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Document 62007CC0185

    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 4. September 2008.
    Allianz SpA und Generali Assicurazioni Generali SpA gegen West Tankers Inc.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich.
    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung verbietet, dass dieses Verfahren einer Schiedsvereinbarung zuwiderlaufe - New Yorker Übereinkommen.
    Rechtssache C-185/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00663

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:466

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    I – Einleitung

    1. Das House of Lords legt dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Prozessführungsverbote ( anti-suit injunctions ) zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Nr. 44/2001)(2) vereinbar sind.

    2. In der Rechtssache Turner(3) hat der Gerichtshof bereits in einem anderen Kontext entschieden, dass das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ)(4) Prozessführungsverboten entgegensteht. In jener Rechtssache sollte der Partei eines vor einem staatlichen Gericht des Vereinigten Königreichs anhängigen Rechtsstreits untersagt werden, ein Verfahren vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats einzuleiten oder weiter zu betreiben. Nunmehr hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob Prozessführungsverbote auch dann unzulässig sind, wenn sie zum Schutz von Schiedsverfahren ergehen.

    3. Im Vereinigten Königreich erlassen Gerichte nach dem Urteil Turner nämlich weiterhin Prozessführungsverbote, wenn eine Partei ihrer Ansicht nach durch eine Klage vor einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt, die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts mit Sitz im Vereinigten Königreich begründet.(5) Sie sind der Auffassung, das Urteil Turner widerspreche dieser Praxis nicht, da die Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar sei.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – New Yorker Übereinkommen

    4. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind Partei des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen)(6) .

    5. Art. I des New Yorker Übereinkommens bestimmt in seinem Abs. 1 den sachlichen Anwendungsbereich:

    „Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird …“

    6. Art. II des New Yorker Übereinkommens lautet:

    „(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.

    (2) …

    (3) Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.“

    7. Art. V des New Yorker Übereinkommens regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ausnahmsweise verweigert werden darf. Dazu gehören u. a. die mangelnde Geschäftsfähigkeit einer der Schiedsparteien nach dem Personalstatut, die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach dem Vertragsstatut bzw. dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs nach dem Recht des Landes, in dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat und die Überschreitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Schiedsabrede. Ferner kann die Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden, wenn der Gegenstand des Streites nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt werden soll, nicht auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Landes widerspricht.

    B – Verordnung Nr. 44/2001

    8. Die Erwägungsgründe 14, 15, 16 und 25 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

    „(14) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten muss die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.

    (15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren … vorgesehen werden. …

    (16) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.

    (25) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.“

    9. Art. 1 der Verordnung regelt ihren Anwendungsbereich wie folgt:

    „(1) Die Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

    (2) Sie ist nicht anzuwenden auf:

    d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

    …“

    10. Art. 5 der Verordnung bestimmt für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung:

    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    3. wenn sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“

    11. Zu erwähnen sind auch die Regelungen der Verordnung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen. Art. 27 der Verordnung regelt für den Fall der doppelten Rechtshängigkeit:

    „Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.“

    12. In Ergänzung dazu sieht Art. 28 der Verordnung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen bei im Zusammenhang stehenden Rechtssachen vor:

    „(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

    (2) Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

    (3) Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

    C – Anwendbares innerstaatliches Recht

    13. Rechtsgrundlage für Prozessführungsverbote im englischen Recht ist Section 37 (1) des Supreme Court Act 1981, die lautet: „Der High Court kann durch Beschluss eine (einstweilige oder endgültige) Anordnung … in allen Fällen erlassen, in denen ihm dies angezeigt erscheint.“ Für anti-suit injunctions zum Schutz von Schiedsvereinbarungen wird in Section 44 (1) und (2) (e) des Arbitration Act 1996 klargestellt, dass die innerstaatlichen Gerichte dieselben einstweiligen Verfügungen erlassen dürfen wie bei gerichtlichen Verfahren.

    14. Anti-suit injunctions richten sich an den tatsächlichen oder möglichen Kläger eines ausländischen Verfahrens. Ihm wird untersagt, das Verfahren vor jenem Gericht einzuleiten oder fortzuführen. Befolgt der Antragsgegner das Prozessführungsverbot nicht, setzt er sich einer Verfolgung wegen Missachtung des Gerichts ( Contempt of Court ) aus. Dies kann mit empfindlichen Strafen bis hin zu Zwangshaft oder Beschlagnahme von im Vereinigten Königreich belegenem Vermögen geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr, dass britische Gerichte unter Verstoß gegen eine anti-suit injunction ergangene ausländische Entscheidungen nicht anerkennen und nicht vollstrecken.(7)

    III – Sachverhalt, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    15. Im August 2000 kollidierte die Front Comor, ein Schiff der West Tankers Inc, das die Erg Petroli SpA gechartert hatte, in Syrakus (Italien) mit einer Mole, die im Eigentum der Erg Petroli stand, und verursachte dort Schäden. Der Chartervertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor einem Schiedsgericht in London auszutragen seien. Weiter war die Anwendung englischen Rechts vereinbart worden.

