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Document 62007CC0278

Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 25. September 2008.
Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. (C-278/07), Vion Trading GmbH (C-279/07) und Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-280/07).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Bestimmung der Verjährungsfrist - Unregelmäßigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangen worden sind - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist.
Verbundene Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00457

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:521

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1. Diese Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) betreffen die Auslegung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(2) (im Folgenden auch: Verordnung). Genauer gesagt beziehen sie sich auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung, in denen eine Verfolgungsverjährungsfrist für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung geregelt ist, wenn die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen Beträge auf einer Unregelmäßigkeit beruht.

2. Das vorlegende Gericht möchte den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 niedergelegten Verjährungsfrist geklärt sehen. Insbesondere fragt es, ob diese Vorschrift auch auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, und auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die keine Sanktionen sind, anzuwenden ist. Das vorlegende Gericht ersucht außerdem um Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung, der nationalrechtliche Ausnahmen von der in der Verordnung geregelten Verjährungsfrist betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 2988/95

3. Die Verordnung Nr. 2988/95, die am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, enthält eine Rahmenregelung für Kontrollen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit Zahlungen an Empfänger nach Maßgabe der jeweiligen Gemeinschaftspolitik auftreten.

4. Früher gab es keine gemeinsame Gemeinschaftsregelung zur Definition solcher Unregelmäßigkeiten. Es gab auch keine gemeinsame Regelung über die Verjährungsfristen für Ermittlung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder zur Beschränkung der aufgrund solcher Unregelmäßigkeiten eingeleiteten verwaltungsrechtlichen Rückforderungsmaßnahmen bzw. verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen.(3)

5. Vor allem der dritte, der vierte und der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung sind relevant. Nach dem dritten Erwägungsgrund werden die Verwaltung und die Kontrollsysteme der Gemeinschaftsausgaben in ausführlichen Vorschriften geregelt, die sich je nach Bereich der Gemeinschaftspolitik unterscheiden, wobei jedoch wichtig ist, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen. Laut dem vierten Erwägungsgrund muss, um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden. Im fünften Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass die Unregelmäßigkeiten sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen im Einklang mit der Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen sind. Der horizontale Anwendungsbereich der Verordnung ist weit genug, um sie auf die Art. 235 EG und 203 EAG zu stützen.(4)

6. Im Weiteren trifft die Verordnung eine Rahmenregelung für Kontrollen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen.

7. Art. 1 Abs. 1 bestimmt:

„Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.“

8. Nach Art. 1 Abs. 2 ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gegeben bei

„… jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers …, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe“.

9. Die einschlägigen Teile von Art. 3 lauten:

„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen[(5) ] eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“

10. Nach Art. 4 wird einem Wirtschaftsteilnehmer, der infolge einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig einen Vorteil erlangt hat, dieser Vorteil in der Regel wieder entzogen (entweder durch Verpflichtung zur Rückzahlung oder durch Verlust einer geleisteten Sicherheit). Nach Art. 4 Abs. 4 stellen jedoch „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen … keine Sanktionen dar“.

11. Demgegenüber sieht Art. 5 die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten vor, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden.

12. In Art. 6 sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen geregelt. Art. 6 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hat eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 3 zur Folge.“

Nationale Rechtsvorschriften

13. Zur maßgeblichen Zeit betrug nach § 195 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche in Deutschland 30 Jahre. § 195 BGB wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seither nur noch drei Jahre.

14. In dem Zeitraum, in dem es zu den Unregelmäßigkeiten gekommen war, gab es im deutschen Recht keine Bestimmungen, in denen eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht geleisteter finanzieller Vorteile (wie die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung) oder – allgemeiner – zu Unrecht geleisteter verwaltungsrechtlicher Vergünstigungen geregelt war. Sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte wandten § 195 BGB entsprechend an.(6)

Sachverhalt

15. 1993 beantragten drei Unternehmen(7) Ausfuhrerstattungsvorauszahlungen für mehrere Rindfleischlieferungen zur Ausfuhr nach Jordanien. Das Hauptzollamt(8) gab den Anträgen statt.

16. 1998 führte das Hauptzollamt eine Reihe von Prüfungen durch. Daraufhin gelangte es zu der Auffassung, dass das fragliche Rindfleisch in Wahrheit von Jordanien in den Irak reexportiert worden sei. Das Hauptzollamt verpflichtete daher die drei Unternehmen zur Rückzahlung der gewährten Ausfuhrerstattungsbeträge mit der Begründung, sie seien aufgrund eines mit einer Unregelmäßigkeit behafteten Antrags zu Unrecht geleistet worden.(9)

17. Gegen die Bescheide des Hauptzollamts erhoben die Unternehmen Klage beim Finanzgericht Hamburg. Mit Urteil vom 4. Mai 2005 gab das Finanzgericht der Klage statt. Nach seiner Auffassung war die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist abgelaufen, so dass der Rückforderungsanspruch des Hauptzollamts verjährt sei.

