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Document 62007CC0295

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 5. Juni 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Département du Loiret und Scott SA.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für ein Grundstück - Entscheidung der Kommission - Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Zinseszinssatz - Fehlen einer Begründung - Vollständige Nichtigerklärung - Zulässigkeit.
Rechtssache C-295/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-09363

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:323

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Mit Urteil vom 29. März 2007 in der Rechtssache T‑369/00, Département du Loiret/Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), hat das Gericht erster Instanz die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly Clark gewährte staatliche Beihilfe(3) (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt.

2. Mit dem Rechtsmittel, über das der Gerichtshof nun zu entscheiden hat, beantragt die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

II – Sachverhalt und streitige Entscheidung

3. Der fragliche Sachverhalt betrifft die zu einem Vorzugspreis erfolgte Übertragung eines Grundstücks im Jahr 1987 auf ein privates Unternehmen, Scott, durch die französischen Behörden. Dieses Grundstück wurde zur Errichtung eines Papierherstellungswerks verwendet. Im Jahr 1996 wurde Scott durch eine andere Gesellschaft, die Kimberly-Clark Corp., aufgekauft. Letztere kündigt 1998 die Schließung des Werks an und übertrug das Grundstück und das Werk auf eine andere Gesellschaft, Procter & Gamble.

4. Zudem hat Scott bei der Berechnung der Abwassergebühr einen Vorzugstarif erhalten. Dieser konkrete Vorteil ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.

5. Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission die Unvereinbarkeit der soeben angeführten Vorteile mit dem Gemeinsamen Markt sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der diesen Vorteilen entsprechenden Beihilfen festgestellt.

6. Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet:

„Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht …, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gilt.

…“

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7. Die streitige Entscheidung war Gegenstand zweier separater Klagen, die durch Scott (Rechtssache T‑366/00) bzw. das Département du Loiret (Rechtssache T‑369/00) beim Gericht erster Instanz eingelegt wurden. In letzterer Rechtssache unterstützte Scott das Département du Loiret als Streithelferin.

8. In seinem Urteil in der Rechtssache T‑366/00 hat das Gericht „Art. 2 der Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als er die Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück im Sinne von Art. 1 der Entscheidung betrifft“(4) . Dieses Urteil ist seinerseits Gegenstand des in der Rechtssache C‑290/07 P eingelegten Rechtsmittels.

9. In dem Urteil, das Gegenstand des in der vorliegenden Rechtssache eingelegten Rechtsmittels ist, hat das Gericht hingegen die streitige Entscheidung aufgehoben, „soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde“.(5)

10. Somit hat sich das Gericht auf die Prüfung der durch den Kläger geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beschränkt, nämlich die unzureichende Begründung der Entscheidung der Kommission, den Wert der Beihilfe durch Berechnung von Zinseszinsen anstelle einfacher Zinsen zu aktualisieren.

11. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass die streitige Entscheidung weder ausdrücklich auf die Anwendung der Zinseszinsformel hingewiesen noch diese Entscheidung begründet habe. Da nach Einschätzung des Gerichts keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Kommission zum damaligen Zeitpunkt üblicherweise die Zinseszinsformel angewandt hätte, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung der Zinsenzinsformel eine erstmals zu Tage getretene Neuerung in der Praxis der Kommission darstelle, die daher hinreichend hätte begründet werden müssen. Auf der Grundlage allein dieser Feststellung hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

12. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtmittelschrift, die am 21. Juni 2007 eingereicht worden ist, ein Rechtmittel gegen das Urteil T‑369/00 eingelegt.

13. Die Kommission beantragt,

– das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

– endgültig in der Sache zu entscheiden und alle Rügen gegen die streitige Entscheidung zurückzuweisen oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

– der Gegenseite alle Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen und Scott in ihrer Funktion als Streithelferin des Départements du Loiret ihre Kosten aufzuerlegen.

14. Das Département du Loiret und Scott beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

V – Rechtliche Würdigung

15. Die Kommission hat ihr Rechtsmittel auf acht Rechtsmittelgründe gestützt.

16. Mit dem ersten Grund macht die Kommission geltend, eine Entscheidung sei ausreichend begründet, wenn eine einfache mathematische Berechnung die Feststellung erlaube, welche Berechnungsmethode verwendet worden sei.

17. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel in der Begründung der angefochtenen Entscheidung notwendigerweise stillschweigend enthalten sei.

18. Der dritte Rechmittelgrund stellt auf eine angeblich rechtswidrige Umkehrung der Beweislast ab, die das Gericht bezüglich der durch die Kommission bei der Berechnung von Zinsen geübten Praxis vorgenommen habe.

19. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommmission geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei zu überprüfen, ob der Empfänger einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt der Anordnung der Rückzahlung dieser Beihilfe aus dieser immer noch einen Vorteil ziehe.

20. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das angefochtene Urteil nicht auf Beweise gestützt worden sei und dass bezüglich des Preises für den Verkauf des Grundstücks an Procter & Gamble eine Beweislastumkehr vorgenommen worden sei.

21. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission die Feststellung, dass der Verkaufspreis für eine vor gut elf Jahren nach der Gewährung der Beihilfe erfolgte Übertragung für die Festsetzung der Höhe der Beihilfe nicht von Belang sei.

22. In ihrem siebten Rechtsmittelgrund argumentiert die Kommission, dass die Festsetzung des Zinssatzes, der auf Rückforderungen staatlicher Beihilfen anzusetzen sei, Gemeinschaftsrecht und nicht nationalem Recht unterliege.

23. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Kommission schließlich geltend, dass die Feststellung, dass der angewandte Zinssatz rechtswidrig sei, nicht die Aufhebung der gesamten streitigen Entscheidung rechtfertige. Allenfalls hätte das Gericht diese Entscheidung nur in Teilen für nichtig erklären dürfen.