    16. Riunione Adriatica di Sicurtà SpA, seit 1. Oktober 2007 Allianz SpA, und Generali Assicurazioni Generali (im Folgenden: Allianz u. a.) hatten Erg Petroli versichert und ersetzten die durch die Kollision entstandenen Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme. Den weiter gehenden Schaden machte Erg Petroli vor einem Schiedsgericht in London gegen West Tankers geltend.

    17. Am 30. Juli 2003 reichten Allianz u. a. Klage gegen West Tankers vor einem Gericht in Syrakus auf Erstattung des Betrags ein, den sie als Versicherungsleistungen an Erg Petroli gezahlt hatten. Die Haftungsfragen, die in dem Gerichtsverfahren in Italien eine Rolle spielen, sind im Wesentlichen dieselben wie in dem Schiedsverfahren. Die Hauptfrage in beiden Fällen ist, ob West Tankers sich auf den Haftungsausschluss für Navigationsfehler in Satz 19 des Chartervertrags oder nach den sogenannten Haager Regeln(8) berufen kann.

    18. Am 10. September 2004 erhob West Tankers vor dem High Court im Vereinigten Königreich Klage gegen Allianz u. a. auf Feststellung, dass der Rechtsstreit, der Gegenstand des Verfahrens in Syrakus ist, aus dem Chartervertrag herrühre und dass Allianz u. a., die auf der Grundlage des gesetzlichen Forderungsübergangs klagten, dementsprechend an die Schiedsvereinbarung gebunden seien. West Tankers beantragte außerdem eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten untersagt werden sollte, den Rechtsstreit vor einem anderen als dem Schiedsgericht zu betreiben und insbesondere das Verfahren in Syrakus fortzusetzen.

    19. Der High Court verwies darauf, dass das Urteil Turner Prozessführungsverbote zum Schutz von Schiedsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des Court of Appeal(9) nicht ausschließe und gab den Anträgen statt.

    20. Das mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung befasste House of Lords hat mit Beschluss vom 21. Februar 2007 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist es mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vereinbar, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlässt, wonach eine Person es zu unterlassen hat, ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt?

    21. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Stellung genommen.

    IV – Zur Vorlagefrage

    22. Anknüpfend an das Urteil Turner möchte das House of Lords mit seiner Vorlagefrage klären lassen, ob anti-suit injunctions auch dann mit der Verordnung Nr. 44/2001 unvereinbar sind, wenn sie in Bezug auf einen Rechtsstreit ergehen, den die Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben.

    A – Das Urteil Turner

    23. Im Urteil Turner hat der Gerichtshof entschieden, dass das Brüsseler Übereinkommen der Verhängung eines Prozessführungsverbots in Bezug auf Verfahren vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats selbst dann entgegenstehe, wenn das ausländische Verfahren von einer Partei wider Treu und Glauben zu dem Zweck betrieben wird, das bereits anhängige Verfahren zu behindern.

    24. Zur Begründung stützt sich der Gerichtshof im Kern auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem System des Übereinkommens zugrunde liegt.(10) Wörtlich führt er aus:

    „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen auf dem Vertrauen beruht, das die Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen. Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich des Übereinkommens ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu verzichten.“(11)

    25. Damit knüpft der Gerichtshof an das Urteil Gasser(12) an, in dem er die Frage zu beantworten hatte, ob ein als zweites angerufenes Gericht das Verfahren wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit in einem anderen Vertragsstaat auch dann nach Art 21 EuGVÜ (entspricht Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001) aussetzen muss, wenn das zuerst angerufene Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Auffassung des später angerufenen Gerichts offensichtlich unzuständig ist. Selbst wenn das Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit vor dem zuerst angerufenen Gericht lange dauert und dort möglicherweise nur aus Gründen der Prozessverschleppung Klage erhoben worden ist, lehnte der Gerichtshof Ausnahmen von der lis-pendens- Regel ab. Das zuerst angerufene Gericht müsse seine Zuständigkeit selbst prüfen. Erst wenn jenes Gericht sich für unzuständig erklärt habe, dürfe das später angerufene Gericht das bei ihm anhängige Verfahren fortführen.(13)

    26. Auch im Urteil Turner verweist der Gerichtshof darauf, dass es das Übereinkommen nicht gestatte – abgesehen von den in Art. 28 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmen –, dass ein Gericht die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Vertragsstaats überprüfe.(14) Wenn die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats durch ein Prozessführungsverbot untersagt werde, liege hierin ein Eingriff in die Zuständigkeit jenes Gerichts, der mit der Systematik des Übereinkommens unvereinbar sei und dessen praktische Wirksamkeit untergrabe.(15) Dass das Verbot an den Prozessgegner gerichtet sei und nicht unmittelbar an das ausländische Gericht, ändere daran nichts.(16)

    B – Vereinbarkeit von anti-suit injunctions zur Durchsetzung einer Schiedsvereinbarung mit der Verordnung Nr. 44/2001

    27. Die entscheidende Frage des vorliegenden Falls ist, ob die dargestellten Grundsätze des Urteils Turner sich auf anti-suit injunctions zum Schutz von Schiedsverfahren übertragen lassen.

