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Document 62007CC0466

    Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 6. November 2008.
    Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Deutschland.
    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff ‚Übergang‘ - Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung.
    Rechtssache C-466/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00803

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:614

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen(2) .

    2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Dietmar Klarenberg und der Ferrotron Technologies GmbH (im Folgenden: Ferrotron) über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, das zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und der ET Electrotechnology GmbH (im Folgenden: ET) bestand, mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Gemeinschaftsrecht

    3. Der erste, der zweite und der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lauten:

    „Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(3) wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    Die wirtschaftliche Entwicklung führt auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene zu Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich unter anderem aus dem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben.

    Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.“

    4. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:

    „a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

    b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“

    5. In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

    „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

    B – Nationales Recht

    6. Die Richtlinie 2001/23 und ihre Vorgängerrichtlinien(4) sind mit § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in deutsches Recht umgesetzt worden. In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es:

    „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“

    II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    7. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Klarenberg, war seit dem 1. Januar 1989 bei ET, einem im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik tätigen Unternehmen, beschäftigt. Am 1. Mai 1992 wurde er zum Leiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS von ET ernannt. Diese Abteilung bestand aus drei Teilbereichen: F+E/ET-Systeme, unmittelbar Herrn Klarenberg unterstehend, EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und Produktion/Schaltschränke/Platinen, geleitet von Herrn Neumann, der gleichzeitig stellvertretender Abteilungsleiter der ganzen Abteilung war.

    8. Ferrotron, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist auf die Entwicklung und Fertigung von Erzeugnissen im Bereich der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisiert.

    9. Am 22. November 2005 schloss ET mit Ferrotron und deren Muttergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten einen als „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ bezeichneten Vertrag über folgende von ET entwickelte Produktlinien: ET-DecNT (digitale Elektrodenregelungen für Elektrolichtbogenöfen), FT7000, ET‑TempNet und ET-OxyNet (metallurgische Messsysteme). Sämtliche in Rede stehenden Produkte gehörten zum Teilbereich F+E/ET‑Systeme. Aufgrund dieses Vertrags erwarb die Muttergesellschaft der Beklagten des Ausgangsverfahrens alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhielt die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar, eine Lieferanten- und eine Kundenliste. Außerdem übernahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens verschiedene Angestellte von ET, nämlich Herrn Neumann, den stellvertretenden Leiter der Abteilung F+E/ET‑Systeme/Netzwerk/IBS, und drei Ingenieure des Teilbereichs F+E/ET‑Systeme, die Herren Heck, Thiessen und Pavlina.

    10. Die Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, wurden der bestehenden Produktpalette von Ferrotron hinzugefügt, und die ehemaligen Angestellten von ET wurden in die vorhandene Organisationsstruktur der Beklagten des Ausgangsverfahrens eingegliedert. Sie erledigen Aufgaben auch im Zusammenhang mit Produkten, die nicht von ET stammen.

    11. Am 17. Juli 2006 wurde über das Vermögen von ET das Insolvenzverfahren eröffnet.

    12. Mit einer beim Arbeitsgericht Wesel erhobenen Klage begehrte Herr Klarenberg die Feststellung, dass das zwischen ihm und ET bestehende Arbeitsverhältnis auf Ferrotron übergegangen sei. Gegen die Abweisung seiner Klage durch das Arbeitsgericht legte Herr Klarenberg Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des am 1. Januar 1989 mit ET geschlossenen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen; hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis bestehe.

    13. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2001/23 abhänge, und hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?

    III – Würdigung

    A – Vorbemerkungen zur Zulässigkeit und zum Gegenstand der Vorlagefrage

    14. Ferrotron stellt in Abrede, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf die Vorlagefrage ankommt, und macht dafür drei Gründe geltend.