18. Das Hauptzollamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, der das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geregelte Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung Nr. 2988/95 in Kraft getreten ist?

2. Ist die dort geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung überhaupt anwendbar?

Falls diese Fragen zu bejahen sein sollten:

3. Kann eine längere Frist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaats bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen, alle nicht speziell geregelten Verjährungsfälle umfassenden Regelung des betreffenden Mitgliedstaats (Auffangregelung) ergab?

19. Josef Vosding, Vion und Ze Fu, die tschechische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

20. In der Sitzung vom 17. April 2008 waren die Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben (mit Ausnahme der tschechischen Regierung), sowie die französische Regierung vertreten und haben mündlich verhandelt.

Würdigung

Vorbemerkung

21. Alle drei Unternehmen haben in den Verfahren vor den nationalen Gerichten vorgetragen, das Hauptzollamt habe nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Unregelmäßigkeiten überhaupt aufgetreten seien. Sie wiederholen dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren.

22. Art. 234 EG beruht jedoch auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof. Sachverhaltsfragen fallen in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, während die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht, Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben. Der Gerichtshof muss daher bei seinem Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren von dem Sachverhalt ausgehen, den ihm das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung unterbreitet.(10)

Erste Frage

23. Die erste Frage betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn eine Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung begangen oder beendet worden ist.(11)

24. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht fü r vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten“(12) .

25. Eine materiell-rechtliche Vorschrift kann ausnahmsweise rückwirkend angewendet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn aus dem Wortlaut, der Zielsetzung oder dem Aufbau der Vorschrift eindeutig hervorgeht, dass ihr eine solche Wirkung beizumessen ist. Bei der rückwirkenden Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift müssen außerdem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebührend beachtet werden.(13)

26. Um zu entscheiden, ob das vorlegende Gericht Art. 3 Abs. 1 rückwirkend anwenden darf, ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift oder um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt.

27. Im Urteil Vonk Dairy Products(14) brauchte der Gerichtshof die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine rückwirkend geltende Verfahrensvorschrift sei, nicht ausdrücklich zu untersuchen. Das Urteil geht davon aus, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 um eine Verfahrensvorschrift handelt, dass sie anwendbar war und dass in der Tat die darin geregelte Verjährungsfrist galt.(15) Da in dem Verfahren offenkundig die Verordnung Nr. 2988/95 einschlägig war und es eigentlich um die Frage ging, ob die Handlungen des Ausführers als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeiten“ zu werten waren, erübrigte sich eine eingehendere Prüfung, ob es sich bei Art. 3 Abs. 1 um eine reine Verfahrensvorschrift handelt.(16)

28. In seinem Vorlagebeschluss zieht der Bundesfinanzhof mehrfach Parallelen zwischen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, der Streitgegenstand in der Rechtssache Molenbergnatie(17) war.

29. In dieser Bestimmung heißt es, dass „[d]ie Mitteilung [der Zollschuld] an den Zollschuldner … nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen [darf]. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist“.

30. In ihren Erklärungen folgen Josef Vosding und Ze Fu der Auffassung des Bundesfinanzhofs und gehen (in entsprechender Anwendung des Urteils Molenbergnatie) davon aus, dass es sich bei der Bestimmung um eine materiell-rechtliche Vorschrift handele. Demgegenüber halten Vion, Frankreich und die Kommission die Bestimmung für eine Verfahrensvorschrift.(18)

31. Im Urteil Molenbergnatie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass gemäß Art. 221 Abs. 3 „die Zollbehörden ihr Recht auf Erhebung der Zollschuld … nicht mehr ausüben können“, dass die Vorschrift jedoch zugleich „eine Regelung über die Zollschuld selbst“ enthalte.(19) Im Weiteren hat der Gerichtshof unmissverständlich eine Verknüpfung zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und dem Bestand der Schuld hergestellt und entschieden, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist „die Schuld … verjährt und damit erloschen ist“(20) . Der Gerichtshof hat demzufolge Art. 221 Abs. 3 als materiell-rechtliche Regelung angesehen.

