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Document 62007CJ0019

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Januar 2008.
Paul Chevassus-Marche gegen Groupe Danone, Société Kro beer brands SA (BKSA) und Société Évian eaux minérales d’Évian SA (SAEME).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Rechtsangleichung - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Provisionsanspruch eines Vertreters, dem ein Bezirk zugewiesen ist - Geschäftsabschlüsse ohne Beteiligung des Unternehmers.
Rechtssache C-19/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00159

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:23

Rechtssache C‑19/07

Héritiers de Paul Chevassus-Marche

gegen

Groupe Danone u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Rechtsangleichung – Richtlinie 86/653/EWG – Selbständige Handelsvertreter – Provisionsanspruch eines Vertreters, dem ein Bezirk zugewiesen ist – Geschäftsabschlüsse ohne Beteiligung des Unternehmers“

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2008 

Leitsätze des Urteils

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653

(Richtlinie 86/653 des Rates, Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich, 10 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 1)

Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist so auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, keinen Anspruch auf Provision für ein Geschäft hat, das ein Kunde, der diesem Bezirk angehört, mit einem Dritten abgeschlossen hat, ohne dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war.

Diese Bestimmung bezieht sich zwar lediglich auf „ein während der Vertragsverhältnisse abgeschlossenes Geschäft“ und verlangt für dieses nur, dass es mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der dem Bezirk oder dem Kundenkreis angehört, die dem Handelsvertreter zugewiesen sind, doch geht aus der Gesamtschau der Absätze 1 und 2 des Art. 10 der Richtlinie hervor, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht, wenn der Unternehmer seine Verpflichtung ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen oder wenn der am Handelsvertretervertrag unbeteiligte Dritte, d. h. der Kunde, seine Verpflichtung ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen. In allen diesen Fällen ist die Beteiligung des Unternehmers an den Geschäften, für die der Handelsvertreter Provision beanspruchen kann, unerlässlich. Dies wird durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nur erlischt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die Informationen, über die es verfügt, bei Würdigung unter Berücksichtigung des Anliegens des Schutzes des Handelsvertreters, der eines der Hauptziele der Richtlinie darstellt, und der dem Unternehmer nach Art. 4 der Richtlinie obliegenden Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln, für die Feststellung einer solchen Beteiligung, die rechtlicher, z. B. mittels eines Vertreters, oder tatsächlicher Natur sein kann, ausreichen.

(vgl. Randnrn. 16, 19-23 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. Januar 2008(*)

„Rechtsangleichung – Richtlinie 86/653/EWG – Selbständige Handelsvertreter – Provisionsanspruch eines Vertreters, dem ein Bezirk zugewiesen ist – Geschäftsabschlüsse ohne Beteiligung des Unternehmers“

In der Rechtssache C‑19/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2007, in dem Verfahren

Erben von Paul Chevassus-Marche

gegen

Groupe Danone,

Société Kro beer brands SA (BKSA),

Société Évian eaux minérales d’Évian SA (SAEME)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–       der Erben von P. Chevassus-Marche, vertreten durch die SCP Waquet, Farge et Hazan, avocats,

–       der Unternehmen Groupe Danone, Kro beer brands SA (BKSA) und Évian eaux minérales d’Évian SA (SAEME), vertreten durch die SCP Célice, Blancpain et Soltner, avocats,

–       der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

–       der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und A. Bordes als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17, im Folgenden: Richtlinie).

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Erben von P. Chevassus-Marche einerseits und den Unternehmen Groupe Danone, Kro beer brands SA und Évian eaux minérales d’Évian SA andererseits über die Zahlung von Provisionen, die die genannten Unternehmen Herrn Chevassus-Marche schulden sollen.

 Rechtlicher Rahmen

3       Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist Handelsvertreter, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen“.

4       Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.“

5       Art. 7 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,

a)      wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder

b)      wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.

(2)      Für ein während der Vertragsverhältnisse abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter ebenfalls Anspruch auf die Provision,

–       wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist oder

–       wenn er die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis hat

und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder dieser Gruppe angehört.

