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Document 62007CJ0268

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/17/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Keine fristgerechte Umsetzung.
Rechtssache C-268/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00023*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:70





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Luxemburg

(Rechtssache C‑268/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2004/17/EG − Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste − Keine fristgerechte Umsetzung“

1.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 EG) (vgl. Randnrn. 9-10)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß − Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) nachzukommen

Tenor

 

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

 

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

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