    15. Sie macht erstens geltend, dass das Vorliegen einer Übertragung im Sinne der Richtlinie ausscheide, weil nicht nachgewiesen sei, dass die von Ferrotron erworbenen Bestandteile eine Einheit darstellten, die Gegenstand einer solchen Übertragung sein könne. Zweitens bedeute, selbst wenn man eine Übertragung im Sinne der Richtlinie annehmen würde, dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers des Ausgangsverfahrens mit übergegangen wäre, weil er seine Aufgaben bei ET zu einem großen Teil für andere Teilbereiche als für F+E/ET-Systeme ausgeübt habe und die Aufgaben deshalb nicht diesem Teilbereich zuzuordnen gewesen seien(5) . Drittens habe der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht verwirkt, sich auf den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu berufen, weil er, obwohl ihm der Vertrag zwischen Ferrotron und ET bekannt gewesen sei, nichtsdestoweniger gewartet habe, bis die Insolvenz von ET absehbar geworden sei, bevor er Forderungen an die Beklagte des Ausgangsverfahrens gestellt habe.

    16. Mit diesem Vorbringen ruft die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof somit auf, die Zulässigkeit der Vorlagefrage unter dem Gesichtspunkt ihres Nutzens für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen. Hierzu erinnere ich daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die Entscheidung in der Sache als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen(6) . Daraus ergibt sich, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen besteht, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat(7) . Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann vom Gerichtshof deshalb nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht(8) .

    17. Das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens stellt sich aber nicht so dar, dass es die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit beseitigen kann, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die hier in Rede stehende Frage gilt.

    18. Insbesondere zum Vorbringen von Ferrotron, wonach das Vorliegen einer übertragungsfähigen Einheit nicht nachgewiesen sei, weise ich außerdem darauf hin, dass das vorlegende Gericht erkennbar von der gegenteiligen Annahme ausgeht, wenn es ausführt, bei dem vom Vertrag zwischen ET und Ferrotron betroffenen Teilbereich F+E/ET-Systeme handele es sich um „einen Betriebsteil im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, der wegen des Erwerbs der wesentlichen materiellen Betriebsmittel sowie der diesbezüglichen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der im Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch die Beklagte sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf die Beklagte übergegangen ist“(9) . Dagegen äußert das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob der fragliche Vorgang angesichts des Umstands, dass die organisatorische Selbständigkeit der übertragenen Einheit beim Erwerber nicht erhalten geblieben sei, als Übergang im Sinne der innerstaatlichen Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie qualifiziert werden kann.

    19. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Übergangs eine übertragungsfähige Einheit vorlag, gehört somit nicht zum Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

    B – Zum Begriff des Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23

    20. Bekanntermaßen war der Begriff des Übergangs in der Richtlinie 77/187(10) ursprünglich nicht definiert. Eine solche Definition wurde erst mit der Richtlinie 98/50(11) in die Richtlinie 77/187 eingeführt, indem deren Art. 1 geändert wurde. Zu dieser Änderung wurde im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/50 ausgeführt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz erforderlich geworden sei, „den [Rechtsbegriff] des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären“, und es wurde klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof durch diese Klärung nicht geändert werde.

    21. Dieselbe mit der Richtlinie 98/50 eingeführte Definition des Begriffs des Übergangs findet sich in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23, mit der die Richtlinie 77/187 aufgehoben wurde. Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 übernimmt den Inhalt des vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie 98/50 und bekräftigt damit eine Kontinuität mit der Richtlinie 77/187, die mit der Richtlinie 2001/23 kodifiziert wurde, nicht nur in Bezug auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Auslegung(12) .

    22. Zur Klärung des Begriffs des Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 ist folglich der Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 77/187 erforderlich.

    23. Der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie wurde seit jeher besonders weit definiert; die Richtlinie gilt „in allen Fällen …, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt“(13) .

    24. Im 1986 ergangenen Urteil Spijkers(14) gab der Gerichtshof in Beantwortung einer Frage des Hoge Raad der Nederlanden nach den Kriterien, die bei der Feststellung, ob ein Übergang im Sinne der Richtlinie vorliegt, zu berücksichtigen sind, eine Definition des Begriffs des Übergangs, bei der er Formeln benutzte, die zur ständigen Rechtsprechung wurden.