    28. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil Turner auf der Grundlage des Brüsseler Übereinkommens ergangen ist, während auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht die Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar ist. Denn die Verordnung soll das Übereinkommen zwar aktualisieren, aber zugleich an seinem Aufbau und seinen Grundprinzipen festhalten(17) und die Kontinuität wahren(18) . So sind die Bestimmungen im Wesentlichen unverändert geblieben, die für das System der Regelung und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens charakteristisch sind, auf dem dieses System beruht.(19)

    29. Insbesondere hat sich aber auch an der Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens bzw. der Verordnung nichts geändert.(20) Daher kann im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit sowohl auf die Materialen zum Überkommen als auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgegriffen werden.

    30. Das House of Lords ist gerade wegen der Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 der Meinung, dass die Turner-Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Darin habe der Gerichtshof den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nämlich ausdrücklich auf Verfahren im Anwendungsbereich des Übereinkommens bezogen. Zur Schiedsgerichtsbarkeit gehöre nicht nur das Schiedsverfahren selbst sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, sondern auch alle staatlichen Gerichtsverfahren, deren Gegenstand die Schiedsgerichtsbarkeit sei. Da anti-suit injunctions die Durchführung eines Schiedsverfahrens unterstützten, seien auf ihren Erlass gerichtete Verfahren von der Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst.

    1. Zur Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001

    31. Bevor der Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 ausgelegt wird, ist zu klären, im Hinblick auf welches Verfahren der Anwendungsbereich der Verordnung näher zu bestimmen ist.

    32. Das House of Lords, West Tankers und die Regierung des Vereinigten Königreichs stellen das in England anhängige Verfahren auf Erlass der anti-suit injunction in den Vordergrund. Sie gehen davon aus, dass dieses Verfahren nicht in Widerspruch zur Verordnung stehen könne, weil es selbst unter die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit falle(21) . Nicht für relevant scheint das vorlegende Gericht dagegen die Einwirkung des Prozessführungsverbots auf das Verfahren vor dem Gericht in Syrakus zu halten.

    33. Diese Sichtweise überrascht, da der Gerichtshof im Urteil Turner gerade diese Einwirkung der anti-suit injunction auf das ausländische Verfahren als Verstoß gegen das Brüsseler Übereinkommen gewertet hat, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass das Prozessführungsverbot seinerseits als Verfahrensmaßnahme allein nationalem Recht unterliegt.(22) Demnach ist es nicht entscheidend, ob das Verfahren zum Erlass der anti-suit injunction – hier das Verfahren vor den englischen Gerichten –, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, sondern das Verfahren, gegen das das Prozessführungsverbot gerichtet ist – hier das Verfahren vor dem Gericht in Syrakus.

    34. Auch setzt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf den der Gerichtshof das Urteil Turner maßgeblich gestützt hat, nicht voraus, dass sowohl das Verfahren auf Erlass des Prozessführungsverbots als auch das Verfahren, das dadurch unterbunden werden soll, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Vielmehr kann der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch dadurch verletzt werden, dass eine nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats, das Gericht eines anderen Mitgliedstaats bei der Ausübung seiner Befugnisse unter der Verordnung behindert.

    35. Denn die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats dürfen die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auch dann nicht beeinträchtigen, wenn sie Zuständigkeiten wahrnehmen, die ihrerseits nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind.(23) So entspricht es etwa der ständigen Rechtsprechung, dass die nationalen Steuergesetzgeber die Grundfreiheiten beachten müssen, auch wenn die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.(24)

    36. Auch für das Brüsseler Übereinkommen hat der Gerichtshof im Urteil Hagen bereits bekräftigt, dass die Anwendung der nationalen Verfahrensregeln – es ging um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage – nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigen darf.(25) Dabei ist es unerheblich, dass die in der Rechtssache Hagen streitigen Regelungen nationalen Ursprungs waren und von vornherein erst gar nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fielen, während die Schiedsgerichtsbarkeit lediglich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist.

    37. Von Bedeutung ist vielmehr, ob die Verordnung auf das Verfahren anwendbar ist, gegen das sich das das Prozessführungsverbot richtet – hier also das in Syrakus anhängige Verfahren. Wäre dies nicht der Fall, dann könnte die Wirksamkeit der Verordnung nicht durch das Prozessführungsverbot beeinträchtigt werden.

    38. Das House of Lords, West Tankers und die Regierung des Vereinigten Königreichs meinen, wenn die Parteien vertraglich vereinbart hätten, ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag ausschließlich vor einem Schiedsgericht auszutragen, so sei dieses Rechtsverhältnis den staatlichen Gerichten – mit Ausnahme der Gerichte am Sitz des Schiedsgerichts – von Anfang an vollständig entzogen. Träfe diese Ansicht zu, könnte eine anti-suit injunction, die auf ein staatliches Gerichtsverfahren einwirkt, tatsächlich nicht am Maßstab der Verordnung gemessen werden.

