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Document 62006TJ0145
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 4 February 2009. # Omya AG v Commission of the European Communities. # Competition - Concentrations - Request for information - Article 11(3) of Regulation (EC) No 139/2004 - Need for the information requested - Proportionality - Reasonable time - Misuse of powers - Breach of the principle of legitimate expectation. # Case T-145/06.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2009.
Omya AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Ermessensmissbrauch - Verletzung des berechtigten Vertrauens.
Rechtssache T-145/06.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2009.
Omya AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Ermessensmissbrauch - Verletzung des berechtigten Vertrauens.
Rechtssache T-145/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00145
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:27
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
In der Rechtssache T‑145/06
Omya AG mit Sitz in Oftringen (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: C. Ahlborn, C. Berg, Solicitors, Rechtsanwalt C. Pinto Correia und J. Flynn, QC,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch V. Di Bucci, X. Lewis, R. Sauer, A. Whelan und F. Amato, dann durch V. Di Bucci, X. Lewis, R. Sauer und A. Whelan als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006, die auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) erlassen wurde und mit der die Richtigstellung der im Rahmen der Prüfung der Sache COMP/M.3796 (Omya/J. M. Huber PCC) erteilten Auskünfte verlangt wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Jürimäe und S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Die Klägerin, die Omya AG, eine vor allem auf den Märkten für die Lieferung von ausgefälltem Calciumcarbonat und von gemahlenem Calciumcarbonat, die insbesondere als Füllstoff bzw. zum Streichen bei der Papiererzeugung verwendet werden, tätige Gesellschaft, schloss am 18. Januar 2005 einen Vertrag, wonach sie bestimmte europäische Produktionsstätten für ausgefälltes Calciumcarbonat der J. M. Huber Corp. erwerben sollte (im Folgenden: angemeldeter Zusammenschluss). Die Transaktion wurde bei der finnischen Wettbewerbsbehörde angemeldet, die am 4. April 2005 die Prüfung dieses Zusammenschlusses nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) bei der Kommission beantragte.
2. Die Kommission erklärte sich für zuständig und leitete am 23. September 2005 das Verfahren zur Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses ein. Sie erstellte u. a. eine Datenbank über den zwischen 2002 und 2004 durch die Hauptlieferanten für den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgten Versand von ausgefälltem Calciumcarbonat und gemahlenem Calciumcarbonat (im Folgenden: Versanddatenbank), die insbesondere zur Erarbeitung einer ökonometrischen Studie über das Substitutionsverhalten von als Füllstoffe bestimmten Calciumcarbonaten dienen sollte (im Folgenden: ökonometrische Studie). In diesem Zusammenhang ersuchte die Kommission die Klägerin wiederholt, ihr bestimmte Auskünfte zu geben. So bat die Kommission die Klägerin am 1. Dezember 2005 mit einem Auskunftsverlangen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 um Erläuterungen zu den Daten hinsichtlich Angebot und Verkauf sowie zu den möglichen Absatzmärkten von ausgefälltem Calciumcarbonat. Da die Klägerin diesem Auskunftsverlangen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkam, erließ die Kommission am 9. Dezember 2005 nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung eine Entscheidung in Bezug auf diese Auskünfte, mit der die Prüfungsfrist nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung gehemmt wurde.
3. Die Klägerin beantwortete die Entscheidung vom 9. Dezember 2005 mit Schreiben vom 9. und 13. Dezember 2005 und vom 3. Januar 2006 (im Folgenden gemeinsam: Daten von Januar). Nach Empfang dieser Schreiben bestätigte die Kommission am 12. Januar 2006 mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben, dass die Daten von Januar vollständig seien, und wies darauf hin, dass die Prüfungsfrist am 4. Januar 2006 wieder zu laufen begonnen habe und am 31. März 2006 enden werde.