    25. In jenem Urteil führte der Gerichtshof vor allem aus, dass in Anbetracht des Zwecks der Richtlinie, „die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten“, das entscheidende Kriterium dafür, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie und nicht nur um eine Veräußerung von Betriebsgütern handelt, „darin besteht, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt “(15) . Weiter stellte er klar, dass in einem Fall, wie er dem Hooge Raad zur Prüfung vorlag, in dem der Veräußerer zum Zeitpunkt der Übertragung keine Unternehmenstätigkeit mehr verfolgte, zu prüfen war, „ob eine noch bestehende wirtschaftliche Einheit veräußert worden ist, was sich unter anderem daraus ergibt, dass ihr Betrieb von dem neuen Inhaber mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird“(16) . Außerdem führte der Gerichtshof aus, dass für die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, „sämtliche den … Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden [müssen]. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit“(17) . Der Gerichtshof stellte auch klar, dass alle diese Umstände „nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung sind und deshalb nicht isoliert beurteilt werden können“(18) . Schließlich wies er darauf hin, dass für die tatsächliche Beurteilung, die für die Feststellung, ob ein Übergang im Sinne der Richtlinie vorliegt, erforderlich ist, das nationale Gericht zuständig ist, das dabei die vom Gerichtshof vorgegebenen Auslegungskriterien zu beachten hat.

    26. Im Urteil Spijkers wie in einem großen Teil der späteren Rechtsprechung(19), zumindest bis etwa Ende der 90er Jahre, maß der Gerichtshof dem Umstand, dass die Unternehmenstätigkeit des Veräußerers oder eine entsprechende Tätigkeit weitergeführt oder wieder aufgenommen wurde, besondere Bedeutung zu. Die Eignung der übertragenen wirtschaftlichen Einheit, ihre Identität nicht zu verlieren, schien im Wesentlichen mit ihrer Fähigkeit zusammenzufallen, nach dem Übergang „funktions- und leistungsfähig zu bleiben“(20) . Diese Auslegung wurde dadurch bekräftigt, dass die einzigen Fallgestaltungen, bei denen der Gerichtshof wiederholt das Vorliegen eines Übergangs ausschloss, die Insolvenz oder die Liquidation des Unternehmens betrafen(21) . Allerdings unterschied der Gerichtshof auch im Rahmen dieser Rechtsprechung stets zwischen Konkursverfahren, die auf die Liquidation der Güter abzielten, und solchen, die die Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorsahen: Im letztgenannten Fall blieb die Richtlinie anwendbar(22) .

    27. Das Urteil Süzen(23) markiert jedoch einen Richtungswechsel gegenüber den davor ergangenen Entscheidungen.

    28. Der Gerichtshof hatte sich damals zu der Frage zu äußern, ob die Richtlinie 77/187 auch für den Fall anwendbar war, dass ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hatte, den Vertrag mit diesem kündigte und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schloss, ohne dass dieser Vorgang mit einer Übertragung materieller oder immaterieller Betriebsmittel oder mit der Übernahme eines wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden war. Der Gerichtshof definierte zunächst den Begriff der wirtschaftlichen Einheit als „eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung“(24) und führte dann aus, dass „allein der Umstand, dass die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, nicht den Schluss [erlaubt], dass der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliege . Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden . Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln“(25) .

    29. Dieser Linie folgen auch die danach ergangenen Urteile(26), in denen die zentrale Stellung des Tatbestandsmerkmals der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Erwerber abgeschwächt und die Bedeutung einer Gesamtwürdigung der die Übertragung kennzeichnenden Umstände betont wird. Bei dieser Würdigung kommt allerdings den einzelnen berücksichtigten Gesichtspunkten je nach den Merkmalen des Einzelfalls unterschiedliche Bedeutung zu(27), ohne dass ein Gesichtspunkt ausgemacht werden könnte, der abstrakt die anderen überwöge. Der Gerichtshof hat vielmehr insoweit klargestellt, dass „[d]ie Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer, die … Zweck [der Richtlinie] ist, … nicht von der Berücksichtigung nur eines Umstands abhängen [kann] “(28), auch wenn dieser zu den Umständen zählt, auf deren Grundlage die betreffende Würdigung vorzunehmen ist.

