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Dokument 62006TJ0410

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. März 2010.
Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - Rechnerische Ermittlung des Normalwerts - Ausfuhrpreis - Verteidigungsrechte - Schädigung - Begründungspflicht.
Rechtssache T-410/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00879

ECLI-nummer: ECLI:EU:T:2010:70

Rechtssache T‑410/06

Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Rechnerische Ermittlung des Normalwerts – Ausfuhrpreis – Verteidigungsrechte – Schädigung – Begründungspflicht“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert – Ermessen der Organe hinsichtlich der Berechnungsmethode

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 6 Buchst. c)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Berechnungsmethode

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 9 Abs. 4)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Endgültige Unterrichtung der Unternehmen durch die Kommission

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 2 und 4)

4.      Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren – Antidumping – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 5)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigender Zeitraum

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2)

1.      Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 räumt den Gemeinschaftsorganen hinsichtlich der Auswahl der Methode, nach der sie die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bestimmen, ein weites Ermessen ein.

Unter diesen Umständen erstreckt sich die Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Des Weiteren bestimmt Art. 2 Abs. 6 Buchst. c, dass diese Methode vertretbar sein muss. Der Gemeinschaftsrichter kann also nur dann einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf die gewählte Methode feststellen, wenn sie unvertretbar ist. Gibt es andere vertretbare Methoden, die zu diesem Zweck hätten gewählt werden können, so berührt dies daher nicht die Rechtmäßigkeit der tatsächlich gewählten Methode, denn der Gemeinschaftsrichter kann die entsprechende Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane nicht durch seine eigene ersetzen.

Die Gemeinschaftsorgane können also in diesem Rahmen die Auffassung vertreten, dass es vernünftiger ist, anstelle von Informationen über die mit dem Verkauf der betroffenen Waren auf völlig anderen Märkten erzielten Gewinne Informationen über die Gewinne zu verwenden, die auf dem Inlandsmarkt von Unternehmen einer Größe erzielt wurden, die mit der des dem Antidumpingverfahren unterzogen Herstellers vergleichbar ist, und die keine besonders hohen Vertriebs‑ und Gemeinkosten haben, denen bei jüngeren Untersuchungen in Bezug auf andere Produkte als die betroffenen Waren ebenfalls der Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens zuerkannt wurde und für die die Gemeinschaftsorgane über zuverlässige Daten verfügen.

Aus Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung folgt nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane, wenn sie diese Vorschrift anwenden, um eine angemessene Gewinnspanne zu ermitteln, nicht verpflichtet sind, sich auf Daten über Waren derselben allgemeinen Warengruppe zu stützen. Sie müssen allerdings darauf achten, dass die nach einer vertretbaren Methode ermittelte Gewinnspanne nicht höher ist als die Gewinnspanne, die beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe erzielt wurde. Außerdem ist diese Vorschrift nicht dahin auszulegen, dass es den Gemeinschaftsorganen verwehrt wäre, eine Gewinnspanne festzulegen, wenn sie hinsichtlich der bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe erzielten Gewinnspanne nicht über eine zuverlässige Berechnungsgrundlage verfügen.

(vgl. Randnrn. 64-67, 71, 74)

2.      Gemäß dem letzten Satz von Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 „[darf d]er Betrag des Antidumpingzolls … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass sich ein Hersteller, dem Antidumpingzölle auferlegt wurden, gegen diese nicht mit der Begründung wehren kann, dass die Untersuchung eine zu hoch bemessene Schädigungsspanne ergeben habe, wenn der Zoll in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt wurde und sowohl unter der fälschlich zugrunde gelegten als auch unter der tatsächlichen Schädigungsspanne liegt.

(vgl. Randnr. 94)

3.      Die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, müssen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten.

In diesem Zusammenhang führt die Unvollständigkeit der von den Parteien gemäß Art. 20 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 begehrten endgültigen Unterrichtung nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere als die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogenen Tatsachen und Erwägungen bezöge, denen gemäß der genannten Vorschrift bei der endgültigen Unterrichtung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Das ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der genannten Grundverordnung ergibt, auch dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere Tatsachen oder Erwägungen stützt als die, auf denen ein nach Übermittlung des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung ergangener Beschluss der Kommission oder des Rates beruht.

Die Tatsache, dass die Kommission ihre Analyse aufgrund der Bemerkungen geändert hat, die ihr von den betroffenen Parteien zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung übermittelt worden waren, stellt als solche jedoch keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass das Dokument zur endgültigen Unterrichtung einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vorgreift. Diese Vorschrift gebietet der Kommission lediglich, sobald wie möglich die Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, die von denen abweichen, auf die sie ihren im Dokument zur endgültigen Unterrichtung enthaltenen ursprünglichen Vorschlag gestützt hat. Um festzustellen, ob die Kommission die in Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung festgelegten Rechte der betroffenen Parteien berücksichtigt hat, ist folglich des Weiteren zu prüfen, ob die Kommission ihnen die Tatsachen und Erwägungen, die der neuen Analyse der Schädigung und der Form der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, mitgeteilt hat, soweit diese Tatsachen und Erwägungen von denen abweichen, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zugrunde gelegt worden waren.

(vgl. Randnrn. 111-112, 117-118)

4.      Die Kommission hat dadurch, dass sie einem Hersteller, der einem Antidumpingverfahren unterzogen wurde, eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verstoßen. Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es ist nämlich noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die ihm zur Verfügung stehende Frist kürzer war als die gesetzliche Frist, geeignet war, seine Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens konkret zu beeinträchtigen.

(vgl. Randnr. 124)

5.      Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt keine Sanktion für ein früheres Verhalten dar, sondern eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen Dumpingpraktiken erfordert.

Wenn die Gemeinschaftsorgane feststellen, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlag, nach Auslaufen dieser Beschränkungen zunehmen, können sie diese Zunahme bei ihrer Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 133-134)







URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. März 2010(*)

„Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Rechnerische Ermittlung des Normalwerts – Ausfuhrpreis – Verteidigungsrechte – Schädigung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑410/06

Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd mit Sitz in Lishui (China), Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

und

Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert,

Streithelferinnen,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“

2        Art. 2 der Grundverordnung enthält in Bezug auf die Feststellung des Dumpings die einschlägigen Regeln für einen Vergleich zwischen dem Normalwert der fraglichen Ware und dem Ausfuhrpreis, wobei die Dumpingspanne gemäß Art. 2 Nr. 12 der Grundverordnung dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt.

3        Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 6 der Grundverordnung lauten:

„(1)      Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

(3)      Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

(6)      Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden

a)      anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

b)      anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

c)      anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.“

4        Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung:

„In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … der Volksrepublik China … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. …“

5        Art. 2 Abs. 8 und 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung bestimmt:

„(8)      Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)      Gibt es keinen Ausfuhrpreis …, so kann er auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.“

6        Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung bestimmt in Bezug auf die Feststellung einer Schädigung:

„(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“

7        Gemäß dem letzten Satz von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung „[darf d]er Betrag des Antidumpingzolls … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“.

8        Art. 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)      Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)      Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

9        Die Klägerin, die Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd, ist ein Unternehmen mit Sitz in China, das Schuhe herstellt.

10      Die Einfuhr aus China von Schuhen bestimmter Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterlag einer Regelung für mengenmäßige Kontingente, die am 1. Januar 2005 auslief.

11      Aufgrund einer am 30. Mai 2005 von der Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (ABl. C 166, S. 14) veröffentlicht.

12      Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

13      Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

14      Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in China und Vietnam, denen unter Umständen kein MWS gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

15      Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit Stichproben arbeitete. Dazu bezog sie 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe ein, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Europäische Gemeinschaft entfielen. Gemäß dem achten Erwägungsgrund Buchst. c der vorläufigen Verordnung steht die Klägerin in der Liste der chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, an fünfter Stelle.

16      Hinsichtlich der Ausfuhrpreise erklärte die Kommission im 130. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass sie, wenn die Verkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft über unabhängige Handelsgesellschaften getätigt worden seien, gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt worden seien, die die betreffenden Hersteller den Handelsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten (siehe oben, Randnr. 5).

17      Gemäß dem 131. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen (132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

18      Hinsichtlich der Schädigung prüfte die Kommission insbesondere die Preisunterbietung bei der Einfuhr. Dazu wurden die cif-Einfuhrpreise, frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, nach oben angepasst, um den Einführern in der Gemeinschaft entstandene Kosten für z. B. Design, Rohstoffwahl usw. zu berücksichtigen, und mit den Preisen der Gemeinschaftsindustrie ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab für Schuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Preisunterbietungsspanne von 12,8 % (Erwägungsgründe 167 und 168 der vorläufigen Verordnung).