    39. Ob die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit allerdings in diesem weiten Sinn zu verstehen ist, ist seit jeher zwischen der angelsächsischen und der kontinentaleuropäischen Rechtsschule umstritten, wie bereits in dem anlässlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Professor Dr. P. Schlosser vorgelegten Bericht wiedergeben wird:

    „Die Verhandlungen ergaben zur Auslegung der diesbezüglichen Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 [EuGVÜ] zwei verschiedene Grundstandpunkte, die nicht überbrückt werden konnten. Nach der einen Position, die vor allem vom V. K. vertreten wurde, meint diese Bestimmung alle Streitigkeiten, zu deren Entscheidung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in einer noch wirksamen Weise vereinbart wurde – einschließlich aller sich auf das vorgesehene Schiedsverfahren beziehenden Nebenstreitigkeiten. Die andere Ansicht, welche die Gründungsmitglieder der EWG verteidigten, betrachtet als Teil der Schiedsgerichtsbarkeit Verfahren vor staatlichen Gerichten nur dann, wenn sie sich auf Schiedsverfahren beziehen, auf abgeschlossene, auf laufende wie auf künftige.“(26)

    40. Diese unterschiedlichen Auffassungen können sich auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auswirken, die ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Auffassung des Gerichts im Anerkennungsstaat unter Missachtung der Schiedsklausel erlassen hat.(27) Sie berühren darüber hinaus ganz allgemein die Frage, wer die Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit und der Tragweite der Schiedsklausel innehat.

    41. Nach der vom House of Lords favorisierten Sichtweise sind allein das Schiedsgericht selbst und die staatlichen Gerichte an seinem Sitz, die die Tätigkeit des Schiedsgerichts unterstützen, für die Klärung dieser Frage zuständig. So hat der High Court im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit nicht nur ein Prozessführungsverbot erlassen, sondern außerdem festgestellt, dass die Streitigkeit aus dem Chartervertrag herrührt. Ferner hat er die Bindung der Versicherungen an die Schiedsklausel bejaht, die zwar nicht selbst Vertragsparteien sind, aber an sie übergegangene Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen.

    42. Nach dem kontinentaleuropäischen Ansatz kommt es dagegen darauf an, dass die Schadensersatzklage grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt und dass das Gericht von Syrakus – vorbehaltlich der Schiedseinrede – als Gerichtsstand des Schadensorts gemäß ihrem Art. 5 Abs. 3 zuständig ist. Erhebt der Beklagte in diesem Verfahren zu Recht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit, wäre das Gericht nach Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens grundsätzlich verpflichtet, den Rechtsstreit an das Schiedsgericht zu verweisen.

    43. Der entscheidende Unterschied beider Ansätze ist also, dass die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit nach der erstgenannten Ansicht weit verstanden wird: Sobald das Vorliegen einer Schiedsabrede behauptet wird, unterfallen alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis ausschließlich der Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar ungeachtet ihres materiellen Verfahrensgegenstands. Nur das Schiedsgericht und die Gerichte an seinem Sitz sind zur Prüfung der Zuständigkeit berechtigt.

    44. Die Gegenansicht knüpft in erster Linie an den materiellen Gegenstand an. Fällt dieser unter die Verordnung Nr. 44/2001, ist ein danach grundsätzlich zuständiges Gericht befugt, das Eingreifen der Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d zu prüfen und je nach seiner Beurteilung der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel an das Schiedsgericht zu verweisen oder selbst in der Sache zu entscheiden.

    45. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 gibt keine eindeutigen Aufschlüsse darüber, welche Auslegung vorzuziehen ist. Aus der Verwendung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit kann man aber schließen, dass nicht allein das eigentliche Schiedsverfahren gemeint ist, sondern auch damit zusammenhängende Verfahren vor staatlichen Gerichten aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein können.

    46. Der Rückgriff auf die Materialien zur Vorgängerbestimmung im Brüsseler Übereinkommen bestätigt dies. Der Jenard-(28) und der Evrigenis/Kerameus-Bericht(29) erläutern die Gründe für den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, obwohl der EWG-Vertrag die Schiedsgerichtsbarkeit im damaligen Art. 220 (heute Art. 65 Buchst. a zweiter Spiegelstrich EG) aufführte. Danach wurde die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4) in das Brüsseler Übereinkommen aufgenommen, um die bereits auf diesem Gebiet existierenden internationalen Abkommen – vor allem das New Yorker Übereinkommen – zu respektieren.