24. Vorab möchte ich feststellen, dass die ersten drei Rechtsmittelgründe der Kommission meiner Meinung nach eher unschlüssig zu sein scheinen und ihnen daher schwerlich stattzugeben sein dürfte. Der achte Rechtsmittelgrund hingegen wirft verschiedene wichtige Probleme auf, deren Lösung bei der Entscheidung, die im vorliegenden Fall zu treffen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Aus Gründen der Vollständigkeit werde ich nun jedoch zu einer separaten Prüfung der einzelnen Rechtsmittelgründe schreiten. Ich werde mich dabei an die von der Kommission vorgegebene Reihenfolge halten und demgemäß zunächst jene Rechtsmittelgründe prüfen, die, wenn ihnen stattgegeben wird, zu einer vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würden. Der achte Rechtsmittelgrund, den ich als letzten prüfen werde, würde bereits aus sich heraus lediglich eine teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts nach sich ziehen.

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund, wonach „eine Entscheidung ausreichend begründet ist, wenn eine einfache mathematische Berechnung die Feststellung erlaubt, welche Berechnungsmethode verwendet worden ist“

1. Vorbringen der Beteiligten

25. Die Kommission macht zunächst geltend, dass eine Entscheidung ausreichend begründet sei, wenn eine einfache mathematische Berechnung die Feststellung erlaube, welche Berechnungsmethode verwendet worden sei.

26. Nach Auffassung des Départements du Loiret und von Scott ist dieser Rechtsmittelgrund nicht schlüssig, da das Gericht die Entscheidung nicht deswegen aufgehoben habe, weil das bei der Ermittlung des Zinssatzes angewandte technische Vorgehen nicht nachvollziehbar gewesen sei, sondern lediglich deshalb, weil die Kommission die Entscheidung, die Zinseszinsformel anstelle von einfachen Zinsen anzuwenden, nicht ausreichend begründet habe.

2. Würdigung

27. Bei ihren Ausführungen zu dem fraglichen Rechtsmittelgrund führt die Kommission Randnr. 36 des angefochtenen Urteils an, in dem das Gericht feststellt, dass es sich angesichts des Fehlens entsprechender Hinweise seitens der Kommission als notwendig erweise, einige mathematische Berechnungen vorzunehmen, um zu verstehen, dass die Kommission bei der aktualisierenden Berechnung des Beihilfebetrags die Zinseszinsformel verwendet habe. Will die Kommission also tatsächlich nur diese Feststellung des Gerichts rügen, so scheint es auf der Hand zu liegen, dass die Ausführungen des Départements du Loiret und von Scott zutreffen und dieser Grund das Rechtsmittel nicht zu stützen vermag(6) .

28. Das Gericht hat seine Feststellung, dass das fragliche Vorgehen rechtswidrig sei, nämlich nicht auf die fehlende Angabe der bei der Zinsberechnung angewandten mathematischen Formel gestützt. Vielmehr hat es einen Fehler der streitigen Entscheidung in dem Umstand gesehen, dass die Kommission nicht angegeben habe, warum sie sich, in Abweichung von ihrer bisherigen Praxis, für die Verwendung dieser Formel entschieden habe. So stellt das Gericht in eben jener Randnr. 36 des angefochtenen Urteils weiter fest, dass „[d]ie Kommission … nicht an[gibt], aus welchen Gründen sie Zinseszinsen und keine einfachen Zinsen berechnet hat“.

29. Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass die Kommission mit diesem Rechtsmittelgrund darzulegen beabsichtigte, dass die Möglichkeit, die angewandte mathematische Formel abzuleiten, per se eine ausreichende Begründung für die Entscheidung zur Anwendung dieser Formel darstelle, steht fest, dass der Rechtsmittelgrund dennoch unbegründet wäre. Die Entscheidung, Zinseszinsen und keine einfachen Zinsen anzuwenden, ist kein sich selbst begründender Vorgang.

30. Daher ist der erste Rechtsmittelgrund meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund, wonach „die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel in der Begründung der angefochtenen Entscheidung notwendigerweise stillschweigend enthalten ist“

1. Vorbringen der Beteiligten

31. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund führt die Kommission an, dass die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel stillschweigend in der Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalten sei, da diese zum Erreichen des Ziels, die vor der Beihilfegewährung bestehende Situation wiederherzustellen, notwendig sei.

32. Das Département du Loiret und Scott machen hingegen geltend, dass in der streitigen Entscheidung kein e Gründe für die Entscheidung, einen Zinssatz nach der Zinseszinsformel anzuwenden, enthalten seien. Dies gelte umso mehr, als die ständige Praxis, die die Kommission zum damaligen Zeitpunkt geübt habe, keine Anwendung von Zinseszinsen vorgesehen habe. Das Département du Loiret trägt zudem vor, dass eine stillschweigende Begründung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, der Begründungspflicht der Kommission Genüge zu tun.

2. Würdigung

33. Meiner Auffassung nach steht fest, dass die Kommission im Rahmen ihres Rechtsmittels selbst anerkennt, dass die streitige Entscheidung keine ausdrückliche Begründung für die Entscheidung enthält, zur Aktualisierung des Werts der staatlichen Beihilfe einen nach der Zinseszinsformel angesetzten Zinssatz anzuwenden. Die Kommission stellt nämlich fest, dass die Anwendung von Zinseszinsen „notwendigerweise stillschweigend“ in der Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalten sei.

34. Ich bin der Ansicht, dass dem fraglichen Rechtsmittelgrund nicht stattzugeben ist.

35. Wie das Gericht insbesondere in den Randnrn. 40 bis 43 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, handelte es sich bei der Anwendung von Zinseszinsen zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine wesentliche Neuerung in der Entscheidungspraxis der Kommission. Aus diesem Grund traf die Kommission, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Fall eine gesteigerte Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung.

