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Document 62006TN0025

    Rechtssache T-25/06: Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Alliance One International/Kommission

    ABl. C 60 vom 11.3.2006, p. 50–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 60/50


    Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Alliance One International/Kommission

    (Rechtssache T-25/06)

    (2006/C 60/93)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Alliance One International, Inc. (Danville/USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Firmen SCC, Dimon Inc. und Alliance One bezieht;

    dementsprechend die gegen die Firmen Transcatab und Dimon Italia-Mindo verhängten Geldbußen so herabzusetzen, dass sie 10 % von deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr nicht übersteigen;

    hilfsweise die gegen die Firmen Transcatab und Dimon Italia-Mindo verhängten Geldbußen herabzusetzen, da der Multiplikator nicht anwendbar ist;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass mehrere Gesellschaften, darunter die Klägerin und deren Tochtergesellschaften Transcatab und Dimon Italia, später umbenannt in Mindo, durch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im italienischen Rohtabaksektor gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten.

    Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht an erster Stelle geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Regeln über die Haftung von Muttergesellschaften verstoßen, dass sie die Klägerin für die von deren Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe.

    Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen habe, dass sie Geldbußen verhängt habe, die 10 % des Gesamtumsatzes der Tochtergesellschaften der Klägerin überstiegen.

    Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission den Multiplikator auf die Tochtergesellschaften der Klägerin nicht hätte anwenden dürfen, da dies auf der Grundlage der Umsätze der Beteiligten und der Entscheidungspraxis der Kommission nicht gerechtfertigt gewesen sei. Überdies sei der auf sie angewendete Multiplikator höher als der auf ein anderes Unternehmen angewendete, was offenkundig zu einem Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit und einem Begründungsmangel führe. Außerdem sei die Begründung für die Anwendung eines Multiplikators auf die Firma Mindo widersprüchlich, da unterschiedliche Kriterien angewendet würden, um dieselbe Geldbuße zu bestimmen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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