32. Bei allem gebührenden Respekt: Diese Argumentation ist nicht haltbar. Nur weil der Ablauf einer Verjährungsfrist einen Gläubiger an der Rückforderung des ihm geschuldeten Betrags hindert, führt dies weder zum Erlöschen der Forderung selbst noch zum Erlöschen ihrer Wirkungen. In der Regel erlischt eine Forderung entweder durch Erlass seitens des Gläubigers oder durch Zahlung des geschuldeten Betrags seitens des Schuldners. Der Ablauf einer Verjährungsfrist entspricht keinem dieser beiden Vorgänge. Vielmehr ist eine Verjährungsfrist, wie Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Molenbergnatie argumentiert hat, richtigerweise dem Bereich des Verfahrensrechts zuzuordnen.(21) Ich stimme daher der Auffassung von Generalanwalt Jacobs zu, dass der Ablauf einer Verjährungsfrist – zumindest im Regelfall – die zugrunde liegende andernfalls durchsetzbare rechtliche Verbindlichkeit nicht automatisch „erlöschen“ lässt.

33. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch inhaltlich Art. 3 Abs. 1 unterliegt oder auch nur von dieser Vorschrift berührt wird.(22) Es handelt sich schlicht und einfach um eine Verjährungsvorschrift mit übrigens klassischem Aufbau.

34. Es liegt auf der Hand, dass die Behörden ihre Ermittlungen auf die Feststellung konzentrieren werden, ob eine Unregelmäßigkeit tatsächlich aufgetreten ist, und dass das Ergebnis dieser Ermittlungen wiederum unmittelbare Konsequenzen für die anschließenden Entscheidungen hat, a) ob überhaupt eine Ausfuhrerstattung hätte gewährt werden sollen, b) gegebenenfalls in welcher Höhe, c) ob bei Zugrundelegung dieses Betrags (im Vergleich zu dem bereits geleisteten Ausfuhrerstattungsbetrag) eine Überzahlung erfolgt ist und, bejahendenfalls, d) welchen Betrag die Behörden vom Empfänger zurückfordern sollen. Diese Faktoren können jedoch nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Regelung in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung materiell-rechtlicher Natur ist.

35. Meines Erachtens ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung eine reine Verfahrensregelung. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die ich bereits hingewiesen habe(23), ist sie daher auf Rechtsstreitigkeiten anwendbar, die bei ihrem Inkrafttreten anhängig waren.

36. Sollte der Gerichtshof trotzdem entscheiden, dass Art. 3 Abs. 1 bei richtiger Auslegung als materiell-rechtliche Regelung aufzufassen ist, muss geprüft werden, ob Art. 3 Abs. 1 die im Urteil Salumi u. a.(24) genannten Voraussetzungen erfüllt und somit rückwirkend gelten kann. Diese Voraussetzungen lauten, kurz gefasst, dass die Rückwirkung aus dem Wortlaut, der Zielsetzung und dem Aufbau der Maßnahme eindeutig hervorgehen muss und dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beachten sind.

37. Eben weil die beiden ersten im Urteil Salumi u. a. genannten Voraussetzungen auf eine Maßnahme abzielen, die eindeutig materiell-rechtliche Wirkungen entfaltet (was bei der hier streitigen Maßnahme nicht der Fall ist), ist kaum ersichtlich, wie diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein können. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit den weiten Definitionen in Art. 1 Abs. 1 ist offenkundig so zu verstehen, dass er für alle von der Verordnung erfassten Sachverhalte gilt. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedürfte es eines eindeutigen Wortlauts in diesem Sinne. Ein solcher liegt nicht vor. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 eindeutig Rückwirkung beimessen wollte.

38. Die Verordnung bezweckt den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Schaffung einer Rahmenregelung für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht. Eine solche Rahmenregelung umfasst auch Verjährungsfristen für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, besagt aber nichts über deren zeitliche Geltung.

39. Was Zielsetzung und Aufbau betrifft, legt die Verordnung einen „gemeinsamen rechtlichen Rahmen“(25) fest und erläutert, warum dies erforderlich und angemessen ist(26) . Eine rückwirkende Anwendung einer einheitlichen Verjährungsfrist würde dieser Zielsetzung und dem Aufbau der Verordnung zwar nicht zuwiderlaufen, eine gewollte Rückwirkung lässt sich jedoch den genannten Merkmalen schwerlich entnehmen.

40. Schließlich würde im vorliegenden Fall die rückwirkende Anwendung von Art. 3 Abs. 1 zu einer kürzeren Verjährungsfrist als nach nationalem Recht führen. Das wirkt sich vorteilhaft für die betroffenen Unternehmen aus und wird insoweit dem Vertrauensschutz gerecht.(27) Nicht ganz so klar erkennbar ist indessen, dass eine derartige Auslegung auch im allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit liegt.

41. Meines Erachtens wären daher für den Fall, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 der Verordnung um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt (quod non) , die im Urteil Salumi u. a. genannten Kriterien nicht erfüllt. Da die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist jedoch eine verfahrensrechtliche und keine materiell-rechtliche Regelung darstellt, komme ich gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist auch dann anzuwenden ist, wenn die fragliche Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung in Kraft getreten ist.

