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Document 62006TN0355

    Rechtssache T-355/06: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Koninklijke BAM Groep/Kommission

    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 22–23 (BG, RO)

    27.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 20/23


    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Koninklijke BAM Groep/Kommission

    (Rechtssache T-355/06)

    (2007/C 20/34)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Koninklijke BAM Groep NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: B. W. Biesheuvel und J. K. de Pree)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) für nichtig zu erklären, jedenfalls soweit darin festgestellt wird, die BAM habe eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen, soweit deswegen gegen die BAM eine Geldbuße verhängt wird, soweit die BAM aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlung abzustellen und künftig von allen in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, und soweit diese Entscheidung an die BAM gerichtet ist;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.

    Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kommission gegen Art. 81 EG und gegen die Art. 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, indem sie angenommen habe, die Klägerin habe eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen. Die Kommission habe zu Unrecht der Klägerin als Muttergesellschaft die durch eine Tochtergesellschaft angeblich begangene Zuwiderhandlung zugerechnet.

    Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße in unzutreffender Weise bestimmt. Die Kommission habe eine Geldbuße verhängt, die auf einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten gestützt gewesen sei, während dessen die Klägerin 100 % der Anteile an der BAM NBM gehalten haben solle, während dieser Zeitraum eigentlich nur ein Jahr und fünf Monate betragen habe.


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