36. Des Weiteren ist der Gedanke einer „stillschweigenden Begründung“ im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung meiner Auffassung nach nicht mit den Grundsätzen vereinbar, die der Gerichtshof in Bezug auf die Begründungspflicht wiederholt aufgestellt hat. So ist insbesondere bekannt, dass die nach Art. 253 EG vorgesehene Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Argumentation des handelnden Organs klar und unmissverständlich angeben muss, damit die Betroffenen Kenntnis der dem jeweiligen Rechtsakt zugrunde liegenden Erwägungen erhalten und der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls seine Kontrolle auszuüben(7) .

37. Im Licht dieses allgemeinen Grundsatzes hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Begründung einer Entscheidung in einigen Fällen einen „summarischen“ (nicht jedoch „stillschweigenden“) Charakter haben kann. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung innerhalb eines wohlbekannten Kontextes getroffen worden sei und vor allem einer ständigen Entscheidungspraxis der Institution, von der diese Entscheidung stammt, folgt (8) . Also in einer Situation, die sich deutlich von der der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden unterscheidet.

38. Meiner Auffassung nach ist im vorliegenden Fall die Würdigung durch das Gericht über jede Kritik erhaben. Der der Kommission obliegenden Begründungspflicht hätte weder eine summarische noch gar eine stillschweigende Begründung genügt, selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass letztere dem Wortlaut der streitigen Entscheidung zu entnehmen gewesen wäre.

39. Folglich ist somit auch dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht stattzugeben.

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem die rechtswidrige Umkehr der Beweislast gerügt wird

1. Vorbringen der Beteiligten

40. Mit dem dritten Rechtmittelgrund, der teilweise mit dem zweiten Grund in Zusammenhang steht, macht die Kommission geltend, dass es der Klägerin oblegen habe, eine Änderung der durch die Kommission im Bereich der Zinsfestsetzung geübten Entscheidungspraxis darzutun und dass dieser insoweit keine Beweislast treffe. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Kläger in vollem Umfang hätte nachweisen müssen, dass die Kommission zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung nicht grundsätzlich die Zinseszinsformel angewandt habe. Ein derartiger Nachweis, so die Kommission, sei nicht erbracht worden.

41. Das Département du Loiret und Scott hingegen behaupten, dem Gericht ausreichende Nachweise dafür erbracht zu haben, dass die Praxis der Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht die Anwendung von Zinseszinsen vorgesehen habe. Die Kommission sei demgegenüber nicht in der Lage gewesen, diese Nachweise durch entsprechende Gegenbeweise zu entkräften. Somit sei die Entscheidung des Gerichts nicht zu beanstanden.

2. Würdigung

42. Ich möchte nochmals wie schon oben(9) darauf hinweisen, dass eine rein „stillschweigende“, also nicht im Wortlaut der Entscheidung enthaltene Begründung selbst für Rechtsakte, die auf der Grundlage einer ständigen Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane ergehen, nicht ausreichend sein kann.

43. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine in der streitigen Entscheidung enthaltene Begründung als „summarisch“ und nicht als „stillschweigend“ einzustufen sein könnte, liefern die Ausführungen des Gerichts, und hier insbesondere jene in den Randnrn. 39 bis 43 der angefochtenen Entscheidung, eine mehr als ausreichende Begründung für die Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei der Anwendung von Zinseszinsen zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung eine wesentliche Neuerung in der Entscheidungspraxis der Kommission gehandelt habe. Ferner hat das Gericht im Rahmen der ihm bei der Sachverhaltsermittlung zustehenden Befugnisse eine schriftliche Frage an die Kommission gerichtet, deren Zweck die Feststellung der zum damaligen Zeitpunkt einschlägigen Praxis dieses Gemeinschaftsorgans war. Ausgehend von der Antwort der Kommission hat das Gericht dann seine Schlussfolgerungen gezogen, die es dann im Urteil ausgeführt hat.

44. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission, als sie im Jahr 2003(10) ausdrücklich zur Frage der anzuwendenden Zinsen Stellung genommen habe, die Notwendigkeit, dazu Erläuterungen zu geben, zu einem nach Erlass der Entscheidung liegenden Zeitpunkt anerkannt habe. So teilt die Kommission den Mitgliedstaaten und den Betroffenen in dieser Mitteilung mit, „dass sie in künftigen Entscheidungen zur Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents regionaler Beihilfen nach der Zinseszinsformel anwenden wird“ (Hervorhebung nur hier).

45. Das Gericht war also im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung in der Lage, in dem angefochtenen Urteil erschöpfend festzustellen und zu begründen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission die Anwendung von Zinsenszinsen nicht vorsah(11) . Der Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

D – Zum vierten Rechtsmittelgrund, wonach die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei zu überprüfen, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Rückzahlung noch ein Vorteil fortbestanden habe

1. Vorbringen der Beteiligten

46. Die Kommission macht geltend, dass das Gericht durch die Feststellung, dass sie festzustellen verpflichtet gewesen sei, ob der Empfänger einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt der Anordnung der Rückzahlung dieser Beihilfe aus dieser immer noch einen Vorteil ziehe, einen Rechtsfehler begangenen habe. Der Fehler des Gerichts trete insbesondere in seiner Argumentation in den Randnrn. 50 und 52 des angefochtenen Urteils zutage.

47. Das Département du Loiret und Scott hingegen vertreten die Ansicht, dass das Gericht in diesen Passagen keineswegs festgestellt habe, dass die Überprüfung, ob der Vorteil zum Zeitpunkt der sich auf die Beihilfe beziehenden Entscheidung noch vorhanden gewesen sei, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rückforderung dieser Beihilfe sei. Das Gericht habe sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass die Frage, ob der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beihilfe noch einen Vorteil aus dieser gezogen habe, zur Rechtfertigung der Anwendung der Zinseszinsformel hätte geprüft werden müssen.