Die Mitgliedstaaten müssen in ihr Recht die eine oder die andere der unter den beiden obigen Gedankenstrichen enthaltenen Alternativen aufnehmen.“

6       Zur Entstehung des Provisionsanspruchs heißt es in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie:

„(1)      Der Anspruch auf Provision besteht, sobald und soweit eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)      der Unternehmer hat das Geschäft ausgeführt;

b)      der Unternehmer hätte nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft ausführen sollen;

c)      der Dritte hat das Geschäft ausgeführt.

(2)      Der Anspruch auf Provision besteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte.“

7       Zum Erlöschen des Provisionsanspruchs sieht Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie Folgendes vor:

„Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit

–       feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und

–       die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8       Im Jahr 1987 räumte BSN, jetzt Groupe Danone, Herrn Chevassus-Marche für ein abgegrenztes Gebiet, das die Inseln Mayotte, eine französische Übersee-Gebietskörperschaft (collectivité d’outre mer), und La Réunion, ein französisches Übersee-Departement (département d’outre mer), umfasste, die Alleinvertretung ihrer Tochtergesellschaften Brasseries Kronenbourg, jetzt Kro beer brands SA, und Évian Eaux minérales d’Évian SA für deren Produkte gegenüber Importeuren, Groß- und Einzelhändlern ein.

9       Nach Beendigung dieses Vertrags verlangte Herr Chevassus-Marche von Groupe Danone und ihren Tochtergesellschaften die Zahlung verschiedener Beträge, darunter die Provisionen für Einkäufe zweier in seinem Gebiet ansässiger Gesellschaften. Diese Forderungen wurden mit der Begründung abgelehnt, die betreffenden Einkäufe seien außerhalb der Kontrolle von Groupe Danone und ihren Tochtergesellschaften und ohne Mitwirkung von Herrn Chevassus-Marche bei im französischen Mutterland niedergelassenen Einkaufszentralen oder Zwischenhändlern getätigt worden.

10     Nachdem das Tribunal de commerce de Paris und die Cour d’appel de Paris seine Klage, soweit sie auf Zahlung dieser Provisionen gerichtet war, abgewiesen hatten, legte Herr Chevassus-Marche Rechtsmittel an die Cour de cassation ein. Dieses Verfahren wird von seinen Erben fortgeführt.

11     Die Cour de cassation ist der Auffassung, ihre Entscheidung im Ausgangsverfahren hänge von einer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ab. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie so auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf eine Provision hat, wenn ein Geschäft zwischen einem Dritten und einem Kunden, der diesem Bezirk angehört, abgeschlossen wurde, ohne dass der Vertretene unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war?

 Zur Vorlagefrage

12     Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie so auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision für ein Geschäft hat, das ein Kunde, der diesem Bezirk angehört, mit einem Dritten abgeschlossen hat, ohne dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war.

13     In seinem Urteil vom 12. Dezember 1996, Kontogeorgas (C‑104/95, Slg. 1996, I‑6643), hatte der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie in einem Kontext auszulegen, in dem der Unternehmer seine Waren selbst an Kunden vertrieb, die dem Bezirk angehörten, den er einem Handelsvertreter zugewiesen hatte. Zur Frage, ob dieser Handelsvertreter Anspruch auf Provision für ohne seine Mitwirkung abgeschlossene Geschäfte hat, befand der Gerichtshof in Randnr. 16 des genannten Urteils, dass Art. 7 der Richtlinie für den Provisionsanspruch zwei alternative Fallgestaltungen vorsieht. Art. 7 Abs. 1 bezieht sich auf den Fall einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit des Handelsvertreters, während Abs. 2 bestimmt, dass der Handelsvertreter Vergütung für alle innerhalb eines bestimmten Bezirks oder eines bestimmten Personenkreises zustande gekommenen Geschäfte erhalten muss, ohne dass hierbei auf irgendeine Tätigkeit des Vertreters abgestellt wird.