    30. So hat der Gerichtshof z. B. den Umstand, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs vorübergehend geschlossen war und deshalb keine Arbeitnehmer beschäftigte, insbesondere im Fall von Unternehmen mit Saisonbetrieb für bedeutsam, aber nicht ausschlaggebend gehalten(29) . Genauso führt nach Ansicht des Gerichtshofs das Fehlen einer Übertragung von Betriebsmitteln, obwohl eine solche zu den Kriterien gehört, auf deren Grundlage die Gesamtwürdigung des Vorgangs vorzunehmen ist, nicht zum Ausschluss des betreffenden Vorgangs vom Anwendungsbereich der Richtlinie(30), sofern es nicht um Unternehmen geht, die in Bereichen tätig sind, in denen „die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind“(31) . Auch kann zwar die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des beim Vorgängerunternehmen beschäftigten Personals zusammen mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausreichen, um in Bereichen, in denen die Tätigkeit im Wesentlichen auf der menschlichen Arbeitskraft aufbaut, einen Übergang im Sinne der Richtlinie darzustellen(32), in anderen Fällen mag dieser Umstand aber nicht ausschlaggebend sein(33) . Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Mayeur(34) bekräftigt, dass „nicht auszuschließen [ist], dass unter bestimmten Umständen Merkmale wie die Organisation, die Arbeitsweise, die Finanzierung, die Leitung und die anwendbaren Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Einheit in solcher Weise kennzeichnen, dass eine Änderung dieser Merkmale aufgrund des Übergangs dieser Einheit zu einem Wechsel ihrer Identität führt“(35) . Er schloss einen solchen Fall in jener Sache jedoch aus, in der es darum ging, dass „eine Gemeinde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der spezifischen Normen des Verwaltungsrechts handelt, Werbe- und Informationstätigkeiten in Bezug auf von ihr der Öffentlichkeit angebotene Leistungen, die bisher im Interesse dieser Gemeinde von einem Verein ohne Erwerbszweck, einer juristischen Person des Privatrechts, ausgeübt wurden, selbst übernimmt“(36) . Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil von den verschiedenen berücksichtigten Gesichtspunkten dem Umstand besondere Bedeutung beimaß, dass die Gemeinde die zuvor von dem Verein ausgeführte Tätigkeit und insbesondere den Teil davon fortführte, mit dem die Aufgaben des Klägers des Ausgangsverfahrens zusammenhingen(37) .

    31. Dieser kurze Abriss lässt die stark fallbezogene Herangehensweise des Gerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/178 vorliegt, erkennen.

    32. Mit dieser Herangehensweise hat der Gerichtshof zweifellos, wie in der Vergangenheit bereits von Generalanwalt La Pergola festgestellt, „eine sachgerechte Flexibilität bei der Anwendung der Kriterien auf die verschiedenen Fallgestaltungen [bewahrt], die sich im Rahmen der Wirtschaft der Gemeinschaft ergeben können“(38), doch er hat gleichzeitig davon abgesehen, den Wesenskern des Begriffs des Unternehmensübergangs, also seinen Minimalgehalt – das, was im konkreten Fall die Unterscheidung eines solchen Übergangs von einer bloßen Betriebsgüterübertragung erlaubt –, zu definieren, und damit die Grenzen des Schutzes nach der Richtlinie fließender, aber auch weniger klar gefasst.

    33. Nach alledem wende ich mich nun der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage zu.

    C – Zur Vorlagefrage

    34. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein Fall des Übergangs eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils im Sinne des Art. 1Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 vorliegt, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbständigkeit der erworbenen Bestandteile nicht aufrechterhält, sondern sie in seine eigene bestehende Organisationsstruktur eingliedert. Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss geht eine jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin, unter solchen Umständen eine bloße Betriebsmittelübertragung anzunehmen und einen Übergang im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie auszuschließen.

    35. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltend, dass die übertragene Einheit die eigene Identität nicht bewahre, wenn sie infolge der Übertragung ihre organisatorische Selbständigkeit verliere, wie es der Fall sei, wenn die erworbenen Mittel vom Erwerber in eine ganz neue Organisationsstruktur eingegliedert würden. Im vorliegenden Fall baue die Arbeitsorganisation von Ferrotron auf einer Unterteilung nach Tätigkeitsbereichen und nicht wie bei ET nach Produktreihen auf. Die Beschäftigten von ET seien deshalb wie die verschiedenen von Ferrotron übernommenen Bestandteile auf der Grundlage einer neuen Arbeitsorganisation in die Struktur der Erwerberin eingegliedert worden.

