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Document 62006TJ0267

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012.
    Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
    EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch.
    Rechtssache T‑267/06.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:69





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012 –
    Italien/Kommission

    (Rechtssache T‑267/06)

    „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch“

    1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 31, 72, 94‑97)

    2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35‑38, 78)

    3.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer Differenzierung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergib – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 42)

    4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (vgl. Randnr. 45)

    5.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Inhalt (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 50‑52)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch ausgeschlossen werden.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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