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Document 62007CA0304

Rechtssache C-304/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Schutzrecht sui generis — Begriff Entnahme des Inhalts einer Datenbank)

ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

(Rechtssache C-304/07) (1)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff „Entnahme“ des Inhalts einer Datenbank)

(2008/C 301/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Directmedia Publishing GmbH

Beklagte: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) — Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank, die nach einer genauen Überprüfung der Daten im Einzelnen ohne Kopiervorgang vorgenommen wird — Ist eine solche Übernahme von Daten eine „Entnahme“ im Sinne der Richtlinie 96/9/EG

Tenor

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


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