4. Am 13. Januar 2006 gab die Kommission der Klägerin zu verstehen, dass sie den Zusammenschluss zu genehmigen beabsichtige, ohne eine Mitteilung von Beschwerdepunkten zu verschicken. Sie bereitete auch einen Entscheidungsentwurf in diesem Sinne vor (im Folgenden: Genehmigungsentwurf), den sie innerhalb des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse, der die Vertreter der Mitgliedstaaten umfasst, verteilte (im Folgenden: Beratender Ausschuss). Gleichzeitig äußerten jedoch bestimmte Mitgliedstaaten und Konkurrenten der Klägerin der Kommission gegenüber Bedenken hinsichtlich der Folgen des angemeldeten Zusammenschlusses für den Wettbewerb. Diese Bedenken führten u. a. dazu, dass die Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten bei dem Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 die Beurteilung der Kommission in Frage stellten.
5. Mit E-Mails vom 22. und 24. Februar sowie vom 2. März 2006 an die Klägerin führte die Kommission bestimmte Unstimmigkeiten in den Daten von Januar an und verlangte dafür eine Erklärung. Am 3. März 2006 wurde der Klägerin in einer telefonischen Unterredung eine einvernehmliche Verlängerung der Prüfungsfrist um 20 Werktage nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgeschlagen, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission im Fall der Weigerung eine neue Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung erlassen könnte und die Prüfungsfrist gehemmt würde.
6. Die Klägerin verweigerte die Zustimmung zu der Fristverlängerung mit Schreiben vom 6. März 2006.
7. Mit nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassener Entscheidung vom 8. März 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die am 3. Januar 2006 in Beantwortung der Entscheidung vom 9. Dezember 2005 übermittelten Auskünfte zumindest teilweise unrichtig waren und die Frist für die Prüfung des Zusammenschlusses folglich vom 8. Dezember 2005 bis zum Erhalt der verlangten, vollständigen und richtigen Auskünfte gehemmt sei. Dazu ersuchte die Kommission die Klägerin, vier allgemeine und 119 spezielle Fragen zu beantworten.
8. Die Klägerin antwortete auf die angefochtene Entscheidung am 21. März 2006 und legte im Wesentlichen eine neue Fassung der Versanddatenbank (im Folgenden: Daten von März) vor. Mit Schreiben vom 30. März 2006 wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass die Daten von März vollständig seien, dass sie ihre Richtigkeit überprüfe und dass die Prüfungsfrist wieder zu laufen begonnen habe. Die Kommission bestätigte mit Schreiben vom 10. Mai 2006, dass die Daten von März richtig seien.
9. Unterdessen hatte die Kommission am 2. Mai 2006 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin gerichtet, in der sie vorläufig zu dem Ergebnis gekommen war, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.
10. Schließlich erklärte die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss am 19. Juli 2006 (im Folgenden: Entscheidung über den Zusammenschluss) unter bestimmten Bedingungen und Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Verfahren und Anträge der Parteien
11. Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
12. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, die Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu behandeln. Dieser Antrag ist mit Beschluss der Fünften Kammer des Gerichts vom 19. Juni 2006 zurückgewiesen worden.
13. Die Klagebeantwortung ist am 8. August 2006 eingereicht worden, die Erwiderung am 31. Oktober 2006 und die Gegenerwiderung am 12. Februar 2007.
14. Mit Schriftsatz, der am 31. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Imerys SA beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
15. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Oktober 2006 ist die Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.
16. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 22. März 2007 dem Antrag der Imerys SA auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben. Diese hat dem Gericht jedoch mit Schreiben, das am 23. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, mitgeteilt, dass sie ihren Streithilfeantrag zurücknehme. Daher hat der Präsident der Zweiten Kammer mit Beschluss vom 12. Juli 2007 die Streichung der Imerys SA als Streithelferin angeordnet.
17. Am 29. Januar 2008 hat die Zweite Kammer des Gerichts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Weiter hat sie die Kommission ersucht, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und die Klägerin aufgefordert, Erklärungen dazu abzugeben sowie eine Frage zu beantworten. Die Parteien haben innerhalb der ihnen vom Gericht gesetzten Fristen geantwortet. Darüber hinaus hat die Kommission auf Aufforderung des Gerichts eine ergänzende Stellungnahme zu den Erklärungen der Klägerin vorgelegt.
18. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. April 2008 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
19. Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
– über die Folgen der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu entscheiden.
20. Die Kommission beantragt,
– die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären, soweit sie die Feststellung der Folgen einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung betrifft;
– die Klage im Übrigen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
21. Die Klägerin stützt sich auf vier Klagegründe: Erstens seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden, zweitens sei gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden, drittens liege ein Ermessensmissbrauch vor und viertens sei der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt worden. Außerdem verlangt sie, bestimmte prozessleitende Maßnahmen anzuordnen.
22. Die Kommission trägt vor, dass der Antrag, dass das Gericht über die Folgen einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung entscheiden möge, unzulässig sei. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe nicht begründet seien, und bestreitet die Notwendigkeit der prozessleitenden Maßnahmen.
Zur Zulässigkeit des Antrags betreffend die Folgen einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
23. Es ist zu bemerken, dass die Klägerin, wie die Kommission geltend macht, mit dem Antrag, das Gericht möge über die Folgen der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung entscheiden, eine Feststellung über die Wirkungen des vorliegenden Urteils begehrt, die auch eine Anorderung an die Kommission hinsichtlich der Umsetzung des Urteils darstellt. Da das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2003, Italien/Kommission, C‑224/03, Slg. 2003, I‑14751, Randnrn. 20 bis 22) oder Anordnungen zu treffen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, Slg. 1995, I‑3709, Randnr. 24), ist der Antrag der Klägerin für offensichtlich unzulässig zu erklären.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004
24. Mit dem ersten Klagegrund bringen die Parteien zunächst die Voraussetzungen zur Sprache, die erfüllt sein müssen, damit die Kommission mit einer nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassenen Entscheidung die Richtigstellung von Auskünften verlangen kann, die von einem Anmelder übermittelt wurden und sich als unrichtig erwiesen haben. Die Klägerin trägt vor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, da die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Korrekturen für die Beurteilung des Zusammenschlusses nicht erforderlich seien (erster Teil) und die Daten von Januar im Wesentlichen richtig seien (zweiter Teil).
Vorbemerkungen zum Begriff der Erforderlichkeit von Auskünften und deren Richtigstellung
– Vorbringen der Parteien
25. Nach Ansicht der Klägerin kann die Kommission die Richtigstellung von Fehlern verlangen, die in den von einer an einem Zusammenschluss Beteiligten vorgelegten Auskünften festgestellt worden seien, da sowohl die richtigzustellenden Auskünfte als auch ihre Richtigstellung erforderlich seien. Sie führt dazu aus, dass zum einen eine einfache eventuelle Nützlichkeit der betreffenden Auskünfte nicht genüge und zum anderen eine Korrektur nur notwendig sei, wenn die in Rede stehenden Fehler wesentlich seien, d. h., wenn eine nicht unerhebliche Gefahr bestehe, dass sie eine erhebliche Auswirkung auf die Beurteilung des betreffenden Zusammenschlusses hätten.
26. Angesichts der Folgen einer Hemmung der Prüfungsfrist und des Beschleunigungsgebots, das das in der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Verfahren kennzeichnet, müssten die genannten Voraussetzungen außerdem eng ausgelegt werden. Grundsätzlich komme es zwar der Kommission zu, im Wesentlichen anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Auskünfte notwendig seien, sie sei jedoch nichtsdestoweniger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterworfen, wonach die Gründe, auf die die Hemmung gestützt werde, umso wichtiger sein müssten, je länger diese dauere.
27. Die Kommission trägt zunächst vor, dass sie eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen könne, sobald sie der Auffassung sei, dass sie nicht über alle Auskünfte verfüge, die zur Entscheidung über die Vereinbarkeit des fraglichen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt notwendig seien. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Gefahr bestehe, dass die festgestellten Fehler, die in den von einer an einem Zusammenschluss Beteiligten vorgelegten Auskünften festgestellt worden seien, eine Auswirkung auf die Beurteilung der Kommission hätten. Die Erforderlichkeit von verlangten Auskünften sei ein objektives Kriterium, zu dessen Beurteilung sie über ein weites Ermessen verfüge und das anhand der Umstände des Einzelfalls und der eventuellen Nützlichkeit der angeforderten Auskünfte zu beurteilen sei. Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kommission ihre Prüfung mit großem Bedacht durchzuführen habe und sich auf vollständige und richtige Auskünfte stützen müsse.