    47. Das New Yorker Übereinkommen enthält Bestimmungen, die nicht von den Schiedsrichtern selbst, sondern von den Gerichten der jeweiligen Staaten zu beachten sind, z. B. Bestimmungen über die Verweisung der Parteien eines Rechtsstreits auf die Schiedsgerichtsbarkeit oder über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch die Gerichte eines Vertragsstaats. Wie auch der Wortlaut bereits nahe legt, wollten die Parteien des Brüsseler Übereinkommens also über das eigentliche Schiedsverfahren hinaus die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich ausschließen, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, die mit der Schiedsgerichtsbarkeit im Zusammenhang stehen.(30)

    48. Im Schlosser-Bericht(31) werden als Beispiele dafür folgende Fälle genannt: Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern, zur Festlegung des Schiedsorts oder zur Verlängerung der für die Fällung des Schiedsspruchs bestehenden Frist. Auch eine Gerichtsentscheidung, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Schiedsvertrags feststelle oder aufgrund seiner Unwirksamkeit die Parteien auffordere, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben, falle nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens. Weiterhin beziehe sich das Brüsseler Übereinkommen nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.(32)

    49. In Abgrenzung von solchen Verfahren, die die Schiedsgerichtsbarkeit zum Gegenstand haben, halten Evrigenis und Karameus(33) in ihrem Bericht fest:

    „Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Übereinkommen inzidenter die Gültigkeit eines Schiedsvertrags geprüft werden kann, auf den sich eine Partei beruft, um die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, vor dem sie nach dem Übereinkommen verklagt wird.“

    50. Der Gerichtshof hat diese Abgrenzung des Gegenstands des Verfahrens von Vorfragen im Urteil Rich(34) aufgegriffen:

    „Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen.“

    51. Im konkreten Fall hatte der Beklagte vorgetragen, entscheidend sei tatsächlich die Vorfrage, ob eine gültige Schiedsvereinbarung bestehe. Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt es jedoch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung von der Existenz einer Vorfrage abhängig zu machen, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden könne.(35)

    52. Wie der Gerichtshof im Urteil Van Uden bestätigte, ist die Zugehörigkeit eines Verfahrens zum Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der Verordnung Nr. 44/2001 also anhand des materiellen Gegenstands des Rechtsstreits zu ermitteln.(36)

    53. In dem Rechtsstreit vor dem Gericht in Syrakus machen Allianz u. a. einen auf sie übergegangenen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend, der der Versicherten Erg Petroli infolge der Kollision zwischen der Front Comor und der Hafenmole entstanden ist. Der Gegenstand ist also ein deliktischer (möglicherweise auch ein vertraglicher) Schadensersatzanspruch, der in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt und nicht die Schiedsgerichtsbarkeit.

    54. Das Bestehen und die Anwendbarkeit der Schiedsklausel bildet lediglich eine Vorfrage, der das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit nachgehen muss. Selbst wenn man diese Frage dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zurechnen wollte,(37) so könnte sie als Vorfrage nicht die Einordnung des Verfahrens verändern, dessen Gegenstand in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.(38) Es kann hier offen bleiben, wie ein Verfahren zu beurteilen ist, das entsprechende Feststellungen in der Hauptsache zum Gegenstand hat.(39)

    55. Im Übrigen steht es mit dem New Yorker Übereinkommen in Einklang, wenn ein für den Gegenstand des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 44/2001 zuständiges Gericht die Vorfrage nach dem Bestehen und der Tragweite der Schiedsklausel selbst überprüft. Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens verpflichtet die staatlichen Gerichte nämlich nur unter drei Bedingungen zur Verweisung der Parteien an ein Schiedsgericht:

    – Der Gegenstand des Streites kann überhaupt auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden. Ist das nicht der Fall, ist der Vertragsstaat (und seine Gerichte) gemäß Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens nicht zur Anerkennung der Schiedsvereinbarung verpflichtet.

    – Das Gericht eines Vertragsstaats wurde wegen eines Streitgegenstands angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben.

    – Das angerufene Gericht stellt nicht fest, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

    56. Jedes angerufene Gericht ist nach dem New Yorker Übereinkommen vor der Verweisung an ein Schiedsgericht also berechtigt, das Vorliegen dieser drei Bedingungen zu prüfen. Dem Übereinkommen lässt sich nicht entnehmen, dass diese Befugnis allein dem Schiedsgericht oder den staatlichen Gerichten an dessen Sitz vorbehalten wäre. Da die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 dem Ziel dient, die Anwendung des New Yorker Übereinkommens nicht zu beeinträchtigen, braucht die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auch nicht über das hinauszugehen, was dieses Übereinkommen vorsieht.

    57. Im Urteil Gasser hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein später angerufenes Gericht der Zuständigkeitsprüfung durch das zuerst wegen desselben Gegenstands angerufene Gericht auch dann nicht vorgreifen darf, wenn die Existenz einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des später angerufenen Gerichts behauptet wird.(40) Wie die Kommission zutreffend ausführt, lässt sich daraus der allgemeine Grundsatz ableiten, dass jedes Gericht grundsätzlich zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit befugt ist (Kompetenz-Kompetenz). Die Behauptung einer abweichenden Vereinbarung der Parteien – damals einer Gerichtsstandsvereinbarung, hier einer Schiedsvereinbarung – kann dem angerufenen Gericht diese Befugnis nicht nehmen.