    36. Anderer Ansicht sind demgegenüber die deutsche Regierung und die Kommission. Sie machen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend, dass das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen sei, die allen erheblichen Umständen Rechnung trage. Die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen Einheit sei nur eines der Kriterien, auf deren Grundlage diese Würdigung vorzunehmen sei.

    37. Ich teile die letztgenannte Ansicht.

    38. Sie steht vor allem im Einklang mit der vom Gerichtshof bisher verfolgten fallbezogenen Herangehensweise und mit seiner Betonung der Bedeutung einer Würdigung jedes Vorgangs im Licht sämtlicher ihn kennzeichnender Umstände. Mit dieser Herangehensweise erscheint der Ausschluss eines Unternehmensübergangs im Sinne der Richtlinie aufgrund der Berücksichtigung eines einzigen, aus dem Zusammenhang einer Gesamtwürdigung herausgelösten Gesichtspunkts methodologisch unvereinbar(39) .

    39. Im Allgemeinen besteht kein Zweifel, dass die Organisation bei der Bestimmung der „Identität“ der übertragenen wirtschaftlichen Einheit eine Rolle spielt(40) und dass sie, wie vom Gerichtshof im Urteil Mayeur(41) anerkannt, in bestimmten Fällen genau wie andere Umstände – z. B. die Arbeitsweise, die Finanzierung, die Leitung und die anwendbaren Rechtsvorschriften – die betreffende Einheit in einer Weise kennzeichnen kann, dass ihre Änderung aufgrund der Übertragung zu einem Wechsel der Identität der Einheit führt(42) .

    40. In der Rechtsprechung finden sich jedoch verschiedene Beispielsfälle, in denen der Gerichtshof ausgeschlossen hat, dass ein Wechsel in der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit(43) oder eine Änderung der Arbeitsorganisation(44) so geartet waren, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie vorlag, und zwar selbst dann, wenn solche Änderungen eine einschneidende Umgestaltung der Modalitäten der Leitung der übertragenen Einheit umfassten, die sich auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung selbst auswirkten(45) .

    41. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verweist für ihre Ansicht auf den vom Gerichtshof herausgearbeiteten und in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 übernommenen Begriff der wirtschaftlichen Einheit und macht geltend, dass die übertragene Einheit nur dann ihre eigene Identität wahre, wenn beim Erwerber das organisatorische Band erhalten bleibe, das die Gesamtheit der Personen und Sachen, aus denen die Einheit bestehe, vereine.

    42. Nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer trotz dieses Umstands ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer „organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“. Diese Bestimmung enthält in der Tat einen Verweis auf die Organisation als Merkmal, das kennzeichnend für den Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ und ihre Identität ist. Dieser Verweis ist meiner Ansicht nach so zu verstehen, dass er sich nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer bezieht als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung , der die Produktionsfaktoren verknüpft und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen.

    43. Also fällt entgegen dem, was die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend zu machen scheint, dieser Zusammenhang bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers – angenommen, dass sie sich von der Struktur des Veräußerers hinsichtlich der Dimensionen und/oder Organisations modalitäten unterscheidet – nicht zwangsläufig weg.

    44. Mit anderen Worten erfordert die Wahrung der Identität der übertragenen Einheit nicht die Beibehaltung ihrer „organisatorischen Selbständigkeit“ im von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verstandenen Sinne einer strukturellen Selbständigkeit, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen.

    45. Im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens erwarb Ferrotron eine Gesamtheit von Faktoren, die zur Fertigung und Vermarktung bestimmter Produkte bestimmt waren, und entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich dieser Vorgang nicht auf den Ausbau des Bestands von Ferrotron, sondern ermöglichte es dieser, den bereits von ihr angebotenen Produkten eine neue Produktreihe zur Seite zu stellen. Außerdem hat Ferrotron, auch wenn die Weiterbeschäftigten in ihre Struktur eingegliedert wurden und ihre Aufgaben in einem völlig anderen organisatorischen Umfeld ausführen als zuvor, unstreitig die frühere Tätigkeit von ET unter Nutzung des Organisationskomplexes aus deren Personal, materiellen und immateriellen Bestandteilen fortgeführt.