– Würd igung durch das Gericht
28. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission ihre Befugnisse nach Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 nur insoweit ausüben kann, als sie der Ansicht ist, nicht über alle für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des betreffenden Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Informationen zu verfügen (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. L 395, S. 1] Urteil des Gerichts vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg. 1997, II‑2137, Randnr. 145).
29. Bei einer Entscheidung über einen Zusammenschluss hat die Kommission insbesondere nach Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf alle Märkte zu prüfen, für die die Gefahr besteht, dass im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.
30. Im Übrigen bringt der Umstand, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit unter Bezugnahme auf die Entscheidung über die Vereinbarkeit des betreffenden Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auszulegen ist, mit sich, dass die Erforderlichkeit der mit einem Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung 139/2004 angeforderten Informationen unter Bezugnahme auf die Vorstellung zu beurteilen ist, die die Kommission zum Zeitpunkt, zu dem sie das in Rede stehende Auskunftsverlangen stellte, zu Recht vom Umfang der für die Prüfung des Zusammenschlusses notwendigen Auskünfte haben konnte. Demnach kann sich diese Beurteilung nicht auf die tatsächliche Erforderlichkeit von Auskünften im Laufe des Verfahrens vor der Kommission stützen, die von vielen Faktoren abhängig ist und daher zum Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsverlangen gestellt wird, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.
31. Was den Spezialfall der Erforderlichkeit der Richtigstellung von bereits übermittelten Auskünften betrifft, die sich als unrichtig herausstellen, ist das Gericht der Ansicht, dass das Kriterium der Wesentlichkeit der festgestellten Fehler, über das sich die Parteien im Übrigen einig sind, angesichts des Wortlauts und der Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere der Art. 2 und 11 angemessen ist. Mithin ist festzustellen, dass die Kommission die Richtigstellung der von einem Beteiligten übermittelten Auskünfte verlangen kann, die sich als fehlerhaft herausstellen, wenn die Gefahr besteht, dass die festgestellten Fehler auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt einen erheblichen Einfluss haben können.
32. Zur Kontrolle der Anwendung dieser Kriterien ist erstens auszuführen, dass sie komplexe wirtschaftliche Beurteilungen voraussetzt. Daher verfügt die Kommission in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum, und die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und eine ordnungsgemäße Begründung erfolgte, ob der Sachverhalt inhaltlich richtig ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinschaftsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnrn. 38 und 39) und insbesondere ihrer Beurteilung der Erforderlichkeit von nach Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 verlangten Auskünften sowie der Wesentlichkeit von Fehlern, mit denen diese behaftet sein sollen, unterlassen muss.
33. Zweitens sind die oben genannten Kriterien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eng auszulegen. Denn das Beschleunigungsgebot, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnend ist (vgl. für die Verordnung Nr. 4064/89 Urteil des Gerichts vom 28. April 1999, Endemol/Kommission, T‑221/95, Slg. 1999, II‑1299, Randnr. 84), muss mit dem Ziel einer wirksamen Kontrolle der Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang gebracht werden, die die Kommission mit großem Bedacht durchführen muss (Urteil Kommission/Tetra Laval, Randnr. 42) und die es erfordert, dass sie vollständige und richtige Auskünfte erhält.
34. Schließlich ist es richtig, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 übertragenen Befugnisse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, der verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, Slg. 2006, II‑1931, Randnr. 133). Insbesondere ist auch erforderlich, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T‑39/90, Slg. 1991, II‑1497, Randnr. 51). Da jedoch die Dauer der Hemmung der in Art. 10 der Verordnung Nr. 139/2004 festgelegten Fristen, die durch den Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 dieser Verordnung ausgelöst wurde, von dem Zeitpunkt der Übermittlung der erforderlichen Auskünfte abhängig ist, verstößt die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie das Verfahren aussetzt, bis ihr diese Auskünfte mitgeteilt worden sind.