    58. Dies schließt das Recht ein, die Wirksamkeit und Tragweite der ins Feld geführten Vereinbarung als Vorfrage zu untersuchen. Wäre dem Gericht die Beurteilung entsprechender Vorfragen verwehrt, könnte eine Partei sich durch die bloße Behauptung einer Schiedsvereinbarung dem Verfahren entziehen. Gleichzeitig wäre dem Kläger, der das Gericht angerufen hat, weil er die Vereinbarung für unwirksam oder unanwendbar hält, der Zugang zum staatlichen Gericht abgeschnitten. Dies widerspräche dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts und zu den in der Gemeinschaft geschützten Grundrechten gehört(41) .

    59. Aus dem Urteil Van Uden ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache musste der Gerichtshof zu der Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in einem Rechtstreit Stellung nehmen, der in der Hauptsache der Schiedsgerichtsbarkeit übertragen war. In diesem Kontext führte der Gerichtshof aus, dass es kein staatliches Gericht im Sinne des Brüsseler Übereinkommens gäbe, das für den Rechtsstreit in der Hauptsache zuständig wäre, wenn die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen hätten.(42)

    60. Diese Aussage trifft sicher zu. Die Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichte setzt aber gerade voraus, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, die den betroffenen Streitgegenstand erfasst. Dass die Prüfung diesbezüglicher Vorfragen den staatlichen Gerichten entzogen ist, lässt sich dem Urteil Van Uden nicht entnehmen.

    61. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb diese Prüfung allein dem Schiedsgericht selbst vorbehalten sein sollte, denn dessen Zuständigkeit hängt in gleicher Weise von der Wirksamkeit und Tragweite der Schiedsvereinbarung ab wie die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts in dem anderen Mitgliedstaat. Die Tatsache, dass das Recht am Sitz des Schiedsgerichts als auf den Vertrag anwendbares Recht gewählt worden ist, kann dem Schiedsgericht kein exklusives Recht verleihen, die Schiedsklausel zu prüfen. Denn das Gericht in dem anderen Mitgliedstaat – hier das Gericht von Syrakus – ist prinzipiell in der Lage, ausländisches Recht anzuwenden, was nach internationalem Privatrecht auch sonst nicht selten der Fall ist.

    62. Abschließend ist festzuhalten, dass ein Rechtsverhältnis nicht schon deswegen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001 liegt, weil die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, wenn der materielle Verfahrensgegenstand davon erfasst wird. Davon unabhängig ist die vom angerufenen Gericht zu beurteilende Vorfrage, ob es wegen einer Schiedsklausel unzuständig ist und den Rechtsstreit gemäß dem New Yorker Übereinkommen an ein Schiedsgericht zu verweisen hat. Ein Prozessführungsverbot, das einer Partei in dieser Situation die Einleitung oder Fortführung des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht eines Mitgliedstaats untersagt, greift in ein Verfahren ein, das in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    2. Rechtfertigung durch Erwägungen der praktischen Realität der Schiedsverfahren?

    63. Nach Ansicht des House of Lords gebietet vor allem die praktische Realität der Schiedsverfahren als Methode zur Lösung von Handelsstreitigkeiten, dass englische Gerichte Prozessführungsverbote zur Unterstützung der Schiedsgerichtsbarkeit erlassen können.

    64. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, staatliche Gerichte müssten die privatautonome Entscheidung der Parteien respektieren, Streitigkeiten vor einem privaten Schiedsgericht auszutragen. Die Parteien wollten ausschließen, in langwierige Verfahren vor staatliche Gerichte verwickelt zu werden. Bei der Wahl des Schiedsgerichtsstandorts würden die Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen, ob die örtlichen Gerichte über effektive prozessuale Mittel zur Unterstützung der Schiedsgerichtsbarkeit verfügen. Es sei anderen Mitgliedstaaten unbenommen, ihren Gerichten entsprechende Instrumente an die Hand zu geben und so ihre Attraktivität als Schiedsgerichtsstandort zu erhöhen.

    65. Schließlich verweist das House of Lords auf Wettbewerbsnachteile Londons gegenüber anderen internationalen Standorten wie New York, Bermuda und Singapur, die drohten, wenn englische Gerichte im Gegensatz zu den Gerichten an diesen Standorten keine anti-suit injunctions mehr erlassen könnten.

    66. Vorab ist hervorzuheben, dass rein wirtschaftliche Motive Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nicht rechtfertigen können.(43) Hingegen kann bei der Auslegung der Verordnung die Wahrung des Grundsatzes der Privatautonomie berücksichtigt werden, wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit Gerichtsstandsvereinbarungen hervorgehoben hat(44) und wie in diesem Kontext auch der 14. Erwägungsgrund der Verordnung betont. Auch wenn die Schiedsgerichtsbarkeit – anders als Gerichtsstandsvereinbarungen – nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, so lässt die Entstehungsgeschichte der Regelung doch erkennen, dass die internationalen Regeln über die Schiedsgerichtsbarkeit durch die Verordnung Nr. 44/2001 nicht beeinträchtigt werden sollten.(45)