19      Mit Schreiben vom 7. April 2006 übersandte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung jeweils eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie ein Dokument, das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: Dokument zur vorläufigen Unterrichtung). Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr ihre etwaige Stellungnahme zu diesen Dokumenten bis zum 8. Mai 2006 zu übersenden.

20      Die Klägerin beschwerte sich per E-Mail vom 27. April 2006 darüber, dass die in dem Dokument zur vorläufigen Unterrichtung enthaltenen Informationen lückenhaft seien, und verwies insbesondere auf die Angaben über die Preisanpassungen zur Berechnung des Dumpings und der Preisunterbietung. In ihren am 8. Mai 2006 eingereichten schriftlichen Erklärungen wiederholte sie diese Beanstandungen.

21      Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 wies die Klägerin u. a. darauf hin, dass die im Hinblick auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung vorgenommene Anpassung ihres Ausfuhrpreises auf 15 % niedriger sei als die tatsächlich hierfür aufgewandten Kosten, denn diese Anpassung lasse die Kosten und die erheblichen Spannen der Handelsgesellschaften außer Acht, über die bestimmte chinesische Hersteller ihre Produktion auf den europäischen Markt brächten.

22      Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 sandte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die dem Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen und Erwägungen.

23      Im Abschnitt H dieses Dokuments erläuterte die Kommission ihre Erwägungen zu den endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen werden sollten. Hinsichtlich der Art dieser Maßnahmen wies sie darauf hin, dass erstens die Zusagen der Hersteller, nicht unter dem Preis zu verkaufen, der die erhebliche Schädigung beseitigt hätte, der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgesetzt sei, keine geeignete Maßnahme seien und dass zweitens ein Delayed Duty System anzuwenden sei (Nrn. 278 bis 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

24      Zu dem Delayed Duty System bemerkte die Kommission, dass sich das Volumen der Einfuhren seit dem 1. Januar 2005, als die Regelung für mengenmäßige Kontingente ausgelaufen sei (siehe oben, Randnr. 10), auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigend ausgewirkt habe. In den ersten drei Monaten des Jahres 2005, die zum Untersuchungszeitraum gehörten (siehe oben, Randnr. 13), habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft proportional den stärksten Abschwung innerhalb des Bezugszeitraums verzeichnet, und zwar in Bezug auf mehrere Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Verkaufspreise, Marktanteile, Absatz, Beschäftigungslage und Produktion. Unter diesen Umständen schenkte die Kommission bei der Prüfung, ob eine Schädigung vorlag, dem Mengenfaktor der Dumpingpraktiken besondere Aufmerksamkeit. Sie ging davon aus, dass nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge eine bedeutende Schädigung verursachen könnten, so dass ein Eingriff in Form eines Antidumpingwertzolls zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich sei. Deshalb seien lediglich für diejenigen Mengen Antidumpingzölle zu erheben, die über eine bestimmte Jahresmenge hinausgingen. Im vorliegenden Fall sei ein derartiges Delayed Duty System für die Beseitigung der Schädigung angemessen, da es die Auswirkungen der Einfuhrkontingente berücksichtige und für einen Ausgleich der Interessen der betroffenen Parteien sorge. Die vorgeschlagenen Antidumpingzölle müssten daher für Einfuhren aus China gelten, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgingen. Dieses Volumen entsprach der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einfuhren aus China im Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Einfuhrmengen des Jahres 2004 (Nrn. 285 bis 287 und 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

25      Die Kommission schlug daher für Einfuhren aus China, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgehen, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung vor. Diese Spanne wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt (Nr. 293 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

26      Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 ergänzte die Kommission das Dokument zur endgültigen Unterrichtung mit Ausführungen zur Situation der Klägerin, die die Zuerkennung des MWS sowie die Berechnung des Normalwerts und die der Schädigung betrafen. Hinsichtlich der Berechnung des Normalwerts wies sie darauf hin, dass sie sich zur Ermittlung der Produktionskosten auf Angaben stützen werde, die sie von der Buchhaltung der Klägerin erhalten habe. Zur Bestimmung der Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderer Gemeinkosten sowie der Gewinnspanne benutzte die Kommission Angaben von zwei anderen chinesischen Unternehmen mit repräsentativem Inlandsabsatz, denen bei jüngeren Untersuchungen der MWS zuerkannt worden war. Die Berechnung ergab eine Dumpingspanne von 9,7 %.

27      Was die Berechnung der Schädigung angeht, wies die Kommission in dem Schreiben vom 10. Juli 2006 darauf hin, dass sie bei der Ermittlung des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, und dementsprechend bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne die Gewinnspanne des Handelsunternehmens, das die Produktion der Klägerin auf dem Gemeinschaftsmarkt absetze, nicht berücksichtigen könne, weil dieses Unternehmen an der Untersuchung nicht mitgewirkt habe. Außerdem brauche diese Gewinnspanne nicht berücksichtigt zu werden, weil die Kommission den anhand von Daten aus Brasilien ermittelten Normalwert herabgesetzt habe, um von diesem die Kosten dieses Handelsunternehmens (Marketing, Forschung und Entwicklung usw.) abzuziehen. Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr bis zum 18. Juli 2006 eine Stellungnahme zu übermitteln.

28      Die Klägerin äußerte sich insbesondere mit Schreiben vom 18. Juli 2006 und beanstandete sowohl die Ermittlung des Normalwerts als auch die des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, dem ihrer Ansicht nach die Gewinnspanne hinzuaddiert werden müsse, die das Handelsunternehmen, das ihre Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt absetze, erzielt habe. Außerdem rügte sie, die Kommission habe ihr weder die Zahlenangaben zur Verfügung gestellt, die der Berechnung der Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderer Gemeinkosten sowie der Gewinnspanne zugrunde gelegen hätten, noch die Tätigkeitsbereiche der Unternehmen angegeben, von denen diese Daten stammten.

29      Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelte die Kommission der Klägerin ein ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Der Zweck dieses Dokuments bestand gemäß seinen ersten beiden Absätzen darin, die betroffenen Parteien über eine Änderung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle zu informieren, die vorgeschlagen werden sollten. Die Generaldirektion (GD) Handel der Kommission habe die Stellungnahmen einiger Wirtschaftsteilnehmer zu dem ursprünglich geplanten Delayed Duty System (siehe oben, Randnrn. 23 bis 25) geprüft. Mit diesem Dokument gab die Kommission den Plan eines derartigen Systems auf. Sie wies im Rahmen ihres neuen Ansatzes darauf hin, dass der tatsächlich schädigende Anstieg der Einfuhren im Jahr 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erfolgt sei. 2005 sei das erste Jahr gewesen, in dem die Schuheinfuhren aus China keiner Kontingentierung mehr unterlegen hätten. Außerdem ermittelte die Kommission ein nicht schädigendes Einfuhrvolumen – 109 Mio. Paar Schuhe – unter Zugrundelegung von Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Menge sollten gemäß dem neuen Ansatz bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. Somit wurde zum einen die Schädigungsschwelle gesenkt, um das Volumen der nicht schädigenden Einfuhren zu berücksichtigen, und zum anderen galten die endgültigen Zölle vom ersten eingeführten Paar Schuhe an. Nach dieser Methode, die vier in diesem Dokument erläuterte Abschnitte umfasst, legte die Kommission für Einfuhren aus China einen endgültigen Antidumpingzoll in der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe – 16,5 % – fest. Für die Einfuhr von Schuhen aus der Produktion der Klägerin schlug die Kommission jedoch gemäß der „Regel des niedrigeren Zolls“ einen Zoll in Höhe von 9,7 %, d. h. in Höhe der Dumpingspanne der Klägerin, vor.

30      Um diesem neuen Vorschlag die erforderliche Form zu geben, fügte die Kommission dem Schreiben vom 28. Juli 2006 als Anlage die Punkte bei, die in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung stehen und die Punkte ersetzen sollten, die in dem entsprechenden Abschnitt dieses Dokuments standen (siehe oben, Randnr. 23). Die Kommission führte in den Nrn. 278 und 279 aus, dass in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge aufgeführt sein sollten, die vor Auslaufen der Regelung für mengenmäßige Kontingente eine bedeutende Schädigung verursachen konnten, obwohl die Tatsache, dass bestimmte Einfuhrmengen keine Schädigung verursacht hatten, im Rahmen der Ermittlung der Schädigungsschwelle anhand der Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum berücksichtigt werden sollte. Demzufolge sollten die Mengen, die keine bedeutende Schädigung verursachten, bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. In Nr. 280 desselben Dokuments erläuterte die Kommission die angewandte Methode.