    46. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass trotz der Änderungen in der Arbeitsorganisation der Zusammenhang zwischen den verschiedenen von Ferrotron erworbenen Bestandteilen, der sie als „organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen [T]ätigkeit“ kennzeichnete, nicht infolge des Übergangs weggefallen ist. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass ET nach einer besonderen Vertragsabrede Ferrotron in den ersten beiden Jahren nach dem Übergang für den Fall mangelnder Verfügbarkeit des weiterbeschäftigten Personals weiteres qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt oder alternativ für die Fortbildung des Personals von Ferrotron Sorge getragen hätte, deutlich, dass die Erwerberin selbst die Wechselbeziehung zwischen den einzelnen erworbenen Produktionsfaktoren und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieser Beziehung im Hinblick auf die Fortführung der übernommenen Tätigkeit anerkannte.

    47. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller den fraglichen Vorgang kennzeichnenden Umstände und der einzelnen erheblichen Kriterien, zu denen das der Organisation im oben dargestellten Sinn(46) gehört, zu ermitteln, ob im vorliegenden Fall die übertragene Einheit nach dem Übergang ihre eigene Identität, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, behalten hat.

    48. Schließlich macht die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse der vom Übergang betroffenen Beschäftigten, im Fall des Verlusts der organisatorischen Selbständigkeit der wirtschaftlichen Einheit infolge des Übergangs jedenfalls nicht erreicht werden könne. Sie betont insoweit, dass es in der neuen, von Ferrotron gewählten Arbeitsorganisation keine Stelle gebe, die dem Arbeitsplatz von Herrn Klarenberg bei ET entspreche.

    49. Ein in gewisser Hinsicht ähnliches Argument wie das von Ferrotron wurde von der Französischen Republik in der bereits angesprochenen Rechtssache Mayeur(47) vorgebracht. In dem Bestreben, im damaligen Fall einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 auszuschließen, machte die französische Regierung u. a. geltend, dass nach nationalem Recht die öffentliche Einrichtung, die eine zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübte Tätigkeit übernehme, die von dieser geschlossenen Arbeitsverträge beenden müsse. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass es bei der Feststellung, ob ein Übergang vorliege, auf die Unmöglichkeit der Fortführung der Arbeitsverträge mit dem Erwerber nicht ankomme. Er führte aus, dass die Verpflichtung zur Beendigung von Arbeitsverträgen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eine unmittelbar aus dem Übergang folgende Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers mit sich bringe, so dass die Beendigung der betreffenden Verträge dem Arbeitgeber zuzurechnen sei(48) .

    50. Zum Abschluss meiner Prüfung möchte ich noch eine letzte Überlegung ansprechen. Der Fall eines Übergangs, der nicht das gesamte Unternehmen, sondern einen Teil davon zum Gegenstand hat, ist in der Richtlinie 2001/23 ausdrücklich vorgesehen, die den in ihr geregelten spezifischen Schutz auf die in einen solchen Vorgang verwickelten Arbeitnehmer erstreckt. Gerade in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Abgrenzung zwischen Übergang und bloßer Veräußerung von Produktionsfaktoren auf einem schmalen Grat verläuft, was es heikler macht, die Kriterien zu bestimmen, anhand deren zwischen den beiden Fällen unterschieden werden kann, und die Gefahr erhöht, Sachverhalte vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, die doch von dieser erfasst werden sollten. Sollte also die erfolgte Eingliederung der übertragenen Bestandteile in die Organisationsstruktur des Erwerbers an sich ausreichen, um einen Übergang im Sinne der Richtlinie auszuschließen, erwiese es sich als besonders schwierig, die Anwendbarkeit der Richtlinie in Fällen des Übergangs eines Unternehmens- oder Betriebsteils festzustellen, wenn der betreffende Vorgang wie im vorliegenden Fall den Übergang eines Tätigkeitsbereichs zwischen Unternehmen zum Gegenstand hat, die auf demselben Markt tätig sind und beide über eine eigene Organisationsstruktur verfügen.

    51. Nach alledem reicht allein der Umstand, dass der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil vom neuen Inhaber nicht als organisatorisch selbständiger Unternehmens- oder Betriebsteil weitergeführt wird, nicht aus, um das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 auszuschließen.

