kommission der Republik Litauen ihre Bedenken hinsichtlich der fehlerhaften Durchführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie mit. Diese Bedenken gründeten in dem Umstand, dass die Informationen zum Anruferstandort nicht an die Notdienste übermittelt werden, wenn Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 von einem Mobiltelefon getätigt werden.
13 In ihrer am 11. Juli 2006 übermittelten Antwort bestätigten die litauischen Behörden diesen Umstand und erklärten, dass nicht alle Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, über die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen verfügten und dass die Behörden mit den Betreibern keine Einigung über die Tragung der mit der Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort verbundenen Kosten erzielt hätten. Am 25. September 2006 übermittelte die litauische Regierung der Kommission aktuellere Informationen und wies dabei auf die zur Gewährleistung der Durchführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie geplanten Maßnahmen hin.
14 Am 18. Oktober 2006 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die Republik Litauen nicht in der Lage sei, in der Praxis sicherzustellen, dass Informationen zum Anruferstandort übermittelt würden, wenn von einem Mobiltelefon Notrufe an die Nummer 112 getätigt würden, und sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie verstoßen habe. Gleichzeitig forderte sie diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
15 In ihrer Antwort vom 12. Januar 2007 teilte die Republik Litauen mit, dass dem litauischen Parlament der Gesetzentwurf zur Änderung von Art. 65 des Gesetzes über elektronische Kommunikation vorgelegt worden sei, das die Übernahme der den Betreibern der öffentlichen Mobilfunknetze für die Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort eventuell entstehenden Kosten durch den Staatshaushalt vorsehe. Diesem Schreiben war eine am 4. Dezember 2006 zwischen dem gemeinsamen Zentrum für Notdienste und den Mobilfunkbetreibern geschlossene Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort beigefügt.
16 Da die Kommission die Situation nach wie vor für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
17 Die Republik Litauen macht geltend, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen inhaltlich von den in der Klage erhobenen abwichen. Denn während die mit Gründen versehene Stellungnahme den Umstand betont habe, dass in Litauen die Informationen zum Anruferstandort bei von einem Mobiltelefon getätigten Anrufen an die Nummer 112 nicht nach der „Pull“-Methode übermittelt würden, werde in der Klage zum Ausdruck gebracht, dass eine Verpflichtung bestehe, die „Push“-Methode zu verwenden.
18 Die Kommission erwidert, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klage würden beide in der Empfehlung 2003/558 erwähnten Methoden – „push“ und „pull“ – genannt und der Republik Litauen die Wahl gelassen, welche dieser Methoden zur Durchführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie anzuwenden sei.
19 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Republik Litauen vor, die Kommission habe erst im Stadium der Erwiderung ihren neuen Standpunkt erläutert, wonach die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet seien, die einfachsten technischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort sicherzustellen, d. h. die „Pull“-Methode anzuwenden. Da der Standpunkt der Kommission bis zu diesem Stadium unklar geblieben sei, genügten die Rügen der Kommission nicht dem Erfordernis einer genauen Formulierung des Gegenstands der Vertragsverletzungsklage.
Würdigung durch den Gerichtshof
20 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. auch Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑484/04, Slg. 2006, I‑7471, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine durch den EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Kommission/Niederlande, C‑34/04, Slg. 2007, I‑1387, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Daraus folgt erstens, dass der Gegenstand einer Klage nach Art. 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird. Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C‑287/00, Slg. 2002, I‑5811, Randnr. 18, und vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑305/03, Slg. 2006, I‑1213, Randnr. 22).
23 Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 19, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).
24 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die gegenüber der Republik Litauen erhobene Rüge während des gesamten Vorverfahrens und des streitigen Verfahrens unverändert geblieben ist. Denn sowohl im Rahmen des Vorverfahrens als auch vor dem Gerichtshof hat die Kommission diesem Mitgliedstaat vorgeworfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie verstoßen zu haben, indem er in der Praxis nicht sichergestellt habe, dass den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt würden, soweit dies technisch möglich sei.
25 Was den konkreten Inhalt und die Begründung dieser Rüge betrifft, hat die Kommission in ihrem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass es den in Litauen tätigen Festnetz- oder Mobilfunknetzbetreibern technisch möglich sei, diese Informationen zumindest nach der in der Empfehlung 2003/558 vorgesehenen „Pull“-Methode zur Verfügung zu stellen. Damit hat sie die Republik Litauen jedoch keineswegs zur Anwendung dieser Methode verpflichtet, sondern sich darauf beschränkt, auszuführen, dass die in Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie vorgeschriebene Verpflichtung ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar sei, da die Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit, der diese Verpflichtung nach der Bestimmung unterliege, erfüllt sei.