    67. Die hier vertretene Auslegung achtet jedoch die Privatautonomie und stellt auch das Funktionieren der Schiedsgerichtsbarkeit nicht in Frage. Zu Verfahren vor einem staatlichen Gericht außerhalb des Schiedsgerichtsstandorts kommt es nur dann, wenn zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Schiedsklausel wirksam und auf die betroffene Streitigkeit anwendbar ist. In dieser Situation ist also gerade nicht klar, ob ein übereinstimmender Parteiwille besteht, eine konkrete Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

    68. Ergibt die Prüfung des staatlichen Gerichts, dass die Schiedsklausel wirksam und auf den Rechtsstreit anwendbar ist, so verpflichtet das New Yorker Übereinkommen zur Verweisung an das Schiedsgericht. Eine Umgehung der Schiedsgerichtsbarkeit droht also nicht. Sicher stellt die Anrufung des staatlichen Gerichts einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar. Aus den genannten Gründen kann einer Partei, die der Auffassung ist, nicht an die Schiedsklausel gebunden zu sein, der Weg zu den nach der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichten aber nicht versperrt werden.

    69. Konnten wegen des Prozessführungsverbots die möglicherweise zuständigen staatlichen Gerichte nicht angerufen werden, so besteht zudem die Gefahr, dass diese Gerichte unter Berufung auf Art. V des New Yorker Übereinkommens dem Schiedsspruch später die Anerkennung und Vollstreckung verweigern. Auch aus prozessökonomischer Sicht kann ein Prozessführungsverbot also zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

    70. Richtig ist, dass es zu abweichenden Entscheidungen des Schiedsgerichts bzw. der staatlichen Gerichte an seinem Sitz einerseits und den nach der Verordnung für den Gegenstand des Verfahrens zuständigen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat andererseits über die Reichweite der Schiedsklausel kommen kann. Erklären sich sowohl das Schiedsgericht als auch das staatliche Gericht für zuständig, können sogar voneinander abweichende Sachentscheidungen ergehen, wie das House of Lords hervorhebt.

    71. Im Anwendungsbereich der Verordnung sollen miteinander unvereinbare Entscheidungen in zwei Mitgliedstaaten so weit wie möglich vermieden werden. Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den staatlichen Gerichten zweier Mitgliedstaaten sorgen die Art. 27 und 28 der Verordnung Nr. 44/2001 für eine Koordinierung, wie die französische Regierung besonders hervorhebt. Da aber die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, fehlt es derzeit an Mechanismen zur Abstimmung ihrer Zuständigkeit mit der Zuständigkeit staatlicher Gerichte.

    72. Ein einseitiges Prozessführungsverbot ist aber keine geeignete Maßnahme, um dieser Situation abzuhelfen. Insbesondere wenn andere Mitgliedstaaten dem englischen Beispiel folgten und ebenfalls Prozessführungsverbote einführten, käme es zu wechselseitigen Verboten. Am Ende würde sich die Gerichtsbarkeit durchsetzen, die höhere Sanktionen für die Missachtung des Prozessführungsverbots verhängen kann.

    73. Statt einer Lösung durch derartige Zwangsmittel ist eine Lösung durch das Recht geboten. Abhilfe könnte insoweit nur eine Einbeziehung der Schiedsgerichtsbarkeit in das System der Verordnung Nr. 44/2001 schaffen. Bis dahin müssen notfalls abweichende Entscheidungen in Kauf genommen werden. Jedoch ist noch einmal hervorzuheben, dass diese Fälle die Ausnahme bilden. Bei einer eindeutig formulierten und mit keinerlei Wirksamkeitszweifel behafteten Schiedsklausel besteht für die staatlichen Gerichte kein Grund, die Parteien nicht entsprechend dem New Yorker Übereinkommen an das berufene Schiedsgericht zu verweisen.

    V – Ergebnis

    74. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, wie folgt auf die Vorlagefrage des House of Lords zu antworten:

    Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen steht der Anordnung des Gerichts eines Mitgliedstaats entgegen, durch die einer Person untersagt wird, ein gerichtliches Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren nach Auffassung des Gerichts gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt.

    (1) .

    (2)  – ABl. 2001, L 12, S. 1.

    (3) – Urteil vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, Slg. 2004, I-3565).

    (4)  – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1).

    (5)  – Vgl. Through Transport Mutual Insurance Association (Eurasia) Ltd v India Assurance Co Ltd [2005] 1 Lloyd’s Rep 67.

    (6)  – New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, United Nations Treaty Series (UNTS), Band 330, S. 3. Vgl. die Liste der Vertragsstaaten: ww.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html.

    (7)  – Vgl. Toepfer International GmbH v. Molino Boschi (Q.B.D.) [1996] 1 Lloyd’s Rep 510, [1996] C.L.C. 738, [1997] I.L.Pr. 133; Philip Alexander Securities and Futures Limited v. Bamberger (Court of Appeal) [1997] ILPr 73; [1996] CLC 1757.

