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Document 62007CA0256

Rechtssache C-256/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Mitsui & Co. Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (Zollkodex der Gemeinschaften — Erstattung von Abgaben — Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a — Zollwert — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Art. 145 Abs. 2 und 3 — Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers in Anwendung einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtung bei der Ermittlung des Zollwerts — Zeitliche Geltung — Materiell-rechtliche Vorschriften — Verfahrensvorschriften — Rückwirkung einer Vorschrift — Gültigkeit)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Mitsui & Co. Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-256/07) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben - Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a - Zollwert - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 145 Abs. 2 und 3 - Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers in Anwendung einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtung bei der Ermittlung des Zollwerts - Zeitliche Geltung - Materiell-rechtliche Vorschriften - Verfahrensvorschriften - Rückwirkung einer Vorschrift - Gültigkeit)

2009/C 113/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mitsui & Co. Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) sowie von Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung (ABl. L 68, S. 11) — Gültigkeit der letztgenannten Bestimmungen, soweit sie rückwirkend auch für Einfuhren gelten, für die die Zollanmeldung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission angenommen wurde — Berücksichtigung von Zahlungen, die der Verkäufer im Rahmen einer im Kaufvertrag vorgesehenen Garantieverpflichtung zur Kostenerstattung an den Käufer für Garantieleistungen erbracht hat, die dieser aufgrund von Mängeln der Waren gegenüber seinen Abnehmern erbringen musste, bei der Bemessung des Zollwerts eingeführter Waren

Tenor

1.

Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn Sachmängel, die nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entdeckt werden, aber nachweislich schon vorher vorlagen, aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer führen, die den Reparaturaufwendungen entsprechen, die dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, solche Erstattungen eine Minderung des Transaktionswerts dieser Waren und dementsprechend ihres Zollwerts bewirken können, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer ursprünglich vereinbarten Preises angemeldet wurde.

2.

Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist nicht auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem 19. März 2002 angenommen wurden.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


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