26 Entgegen dem Vorbringen der Republik Litauen hat die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof auch nicht behauptet, dass eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, eine bestimmte Methode anzuwenden, um Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie nachzukommen. Die Klage und die Erwiderung, wie zuvor das Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme, verweisen nämlich einfach auf Nr. 4 der Empfehlung 2003/558, ohne jedoch zu verlangen, dass die eine oder andere dort genannte Methode angewandt wird.
27 So hat die Kommission insbesondere in ihrer Erwiderung nicht die Auffassung vertreten, dass die Republik Litauen auf die „Pull“-Methode zurückgreifen solle, sondern dass dieser Mitgliedstaat zumindest die einfachsten technischen Maßnahmen ergreifen müsse, um sicherzustellen, dass ab dem in der Beitrittsakte festgesetzten Zeitpunkt die Informationen zum Anruferstandort tatsächlich übermittelt werden. Dieser Standpunkt entspricht völlig dem von der Kommission im Rahmen des Vorverfahrens vertretenen.
28 Infolgedessen ist die von der Republik Litauen erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
29 Die Kommission ist der Meinung, dass es den litauischen Betreibern von öffentlichen Mobilfunknetzen technisch möglich sei, die Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln, wenn die Nummer 112 von einem Mobiltelefon aus gewählt wird. So ergebe sich aus den Angaben der Beklagten selbst, dass die Mobilfunknetze in Litauen keine besonderen Merkmale aufwiesen, die die Übermittlung dieser Informationen von einem technischen Gesichtspunkt aus verhinderten.
30 Insbesondere zeige die am 4. Dezember 2006 zwischen dem gemeinsamen Zentrum für Notdienste und den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze geschlossene Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort, dass es technisch möglich sei, diese Informationen zu übermitteln, dass dies jedoch zusätzliche Investitionen erfordern könnte. Unterbliebene Investitionen und Verspätungen beim Erwerb der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen könnten aber nicht als mangelnde technische Durchführbarkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie betrachtet werden.
31 In ihrer Erwiderung legt die Kommission dar, dass Nr. 4 der Empfehlung 2003/558, auf die sie in ihrer Klage verwiesen habe, die Mitgliedstaaten angesichts des nicht verbindlichen Charakters dieser Empfehlung nicht verpflichten könne, eher die „Push“-Methode als die „Pull“-Methode zur Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort zu verwenden. Die Republik Litauen könne folglich die Methode frei wählen, müsse jedoch nach Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie zumindest die einfachsten technischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von öffentlichen Festnetz- und Mobilfunknetzen diese Informationen ab dem in der Beitrittsakte festgesetzten Zeitpunkt übermittelten.
32 Die Republik Litauen macht geltend, dass die Rüge der Kommission allein deshalb unbegründet sei, weil sie nicht richtig formuliert sei. Da sie alle möglichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen habe, um die Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie zu erfüllen, hätte die Kommission ihren Klageantrag darauf richten müssen, dass eine Vertragsverletzung festgestellt werde, die darin bestehe, dass nicht sichergestellt worden sei, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betrieben, den Notrufstellen Informationen zum Anruferstandort übermittelten.
33 In Bezug auf die technische Durchführbarkeit führt die Republik Litauen aus, dass das gemeinsame Zentrum für Notdienste über technische Mittel verfüge, um Informationen zum Standort einer Person zu erhalten, die die Nummer 112 anrufe. Die in Litauen tätigen Betreiber der öffentlichen Mobilfunknetze verfügten jedoch noch immer nicht über die technischen Mittel, um diese Informationen zu übermitteln.
34 Die Anpassung der „Pull“-Methode, die von bestimmten Betreibern zu gewerblichen Zwecken verwendet werde, wäre verglichen mit dem Wechsel zu einem auf die „Push“-Methode gestützten System deutlich einfacher gewesen. Zur gleichen Zeit, als entschieden worden sei, auf die letztere, modernere Methode zurückzugreifen, sei es jedoch abgelehnt worden, zusätzliche Investitionen zu tätigen, um die „Pull“-Methode den Erfordernissen der Übermittlung von Standortangaben bei Anrufen der Nummer 112 anzupassen.
35 In diesem Zusammenhang betont die Republik Litauen, dass sich die technischen Mittel, die zur Übermittlung der in Rede stehenden Informationen erforderlich seien, je nach verwendeter Methode – „pull“ oder „push“ – von Grund auf unterschieden und dass beide Systeme Investitionen und eine gewisse Vorbereitungszeit erforderten. Dieser Umstand, der mit der technischen Durchführbarkeit in Zusammenhang stehe, müsse bei der Prüfung der Gründe, aus denen die litauischen Mobilfunkbetreiber nicht bereit seien, die Informationen an die Notdienste zu übermitteln, bedacht werden.