Zweite Frage

42. Die zweite Frage betrifft den sachlichen Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Verjährungsfrist auf alle Rückforderungsmaßnahmen anzuwenden ist, die die nationalen Behörden nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit treffen.(28)

43. Im Urteil Handlbauer(29) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten nach Art. 4 als auch für die nach Art. 5 der Verordnung gilt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass mit Art. 1 Abs. 1 eine „Rahmenregelung“ eingeführt wird und dass die weite Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ nach Art. 1 Abs. 2 „sowohl vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten, die … zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion[(30) ] führen können, als auch Unregelmäßigkeiten [erfasst], die … lediglich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils[(31) ] bewirken“. Dementsprechend hat der Gerichtshof keine Differenzierung zwischen den beiden Kategorien von Unregelmäßigkeiten vorgenommen.(32)

44. In ihren schriftlichen Erklärungen weist die Kommission den Gerichtshof auf mehrere Probleme hin, die sich ihrer Meinung nach aus dem Urteil Handlbauer ergeben. Sie hat diese Bedenken in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen. Insbesondere sieht sie den Haushalt der Gemeinschaften in Gefahr, falls die Verjährungsfrist auch auf Verwaltungsmaßnahmen anzuwenden sei, die keine Sanktionen darstellten.

45. Die Verjährungsfrist diene dem Interesse der betroffenen Unternehmen, indem sie den Zeitraum begrenze, innerhalb dessen gegen ein Unternehmen Sanktionen verhängt werden könnten, was bei Sanktionsmaßnahmen in der Tat auch angemessen sei. Die finanziellen Interessen der Gemeinschaften erforderten jedoch, dass weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in dieser Weise zeitlich begrenzt werden dürften. Die Kommission unterscheidet also scharf zwischen den Konsequenzen vorsätzlicher oder fahrlässiger Unregelmäßigkeiten und den Konsequenzen von Unregelmäßigkeiten, die ohne Verschulden des Ausführers auftreten.

46. Bei den in Art. 5 bezeichneten Sanktionen handelt es sich um verwaltungsrechtliche Sanktionen. Sie unterscheiden sich in Bezug auf ihr Wesen und in Bezug auf die Berechnung der relevanten Beträge von den verwaltungsrechtlichen Rückforderungsmaßnahmen nach Art. 4. Weder die einen noch die anderen erfolgen ohne Anlass. Sie werden beide durch die begangene Unregelmäßigkeit ausgelöst und sind untrennbar mit ihr verknüpft.

47. Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils(33) (d. h. die Rückforderung der geleisteten Beträge). Im Falle von Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Die Argumentation der Kommission führt zu dem (abwegigen) Ergebnis, dass Ausführern, die vorsätzlich oder fahrlässig eine Unregelmäßigkeit begehen, eine Verjährungsfrist zugutekommen kann, die anderen, die sich weniger haben zuschulden kommen lassen, versagt wird.

48. Die Kommission trägt vor, dass sowohl bei verwaltungsrechtlichen Rückforderungsmaßnahmen als auch bei nicht durch eine Unregelmäßigkeit ausgelösten Rückforderungsmaßnahmen(34) die entsprechenden Verjährungsfristen durch nationales Recht geregelt werden sollten. Unter Verweis auf die Materialien der Verordnung macht sie geltend, die Mehrheit der Mitgliedstaaten habe die Anwendung der Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Sanktionen beschränken wollen. Bei der Auslegung eines Rechtsakts ist der Rückgriff auf die Materialien jedoch ein nachrangiges Hilfsmittel. Sie können nicht gegen den eindeutigen Wortlaut des Rechtsakts ausgeführt werden.(35) Die erlassene Fassung der Verordnung bietet keine Grundlage für eine solche Auslegung; im Übrigen hat der Gerichtshof bereits im Urteil Handlbauer die von der Kommission befürwortete und von dieser in jener Rechtssache eingehend begründete Auslegung zurückgewiesen. Darüber hinaus entsprach die Auslegung des Gerichtshofs den Schlussanträgen des Generalanwalts(36), und auch das Gericht erster Instanz hatte zuvor im Urteil José Marti Peix/Kommission(37) im gleichen Sinne entschieden.

49. Ich füge hinzu, dass die Kommission bei ihrer Argumentation die Rückforderung von Ausfuhrerstattung in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeit weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattung gleichzustellen scheint, die von den zuständigen Behörden zu Unrecht gezahlt wurde, ohne dass irgendeine Unregelmäßigkeit zugrunde lag. Die erstgenannten Fälle werden eindeutig von der Verordnung Nr. 2988/95 erfasst(38), die letztgenannten Fälle ebenso eindeutig nicht(39) .

50. Eine enge Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 lässt sich auch nicht mit dem Wortlaut der Verordnung begründen.