31      Mit E-Mail vom 2. August 2006 äußerte sich die Klägerin zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung unter Hinweis darauf, dass weder die von der Kommission eingeräumte Zeit noch die von dieser zur Verfügung gestellten Angaben für diese Stellungnahme ausreichend gewesen seien.

32      Mit Schreiben vom 22. August 2006 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass es sich bei den Unternehmen, von denen die Daten über die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderen Gemeinkosten sowie über die Gewinnspanne stammten, um solche aus den Bereichen chemische Erzeugnisse und Ingenieurwesen handele. Die Kommission bestätigte in diesem Schreiben, dass die verwendeten Daten trotz der zwischen diesen Wirtschaftsbereichen bestehenden Unterschiede „angemessen“ und „mit der Art der [der Klägerin] entstandenen Kosten vergleichbar“ seien.

33      Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder – mit Ausnahme von Sportschuhen, nach Spezialtechniken hergestellten Schuhen, Pantoffeln und anderen Hausschuhen sowie Schuhen mit einem Schutz in der Vorderkappe – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 1 der angefochtenen Verordnung). Gemäß Art. 3 der angefochtenen Verordnung galt dieser Zollsatz für einen Zeitraum von zwei Jahren.

34      Der Klägerin, die in die Stichprobe der chinesischen Hersteller, auf die sich die Untersuchung bezog, einbezogen war, wurde gemäß den Erwägungsgründen 71 und 72 der angefochtenen Verordnung der MWS zuerkannt. Dieser Status war ihr im Rahmen der vorläufigen Verordnung mit der Begründung verweigert worden, dass sie nicht frei, ohne nennenswerte staatliche Eingriffe über ihre Verkaufsmengen entscheiden könne. Später legte die Klägerin jedoch Beweismaterial vor, aus dem sich ergab, dass dieser Umstand nicht erwiesen war.

35      Die Ermittlung des Normalwerts sollte sich gemäß dem 98. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bei der Klägerin auf die Daten über ihre Inlandsverkäufe und Produktionskosten stützen. Der Normalwert konnte jedoch gemäß dem 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nicht nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise der Klägerin ermittelt werden, da im Untersuchungszeitraum keine Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verzeichnen waren. Da im Übrigen keinem anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller der MWS zuerkannt worden sei, was die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung ausgeschlossen hätte, hätten die Gemeinschaftsorgane den Normalwert anhand der Herstellkosten der Klägerin zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmen müssen (Erwägungsgründe 100 und 101 der angefochtenen Verordnung).

36      Da die Klägerin keinen Inlandsabsatz gehabt habe und der MWS keinem anderen chinesischen Hersteller zuerkannt worden sei, hätten die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden müssen (siehe oben, Randnr. 3). Die Kommission habe dazu auf Daten anderer ausführender chinesischer Hersteller zurückgegriffen, denen bei anderen Untersuchungen der MWS zuerkannt worden sei und die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr gemäß Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung erzielt hätten (Erwägungsgründe 102 und 103 der angefochtenen Verordnung).

37      Zum Ausfuhrpreis und zu dessen Vergleich mit dem Normalwert bestätigt der Rat in den Erwägungsgründen 123 und 138 der angefochtenen Verordnung die in den Erwägungsgründen 128 bis 133 der vorläufigen Verordnung dargelegte Auffassung der Kommission (siehe oben, Randnrn. 16 und 17).

38      Gemäß dem 146. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde die Dumpingspanne für die Klägerin als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, auf 9,7 % festgelegt.

39      Der Rat musste die Anpassung der Einfuhrpreise (siehe oben, Randnr. 18) in Bezug auf die Preisunterbietung nach unten korrigieren, insbesondere, weil die meisten Einführer die Behauptung, dass ihre Kosten für Forschung und Entwicklung in der bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandten Höhe lägen, nicht durch Belege hätten untermauern können. So unternahm der Rat eine neue Berechnung, die für Schuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Preisunterbietungsspanne von 13,5 % ergab (Erwägungsgründe 180 bis 182 der angefochtenen Verordnung).

40      Hinsichtlich der Zollhöhe, die für die Beseitigung der durch die Einfuhren aus der Volksrepublik China verursachten Schädigung erforderlich ist, griff der Rat in den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung auf die Nrn. 275 bis 280 des neuen Abschnitts H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zurück, das dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung als Anlage beigefügt ist, und wies darauf hin, dass den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass bis zum 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente gegolten habe. Da diese Regelung eine schwere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert habe, der Anstieg der Einfuhren nach Auslaufen dieser Regelung jedoch eine besonders große Schädigung zur Folge gehabt habe, hätten nur diejenigen Einfuhren, die vor Aufhebung der Regelung für mengenmäßige Kontingente über ein bestimmtes Volumen hinausgegangen seien, eine erhebliche Schädigung verursachen können. Demzufolge müsse die anhand der Ergebnisse des Untersuchungszeitraums ermittelte Schädigungsschwelle dem Rechnung tragen, dass bestimmte Einfuhrmengen keine erhebliche Schädigung verursacht hätten. Bei dieser Untersuchung sei auf den Wert der Einfuhrmengen des Jahres 2003 abgestellt worden, was bei den Einfuhren aus China zu einer Schädigungsschwelle von 16,5 % geführt habe, anstelle von 23 %, dem Prozentsatz, der nach dem 295. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angewandt worden wäre, wenn der Rat nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt hätte.

41      Die Höhe des endgültigen Zolls wurde jedoch für die Klägerin nach der „Regel des niedrigeren Zolls“ (siehe oben, Randnr. 7) im Hinblick auf deren Dumpingspanne festgelegt, die niedriger als der zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Zoll war. Demzufolge wurde der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anwendbare endgültige Antidumpingzoll für die von der Klägerin hergestellten Schuhe auf 9,7 % festgelegt (Erwägungsgründe 302, 323 und 324 und Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung).

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

42      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

43      Mit Schriftsatz, der am 2. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

44      Mit Schriftsatz, der am 5. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die CEC in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

45      Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und der CEC auf Zulassung als Streithelfer entsprochen.

46      Die CEC hat ihren Streithilfeschriftsatz am 17. August 2007 eingereicht.

47      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

48      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die mündliche Verhandlung eröffnet und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Klägerin und den Rat aufgefordert, zwei Fragen schriftlich zu beantworten.

49      Mit Schreiben, die am 2. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind diese Parteien den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts nachgekommen.

50      Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Februar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

51      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

52      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

53      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

54      Die CEC beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

55      Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende vier Klagegründe:

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung und Verletzung ihrer Verteidigungsrechte in Bezug auf die Ermittlung ihrer Dumpingspanne;

–        Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung und mangelhafte Begründung;

–        Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung im Hinblick auf die Art des angewandten endgültigen Zolls;

–        Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Ermittlung der Dumpingspanne

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56      Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich bei der Ermittlung ihrer Gewinnspanne auf die Gewinnsspannen von zwei anderen Ausfuhrunternehmen gestützt habe, die zu völlig anderen Wirtschaftsbereichen gehörten als sie.

57      Dazu sei zu bemerken, dass der auf ihre Erzeugnisse angewandte Antidumpingzoll von 9,7 % gemäß der „Regel des niedrigeren Zolls“ (siehe oben, Randnrn. 7 und 41) anhand ihrer individuellen Dumpingspanne festgelegt worden sei.

58      Die Kommission habe im vorliegenden Fall den Gewinn der Klägerin anhand des durchschnittlichen Gewinns ermittelt, der in zwei früheren Antidumpingverfahren festgestellt worden sei, die sich auf die Bereiche chemische Erzeugnisse und Ingenieurwesen bezogen hätten (siehe oben, Randnr. 26). Es sei völlig offensichtlich, dass Schuhe mit Oberteil aus Leder nicht in dieselbe allgemeine Warengruppe wie chemische Erzeugnisse oder Ingenieurwesen fielen, was der Rat nicht bestreite. Die Kommission habe in ihrem Schriftverkehr eingeräumt, dass es sich dabei um andere Wirtschaftsbereiche als den für Schuhe handele.