36 Außerdem müsse die durch die Empfehlung 2003/558 hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich der Art, in der den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie nachzukommen sei, und der Frist, die dafür einzuhalten sei, berücksichtigt werden. Es könne nämlich nur dann von einer Vertragsverletzung die Rede sein, wenn ohne Weiteres bekannt gewesen sei, welche Methode angewendet werden könne und müsse und ab welchem Zeitpunkt. Wäre von Anfang an klar gewesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die aus technischer Sicht einfachere „Pull“-Methode anzuwenden, hätte die Republik Litauen diese Möglichkeit nutzen können, was eine beträchtliche Zeitersparnis ermöglicht hätte.
37 Im Übrigen seien die Nrn. 4 und 13 der Empfehlung 2003/558 in dem Sinn auszulegen, dass die Ziele der Universaldienstrichtlinie bei Anwendung der „Pull“-Methode nicht wirksam erreicht würden, und dass es daher notwendig sei, die „Push“-Methode so umfassend wie möglich einzuführen. Da für die Einführung dieser Methode zusätzliche Zeit erforderlich sei, habe die Kommission in dieser Empfehlung eine zusätzliche Frist vorgesehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
38 Nach Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.
39 Wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie hervorgeht, soll Art. 26 Abs. 3 den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.
40 Nach dem Wortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung erlegt diese den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auf, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden.
41 Im vorliegenden Fall bestreitet die Republik Litauen nicht, dass diese Informationen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist im Fall eines Anrufs von einem Mobiltelefon nicht übermittelt wurden.
42 Was zunächst das Argument des Mitgliedstaats betrifft, dass die Rüge der Kommission nicht richtig formuliert sei, weil die Republik Litauen alle rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen habe, die zur Umsetzung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie erforderlich seien, kann es nicht durchgreifen. Aus der Formulierung und der Begründung der Rüge geht nämlich klar hervor, dass die Kommission der Republik Litauen nicht vorwirft, dass sie die Bestimmung nicht richtig oder nicht ausreichend umgesetzt habe, sondern dass sie nicht in der Lage sei, in der Praxis sicherzustellen, dass die in Rede stehenden Informationen den Notdiensten tatsächlich übermittelt würden.
43 Was zweitens die Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit betrifft, der die den Mitgliedstaaten durch Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie auferlegte Verpflichtung unterliegt, ist festzustellen, dass die Nichtübermittlung der Informationen zum Anruferstandort bei Anrufen aus öffentlichen Mobilfunknetzen nach den Angaben der Republik Litauen auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Betreiber dieser Netze nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, die erhebliche Investitionen erfordern.
44 Dazu ist vorgetragen worden, dass der Gesetzgeber nach anfänglicher Uneinigkeit zwischen den Betreibern und den litauischen Behörden über die Tragung der Kosten für diese Investitionen Art. 65 Abs. 4 des Gesetzes über elektronische Kommunikation mit Wirkung vom 1. September 2007 geändert hat, der seither bestimmt, dass die Betreiber die in Rede stehenden Informationen dem gemeinsamen Zentrum für Notdienste kostenlos zur Verfügung stellen und dass die Kosten der Anschaffung, der Einrichtung oder der Anpassung, der Erneuerung und des Betriebs der zu diesem Zweck erforderlichen Ausrüstung aus öffentlichen Mitteln erstattet werden.
45 Daraus folgt, ohne dass es notwendig wäre, die am 4. Dezember 2006 zwischen dem gemeinsamen Zentrum für Notdienste und den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze geschlossene Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort zu untersuchen, deren Auslegung zwischen den Parteien umstritten ist, dass der Grund für die Nichtübermittlung der Informationen zum Anruferstandort aus diesen Netzen nicht in den technischen Gegebenheiten dieser Netze liegt, die die Übermittlung der Informationen objektiv verhindern würden, sondern im Fehlen von Investitionen, die erforderlich sind, um die die Übermittlung ermöglichenden Einrichtungen anzuschaffen oder anzupassen.
46 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, kann jedoch die Nichtanschaffung oder die Nichtanpassung der erforderlichen Einrichtungen nicht als mangelnde technische Durchführbarkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie betrachtet werden.