51. Erstens trägt die Kommission vor, der Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 sei aus dem Bedeutungsgehalt des Begriffs „Verfolgung“ herzuleiten, der im Sinne von „Verfolgung, die zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führt“ zu verstehen sei. Meines Erachtens wird Art. 3 Abs. 1 jedoch maßgeblich vom Bedeutungsgehalt des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ geprägt. Dieser Tatbestand ist gemäß Art. 1 Abs. 2 „bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften … bewirkt hat bzw. haben würde“(40) .

52. Zu einer Rückforderung kommt es nur, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Wie die weite Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ in Art. 1 Abs. 2 zeigt, können geringfügige ebenso wie schwerwiegende Verstöße einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirken.(41) Art. 3 Abs. 1 muss sich daher auf jedes Verfahren erstrecken, das auf Beseitigung eines Vorteils gerichtet ist, der aufgrund irgendeiner Art von Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangt wurde.

53. Des Weiteren lässt die Auffassung der Kommission wohl auch den schlichten Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 außer Acht, auf den Art. 3 Abs. 1 Bezug nimmt und der besagt, dass mit der Verordnung eine Rahmenregelung für u. a. „verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“ getroffen wird.

54. Zweitens macht die Kommission geltend, aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 gehe hervor, dass der gesamte Art. 3 Abs. 1 ausschließlich Unregelmäßigkeiten betreffe, die zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen führten.(42)

55. Meines Erachtens legt Art. 3 Abs. 1, liest man ihn als Ganzes, eine allgemeine Verjährungsregelung nieder. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1). Die besonderen Probleme, die andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeiten mit sich bringen, sind Gegenstand von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2. Jede Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde reicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist aus (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3). Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 enthält die allgemeine Regel, dass die Verjährung normalerweise nach acht Jahren (etwaige Unterbrechungszeiten gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 einbegriffen) eintritt. Von dieser Regel gibt es nur zwei Ausnahmen, nämlich wenn a) die zuständigen Behörden eine Sanktion (gemäß Art. 5) verhängt haben oder b) das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 ausgesetzt worden ist. Für den erstgenannten Fall bestimmt Art. 3 Abs. 2 eine Frist von drei Jahren für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird. Im zweitgenannten Fall greifen die detaillierten Bestimmungen von Art. 6 ein. Mir erscheint dieses Verständnis der Verjährungsregelung sinnvoll und konsequent. Demgegenüber führt die von der Kommission befürwortete Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 zu einer Verfälschung des natürlichen Bedeutungsgehalts der ersten drei Unterabsätze.

56. Ich bin wie gesagt der Meinung, dass der Wortlaut der Verordnung in seiner gegenwärtigen Form ohne Verzerrung nicht zur Begründung der von der Kommission geltend gemachten Auslegung herangezogen werden kann. Falls das Vorbringen der Kommission zutrifft, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist ausschließlich für verwaltungsrechtliche Sanktionen habe gelten lassen wollen, sollte sie meines Erachtens zweckmäßigerweise dem Rat eine klarstellende Änderung vorschlagen, anstatt den Gerichtshof zu einer Revision seiner Entscheidung in der Rechtssache Handlbauer aufzufordern.

57. Drittens gehört Art. 3 Abs. 1 zum Abschnitt „Grundsätze“ der Verordnung. Sein Anwendungsbereich ist daher grundsätzlich weit auszulegen.

58. Viertens ist Art. 3 Abs. 1 in seinem verwaltungsrechtlichen Umfeld zu betrachten. Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass die Verjährungsfrist für verwaltungsrechtliche Sanktionen ab dem Zeitpunkt des Auftretens der Unregelmäßigkeit berechnet werde, während sie im Falle der Rückforderung rechtswidrig erlangter Vorteile mit der Gewährung des Vorteils beginne. Die Kommission legt ferner die Annahme zugrunde, dass der letztgenannte Zeitpunkt vor dem erstgenannten liegt. Hiervon ausgehend macht sie geltend, dass ein Ausführer, der eine Unregelmäßigkeit begangen habe (gleichviel ob diese zu einer verwaltungsrechtlichen Rückforderungsmaßnahme oder zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führe), nach dem Urteil Handlbauer im Vergleich zu einem Ausführer, der keine Unregelmäßigkeit begangen habe, aufgrund des unterschiedlichen Beginns der Verjährungsfrist besser gestellt sei.

59. Die Kommission geht dabei jedoch von einer falschen Prämisse aus. Es ist keineswegs immer so, dass der Vorteil vor Auftreten der Unregelmäßigkeit gewährt wird. Besteht z. B. die Unregelmäßigkeit in falschen Angaben in dem Antrag, treten die beiden Ereignisse in umgekehrter Reihenfolge ein. Ob ein Ausführer im Einzelfall nach nationalem Recht oder nach der Verordnung besser gestellt ist, hängt sowohl vom jeweiligen Zeitpunkt der beiden Ereignisse als auch davon ab, ob im nationalen Recht eine längere oder eine kürzere Verjährungsfrist als in der Verordnung vorgesehen ist. Das bietet jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Revision des Urteils Handlbauer.