59      Die Gemeinschaftsorgane hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Gewinnspannen verwendet hätten, die für die beiden genannten Wirtschaftsbereiche ermittelt worden seien. Sie hätten nämlich entweder die Gewinnspanne benutzen können, die die Klägerin bei ihren Ausfuhrverkäufen (6,7 %) erziele, oder die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgelegte angestrebte Gewinnspanne von 6 % oder die Gewinnspanne zumindest eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers mit großem Absatz auf dem chinesischen Markt, dem der MWS „lediglich aufgrund eines Missverständnisses in Bezug auf seine Satzung“ nicht zuerkannt worden sei. Die Kommission müsse erläutern, inwiefern die Buchführungsdaten über die auf dem chinesischen Markt erzielte Gewinnspanne dieser Gesellschaft aufgrund der Feststellungen unzuverlässig seien, die die Kommission in Bezug auf deren Satzung getroffen habe. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane die Gewinnspanne von in die Stichprobe nicht einbezogenen Herstellern verwenden können, falls das Gericht im Rahmen der Klagen, die diese erhoben hätten, der Ansicht sein sollte, dass die Kommission ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung hätte prüfen müssen. Im Übrigen sei das Vorbringen ohne Grundlage, die Gemeinschaftsorgane müssten dem geografischen Markt größeres Gewicht beimessen und daher auf den in China erzielten Absatz anderer Produkte abstellen, anstatt sich auf den Verkauf ähnlicher Produkte im Ausland zu stützen. Der Rat habe nämlich nicht nachgewiesen, dass es bei der Gewinnspanne im Hinblick auf das Bestimmungsland der Waren erhebliche Unterschiede gebe. Die Gemeinschaftsorgane hätten es also versäumt, sämtliche einschlägigen Unterlagen zu berücksichtigen und den Inhalt der Akte mit der gebotenen Sorgfalt auszuwerten, um den Normalwert in angemessener Weise zu ermitteln.

60      Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass sie sie nicht innerhalb angemessener Zeit von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt habe, die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne von Wirtschaftsteilnehmern anderer Sektoren als ihrem zu verwenden, ohne hinreichend zu begründen, weshalb sie die von der Klägerin vorgeschlagene sinnvolle Methode zurückweise. Die Kommission habe ihr ihre Entscheidung, Daten von Unternehmen aus den Bereichen chemische Erzeugnisse und Ingenieurwesen zu verwenden, erst am 22. August 2006 mitgeteilt, d. h. nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend das ergänzende Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Außerdem stelle die fehlende Mitteilung der Einzelheiten über die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne, auf die die Kommission ihre Berechnungen – trotz der Anträge der Klägerin – gestützt habe, auch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar. Die Kommission habe es der Klägerin dadurch unmöglich gemacht, ihre Auffassung darüber, ob der Sachverhalt und die geltend gemachten Umstände der Wirklichkeit entsprächen, einschlägig und angemessen seien, und ihre Ansicht über die von der Kommission herangezogenen Beweise für das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung zweckdienlich zum Ausdruck zu bringen. Die Kommission hätte diese Angaben unter Auslassung der Namen der Unternehmen, die sie ihr übermittelt hätten, mitteilen können. Schließlich habe die Kommission sie weder über ihre Ansicht informiert, dass die bei Inlandsverkäufen erzielten Gewinnspannen von denen bei Ausfuhrverkäufen abweichen könnten, da das Bestimmungsland der Waren hierfür eine entscheidende Rolle spiele, noch habe sie das Bestehen eines solchen Unterschieds belegt.

61      Von 152 Anträgen auf MWS oder individuelle Behandlung habe die Kommission lediglich zwölf Anträge geprüft. Dadurch hätten ihr einschlägige Daten gefehlt, die für die Ermittlung ihrer Gewinnspanne hätten herangezogen werden können.

62      Zu dem hilfsweisen Vorbringen des Rates in Bezug auf ihre Dumpingspanne sei für den Fall, dass dieser Klagegrund Erfolg haben sollte (siehe unten, Randnr. 75), zu bemerken, dass das beklagte Gemeinschaftsorgan nichts vorgetragen habe, was die vorgeschlagene Spanne von 2,6 % begründen könnte. Die Klägerin sei jedoch bereit, sich zu einem berechtigten Antidumpingzollsatz zu äußern, falls der Rat hierzu detaillierte Angaben machen sollte.

63      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–        Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung

64      Zunächst ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen hinsichtlich der Auswahl der Methode, nach der sie die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bestimmen, ein weites Ermessen einräumt.

65      Unter diesen Umständen erstreckt sich die Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 12, und vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C‑26/96, Slg. 1997, I‑2817, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 62).

66      Des Weiteren bestimmt Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung, dass diese Methode vertretbar sein muss. Der Gemeinschaftsrichter kann also nur dann einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf die gewählte Methode feststellen, wenn sie unvertretbar ist. Gibt es andere vertretbare Methoden, die zu diesem Zweck hätten gewählt werden können, so berührt dies daher nicht die Rechtmäßigkeit der tatsächlich gewählten Methode, denn der Gemeinschaftsrichter kann die entsprechende Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane nicht durch seine eigene ersetzen.

67      Außerdem folgt aus Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung, dass die Gemeinschaftsorgane, wenn sie diese Vorschrift anwenden, um eine angemessene Gewinnspanne zu ermitteln, nicht verpflichtet sind, sich auf Daten über Waren derselben allgemeinen Warengruppe zu stützen. Sie müssen allerdings darauf achten, dass die nach einer vertretbaren Methode ermittelte Gewinnspanne nicht höher ist als die Gewinnspanne, die beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe erzielt wurde.

68      Die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, dass der Rückgriff auf Daten aus den Bereichen chemische Erzeugnisse und Ingenieurwesen gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, weil die entsprechenden Produkte nicht zu derselben allgemeinen Warengruppe wie Schuhe gehörten.

69      Zu der angewandten Methode ist, wie der Rat geltend macht, festzustellen, dass deren Wahl unter Berücksichtigung der Notwendigkeit erfolgte, die im Inlandsmarkt erzielten Gewinnspannen zu ermitteln. Da die Gewinne der Klägerin mit Ausfuhrverkäufen erzielt wurden und den anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kein MWS zuerkannt worden war, waren die Gemeinschaftsorgane berechtigt, die Daten über deren Gewinnspannen nicht als eine zuverlässige Berechnungsgrundlage anzusehen. Demzufolge besaßen die Gemeinschaftsorgane über den Inlandsverkauf von Schuhen unter Marktbedingungen in der Volksrepublik China keine geprüften Daten. Außerdem durften die Gemeinschaftsorgane die von der Klägerin vorgeschlagene Verwendung der angestrebten Gewinnspanne von 6 %, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf seinem eigenen Markt erzielt, als ungeeignet ansehen, um die von den chinesischen Herstellern auf ihrem Inlandsmarkt erzielte Gewinnspanne zum Ausdruck zu bringen, und daher auf den Verkaufsort der Ware statt auf die genannte Spanne abstellen.

70      Unter diesen Umständen war es Sache der Gemeinschaftsorgane, in Ausübung ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der zuverlässigen und überprüfbaren Daten, über die sie verfügten, eine Methode zur Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne auszuarbeiten.

71      Die Gemeinschaftsorgane konnten also im Rahmen des ihnen nach Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung eingeräumten Ermessens die Auffassung vertreten, dass es vernünftiger sei, anstelle von Informationen über die mit dem Verkauf von Schuhen auf völlig anderen Märkten erzielten Gewinne Informationen über die Gewinne zu verwenden, die auf dem chinesischen Markt von Unternehmen einer mit der Klägerin vergleichbaren Größe erzielt wurden, die keine besonders hohen Vertriebs‑ und Gemeinkosten haben, denen bei jüngeren Untersuchungen in Bezug auf andere Produkte als Schuhe ebenfalls der MWS zuerkannt worden war und für die die Gemeinschaftsorgane über zuverlässige Daten verfügten. Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, um zu beweisen, dass diese Ansicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Außerdem war die verwendete Methode am besten geeignet, eine angemessene Gewinnspanne zu ermitteln, denn andere Angaben standen der Kommission nicht zur Verfügung.

72      Zu dem Vorschlag der Klägerin, die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verwenden, ist, wie der Rat geltend macht, festzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt für Schuhe mit dem chinesischen Markt nicht vergleichbar ist und darüber hinaus durch gedumpte chinesische und vietnamesische Einfuhren verzerrt wurde.

73      Die Behauptung, die Kommission habe die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gegebenen Informationen nicht berücksichtigt und deren Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung deshalb nicht geprüft, ist zurückzuweisen, da die Klägerin nicht angibt, inwiefern die Entscheidung, diese Anträge nicht zu prüfen, rechtswidrig sein soll. Außerdem hat das Gericht in seinem heutigen Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, Slg. 2006, II‑0000, Randnrn. 83 bis 105) festgestellt, dass diese Entscheidung mit der Grundverordnung vereinbar ist.