2. Würdigung

48. Dieser Rechtsmittelgrund entbehrt jeglicher Schlüssigkeit und ist jedenfalls unbegründet.

49. Ich schließe mich insofern dem Standpunkt des Départements du Loiret und von Scott an, wonach das Gericht lediglich festgestellt hat, dass angesichts der Tatsache dass die Kommission verpflichtet war, die Anwendung von Zinsenzinsen ausreichend zu begründen, im Rahmen einer derartigen Begründung auch der konkrete Vorteil, den der Empfänger der Beihilfe in den auf das Jahr der Beihilfegewährung folgenden Jahren zog, hätte nachgewiesen werden müssen. Es steht nämlich fest, dass die Entscheidung zur Anwendung von Zinseszinsen anstelle der zum damaligen Zeitpunkt normalerweise angewandten einfachen Zinsen auf das Vorliegen eines fortdauernden Vorteils hätte abstellen müssen.

50. Der Rechtsmittel ist somit in erster Linie unschlüssig, da die Argumentation des Gerichts, insbesondere in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils, keinen Einfluss auf die Entscheidung hat, den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären. Diese Entscheidung basiert ausschließlich auf der fehlenden Begründung für die Entscheidung zur Anwendung von Zinseszinsen.

51. Der Rechtsmittelgrund ist zudem unbegründet, da ihm die falsche Prämisse, das Gericht hätte durch wissentliches Verschweigen eine rechtswidrige Bedingung für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe eingeführt, zugrunde liegt.

E – Zum fünften und zum sechsten Rechtmittelgrund, die sich auf den Preis für den Verkauf des Grundstücks an Procter & Gamble beziehen

1. Vorbringen der Beteiligten

52. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission unter Berufung auf Randnr. 51 des angefochtenen Urteils geltend, das Gericht habe seine Entscheidung auf „Spekulationen“, nicht auf Beweise gestützt und zudem die Beweislast bezüglich des Verkaufspreises des Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung an Procter & Gamble umgekehrt. Insbesondere habe es den Umstand vernachlässigt, dass der Preis für den Verkauf des Grundstücks an Procter & Gamble, wie im streitigen Urteil dargelegt, seitens der Empfängerin der Beihilfe nie nachgewiesen worden sei. Das Gericht habe diesen Betrag vielmehr als gegebene Tatsache akzeptiert.

53. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Kommission schließlich geltend, dass dem Gericht in den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen sei, dass es festgestellt habe, dass sie im Rahmen ihrer Entscheidung den Preis hätte berücksichtigen müssen, zu dem das Grundstück im Jahr 1998, elf Jahre nach der Gewährung der staatlichen Beihilfe, an Procter & Gamble verkauft worden war. Nach Einschätzung der Kommission ist dieser Verkaufspreis für die Entscheidung über die Beihilfe jedoch völlig unerheblich.

54. Das Département du Loiret und Scott machen ihrerseits die Unzulässigkeit des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes geltend, da deren Ziel darin bestehe, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen. Sie führen zudem an, dass die fraglichen Rechtmittelgründe jedenfalls unschlüssig seien, da die Ausführungen des Gerichts, auf die sich diese Rechtsmittelgründe konzentrierten, für den Aufbau des angefochtenen Urteils entbehrlich seien.

2. Würdigung

55. Die Ausführungen des Départements du Loiret und Scotts scheinen mir im Wesentlichen zutreffend zu sein. So steht einerseits fest, dass die Ausführungen des Gerichts zum späteren Verkauf des Grundstücks an Procter & Gamble für die Entscheidung des Gerichts nicht ausschlaggebend waren. Folglich vermögen der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund der Kommission das Rechtsmittel nicht zu stützen.

56. Auf der anderen Seite scheint die Kommission zudem von der falschen Voraussetzung auszugehen, dass die im Rahmen des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes gerügten Ausführungen des Gerichts unmittelbar zu der Entscheidung, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, geführt hätten, so als ob das Gericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe eine Reihe von Kriterien berücksichtigt hätte, die sich erst viele Jahre nach der angeblichen Gewährung der Beihilfe verifiziert hätten.

57. Tatsächlich steht jedoch fest, dass sich die Ausführungen des Gerichts zum späteren Verkauf des Gründstücks im Jahr 1998 in eine Argumentation des Gerichts bezüglich der Feststellung einreihen, dass die Kommission ihre Entscheidung zur Anwendung von Zinseszinsen nicht begründet hat, begründet habe.

58. Das Gericht hat somit nur festgestellt, und dies zur Genüge, dass die Entscheidung, Zinseszinsen und nicht einfache Zinsen anzuwenden, die späteren, das fragliche Grundstück betreffenden Vorgänge hätte berücksichtigen können/müssen. Das Gericht hat also keineswegs festgestellt, dass eine Überprüfung der Konditionen des Grundstücksverkaufs im Jahr 1998, elf Jahr nach der Gewährung der Beihilfe, notwendig gewesen sei, um das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsmarkt zu klären.

59. Ich bin daher der Meinung, dass auch der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind.

F – Zum siebten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass für die Zeit nach Erlass der streitigen Entscheidung ein anderer Zinssatz angewendet wurde als für die Zeit davor

1. Vorbringen der Beteiligten

60. Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen sei, dass es in Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung einen Widerspruch in dem Umstand gesehen habe, dass der auf den Rückforderungsbetrag angewandte Zinssatz gemäß Art. 2 der streitigen Entscheidung für den vor dem Erlass der Entscheidung liegenden Zeitraum nach der Zinseszinsformel zu berechnen sei, während für den zwischen dem Erlass der Entscheidung und der tatsächlichen Rückforderung der Beträge liegenden Zeitraum nach nationalem Recht die einfache Zinsformel anzuwenden sei.