    (8)  – International Convention for the Unification of Certain Rules of Law relating to Bills of Lading (Internationales Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente) (Brüssel, 25. August 1924), geändert durch das Protocol to Amend the International Convention for the Unification of Certain Rules of Law relating to Bills of Lading (Visby-Rules) (Brüssel, 23. Februar 1968) und das Protocol amending the Convention, as amended by the Protocol of 23 February 1968 (Brüssel, 21. Dezember 1979) (UNTS Band 1412, S. 127 [Nr. 23643]).

    (9)  – Through Transport Mutual Insurance Association (Eurasia) Ltd v New India Assurance Co Ltd [2005] 1 Lloyd's Rep 67.

    (10)  – Vgl. dazu insbesondere den 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 (zitiert in Nr. 8 dieser Schlussanträge).

    (11)  – Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnr. 25).

    (12)  – Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 72).

    (13)  – Urteil Gasser (zitiert in Fn. 12, Randnrn. 54 und 73).

    (14) – Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 25 und 26).

    (15)  – Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 27 und 29).

    (16)  – Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnr. 28).

    (17)  – Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1999 für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM(1999) 348 endg., ABl. C 376 E, S. 1, Ziff. 2.1. und 4.1.

    (18)  – Vgl. den 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001.

    (19)  – In den bisher ergangenen Entscheidungen zur Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof daher auch ohne Weiteres auf seine Rechtsprechung zum EuGVÜ verwiesen, soweit die Bestimmungen unverändert geblieben sind (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C‑103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnrn. 23 und 39). Anders dagegen Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline u. a. (C-462/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 15 ff.), da sich die anwendbaren Bestimmungen über Arbeitsverträge geändert haben.

    (20)  – Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001.

    (21)  – Für die Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit verweist das House of Lords auf die Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, Slg. 1991, I-3855), und vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091).

    (22)  – Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnr. 29).

    (23)  – Vgl. Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnr. 29).

    (24)  – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, Slg. 2006, I‑7995, Randnr. 40), und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C‑374/04, Slg. 2006, I‑11673, Randnr. 36).

    (25)  – Urteil vom 15. Mai 1990, Hagen (C-365/88, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 20). Siehe auch Urteil Turner (zitiert in Fn. 3, Randnr. 29).

    (26)  – P. Schlosser, Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 61. Siehe dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 19. Februar 1991, Rich (C-190/89, Slg. 1991, I‑3855, Nr. 23), und die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 1997, Van Uden (zitiert in Fn. 21, Nrn. 40 ff.).

    (27)  – Vgl. Schlosser-Bericht (zitiert in Fn. 26, Nr. 62).

    (28)  – P. Jenard, Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und die Vollstreckung öffentlicher Urkunden, ABl. 1979, C 59, S. 1, drittes Kapitel, Abschnitt IV, Punkt D.

    (29)  – Evrigenis/Kerameus, Bericht über den Beitritt der Republik Griechenland zum EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 1986, C 298, S. 1, 10 Nr. 35.

    (30)  – Urteile Rich (zitiert in Fn. 21, Randnr. 18) und Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnr. 31).

    (31)  – Schlosser-Bericht (zitiert in Fn. 26, Nr. 61).

    (32)  – Schlosser-Bericht (zitiert in Fn. 26, Nrn. 64 f.).

    (33)  – Zitiert in Fn. 29, Nr. 35.

    (34)  – Urteil Rich (zitiert in Fn. 21, Randnr. 26).

    (35)  – Urteil Rich (zitiert in Fn. 21, Randnr. 27).

    (36)  – Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 33 und 34).

    (37)  – In der Rechtssache Rich hatte die Beklagte gerade argumentiert, die entsprechende Vorfrage falle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und bewirke die Einbeziehung des Verfahrens insgesamt. Der Gerichtshof hat die Qualifikation der Vorfrage letztlich offen gelassen, weil sie ohne Bedeutung für den Einschluss bzw. Ausschluss des Verfahrens in den Anwendungsbereich des Übereinkommens ist.

    (38)  – Vgl. in diesem Sinne Urteil Rich (zitiert in Fn. 21, Randnr. 27).

    (39)  – Im Schlosser-Bericht (zitiert in Fn. 26, Nr. 64) heißt es dazu: „Auch eine Gerichtsentscheidung, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung feststellt oder wegen seiner Unwirksamkeit die Parteien anhält, ein Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben, ist nicht am EuGVÜ zu messen.“ Diese Passage zitiert der Gerichtshof im Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnr. 32).

    (40)  – Urteil Gasser (zitiert in Fn. 12, Randnr. 13).

    (41)  – Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19), vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39), und vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37). Zur grundrechtlichen Verbürgung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vgl. Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (unterzeichnet in Rom am 4. November 1950) sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (proklamiert in Nizza am 7. Dezember 2000, ABl. C 364, S. 1).

    (42)  – Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnr. 24).

    (43)  – Vgl. zu Beschränkungen der Grundfreiheiten: Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda (C-288/89, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 10), vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41), und vom 17. März 2005, Kranemann (C‑109/04, Slg. 2005, I‑2421, Randnr. 34).

    (44)  – Vgl. Urteile vom 9. November 1978, Meeth (23/78, Slg. 1978, 2133, Randnr. 5), und vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnr. 14).

    (45)  – Siehe oben, Nr. 46.

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