60. Ich komme zu dem Ergebnis, dass die in Art. 3 Abs. 1 geregelte Verjährungsfrist generell auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung wie auch auf verwaltungsrechtliche Sanktionen anwendbar ist.

61. Da nach meinem Vorschlag die ersten beiden Fragen zu bejahen sind, wende ich mich nunmehr der dritten Frage zu.

Dritte Frage

62. Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Klarstellung der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit einer Abweichung von Art. 3 Abs. 1.

63. Diese Frage setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Erstens, muss die fragliche nationale Rechtsvorschrift nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 erlassen worden sein, damit die Abweichung zulässig ist? Zweitens, wie spezifisch muss die Regelung sein?

Zeitpunkt

64. Nach Art. 3 Abs. 3 „behalten“ die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine längere Verjährungsfrist anzuwenden.(43) Aus dem Begriff „behalten“ geht – wie ich meine recht eindeutig – hervor, dass nationale Vorschriften, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 bereits bestanden, nicht aufgehoben werden müssen. Derartige Vorschriften sind durch die Abweichungsmöglichkeit gedeckt. Die Mitgliedstaaten können auch neue Vorschriften mit längeren Verjährungsfristen erlassen, denn die Befugnis hierzu bleibt ihnen durch die Abweichungsmöglichkeit erhalten. Verwehrt ist ihnen hingegen die Einführung einer kürzeren Verjährungsfrist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der Verordnung, Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen.(44)

Spezifische Regelung

65. Der Anwendungsbereich der in Art. 3 Abs. 1 geregelten Verjährungsfrist wird seinerseits durch Art. 1 Abs. 1 und durch Art. 1 Abs. 2 festgelegt. Verjährungsfrist ist die Frist, die auf die Verfolgung von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Anwendung findet.(45) Daraus folgt, dass jede Vorschrift, mit der – gestützt auf Art. 3 Abs. 3 – eine Abweichung von Art. 3 Abs. 1 erfolgen soll, ebenfalls in diesen Anwendungsbereich fallen muss.

66. Meines Erachtens erfüllt § 195 BGB diese Voraussetzung nicht.

67. Das BGB stellt die allgemeine Kodifizierung des deutschen Zivilrechts dar. Bei der in § 195 BGB geregelten Verjährungsfrist handelt es sich um eine zivilrechtliche Generalvorschrift. Als solche betrifft sie eigentlich keine verwaltungsrechtlichen Sachverhalte. Insbesondere ist sie nicht ohne Weiteres auf die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anwendbar.(46)

68. Offenbar wandte die deutsche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 § 195 BGB auf die verwaltungsrechtliche Rückforderung von Beträgen analog an. Eine analoge Anwendung stellt jedoch keine Anwendung dar, durch die in klarer und eindeutiger Weise von der in der Verordnung festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist für die Verfolgung von „jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers …, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften … bewirkt hat bzw. haben würde“, abgewichen wird. Die Verordnung Nr. 2988/95 sieht nunmehr eine regelmäßige Verjährungsfrist (im Allgemeinen vier Jahre) vor. Da diese Vorschrift in einer Verordnung enthalten ist, gilt sie unmittelbar. Die Geltung einer längeren Verjährungsfrist aufgrund analoger Anwendung durch die Rechtsprechung verstieße unmittelbar gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass die in § 195 BGB geregelte allgemeine Verjährungsfrist nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung angewendet werden kann.

69. Einige der eingereichten Schriftsätze gehen recht ausführlich auf die Tatsache ein, dass die Verjährungsfrist nach § 195 BGB zur maßgeblichen Zeit 30 Jahre betrug. Wäre die Verordnung nicht einschlägig, könnten diese Argumente in der Tat für die Erörterung der Frage relevant sein, ob die analoge Anwendung von § 195 BGB auf verwaltungsrechtliche Verfahren zur Rückforderung von aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlten Beträgen angebracht war. Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 ist die tatsächliche Dauer der nationalen Verjährungsfrist, die die nationalen Behörden anwenden wollen, jedoch bedeutungslos geworden. Eine analoge Anwendung ist nicht mehr zulässig.

70. Aus eben diesem Grund ist es unproblematisch, dass mit der 2002 erfolgten Änderung von § 195 BGB die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wurde. Da § 195 BGB meines Erachtens nicht mehr analog auf die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten rechtswidrig erlangter Ausfuhrerstattung angewendet werden kann, überschneidet sich die in dieser Vorschrift geregelte dreijährige Verjährungsfrist nicht mit der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung niedergelegten vierjährigen Verjährungsfrist. Einfach gesagt: Die beiden Bestimmungen gelten für unterschiedliche Bereiche. Folglich kollidieren sie auch nicht.

