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Document 62007CA0089

    Rechtssache C-89/07: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung — Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats — Staatsangehörigkeitserfordernis)

    ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/8


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    (Rechtssache C-89/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats - Staatsangehörigkeitserfordernis)

    (2008/C 107/11)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und O. Christmann)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 39 Abs. 4 EG — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Ausübung hoheitlicher Befugnisse — Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge — Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat.

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


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