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Document 62007CJ0247

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme - Beteiligung der Öffentlichkeit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Rechtssache C-247/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00173*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:682





Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 – Kommission/Vereinigtes Königreich

(Rechtssache C‑247/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/35/EG – Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme – Beteiligung der Öffentlichkeit – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 5)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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