71. Der Vollständigkeit halber füge ich noch an, dass eine nationale Rechtsvorschrift, mit der für Verfahren bezüglich zu Unrecht erlangter, den Haushalt der Gemeinschaften gefährdender Zahlungen eine spezifische (längere) Verjährungsfrist beibehalten wird, den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (wie dem Diskriminierungsverbot) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsste, um aufgrund von Art. 3 Abs. 3 als Abweichung zulässig zu sein. Da die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß der Verordnung Nr. 2988/95 vier Jahre beträgt, wäre eine Verjährungsfrist von 30 Jahren in jedem Fall unverhältnismäßig.

72. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auf längere Verjährungsfristen anwendbar ist, die im nationalen Recht bereits vor Erlass der Verordnung vorgesehen waren, sofern diese Verjährungsfristen speziell für in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Verfolgungen galten oder gelten und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.

Ergebnis

73. Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Da die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geregelte Verjährungsfrist eine verfahrensrechtliche und keine materiell-rechtliche Regelung darstellt, ist diese Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn die fragliche Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung in Kraft getreten ist.

2. Die in Art. 3 Abs. 1 geregelte Verjährungsfrist ist generell auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung sowie auf verwaltungsrechtliche Sanktionen anwendbar.

3. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist auf längere Verjährungsfristen anwendbar, die im nationalen Recht bereits vor Erlass der Verordnung vorgesehen waren, sofern diese Verjährungsfristen speziell für in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Verfolgungen galten oder gelten und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.

(1) .

(2)  – ABl. L 312, S. 1.

(3)  – Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) waren die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen – einschließlich Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern – tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden waren, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Allerdings waren hierfür keine Verjährungsfristen festgelegt.

(4)  – Vgl. hierzu den zwölften Erwägungsgrund der Verordnung.

(5)  – Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden keine einschlägigen sektorbezogenen Regelungen.

(6)  – In der entsprechenden Passage des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts heißt es wörtlich: „In Deutschland bestand in dem hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum keine Vorschrift, welche die Verjährung eines Anspruches auf Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung oder – allgemeiner – zu Unrecht gewährter verwaltungsrechtlicher Vergünstigungen speziell regelte. Von der Verwaltung und der Rechtsprechung wurde insofern vielmehr das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) entsprechend angewandt …“

(7)  – Josef Vosding Schlacht, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co (im Folgenden: Josef Vosding; Rechtssache C‑278/07), Vion Trading GmbH (im Folgenden: Vion; Rechtssache C‑279/07) und Ze Fu Fleischhandel GmbH (im Folgenden: Ze Fu; Rechtssache C‑280/07). Alle drei Unternehmen waren zunächst im Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg Klägerinnen und sind jetzt in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren Revisionsbeklagte.

(8)  – Der Revisionskläger in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren.

(9)  – Mit Bescheiden vom 23. September 1999 (gegen Josef Vosding) und vom 13. Oktober 1999 (gegen Vion und Ze Fu).

(10)  – Vgl. zuletzt Urteil vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter (C‑491/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(11)  – Zwar mögen einige Zweifel hinsichtlich des genauen Zeitpunkts bestehen, zu dem die Unregelmäßigkeit eigentlich aufgetreten ist, das vorlegende Gericht geht jedoch davon aus, dass der Antrag im Jahr 1993, also vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 1995, mit einer Unregelmäßigkeit behaftet war. Ich werde ebenfalls von dieser Sachlage ausgehen.

(12)  – Vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C‑201/04, Slg. 2006, I‑2049, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(13)  – Urteil vom 12. November 1981, Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnrn. 9 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

(14)  – Urteil vom 11. Januar 2007 (C‑279/05, Slg. 2007, I‑239).

(15)  – Vgl. Randnrn. 40 bis 44 des Urteils, insbesondere Randnr. 42, sowie Nrn. 68 und 79 meiner Schlussanträge.

(16)  – Im Urteil Vonk Dairy Products, in Fn. 14 angeführt, heißt es in Randnr. 26, dass der letzte relevante Ausfuhrvorgang am 28. September 1994 stattgefunden habe. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde zweimal durch verwaltungsrechtliche Handlungen der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 genannten Art unterbrochen. Der Bescheid zur Rückforderung der Ausfuhrerstattung stammte vom 18. April 2001. Die das Verfahren auslösenden Ereignisse lagen also vor dem Inkrafttreten der Verordnung im Jahre 1995, die angefochtenen Verwaltungsbescheide ergingen jedoch nach dem Inkrafttreten. Die Verordnung wurde daher eindeutig nicht auf eine Rechtsstreitigkeit angewandt, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens „anhängig“ gewesen wäre.