61. Nach Auffassung der Kommission hingegen besteht kein Widerspruch. Vielmehr unterlägen nur die „Rückforderungsverfahren“, nicht jedoch der angewandte Zinssatz nationalem Recht, da es sich bei diesem um ein materielles, nicht um ein prozessuales Element handle.

62. Laut dem Département du Loiret und Scott seien in der streitigen Entscheidung hingegen keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die französischen Behörden zur Aktualisierung des Beihilfebetrags für den Zeitraum zwischen der streitigen Entscheidung und der tatsächlichen Rückerlangung Zinsenzinsen hätten anwenden müssen. Folglich treffe die Feststellung des Gerichts, es bestehe ein Widerspruch, zu.

2. Würdigung

63. Ich bin der Meinung, dass der siebte Rechtsmittelgrund der Kommission nicht schlüssig ist. Grund für die Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht ist das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung, Zinsenzinsen anzuwenden. Daher ist die Argumentation des Gerichts, die Anwendung unterschiedlicher Zinssätze einerseits für den Zeitraum zwischen der Beihilfegewährung und dem Erlass der streitigen Entscheidung und andererseits für den Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung und der tatsächlichen Rückerlangung des Betrags sei widersprüchlich, für die Aufhebung dieser Entscheidung nicht ausschlaggebend, sondern wurde vielmehr ad abundantiam entwickelt.

64. Daher ist auch dieser Rechtsgrund als unbegründet zurückzuweisen.

65. Wie das Gericht, insbesondere in Randnr. 11 des angefochtenen Urteils, zu Recht festgestellt hat, enthält die streitige Entscheidung keinen Hinweise darauf, dass die Kommission beabsichtigt hätte, von den französischen Behörden die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel zu verlangen. Ausgehend von dem damaligen rechtlichen Rahmen scheint also kein Zweifel daran zu bestehen, dass der für den Zeitraum zwischen der streitigen Entscheidung und der tatsächlichen Rückforderung der Beihilfe anzuwendende Zinssatz unter Anwendung nationalen Rechts nach der einfachen Zinsformel, nicht jedoch nach der Zinseszinsformel hätte berechnet werden müssen.

66. Ferner hat sich die Kommission in ihrem Rechtsmittel zu diesem Punkt lediglich dahin gehend eingelassen, dass die Anwendung von Zinseszinsen das einzige System gewesen sei, um die Folgen der Gewährung der staatlichen Beihilfe auf effiziente Weise zu beseitigen(12) . Die allgemeine Behauptung, die Anwendung von Zinseszinsen sei zweckmäßig, kann jedoch nicht ausreichend sein, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Anwendung dieser Art von Zinsen in der streitigen Entscheidung stillschweigend enthalten sei.

67. Angesichts dieser Ausführungen ist folglich auch der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

G – Zum achten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht die Entscheidung nur in Teilen für nichtig erklären hätte dürfen

1. Vorbringen der Beteiligten

68. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass sich die Frage nach den anzuwendenden Zinsen jedenfalls von der sich auf den Hauptbetrag der Beihilfe beziehenden Frage trennen lässt und auch hätte getrennt werden müssen. Folglich hätte das Gericht, insofern es bezüglich der Zinsen einen Fehler feststellt, die streitige Entscheidung lediglich insoweit für nichtig erklären dürfen, als die Zinsen betroffen waren.

69. Das angefochtene Urteil, sei folglich unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil es die gesamte streitige Entscheidung für nichtig erkläre.

70. Das Département du Loiret und Scott machen die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes geltend und begründen dies damit, dass die Kommission vor dem Gericht zu keinem Zeitpunkt, auch nicht hilfsweise, die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt habe. Würde ein derartiger Antrag erstmals im Rahmen des Rechtsmittels gestellt, würde dies eine Erweiterung des Streitgegenstands bedeuten, was gemäß Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 113 der Verfahrensordnung untersagt sei.

71. Ferner sei der Rechtsmittelgrund auch materiell unbegründet, da die sich auf die Zinsberechnung beziehende Frage nicht ohne Weiteres vom Rest der streitigen Entscheidung getrennt werden könne. Der Antrag der Kommission stelle letztendlich einen Antrag auf Änderung (und nicht nur auf teilweise Nichtigerklärung) der streitigen Entscheidung dar. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinschaftsrichter nicht über eine unbeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügten, sei dies offensichtlich unmöglich.

72. Jedenfalls habe das Gericht sein Nichtigkeitsurteil auch mit anderen Beanstandungen der streitigen Entscheidung begründet.

2. Würdigung

73. Der achte Rechtsmittelgrund der Kommission ist zweifelsohne komplexerer Natur und bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung. Insbesondere sind die Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Rechtsmittelgrundes getrennt voneinander zu prüfen.

a) Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes

74. Die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes ist unter zwei verschiedenen Aspekten zu prüfen. Erstens stellt sich die Frage, ob das angefochtene Urteil, jenseits des Wortlauts des Urteilstenors, nicht schon eine teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung darstellt. Zweitens ist der Einwand des Départements du Loiret und von Scott zu prüfen, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da neu in das Verfahren eingeführt, sei.

i) Zum Vorliegen einer eventuellen teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

75. Man könnte anführen, dass der Rechtsmittelgrund der Kommission auf einer falschen Voraussetzung basiert. Denn das angefochtene Urteil könnte trotz des Wortlauts seines Tenors tatsächlich als teilweise Nichtigerklärung gesehen werden.