74      Zwar soll gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung der anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelte Gewinn nicht höher sein als der Gewinn, der bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands erzielt wird, doch ist diese Vorschrift nicht dahin auszulegen, dass es den Gemeinschaftsorganen verwehrt wäre, eine Gewinnspanne festzulegen, wenn sie hinsichtlich der bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe erzielten Gewinnspanne nicht über eine zuverlässige Berechnungsgrundlage verfügen.

75      Daraus folgt, dass dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

–        Zu der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte

76      Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission der Klägerin in der Anlage II zu ihrem Schreiben vom 10. Juli 2006 die durchschnittlichen Beträge für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie für Gewinne unter Hinweis darauf mitgeteilt hat, dass diese Angaben von chinesischen Unternehmen mit repräsentativem Inlandsabsatz stammten, denen der MWS zuerkannt worden sei. Außerdem hat die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2006 darauf hingewiesen, zu welchen Wirtschaftsbereichen die Unternehmen gehörten, von denen die Angaben über die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie für Gewinne stammten. Die Kommission hat in diesem Schreiben außerdem dargelegt, dass die Verwendung dieser Daten gerechtfertigt sei, weil die fraglichen Unternehmen eine der Klägerin vergleichbare Größe und keine besonders hohen Vertriebs‑ und Gemeinkosten hätten, weil diesen Unternehmen bei jüngeren Untersuchungen ebenfalls der MWS zuerkannt worden sei und sie ähnliche Gewinne erzielten und weil im vorliegenden Fall über den Inlandsabsatz der chinesischen Schuhindustrie keine Angaben vorlägen.

77      Somit ist festzustellen, dass die Kommission mit dem Schreiben vom 22. August 2006 auf die Ersuchen der Klägerin geantwortet hat, zu den Gemeinkosten und den Gewinnen zusätzliche Angaben zu machen. Die Klägerin kann der Kommission in dieser Hinsicht nicht zum Vorwurf machen, dass sie ihr die Wirtschaftsbereiche, zu denen die Unternehmen gehörten, deren Daten verwendet wurden, erst mitgeteilt hat, nachdem die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend das ergänzende Dokument zur endgültigen Unterrichtung abgelaufen war. Die Kommission ist nämlich nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht verpflichtet, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine Mindestfrist von zehn Tagen einzuräumen, damit diese sich zu einem Schreiben äußern können, das sie in Beantwortung ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung übermittelt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Schreiben vom 22. August 2006 gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung „die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen …, auf deren Grundlage beabsichtigt [wurde], die Einführung endgültiger Maßnahmen … zu empfehlen“, enthalten hätte.

78      Es ist jedoch festzustellen, dass die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, endgültige Maßnahmen zu empfehlen, der Klägerin im Dokument zur endgültigen Unterrichtung und im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung mitgeteilt wurden. Das Schreiben vom 22. August 2006 enthält demgegenüber lediglich zusätzliche Erläuterungen, denn es sieht keinerlei Änderung und nicht einmal eine geringfügige Anpassung des von der Kommission gewählten Ansatzes vor.

79      Zudem zeigt der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2006 behauptet, die von der Kommission zur Ermittlung des Normalwerts angesetzte Gewinnspanne sei – angesichts der von der Klägerin für die Schuhindustrie als angemessen betrachteten Daten – zu hoch, dass sie wusste, dass die fraglichen Daten aus anderen Wirtschaftsbereichen als dem Schuhsektor stammten.

80      Ferner ergibt sich aus den vorstehenden Randnrn. 68 bis 74, dass die Kommission nicht verpflichtet war, auf Daten für Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe zurückzugreifen. Deshalb ist das Hauptargument der Klägerin, das sie in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2006 vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, wonach es ihr durch den Zugang zu den fraglichen Daten ermöglicht werden sollte, zu beurteilen, ob diese sich tatsächlich auf Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe bezogen, nicht stichhaltig.

81      Im Übrigen kann auch dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, dass in der unterlassenen Mitteilung der den Berechnungen der Kommission zugrunde liegenden Daten eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zu sehen sei. Ohne dass die vom Rat geltend gemachte Vertraulichkeit dieser Daten geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, dass diese für die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte nicht unerlässlich waren. Die Klägerin selbst hat der Kommission nämlich anhand der Daten, die sie als angemessen und aktuell ansah, im Rahmen ihrer im Schreiben vom 18. Juli 2006 enthaltenen alternativen Berechnung des Normalwerts durchschnittliche Beträge für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten sowie für Gewinne vorgeschlagen, die ihrer Ansicht nach zu dem Ergebnis führten, dass in Bezug auf sie keine Dumpingspanne festzulegen sei.

82      Es stand der Klägerin jedenfalls frei, der Kommission nach dem Schreiben vom 22. August 2006 eine Stellungnahme zu schicken. Ihrem Argument, sie hätte, wäre sie in einem früheren Verfahrensstadium über die ausgewählten Wirtschaftsbereiche in Kenntnis gesetzt worden, versuchen können, Auskünfte zu erhalten, um zu verstehen, weshalb die in diesen Wirtschaftsbereichen erzielten Gewinne höher als in der Schuhindustrie seien, kann nicht gefolgt werden. Sie hat dem Gericht nämlich nichts vorgetragen, dem zu entnehmen wäre, dass sie Schritte unternommen hatte, um nach Erhalt des Schreibens der Kommission vom 22. August 2006 die erforderlichen Angaben zu erlangen.

83      Unter diesen Umständen sind die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt worden.

84      Deshalb ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission eine individuelle Schädigungsspanne ermittelt habe, die sich aus ihren Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ergebe. Was die Bestimmung ihres Ausfuhrpreises zur Ermittlung der Schädigung angehe, habe der Rat in der angefochtenen Verordnung außer Acht gelassen, dass sie ihre Produkte an unabhängige Handelsgesellschaften verkaufe, die als Zwischenhändler zwischen den chinesischen Herstellern und den auf dem europäischen Markt niedergelassenen Vertriebsgesellschaften fungierten. Dieses Versehen habe zu einem niedrigeren als dem tatsächlichen Ausfuhrpreis und insofern zu einer künstlich überbewerteten Preisunterbietungsspanne (und damit zu einer künstlich überbewerteten Schädigung) geführt.

86      Unabhängige Handelsgesellschaften wie Pagoda, ein Unternehmen, das für andere chinesische und vietnamesische Schuhhersteller als Zwischenhändler umfangreiche Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt tätige und mit ihr auf dem Gebiet des Verkaufs auf anderen Märkten zusammenarbeite, trügen einen erheblichen Teil der Produktions‑ und Vertriebskosten, insbesondere in Bezug auf Marketing, Organisation der Ausfuhren, Forschung und Entwicklung. Diese Kosten und die Gewinne der Handelsgesellschaften hätten bei der Bestimmung des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, und insofern bei der Ermittlung der Preisunterbietung und der aus den Ausfuhren der Klägerin resultierenden Schädigung berücksichtigt werden müssen.

87      Obwohl die Kommission die Zahlen betreffend die Rolle und die Gewinnspannen der Handelsgesellschaften kenne – die Zuverlässigkeit dieser Zahlen sei unbestritten –, habe sie gegen ihre Pflicht aus Art. 3 der Grundverordnung und Art. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1 A beigefügt sei (ABl. 1994, L 336, S. 3), verstoßen, sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte einer objektiven Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob eine Schädigung vorliege. Es sei nämlich, wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, ein Fehler, wenn zur Feststellung der Schädigung ein auf dem fob-Preis Hongkong beruhender Ausfuhrpreis zugrunde gelegt werde, ohne die einschlägigen Kosten hinzuzuaddieren, um den cif-Preis, frei Grenze der Gemeinschaft, zu ermitteln. Würden daher zum fob-Preis Hongkong allein die Kosten für Versicherung und Transport addiert, so führe dies zu einem niedrigeren als dem tatsächlichen Ausfuhrpreis, was ebenfalls auf eine Überbewertung der Preisunterbietungsspanne hinauslaufe.