(17)  – Urteil in Fn. 12 angeführt.

(18)  – Nach Ansicht der tschechischen Regierung erübrigt sich eine Erörterung der Frage der Rückwirkung, da die Bestimmung auf einen Sachverhalt angewendet werde, der weiterhin Folgen habe und somit in die Zukunft wirke. Da der Sachverhalt jedoch zeitlich vor der Verordnung entstanden ist, halte ich die Frage der Rückwirkung für beachtlich.

(19)  – Randnr. 39 des Urteils.

(20)  – Randnr. 41 des Urteils.

(21)  – Generalanwalt Jacobs hält Art. 221 Abs. 3 für eine „Verjährungsvorschrift“, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist den Bestand der Schuld selbst unberührt lasse (vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Molenbergnatie, Nr. 40).

(22)  – Insoweit kann man vielleicht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung von Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex abgrenzen, um den es in der Rechtssache Molenbergnatie ging. Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Mitteilung an den Schuldner noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten – eine Bestimmung, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung fehlt.

(23)  – Vgl. oben, Fn. 12.

(24)  – Randnrn. 9 f. des Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung, oben wiedergegeben, Nr. 25.

(25)  – Vierter Erwägungsgrund.

(26)  – Dritter und vierter Erwägungsgrund.

(27)  – Man könnte sagen, die Unternehmen hätten darauf vertraut, dass die Verjährungsfrist nicht verlängert würde – hier verhält es sich jedoch so, dass die Verjährungsfrist gegenüber der zuvor nach nationalem Recht geltenden Frist erheblich verkürzt worden ist.

(28)  – Im Gegensatz zu einer ausschließlichen Anwendung auf Maßnahmen, die Sanktionen darstellen.

(29)  – Urteil vom 24. Juni 2004 (C‑278/02, Slg. 2004, I‑6171).

(30)  – D. h. Unregelmäßigkeiten nach Art. 5.

(31)  – D. h. Unregelmäßigkeiten nach Art. 4.

(32)  – Vgl. Randnrn. 32 bis 34 des Urteils.

(33)  – Art. 4 Abs. 1.

(34)  – Etwa in Fällen, in denen die betreffende Verwaltungsbehörde eine Ausfuhrerstattung irrtümlich an den Empfänger gezahlt hat und diese zurückfordern will. Um diese Frage geht es in der Rechtssache Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank (C‑281/07, anhängig).

(35)  – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Bowden (C‑133/00, Urteil vom 4. Oktober 2001, Slg. 2001, I‑7031, Nr. 30).

(36)  – Vgl. Nrn. 39 bis 53 der Schlussanträge, insbesondere Nr. 52.

(37)  – Urteil des Gerichts vom 13. März 2003, José Marti Peix/Kommission (T‑125/01, Slg. 2003, II‑865). Das Rechtsmittel im damaligen Fall betraf eine andere Rechtsfrage.

(38)  – Vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4.

(39)  – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, in Fn. 34 angeführt, in der es um die Rückforderung von Ausfuhrerstattung geht, die einem Ausführer infolge eines Irrtums des Hauptzollamts gewährt worden war, ohne dass eine Unregelmäßigkeit vorlag.

(40)  – Hervorhebung nur hier.

(41)  – Vgl. Urteil Handlbauer, in Fn. 29 angeführt, Randnrn. 32 f., sowie die Erwägungsgründe 3 bis 5 der Verordnung. Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Vonk Dairy Products, in Fn. 14 angeführt, basiert ebenfalls auf der Annahme, dass die in Art. 3 Abs. 1 geregelte Verjährungsfrist auf alle Verfolgungen anzuwenden ist und nicht nur auf solche, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen.

(42)  – Die Formulierung der genannten Vorschrift scheint auch dem vorlegenden Gericht Schwierigkeiten bereitet zu haben.

(43)  – In der französischen Sprachfassung des Artikels heißt es „conservent“, in der englischen „retain“. Ebenso wie in der deutschen Sprachfassung kommt auch in diesen beiden Fassungen deutlich zum Ausdruck, dass die Bestimmung für bereits bestehende Regelungen gilt, die längere Verjährungsfristen vorschreiben. Die Kommission trägt stichhaltig vor, dass andernfalls ein Verb wie „anwenden“ („appliquer“ oder „apply“) verwandt worden wäre.

(44)  – Vgl. den dritten und den vierten Erwägungsgrund. Zu den Konsequenzen der 2002 erfolgten Änderung von § 195 BGB (mit der die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wurde) siehe unten, Nr. 70.

(45)  – Vgl. oben, Nr. 60.

(46)  – Vgl. oben, Nr. 14.

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