76. Der Gerichtshof hat sich bereits in dem Urteil „Baby-dry“(13) dahin gehend geäußert, dass eine teilweise Nichtigerklärung vorliegt, wenn das Gericht ein Urteil erlässt, dessen Tenor zwar die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ausspricht, hierbei jedoch lediglich auf bestimmte Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers abstellt und somit de facto in der Urteilsbegründung die Rechtmäßigkeit von Teilen der Entscheidung bestätigt.

77. Obwohl mit einer derartigen teilweisen Nichtigerklärung der angefochtene Rechtsakt in vollem Umfang für rechtswidrig erklärt wird, erhält das Organ, das diesen erlassen hat, de facto die Möglichkeit, ihn mit mehr oder weniger marginalen Änderungen erneut zu erlassen und hierbei einen Teil unverändert zu lassen(14) : Im vorliegenden Fall wäre dies der Teil, in dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsmarkt festgestellt und der um die spätere Aktualisierung bereinigte, „historische“ Wert dieser Beihilfe ermittelt wird.

78. Um auf die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil „Baby-dry“ zurückzukommen, hat das Gericht demnach mit dem angefochtenen Urteil die gesamte streitige Entscheidung zwar formell für nichtig erklärt. Indem es sich jedoch nicht zu den anderen Rechtsmittelgründen geäußert hat, hat es jedoch, zumindest soweit der sich auf das Grundstück beziehende Teil betroffen ist, den Teil der Entscheidung, der sich nicht auf die Berechnung der Zinsen bezieht, von der Nichtigerklärung ausgenommen(15) .

79. Unter dem soeben dargelegten Gesichtspunkt wäre der Rechtsmittelgrund wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig(16), da die Kommission mit diesem etwas beantragen würde (die Abtrennung des sich auf die Zinsen beziehenden Teils und die ausschließliche Nichtigerklärung dieses Teils), was das Gericht im Wesentlichen bereits gewährt hat(17) .

80. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Rechtssache „Baby-dry“ ausdrücklich einen Teil der seitens der Rechtsmittelführerin angeführten Klagegründe abgewiesen hatte. Im vorliegenden Fall hingegen sind einige Klagegründe in dem angefochtenen Urteil einfach aufgegangen, ohne zum Gegenstand eines ausdrücklichen Urteilspruchs gemacht worden zu sein. Aber in beiden Fällen „[gibt] … das Urteil [des Gerichts]der Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit nur teilweise Recht …(18)

81. Ausgehend von den obigen Ausführungen wäre der achte Rechtsmittelgrund somit für unzulässig zu erklären. Ich bin jedoch der Meinung, dass dieser Argumentation, so interessant sie auch ist, nicht zu folgen ist.

82. Meiner Meinung nach besteht kein Zweifel daran, dass das Gericht im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder, besser gesagt, in dem gesamten Teil, der den Kauf des Grundstücks zu einem Vorzugspreis betrifft, für nichtig erklären wollte. Man könnte daher allenfalls insofern von einer „teilweisen Nichtigerklärung“ sprechen, als es der Kommission damit möglich wäre, eine neue Entscheidung zu erlassen, in der der sich auf die Zinsen beziehende Teil geändert wird und die anderen Teile der streitigen Entscheidung unverändert bleiben.

83. Auch wenn man anführen könnte, dass es für die Kommission in materieller Hinsicht keinen wesentlichen Unterschied macht, ob sie einen neuen Rechtsakt erlässt, der sich ausschließlich mit der Frage der Zinsen befasst, oder ob sie eine neue Entscheidung erlässt, die die vorherige Entscheidung in vollem Umfang ersetzt (auch wenn sie sich von dieser nur in dem sich auf die Zinsen beziehenden Teil unterscheidet), sind diese beiden Situationen dennoch nicht in vollem Umfang miteinander gleichzusetzen.

84. Im Fall einer teilweisen Nichtigerklärung würde die streitige Entscheidung nämlich weiterhin als solche bestehen bleiben, auch wenn sie einer Ergänzung bezüglich des für nichtig erklärten Teils bedürfte. Im Fall einer schlichten Nichtigerklärung hingegen würde sie, auch wenn die Begründung insoweit auf einen spezifischen Aspekt des angefochtenen Rechtsakts abstellen würde, zu einem (wenn auch vorübergehenden) Nichtvorhandensein des angefochtenen Rechtsakts führen.

85. Meiner Auffassung nach ist daher das Streben der Kommission, einen Teil der streitigen Entscheidung zu „retten“, zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kommission ist somit in Bezug auf den fraglichen Rechtsmittelgrund zu bejahen.

ii) Zu der Behauptung, es handle sich um ein neues Rechtsmittel

86. Wie bereits gezeigt, behaupten das Département du Loiret und Scott, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, da es eine Erweiterung des dem Gericht ursprünglich vorgelegten Streitgegenstands darstelle. Hierbei berufen sie sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache IPK(19) . In diesem Urteil wurde die Unzulässigkeit des Rechtsmittelgrundes festgestellt, mit dem die Kommission im Rechtsmittelverfahren geltend machte, das Gericht hätte die angefochtene Entscheidung in erster Linie nur teilweise und nicht in ihrer Gesamtheit für nichtig erklären dürfen. Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass „die Kommission vor dem Gericht weder beantragt [hat], die Entscheidung ggf. nur teilweise für nichtig zu erklären, noch einen Grund wie den hier vorgebrachten geltend gemacht [hat]“(20) . Somit handelte es sich hierbei um einen neuen Rechtsmittelgrund, der folglich für unzulässig zu befinden war.

87. Aus dieser Argumentation könnte man ableiten, dass auch der in diesem Verfahren zu prüfende Rechtsmittelgrund unzulässig ist.

88. Meiner Meinung nach ist im vorliegenden Fall jedoch ein anderer Lösungsweg vorzuziehen, dem zwei Arten von Erwägungen zugrunde liegen.