88      Die Kommission habe im vorliegenden Fall, ohne ihre Auffassung zu begründen, behauptet, dass die Spannen der Handelsgesellschaften nicht berücksichtigt zu werden brauchten, weil die Angaben über den Normalwert in Brasilien (siehe oben, Randnr. 14) nach unten angepasst worden seien, um die Kosten dieser Handelsgesellschaften (Forschung und Entwicklung, Marketing usw.), die mit dieser Spanne erfasst werden sollten, in Abzug zu bringen. Die Kommission habe über die in Rede stehenden spezifischen Kostenfaktoren keine weiteren Angaben gemacht und nicht erläutert, inwiefern die Daten aus Brasilien über den Normalwert für die Berechnung der Preisunterbietung der Klägerin einschlägig seien, der der MWS zuerkannt worden und die daher von den in Brasilien gesammelten Daten gar nicht betroffen sei. Die vom Rat im Hinblick auf Forschungs‑ und Entwicklungskosten vorgenommene Anpassung von 9,3 % des Ausfuhrpreises liege, wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, unter der Gewinnspanne von 38 %, die von Novi erzielt werde, dem Handelsunternehmen, das die Produktion der Klägerin auf den europäischen Markt bringe. Außerdem habe diese Anpassung nicht zum Ziel, die Rolle der als Zwischenhändler agierenden Handelsgesellschaften zu berücksichtigen.

89      Die Kommission habe dadurch, dass sie zum einen nicht sämtliche angefallenen Kosten, vom fob-Preis der Klägerin bis hin zur Ankunft an der Gemeinschaftsgrenze, berücksichtigt und zum anderen die Gewinne der unabhängigen Handelsgesellschaften wie Pagoda außer Acht gelassen habe, die Preisunterbietungsspanne der Klägerin fehlerhaft berechnet. Bei zutreffender Berechnung wäre ein niedrigerer oder sogar überhaupt kein Antidumpingzoll verhängt worden. Die Tatsache, dass die europäischen Hersteller keine anderen Unternehmen mit Aufgaben wie Modellgestaltung, Qualitätskontrolle, Preisgestaltung, Logistik usw. beauftragten, könne die fehlende Berücksichtigung dieser von der Klägerin aufgewandten Kosten bei der Ermittlung des cif-Preises ihrer Produkte, frei Grenze der Gemeinschaft, nicht rechtfertigen, denn das Vorliegen einer Preisunterbietung könne nur im Hinblick auf diesen cif-Preis beurteilt werden.

90      Die vom Rat gegen diesen Klagegrund erhobene Einrede der Unzulässigkeit (siehe unten, Randnrn. 91 und 92) sei unbegründet, da sie mangels einer neuen Berechnung durch die Kommission auf nicht überprüfbaren Behauptungen beruhe. Die entscheidende Frage sei in diesem Zusammenhang, ob sich, wenn zu dem cif-Preis der Klägerin, frei Grenze der Gemeinschaft, eine zusätzliche Handelsspanne von etwa 38 % addiert worden wäre, eine niedrigere Schädigungsspanne als die Dumpingspanne der Klägerin ergeben hätte, was durchaus möglich sei. Außerdem entspreche die Klage in Bezug auf diesen Klagegrund, entgegen dem Vorbringen des Rates (siehe unten, Randnr. 92), den Formerfordernissen nach Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts.

91      Der Rat trägt vor, die Höhe des endgültigen Zolls sei für die Klägerin nach der „Regel des niedrigeren Zolls“ (siehe oben, Randnr. 41) anhand ihrer Dumpingspanne (9,7 %) festgelegt worden, die niedriger als der zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Zoll (16,5 %) gewesen sei. Deshalb könnte sich der zweite Klagegrund nur dann auf die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung auswirken, wenn sich herausstellen sollte, dass die Schädigungsschwelle niedriger als die Dumpingspanne der Klägerin sei. Selbst unter Berücksichtigung der Gewinnspanne von Novi lägen die Preisunterbietungs‑ und Schädigungsspannen der Klägerin jedoch bei 28 % bzw. 20 %. Deshalb sei dieser Klagegrund „nicht stichhaltig und unzulässig“.

92      Darüber hinaus entspreche die Klage im Hinblick auf den zweiten Klagegrund nicht den Formerfordernissen nach Art. 44 der Verfahrensordnung. Die Klägerin habe nämlich weder Tatsachen vorgetragen, auf die sie ihr Vorbringen stütze, noch erläutert, inwiefern die Gemeinschaftsorgane rechtswidrig gehandelt haben sollten. Sie habe sich vielmehr auf eine Reihe unsubstantiierter Behauptungen beschränkt. Deshalb sei der Klagegrund unzulässig.

93      Im Übrigen sei dieser Klagegrund rechtlich unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

94      Zunächst ist festzustellen, dass die „Regel des niedrigeren Zolls“ zur Folge hat, dass sich ein Hersteller, dem Antidumpingzölle auferlegt wurden, gegen diese nicht mit der Begründung wehren kann, dass die Untersuchung eine zu hoch bemessene Schädigungsspanne ergeben habe, wenn der Zoll in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt wurde und sowohl unter der fälschlich zugrunde gelegten als auch unter der tatsächlichen Schädigungsspanne liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 24).

95      Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2006 und insbesondere dessen Anlage zur Berechnung der Schädigung ergibt, beträgt im vorliegenden Fall die Preisunterbietung in Bezug auf das von der Klägerin auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführte Modell 32,3 %, während die Zielpreisunterbietungsspanne 66 % beträgt. Die Klägerin hat weder die Methode noch die Zahlen beanstandet, die für diese Berechnung verwendet wurden.

96      Außerdem ergibt sich aus Titel III des Schreibens der Klägerin vom 18. Juli 2006, dass die Handelsgesellschaften, über die die chinesischen Hersteller ihre Produktion auf dem europäischen Markt absetzen, eine Gewinnspanne von 25 % bis 38 % haben. Nach Ansicht der Klägerin hätte diese Spanne zu ihrem cif-Preis, frei Grenze der Gemeinschaft, addiert werden müssen, was den Unterschied zwischen dem letztgenannten Preis und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft – und damit die Preisunterbietungsspanne – verringert hätte.

97      Aus den Berechnungen des Rates in dem seiner Gegenerwiderung beigefügten Dokument ergibt sich jedoch, dass die Zielpreisunterbietungsspanne – selbst wenn er zum cif-Preis der Klägerin, frei Grenze der Gemeinschaft, eine Gewinnspanne von 38 %, wie sie angeblich von Novi erzielt wird, addiert hätte – auf 20,05 % festgelegt worden wäre, unter Berücksichtigung der Einfuhrmengen, die keine bedeutende Schädigung verursachten, d. h. in einer Höhe, die über die Dumpingspanne der Klägerin, auf deren Grundlage der endgültige Zoll festgelegt wurde (9,7 %, siehe oben, Randnr. 41), hinausgeht. Hinzu kommt, dass die so ermittelte Zielpreisunterbietungsspanne 15,32 % beträgt und damit über der Schädigungsschwelle liegt, selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen der Antworten der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts vorgetragenen alternativen Berechnung, bei der eine zusätzliche Anpassung von 38 % nach der aufgrund von Zöllen, Forschungs‑ und Entwicklungskosten usw. durchgeführten Anpassung von 17,3 % vorgenommen wurde.

98      Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund ins Leere geht und deshalb zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

99      Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten ihr weder die neue Sachverhaltsanalyse in Bezug auf die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in angemessener Weise übermittelt noch ihr eine Möglichkeit geboten, sich zu dieser neuen Beurteilung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle (siehe oben, Randnrn. 29 und 30) zu äußern. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend erläutert, weshalb sie ihre Analyse habe ändern und andere Daten habe verwenden müssen als die, die ihrem ersten Vorschlag zugrunde gelegen hätten.

100    Während die Kommission in dem Dokument zur endgültigen Unterrichtung vom 7. Juli 2006 die Auffassung vertreten habe, dass die Einfuhr von 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine schädigenden Auswirkungen habe, habe sie diese Zahl in ihrem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung vom 28. Juli 2006 erheblich verringert, ohne zu erläutern, wodurch diese Änderung gerechtfertigt sei. Diese Änderung habe durch eine Manipulation an der Grundlage der Vergleichsjahre die „widersinnige Wirkung“ gehabt, die Höhe der China und Vietnam auferlegten Zölle umzukehren. Die durch ein Delayed Duty System eingeführten Kontingente hätten den wirtschaftlichen Zweck gehabt, dem aus dem Volumen der Einfuhren resultierenden Druck entgegenzuwirken, obwohl diese nicht auf unlautere Praktiken zurückzuführen gewesen seien, während Antidumpingmaßnahmen als Reaktion auf unlautere Dumpingpraktiken gedacht seien. In Anbetracht dieser Unterschiede sei die fünftägige Äußerungsfrist, die die Kommission der Klägerin im Hinblick auf den neuen Vorschlag gesetzt habe, unzureichend. Sie habe sich darüber im Verwaltungsverfahren beschwert.