    IV – Ergebnis

    52. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

    Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil vom neuen Inhaber nicht als organisatorisch selbständiger Unternehmens- oder Betriebsteil weitergeführt wird, der Bejahung eines Übergangs nicht entgegensteht, sofern die übertragene Einheit ihre eigene Identität behält.

    (1) .

    (2)  – ABl. L 82, S. 16.

    (3)  – ABl. L 61, S. 26.

    (4)  – Richtlinie 77/187/EWG (oben in Nr. 3 angeführt) und Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88).

    (5) – Nebenbei sei darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1985, Botzen u. a. (186/83, Slg. 1985, 519), bereits zu einem Vorabentscheidungsersuchen geäußert hat, das eine ähnliche Frage aufwarf wie diejenige, die Ferrotron im zweiten Teil ihres Vorbringens anspricht. In jenem Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich, wenn die Übertragung nur einen Betrieb oder einen Betriebsteil, d. h. einen Teil des Unternehmens, betrifft, der mit der Richtlinie gewährte Schutz auf die in diesem Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt, weil „das Arbeitsverhältnis … inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem [Unternehmensteil] gekennzeichnet [wird], dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört“ (Randnr. 15). Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, Slg. 2002, I‑969), ausgeführt, dass bei der Übertragung eines Betriebsteils „[d]er Umstand, dass das übertragende Unternehmen nach der Übernahme einer seiner Tätigkeiten durch ein anderes Unternehmen fortbesteht und dass es einen Teil des für diese Tätigkeit verwendeten Personals behalten hat, … ohne Einfluss auf die Qualifizierung der Übertragung im Sinne der Richtlinie [ist], wenn die Tätigkeit, die es abgegeben hat, als solche eine wirtschaftliche Einheit darstellt“ (Randnr. 29).

    (6)  – Vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont (C-448/98, Slg. 2000, I‑10663, Randnr. 22), und vom 5. März 2002, Reisch u. a. (verbundene Rechtssachen C‑515/99, C‑519/99 bis C‑524/99 und C‑526/99 bis C‑540/99, Slg. 2002, I‑2157, Randnr. 25).

    (7)  – Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C‑213/04, Slg. 2005, I‑10309, Randnr. 35).

    (8)  – Vgl. Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18).

    (9)  – Vgl. Abschnitt II Nr. 3 des Vorlagebeschlusses.

    (10)  – Vgl. oben, Nr. 3.

    (11)  – Vgl. oben, Fn. 4.

    (12)  – Vgl. den ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23.

    (13)  – Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12), vom 5. Mai 1988, Berg (verbundene Rechtssachen 144/87 und 145/87, Slg. 1988, 2559, Randnr. 17), und vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, Slg. 1988, 3057, Randnr. 13).

    (14)  – Urteil vom 18. März 1986 (24/85, Slg. 1986, 1119).

    (15)  – Randnr. 11, Hervorhebung nur hier.

    (16)  – Randnrn. 12 und 15.

    (17)  – Randnr. 13.

    (18)  – Randnr. 13.

    (19)  – Vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 10), Bork International u. a. (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 14), vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, Slg. 1992, I‑3189, Randnr. 31), vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen (C‑209/91, Slg. 1992, I‑5755, Randnr. 19), und vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (verbundene Rechtssachen C‑171/94 und C‑172/94, Slg. 1996, I‑1253, Randnr. 16).

    (20)  – Die Wendung ist den Schlussanträgen von Generalanwalt Mancini in den Rechtssachen Berg (oben in Fn. 13 angeführt) entnommen.

    (21)  – Vgl. Urteile vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, Slg. 1985, 469), und vom 11. Juli 1985, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (105/84, Slg. 1985, 2639).

    (22)  – Vgl. Urteile vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C‑362/89, Slg. 1991, I‑4105), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C‑472/93, Slg. 1995, I‑4321, Randnrn. 24 bis 29), und vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C‑319/94, Slg. 1998, I‑1061, Randnrn. 31 und 32).

    (23)  – Urteil vom 11. März 1997 (C‑13/95, Slg. 1997, I‑1259).