89. Zunächst trifft es meiner Auffassung nach nicht zu, dass die Kommission mit ihren in dieser Instanz gestellten Anträgen neue Rechtsfragen aufwirft. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Argumentation zu rügen, die das Gericht bei dem Versuch verfolgt, eine bestimmte Folge (die vollständige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung) aus einer bestimmten Voraussetzung (der unzureichenden Begründung bezüglich der Zinsberechnung) abzuleiten. Somit wird mit dieser Rüge kein neuer Antrag gestellt, sondern lediglich die Logik der Gedankenführung des Gerichts in Frage gestellt.

90. Hierzu ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung durchweg festgestellt worden ist, dass es sich bei Fragen, die sich auf eine widersprüchliche oder unzureichende Begründung eines Urteils des Gerichts beziehen, um Rechtsfragen handelt, die vor dem Gerichtshof als Rechtsmittelgründe im Sinne von Art. 58 der Satzung vorgebracht werden können(21) . Während sich der Gerichtshof für unzuständig für eine Tatsachenwürdigung erklärt hat, hält er sich für „zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat “(22) (Hervorhebung nur hier). Meiner Meinung nach konnte die Kommission also vor dem Gerichtshof einen logischen Fehler rügen, der dem Gericht in seiner Begründung unterlaufen sein soll.

91. Auch wenn man das Problem aus der Perspektive der durch die Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgründe betrachten möchte, wie dies Scott und das Département du Loiret tun, steht meiner Meinung nach fest, dass sich die auf den fraglichen Punkt beziehende Frage eher als „Antrag“ denn als „Rechtsmittelgrund“ darstellt. Somit bringt die Kommission keinen neuen „Rechtsmittelgrund“ vor, sondern stellt allenfalls einen neuen „Antrag“.

92. Ich bin jedoch der Ansicht, dass man das, was die Kommission im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes begehrt, im Vergleich zu dem „größeren“, d. h. dem weiter reichenden Antrag, mit dem sowohl vor dem Gericht wie auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof die vollständige Zurückweisung der Anträge des Départements du Loiret auf Nichtigerklärung beantragt wurde, als einen „kleineren“ Antrag sehen kann.

93. Meiner Meinung nach ist davon auszugehen, dass dieser weiter gefasste Antrag, der bereits vor dem Gericht gestellt wurde, den enger gefassten Antrag notwendigerweise einschließt. Demnach läge kein „neuer“ Antrag vor.

94. Im Übrigen begehrt die Kommission mit diesem Rechtsmittelgrund im Wesentlichen, wenn auch keineswegs auf klare Weise und ohne dies konkret in ihre Anträge aufzunehmen, das Urteil des Gerichts teilweise für nichtig zu erklären sowie den Anträgen, die sie in erster Instanz gestellt hatte, ebenfalls teilweise stattzugeben – all dies in Übereinstimmung mit Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

95. Somit ist meiner Ansicht nach die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zu bejahen.

b) Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes

96. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist in erster Linie zu untersuchen, ob es im vorliegenden Fall möglich wäre, den sich auf die Zinsen beziehenden Teil innerhalb der streitigen Entscheidung von deren anderen Bestandteilen, insbesondere von jenen, die sich auf die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht und auf den ursprünglichen Wert der Beihilfe beziehen, zu trennen. Im Fall einer Bejahung der Abtrennbarkeit ist sodann zu ermitteln, ob das Gericht erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, nur den sich auf die Zinsen beziehenden Teil der Entscheidung für nichtig zu erklären und nicht die gesamte Entscheidung.

i) Zur Abtrennbarkeit des sich auf die Zinsen beziehenden Teils

97. Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Gemeinschaftsorgans nur dann möglich, wenn sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, klar vom übrigen Teil der Entscheidung abtrennen lassen(23) . Diese Abtrennung ist üblicherweise „materieller“ Art und besteht in der Möglichkeit, einzelne Artikel, Absätze oder sonstige, klar abgegrenzte Teile eines Rechtsakts für nichtig zu erklären. Meiner Ansicht nach ist jedoch auch die Möglichkeit einer rein „gedanklichen“ Trennung in Erwägung zu ziehen, wie sie etwa im vorliegenden Fall zwischen dem Teil, der sich auf die Ermittlung des „historischen“ Beihilfebetrags bezieht, und jenem, der die Verzinsung der Beihilfe betrifft, in Betracht kommt.

98. Dem Gericht wäre es im Rahmen des angefochtenen Urteils nämlich nicht möglich gewesen, einen konkret benennbaren Teil der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, da der Zinsfrage kein separater, spezifischer Abschnitt des verfügenden Teils der Entscheidung gewidmet war. Es hätte jedoch die Entscheidung „insoweit“ für nichtig erklären können, als die Kommission ihre Entscheidung, Zinseszinsen anzuwenden, nicht (ausreichend) begründet hat.

99. Folglich lässt sich meiner Auffassung nach im vorliegenden Fall der sich auf die Verzinsung der Beihilfe beziehende Teil vom Rest der Entscheidung abtrennen.

ii) Zur Notwendigkeit, ausschließlich den sich auf die Zinsen beziehenden Teil für nichtig zu erklären

100. Meiner Ansicht nach ist dem achten Rechtsmittelgrund der Kommission aus folgenden Gründen stattzugeben.

101. Zunächst möchte ich betonen, dass es aus Gründen der Vollständigkeit und der Rechtssicherheit nur dann zulässig ist, lediglich einige Klagegründe mit der Begründung zu prüfen, die anderen Gründe hätten sich bereits erledigt, wenn die Gründe, denen gefolgt wurde, es zulassen, den gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben. Da der vom Gericht als stichhaltig angesehene Klagegrund lediglich einen spezifischen Aspekt der streitigen Entscheidung betrifft, hätte sich das Gericht meiner Ansicht nach nicht auf die Prüfung und Bejahung der Stichhaltigkeit des angeführten Grundes beschränken und hieraus die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit ableiten dürfen.