101    Die angefochtene Verordnung, in deren 301. Erwägungsgrund es heiße, dass der letzte Vorschlag der Kommission angenommen worden sei, nenne für diese Abweichung keine ausreichende Begründung und keine Gründe, die eine Anwendung der neuen Methode rechtfertigten. Der 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gebe vielmehr lediglich den Wortlaut von Nr. 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung wieder, das keine weiteren Angaben enthalte. Außerdem enthalte das ergänzende Dokument zur endgültigen Unterrichtung keine Zahl oder Berechnung, die der im 301. Erwägungsgrund beschriebenen Methode zugrunde liege, und verdeutliche nicht, weshalb andere Jahre, Werte und Mengen zur Anwendung kämen als im ersten Vorschlag. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen, der eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorschreibe, auf deren Grundlage die Kommission den Erlass endgültiger Maßnahmen beabsichtige. Die Sachverhaltsbeurteilung, die dem neuen Ansatz der Kommission zugrunde liege, sei nämlich weder erläutert worden noch gerechtfertigt.

102    Überdies habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie es ihr nicht ermöglicht habe, ihren Standpunkt zu einer Reihe wichtiger Fragen geltend zu machen, wie etwa dazu, ob der neue Vorschlag sachgerecht sei, ob der vorgetragene Sachverhalt und die genannten Umstände zutreffend und erheblich seien, sowie zu Fragen nach den durchgeführten Berechnungen und den von der Kommission angeführten Kriterien, auf die sie ihre Schlussfolgerungen betreffend Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stütze. Die beiden Systeme wiesen nämlich in der Sachverhaltsanalyse, auf die sie sich stützten, grundlegende Unterschiede auf. Diese Unterschiede hätten für die chinesischen und die vietnamesischen Hersteller völlig entgegengesetzte Folgen gehabt, ohne dass die Kommission erläutert habe, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, oder den Betroffenen Gelegenheit gegeben habe, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

103    Der Versuch des Rates, die Unterschiede zwischen den beiden Vorschlägen unter Hinweis darauf herunterzuspielen, dass das gewählte System die Tatsache berücksichtige, dass lediglich Einfuhren oberhalb bestimmter Mindestmengen eine Schädigung verursachten, führe dazu, dass auf Einfuhren, die keine Schädigung verursachten, Antidumpingzölle erhoben würden, was gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung verstoße. Im Übrigen könne der Klägerin die Tatsache, dass sie innerhalb einer kürzeren als der nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Mindestfrist von zehn Tagen zu diesem System einige Bemerkungen hätte vorbringen können, nicht entgegenhalten werden und ändere auch nichts daran, dass die von der Kommission zur Verfügung gestellten Angaben unzureichend seien. Die Frage, ob die von der Kommission eingeräumte Frist zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin angemessen sei, sei nämlich im Hinblick auf das Ausmaß der Änderung der von der Kommission gewählten Methode sowie das Fehlen von Angaben oder Erläuterungen zu der neuen Beurteilung der Rechts- und Sachlage zu beantworten. Wenn die Gemeinschaftsorgane zu der von ihnen gewählten Methode und der von ihnen vorgenommenen Sachverhaltsbeurteilung keine angemessenen Erläuterungen gäben, sei die Tatsache, dass einige Bemerkungen hätten vorgebracht werden können, von geringem Gewicht und bedeute nicht, dass die sich aus Art. 20 der Grundverordnung, aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und aus dem Recht der WTO ergebenden Anforderungen erfüllt seien. Außerdem habe die Kommission selbst einen sehr engen Zeitplan aufgestellt, was eine etwaige Verlängerung der Frist, die für die Einreichung von Stellungnahmen zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gewährt worden sei, völlig ausgeschlossen habe. Außerdem hätten sich die mehrmonatigen Diskussionen auf das Delayed Duty System und nicht auf das letztlich gewählte System bezogen.

104    Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aufgrund der Unzulänglichkeiten des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung und der unzureichenden Frist, die ihr gesetzt worden sei, keine Möglichkeit gehabt, der Kommission die Gründe vorzutragen, weshalb der gewählte Ansatz unangemessen oder nicht sachgerecht sei, oder ihre Auffassung zur Methode und zu den Zahlenangaben darzutun, die dem in diesem Dokument enthaltenen Vorschlag zugrunde lägen.

105    Schließlich komme noch hinzu, dass sie, wenn sie sich in angemessener Art und Weise zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung hätte äußern können, vorgetragen hätte, dass erstens das vorgeschlagene System einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung gleichkomme, da es auf die Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren hinauslaufe, die keine Schädigung verursachten, dass zweitens für sie eine individuelle Schädigungsspanne hätte berechnet werden müssen, und dass drittens der letzte Vorschlag der Kommission nicht sachgerecht und unverhältnismäßig sei, da die geänderte Sachverhaltsbeurteilung, die weder erläutert worden noch gerechtfertigt sei, die „widersinnige Wirkung“ gehabt habe, die jeweilige Last der Antidumping-Maßnahmen zwischen China und Vietnam umzukehren.

106    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

107    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin erstens geltend, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass die Kommission nicht mitgeteilt habe, worauf sie die Berechnungen im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gestützt habe, und ihr keine im Einklang mit Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung stehende ausreichende Frist für eine umfassende Stellungnahme zum neuen Ansatz der Kommission gesetzt habe.

108    Zweitens trägt sie vor, die Gemeinschaftsorgane hätten weder im Dokument zur endgültigen Unterrichtung noch im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung oder in der angefochtenen Verordnung Gründe zur Rechtfertigung der Methode vorgetragen, die angewandt worden sei, um Einfuhrmengen zu berücksichtigen, die keine Schädigung verursacht und die Schädigungsspanne verringert hätten, statt auf die unschädlichen Einfuhren keine Antidumpingzölle zu erheben. Dies stelle eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und einen Begründungsmangel dar.

109    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 55).

110    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 131).

111    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 132).

112    Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führt, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere als die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogenen Tatsachen und Erwägungen bezöge, denen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung bei der endgültigen Unterrichtung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt, aus denselben Gründen auch dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere Tatsachen oder Erwägungen stützt als die, auf denen ein nach Übermittlung des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung ergangener Beschluss der Kommission oder des Rates beruht.

113    Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall, wie vorstehend in den Randnrn. 23 bis 25 dargelegt wurde, im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zunächst für ein Delayed Duty System ausgesprochen, das davon ausging, dass eine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung erst bei Einfuhren von über 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr vorliege. Diese Auffassung beruhte darauf, dass bis zum 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente galt, die eine solche Schädigung verhindert hätte, sowie auf einer Berechnung der im Jahr 2005 aus China eingeführten Mengen. Nach diesem Vorschlag sollte auf Einfuhren aus China, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgehen, ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden. Dieser Zoll wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt.

114    Die Kommission hat jedoch, wie vorstehend in den Randnrn. 28 und 29 dargelegt, ihren Vorschlag über die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Form von Zöllen im Rahmen des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung geändert. Dieser neue Ansatz ging ebenfalls davon aus, dass es ein Einfuhrenvolumen gab, das keine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung verursachte. Im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung wichen jedoch sowohl die Methode zur Berechnung des Umfangs der nicht schädigenden Einfuhren als auch die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Form der vorgeschlagenen endgültigen Zölle von den Ausführungen im Dokument zur endgültigen Unterrichtung ab.

115    Insbesondere wies die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung erstens darauf hin, dass die Zielpreisunterbietungsspanne für Einfuhren aus China 23 % betrage. Zweitens stellte sie fest, dass sich die aus diesem Land während des Untersuchungszeitraums eingeführten Mengen auf 38 % der Einfuhren aus den beiden Zielländern beliefen. Dieser Prozentsatz, angewandt auf die Gesamtheit aller Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003 (109 Mio. Paar Schuhe), entspreche etwa 41,5 Mio. Paar Schuhen, einer Menge, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädige. Drittens meinte die Kommission, dass diese Menge 28,26 % der Einfuhren aus China im Jahr 2005 entspreche. Viertens schließlich senkte sie die ursprünglich festgelegte Schädigungsspanne (23 %) um 28,26 %, was eine „gewogene“ Schädigungsspanne von 16,5 % ergab.

116    Nach alledem bestehen zwischen der Methode, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegt wurde, und der im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegten Methode folgende Unterschiede: Erstens hat die Kommission, statt die Höhe der jährlichen nicht schädigenden Einfuhren in Höhe der Einfuhren aus China im Jahr 2005 festzulegen, diese Jahresmenge in der Weise festgelegt, dass sie die im Jahr 2003 eingeführten 109 Mio. Paar Schuhe mit 38 % multipliziert hat. Dies ist der Prozentsatz, der auf die Einfuhren aus diesem Land im Verhältnis zu sämtlichen Einfuhren aus den beiden Zielländern im Untersuchungszeitraum entfällt. Zweitens hat sich die Kommission, statt diese in den Nrn. 278 bis 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung als nicht schädlich eingestufte Jahresmenge von der Anwendung eines Antidumpingzolls freizustellen, dafür entschieden, diese Menge unter Herabsetzung der Schädigungsschwelle und unter Anwendung von Antidumpingzöllen vom ersten eingeführten Paar Schuhe an zu berücksichtigen.