14     In dem im Urteil Kontogeorgas fraglichen Fall erkannte der Gerichtshof daher, dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk angehören (Urteil Kontogeorgas, Randnr. 19).

15     Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird gefragt, ob diese Auslegung auch dann gilt, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Warenverkäufe an Kunden, die dem Bezirk angehören, der dem betreffenden Handelsvertreter zugewiesen ist, nicht nur ohne dessen Mitwirkung abgeschlossen wurden, sondern auch ohne unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Unternehmers.

16     Insoweit ist anzuerkennen, dass sich Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, wie von den Erben von Herrn Chevassus-Marche geltend gemacht, lediglich auf „ein während der Vertragsverhältnisse abgeschlossenes Geschäft“ bezieht und für dieses nur verlangt, dass es mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der dem Bezirk oder dem Kundenkreis angehört, die dem Handelsvertreter zugewiesen sind. Eine Beteiligung des Unternehmers ist nach dem Wortlaut ebenso wenig erforderlich wie eine Mitwirkung des Handelsvertreters.

17     Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ist jedoch in Verbindung mit deren Art. 10 zu lesen, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters besteht.

18     Art. 10 der Richtlinie bestimmt, welche Ereignisse zur Entstehung dieses Anspruchs führen. Art. 10 Abs. 1 nennt hierzu drei Ereignisse, die jedes für sich den Provisionsanspruch begründen können. So besteht der Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, sobald und soweit der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem betreffenden Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder sobald und soweit dieser Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie besteht der Anspruch auf Provision spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte.

19     Aus der Gesamtschau dieser beiden Absätze des Art. 10 der Richtlinie geht hervor, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht, wenn der Unternehmer seine Verpflichtung ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen oder wenn der am Handelsvertretervertrag unbeteiligte Dritte, d. h. der Kunde, seine Verpflichtung ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen. In allen diesen Fällen ist die Beteiligung des Unternehmers an den Geschäften, für die der Handelsvertreter Provision beanspruchen kann, unerlässlich.

20     Dieses Verständnis von Art. 10 der Richtlinie wird durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nur erlischt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Dieser einzige Grund für das Erlöschen des Provisionsanspruchs, der das Zusammentreffen zweier Merkmale erfordert, die sich ausdrücklich auf den Unternehmer beziehen, unterstreicht die Bedeutung, die dessen Rolle für das Bestehen des Provisionsanspruchs zukommt.

21     Somit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie, dass der Handelsvertreter nur insoweit Provision für ein Geschäft beanspruchen kann, als der Unternehmer an dessen Abschluss mittelbar oder unmittelbar beteiligt war.

22     Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die Informationen, über die es verfügt, bei Würdigung unter Berücksichtigung des Anliegens des Schutzes des Handelsvertreters, der eines der Hauptziele der Richtlinie darstellt (Urteile vom 30. April 1998, Bellone, C‑215/97, Slg. 1998, I‑2191, Randnr. 13; vom 9. November 2000, Ingmar, C‑381/98, Slg. 2000, I‑9305, Randnr. 20, und vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C‑465/04, Slg. 2006, I‑2879, Randnr. 19), und der dem Unternehmer nach Art. 4 der Richtlinie obliegenden Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln, für die Feststellung einer solchen Beteiligung, die rechtlicher, z. B. mittels eines Vertreters, oder tatsächlicher Natur sein kann, ausreichen.

23     In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie so auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, keinen Anspruch auf Provision für ein Geschäft hat, das ein Kunde, der diesem Bezirk angehört, mit einem Dritten abgeschlossen hat, ohne dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war.

 Kosten

24     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist so auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, keinen Anspruch auf Provision für ein Geschäft hat, das ein Kunde, der diesem Bezirk angehört, mit einem Dritten abgeschlossen hat, ohne dass der Unternehmer unmittelbar oder mittelbar an diesem Geschäft beteiligt war.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

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