47 Was schließlich das von der Republik Litauen vorgetragene Argument hinsichtlich der Methode betrifft, die zur Übermittlung der Informationen zum Standort eines Anrufers der Nummer 112 angewandt werden muss, ist festzustellen, dass Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie dazu keine Hinweise enthält und den Mitgliedstaaten demnach die Wahl überlässt, auf welche Art sie die Übermittlung dieser Informationen konkret sicherstellen wollen.
48 Die Empfehlung 2003/558 verweist in Nr. 4 auf zwei Methoden. Die erste, die sogenannte „Push“-Methode, besteht in der automatischen Übermittlung dieser Informationen durch die öffentlichen Netzbetreiber, während diese Informationen nach der zweiten Methode, der sogenannten „Pull“-Methode, nur auf Anforderung der Notrufabfragestellen übermittelt werden.
49 Aus dem Wortlaut von Nr. 4 und aus dem zehnten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/558 ergibt sich zwar, dass die Kommission die Anwendung der ersten Methode für wirksamer erachtet und den Mitgliedstaaten empfiehlt, den auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen diese zumindest nach einem Übergangszeitraum vorzuschreiben; es ist aber ebenso offensichtlich, dass diese Empfehlung angesichts ihres nicht verbindlichen Charakters die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten kann, bei der Durchführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie auf eine bestimmte Methode zurückzugreifen.
50 Diese mangelnde Verbindlichkeit der Empfehlung 2003/558 ergibt sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 5 EG, sondern wird auch ausdrücklich in Art. 19 der Rahmenrichtlinie bekräftigt, auf dessen Grundlage diese Empfehlung verabschiedet wurde. Aus Art. 19 Abs. 1 geht nämlich klar hervor, dass eine nationale Regulierungsbehörde beschließen kann, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, die die Kommission aufgrund dieser Bestimmung abgegeben hat, dies aber unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mitzuteilen hat.
51 Es steht den Mitgliedstaaten folglich frei, die Methode zu wählen, die von den Betreibern der öffentlichen Telefonnetze zur Übermittlung der Informationen zum Standort von Anrufern der Nummer 112 zu verwenden ist, doch sind sie gleichzeitig an die in Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie klar und genau aufgestellte Erfolgspflicht gebunden, die ihnen auferlegt, sicherzustellen, dass diese Informationen den Notdiensten tatsächlich übermittelt werden.
52 Ein Mitgliedstaat kann eine eventuelle Verspätung bei der Ausführung dieser Verpflichtung insbesondere nicht dadurch rechtfertigen, dass er beschlossen hat, die „Push“-Methode anzuwenden, die auf der automatischen Übermittlung des Anruferstandorts beruht.
53 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Empfehlung 2003/558 den Mitgliedstaaten, die sich für die „Push“-Methode entschieden haben, entgegen dem Vorbringen der Republik Litauen keine zusätzliche Frist einräumt. Die Kommission hätte nicht nur keine Befugnis, um die den Mitgliedstaaten auferlegte verbindliche Frist, Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie nachzukommen, wirksam zu verlängern, sondern aus dem Wortlaut von Nr. 4 dieser Empfehlung geht außerdem hervor, dass diese keineswegs von der Einhaltung dieser Frist befreit. Denn dort wird zwar die Möglichkeit genannt, die „Push“-Methode erst nach einem Übergangszeitraum anzuwenden, aber zugleich erläutert, dass die Informationen zum Anruferstandort während dieses Zeitraums zumindest auf Anforderung der Notdienste, d. h. nach der „Pull“-Methode, zur Verfügung gestellt werden müssen.
54 Was schließlich die behauptete Unsicherheit hinsichtlich der Methode der Durchführung der in Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie genannten Verpflichtung und der Frist dafür betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung sowie die Empfehlung 2003/558 insoweit keinerlei objektive Zweifel aufwerfen. Unter diesen Voraussetzungen und insbesondere, da die Republik Litauen selbst in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, dass die Empfehlung 2003/558 den Mitgliedstaaten gegenüber nicht verbindlich ist, kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Verspätung bei der tatsächlichen Ausführung von Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie durch ein falsches Verständnis ihrer Verpflichtung gerechtfertigt ist.
55 Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Litauen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie verstoßen hat, indem sie nicht sichergestellt hat, dass in der Praxis gewährleistet ist, dass, soweit dies technisch möglich ist, den Notrufstellen bei allen aus den öffentlichen Telefonnetzen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden.
Kosten
56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Litauen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Litauen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht sichergestellt hat, dass in der Praxis gewährleistet ist, dass, soweit dies technisch möglich ist, den Notrufstellen bei allen aus den öffentlichen Telefonnetzen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden.
2. Die Republik Litauen trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Litauisch.