    (24)  – Randnr. 13. Bereits im Urteil vom 19. September 1995, Rygaard (C-48/94, Slg. 1995, I‑2745, Randnr. 20), hatte der Gerichtshof klargestellt, dass die Anwendung der Richtlinie voraussetzt, „dass es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist“.

    (25)  – Randnr. 15. Hervorhebung nur hier. In seinen Schlussanträgen hatte Generalanwalt La Pergola dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Kriterium der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zugunsten des Kriteriums der Übertragung von materiellen Vermögensgegenständen vom Veräußerer auf den Erwerber aufzugeben.

    (26)  – Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (verbundene Rechtssachen C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, Slg. 1998, I‑8179, Randnr. 30), vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a. (verbundene Rechtssachen C‑173/96 und C‑247/96, Slg. 1998, I‑8237, Randnr. 30), vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, Slg. 2001, I‑745, Randnr. 34), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, Slg. 2003, I‑14023, Randnr. 35).

    (27)  – Vgl. in diesem Sinne Urteile Süzen (oben in Nr. 23 angeführt, Randnr. 18), Hernández Vidal u. a. (in der vorstehenden Fußnote angeführt, Randnr. 31), Temco (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 25), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Italien (C‑460/02, Slg. 2004, I‑11547, Randnr. 41), vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (verbundene Rechtssachen C‑232/04 und C‑233/04, Slg. 2005, I‑11237, Randnr. 35), und Liikenne (in der vorstehenden Fußnote angeführt, Randnr. 35).

    (28)  – Vgl. Urteil vom 14. April 1994, Schmidt (C‑392/92, Slg. 1994, I‑1311, Randnr. 16). Hervorhebung nur hier.

    (29)  – Vgl. Urteil Ny Mølle Kro (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 9 und 20).

    (30)  – Vgl. Urteile Schmidt (oben in Fn. 28 angeführt, Randnr. 16), Merckx und Neuhuys (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 21), Süzen (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 17) und Temco (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 25).

    (31)  – Vgl. Urteil Liikenne (oben in Fn. 26 angeführt, Randnrn. 39 bis 42). In jenem Urteil schloss der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie auf die Nachfolge in einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Bereich des öffentlichen Linienbusverkehrs aus, obwohl der neue Auftragnehmer einen wesentlichen Teil des Personals des früheren Auftragnehmers übernommen hatte und der Kundenstamm übergegangen war.

    (32)  – Vgl. Urteile Süzen (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 21), Hernández Vidal u. a. (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 32), Hidalgo u. a. (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 32) und Temco (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 26).

    (33)  – Vgl. z. B. Urteile Liikenne (oben in Fn. 26 angeführt) und Abler u. a. (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 37).

    (34)  – Urteil vom 26. September 2000 (C‑175/99, Slg. 2000, I‑7755, Randnr. 49).

    (35)  – Randnr. 53.

    (36)  – Tenor des Urteils.

    (37)  – Vgl. Randnr. 54.

    (38)  – Schlussanträge in der Rechtssache Süzen (oben in Fn. 23 angeführt).

    (39)  – Vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidt (oben in Fn. 28 angeführt).

    (40)  – Vgl. Urteil Süzen (oben in Fn. 23 angeführt) und die in Fn. 26 angeführte Rechtsprechung.

    (41)  – Oben in Fn. 34 angeführt.

    (42)  – Randnr. 53.

    (43)  – Vgl. z. B. Urteile Merckx und Neuhuys (oben in Fn. 19 angeführt) und vom 13. September 2007, Jouini u. a. (C-458/05, Slg. 2007, I‑7301).

    (44)  – So bewirkt z. B. die Entscheidung, die Reinigung von Räumlichkeiten selbst mit eigenem Personal zu übernehmen, eine Änderung der Arbeitsorganisation, führt aber nicht dazu, dass kein Übergang vorliegt (vgl. u. a. Urteil Hernández Vidal u. a, oben in Fn. 26 angeführt).

    (45)  – Vgl. Urteil Mayeur (oben in Fn. 34 angeführt).

    (46)  – Vgl. Randnrn. 42 bis 44.

    (47)  – Oben in Fn. 34 angeführt.

    (48)  – Randnr. 56.

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