117    Dazu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Kommission ihre Analyse aufgrund der Bemerkungen geändert hat, die ihr von den betroffenen Parteien zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung übermittelt worden waren, als solche keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt. Aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass das Dokument zur endgültigen Unterrichtung einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vorgreift. Diese Vorschrift gebietet der Kommission lediglich, so bald wie möglich die Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, die von denen abweichen, auf die sie ihren im Dokument zur endgültigen Unterrichtung enthaltenen ursprünglichen Vorschlag gestützt hat. Diese Darlegung macht nämlich für die Betroffenen die Gründe verständlich, die die Gemeinschaftsorgane veranlasst haben, ihren Standpunkt zu ändern.

118    Um festzustellen, ob die Kommission die in Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung festgelegten Rechte der Klägerin berücksichtigt hat, ist folglich des Weiteren zu prüfen, ob die Kommission ihr die Tatsachen und Erwägungen, die der neuen Analyse der Schädigung und der Form der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, mitgeteilt hat, soweit diese Tatsachen und Erwägungen von denen abweichen, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zugrunde gelegt worden waren (siehe oben, Randnr. 112).

119    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung ausgeführt hat, dass es ihr neuer Vorschlag erlaube, nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Einführern zu unterscheiden.

120    Was sodann die Faktoren angeht, anhand deren die Kommission die Schädigungsspanne von 23 % auf 16,5 % angepasst hat, behauptet die Klägerin zu Unrecht, ihr seien diese Faktoren nicht zugänglich gewesen. Die vorstehend in Randnr. 115 beschriebene Methode der Anpassung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines nicht schädigenden Einfuhrvolumens ist nämlich im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung vorgesehen. Zwar enthält dieses Dokument keine Angaben über das genaue Volumen der Einfuhren aus China im Jahr 2005, was eine Nachprüfung ermöglichen würde, ob der Prozentsatz von 28,26 % der Realität entspricht. Da die 41,5 Mio. Paar Schuhe jedoch der Kommission zufolge 28,26 % sämtlicher Einfuhren aus China im Jahr 2005 darstellen, ist daraus zu schließen, dass diese Einfuhren sich auf 146,85 Mio. Paar Schuhe beliefen. Die Klägerin hat diese Berechnung im Übrigen in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 selbst angestellt (siehe oben, Randnr. 31).

121    Nach alledem steht fest, dass die Kommission der Klägerin die Gründe für ihre Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten Volumens nicht schädigender Einfuhren mitgeteilt hat. Außerdem hat sie sämtliche Zahlenangaben, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt, erläutert, mit der Folge, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin in dieser Hinsicht nicht verletzt worden sind.

122    Außerdem bezieht sich dieser Klagegrund, wie er in der Klageschrift vorgetragen worden ist, auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung. Daraus folgt, dass die Frage, ob das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene System mit Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung vereinbar ist, soweit es Antidumpingzölle für Einfuhren vorschreibt, die unter dem als nicht schädlich angesehenen jährlichen Schwellenwert liegen, als solche dem Gericht nicht zur Prüfung vorgelegt worden ist.

123    Hinsichtlich der gesetzten Frist sind sich die Parteien darüber einig, dass sie am 2. August 2006 abgelaufen ist.

124    Die Kommission hat dadurch, dass sie der Klägerin eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 80). Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es ist nämlich noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die den Klägerinnen zur Verfügung stehende Frist kürzer war als die gesetzliche Frist, geeignet war, ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 331).

125    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 auf die Berechnungen der Kommission verwiesen und eine alternative Berechnung vorgelegt hat, die zu einem anderen, ihrer Ansicht nach angemessenen Ergebnis geführt hätte. Demzufolge hatte die Klägerin die Begründung der Kommission verstanden und war in der Lage, ihr einen anderen Ansatz vorzuschlagen, ohne eine Fristverlängerung zu beantragen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sie in der Lage war, ihre Ansicht sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

126    Demzufolge sind die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt worden.

127    Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass hinsichtlich der Methode, die angewandt wurde, um die Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung zu berechnen, ein Begründungsmangel vorliege. Die Begründung der angefochtenen Verordnung ist nämlich unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat, T‑33/98 und T‑34/98, Slg. 1999, II‑3837, Randnr. 107).

128    In den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung werden, wie vorstehend in Randnr. 40 festgestellt worden ist, die Überlegungen genannt, die den Rat veranlasst haben, das letztlich angewandte System zu wählen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission der Klägerin ihre Gründe für die Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten nichtschädlichen Einfuhrvolumens mitgeteilt und ihr auch sämtliche Zahlenangaben erläutert hat, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt (siehe oben, Randnrn. 119 bis 121), ist demnach festzustellen, dass die angefochtene Verordnung rechtlich hinreichend begründet ist.

129    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

130    Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Entscheidung über die Schädigung nicht auf einen hinreichend langen Zeitraum normaler Einfuhren stütze und daher nicht auf zuverlässigen und objektiven Daten beruhe. Da sich der Untersuchungszeitraum nämlich vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 erstreckt habe, sei die Kommission allein unter Berücksichtigung eines Zeitraums von drei Monaten, d. h. des ersten Quartals 2005, zu der Überzeugung gelangt, dass die Zunahme der Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach dem Auslaufen der Kontingentregelung besonders spürbare nachteilige Auswirkungen gehabt habe. Die offensichtlichen Anzeichen für das Bestehen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004, auf die die Kommission in Nr. 277 des neuen Abschnitts H des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung verweise, bedeuteten nicht, dass im Jahr 2004 tatsächlich eine erhebliche Schädigung eingetreten sei. Für das Fehlen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004 sprächen die Tatsache, dass die Zunahme der Einfuhren in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2003 gering gewesen sei, und Nr. 285 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung. Die mengenmäßigen Kontingente seien entgegen dem Vorbringen des Rates nicht dazu bestimmt gewesen, die Folgen von gedumpten Einfuhren zu beheben. Außerdem sei die Prüfung der Schädigungsfaktoren für 2003 nicht einschlägig, weil es damals, wie die Kommission eingeräumt habe, kein schädigendes Dumping gegeben habe.

131    In den ersten drei Monaten des Jahres 2005 habe die Erschließung eines Marktes begonnen, der über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren einer strengen Kontingentierungsregelung unterlegen habe. Die Kommission habe im Dokument zur endgültigen Unterrichtung darauf hingewiesen, dass dieser dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung folgende Zeitraum durch die mit diesem Ereignis zusammenhängenden Erwartungen künstlich verfälscht worden sei. Die angefochtene Verordnung beruhe daher auf Daten für einen kurzen Zeitraum, der aufgrund der Aufhebung der Kontingente keine zuverlässigen Angaben habe liefern können. Demzufolge habe der Rat gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen.

132    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Unterstützung der Kommission und der CEC entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

133    Erstens ist festzustellen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion für ein früheres Verhalten darstellt, sondern eine Verteidigungs‑ und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnrn. 91 und 92, und Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 60).

134    Wenn die Gemeinschaftsorgane daher feststellen, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlag, nach Auslaufen dieser Beschränkungen zunehmen, können sie diese Zunahme bei ihrer Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen.

135    Zweitens ergibt sich, wie der Rat hervorhebt, aus der in Nr. 283 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission, dass das Volumen der Einfuhren nach dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung zugenommen habe, nicht, dass sich die Gemeinschaftsorgane allein auf diesen quantitativen Aspekt gestützt hätten, um auf das Bestehen einer Schädigung zu schließen.

136    Schließlich haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus den Erwägungsgründen 162, 168 bis 170, 187 bis 206 und 216 bis 240 der angefochtenen Verordnung ergibt, hinsichtlich der Schädigung und des Kausalzusammenhangs mehrere Faktoren berücksichtigt, die sich nicht nur auf das letzte Quartal des Untersuchungszeitraums, sondern auch auf den Bezugszeitraum beziehen.

137    Demzufolge ist auch der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

138    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

139    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

140    Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Kommission und die CEC ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission und die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Ermittlung der Dumpingspanne

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

– Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung

– Zu der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.

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