102. Nach meinem Dafürhalten hat das Gericht somit einen logisch-argumentativen Fehler begangen, indem es aus dem Umstand, dass es zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung in dem die Zinsen betreffenden Teil gelangt, die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Entscheidung ableitet.

103. Im Übrigen führt die Entscheidung des Gerichts, von der Prüfung aller anderen bei ihm vom Kläger vorgebrachten Klagegründe abzusehen, dazu, dass dem Département du Loiret im Fall des Erlasses einer neuen, geänderten Entscheidung seitens der Kommission die Verpflichtung aufgebürdet würde, diese Entscheidung erneut vor dem Gericht anzufechten und hierbei die diversen, bereits geltend gemachten, jedoch ungeprüft gebliebenen Klagegründe anzuführen. Abgesehen von den möglichen Problemen, die sich bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen Klage stellen könnten, steht meiner Ansicht nach fest, dass ein derartiges Vorgehen gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen würde, dem in einem Fall wie dem hier vorliegenden, dessen Gegenstand eine mehr als zwanzig Jahre zurückliegende Angelegenheit ist, gesteigerte Bedeutung zukommt.

104. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, dem achten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses aus der Rechtswidrigkeit der Zinsberechnung die richtigen Schlussfolgerungen ziehen und ferner ein Urteil zu den anderen Rechtsmittelgründen des Départements du Loiret sprechen möge. Hiervon unbeschadet ist die Richtigkeit der seitens des Gerichts vorgenommenen Würdigung des Klagegrundes, der sich auf die Anwendung von Zinseszinsen durch die Kommission bezieht.

VI – Ergebnis

105. Angesichts der obigen Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 2007 in der Rechtssache T‑369/00, Département du Loiret/Kommission, in dem Teil aufzuheben, in dem das Gericht aus der Rechtswidrigkeit der Zinsberechnung die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Entscheidung abgeleitet hat;

2. die Rechtssache an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückzuverweisen;

3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.

(1) .

(2)  – Slg. 2007, II‑851.

(3) – ABl. 2002, L 12, S.1.

(4)  – Urteil vom 29. März 2007, Scott/Kommission (Slg. 2007, S. II‑797, Nr. 1 des Urteilstenors).

(5)  – Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils.

(6)  – Zur Behandlung von unschlüssigen Gründen vgl. beispielsweise Urteil vom 18. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 148), und vom 7. November 2002 (C‑184/01 P, Hirschfeldt/AEE, Slg. 2002, I‑10173, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(7)  – Vgl. beispielsweise Urteil vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19), und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission (C‑301/96, Slg. 2003, I‑9919, Randnr. 87).

(8)  – Vgl. beispielsweise Urteil vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission (73/74. Slg. 1975, 1491, Randnr. 31), vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, Slg. 2000. I‑6857, Randnr. 105), und das in Fn. 7 angeführte Urteil vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission (Randnrn. 87 bis 92).

(9)  – Nr. 36.

(10)  – Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. 2003, C 110, S. 21).

(11)  – Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Rechtsmittelgrund der Kommission auch unzulässig sein, da er sich gegen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts wendet.

(12)  – Vgl. insbesondere Randnr. 56 der Rechtsmittelschrift.

(13)  – Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnrn. 20 bis 25). Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 5. April 2001 in dieser Rechtssache (Nrn. 33 bis 41).

(14)  – Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 25.

(15)  – Ebd., Randnr. 24.

(16)  – Zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz vgl. beispielsweise Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13), vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Randnr. 33), und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 21).

(17)  – Ein derartiges Fehlen eines Rechtsschutzinteresses könnte durch den Gerichtshof von Amts wegen festgestellt werden: Die Rechtssprechung, wonach ein Fehlen eines Rechtsschutzinteresses, das durch nach dem Erlass des Urteils des Gerichts liegende Umstände begründet ist, von Amts wegen festzustellen ist, würde meiner Ansicht nach diese Schlussfolgerung ohne Weiteres rechtfertigen (angeführtes Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 13, und Beschluss vom 25. Januar 2001, Lech Stahlwerke/Kommission [C‑111/99 P, Slg. 2001. I‑727, Randnr. 18]; Gleiches gilt auch aufgrund der allgemeineren Ausführungen zu einer von Amts wegen zu erfolgenden Feststellung des Rechtsschutzinteresses: vgl. beispielsweise Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, D.M./Rat [108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10], sowie Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission [T‑141/03, Slg. 4005, II‑1197, Randnr. 22], und vom 28. März 2001, Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter/Kommission T‑144/99 [Slg. 2001, II‑1087, Randnrn. 29 bis 35]).

(18)  – Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 22. Vgl. auch die oben angeführten Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Nr. 39, in denen der Generalanwalt festgestellt hat, dass der nunmehrige Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs „dahin ausgelegt werden [sollte], dass [er] allgemein darauf abstellt, dass nicht erlangt wurde, was begehrt wurde, und nicht streng darauf, dass ein bestimmtes Argument oder ein bestimmter Antrag zurückgewiesen wurde“.

(19)  – Urteil vom 29. April 2004, IPK-München/Kommission (C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg. 2004, I‑4627, Randnrn. 57 bis 60).

(20)  – Ebd., Randnr. 59.

(21)  – Vgl. Urteil vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission (C‑401/96 P, Slg. 1998, Slg. I‑2587, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem (C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 45), und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 45).

(22)  – Urteil vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission (C‑7/95 P, Slg.1998, I‑3111, Randnr. 21).

(23)  – Vgl. beispielsweise Urteil vom 18. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑29/99, Slg. 2002, I‑11221, Randnr. 45 und dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat (C‑244/03, Slg. 2005, I‑4021, Randnr. 12).

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