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Die Auskünfte, deren Richtigstellung verlangt wurde, seien nicht erforderlich gewesen
– Vorbringen der Parteien
35. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Auskünfte, deren Richtigstellung mit der angefochtenen Entscheidung verlangt worden sei, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht erforderlich gewesen seien, damit die Kommission über die Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden könne, da sie für die von ihr angeführten Ziele nicht sachdienlich gewesen seien.
36. Da die ökonometrische Studie die Füllstofferzeugnisse betroffen habe und nur auf die Daten des Jahres 2004 gestützt gewesen sei, seien die Daten für die Erzeugnisse zum Streichen sowie die Daten für die Jahre 2002 und 2003 nicht erheblich gewesen. Dass die Kommission die Richtigstellung der Daten für die Jahre 2002 und 2003 verlangt habe, sei demnach ein Akt der Böswilligkeit, der die Erforderlichkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die anderen Daten, deren Richtigstellung verlangt worden sei, in Frage stelle. Dieser Umstand werfe auch die Frage auf, ob die Daten von März tatsächlich verwendet worden seien, um die ökonometrische Studie zu gegebener Zeit neu durchzuführen. Aufgrund der in der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Verfahrensvorschriften hätten die möglichen Folgen der Übermittlung der Daten von März auf die Beurteilung des Zusammenschlusses spätestens mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht werden müssen. Die Kommission habe jedoch erst nach Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, dass diese Daten zur Neudurchführung der ökonometrischen Studie verwendet worden seien, was bestätige, dass die Daten von März für ihre Untersuchung nicht erforderlich gewesen seien.
37. Die Klägerin erinnert weiter daran, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, deren Erstellung begonnen habe, als die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, und die daher besonders relevant sei, um die Auskünfte zu bestimmen, die die Kommission zu diesem Zeitpunk für ihre Prüfung für erforderlich gehalten habe, nur die Erzeugnisse zum Streichen betreffe. Als die Entscheidung jedoch am 9. Dezember 2005 erlassen worden sei, habe sich die Prüfung der Kommission nicht auf den Bereich der Erzeugnisse zum Streichen konzentriert, sondern auf die Füllstofferzeugnisse. Daher seien die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte, die auf die Nichtbeachtung der Entscheidung vom 9. Dezember 2005 gestützt sei, in Bezug auf den Bereich der Erzeugnisse zum Streichen von Papier und folglich in Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erheblich. Dieser Umstand werde durch die sehr eingeschränkte und jedenfalls nicht erforderliche Verwendung der Versanddatenbank in diesem Dokument bestätigt.
38. Die Klägerin bestreitet auch, dass die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte dazu verwendet worden seien, die betreffenden Waren- und geografischen Märkte abzugrenzen.
39. Sie trägt schließlich vor, dass die von der Kommission vorgelegten Unterlagen über die tatsächliche Verwendung der Daten von März nicht belegten, dass die mit der angefochtenen Entscheidung angeforderten Auskünfte für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss erforderlich gewesen seien. Denn erstens gehe aus diesen Unterlagen hervor, dass diese Daten für die Beurteilung des Preisniveaus nutzlos gewesen seien. Zweitens seien die in Rede stehenden Unterlagen auch nicht hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Auskünfte für die Berechnung der Marktanteile beweiskräftig. Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie vor oder nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eine Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskünfte vorgenommen habe, deren Richtigstellung sie verlangt habe.
40. Die Kommission bemerkt, dass sie die Versanddatenbank nicht nur zur Durchführung der ökonometrischen Studie verwendet habe, sondern auch zur Abgrenzung der betroffenen Märkte und allgemeiner zur wettbewerbsrechtlichen Würdigung des Zusammenschlusses. Die ökonometrische Studie sei sehr wohl auf der Grundlage der Daten von März durchgeführt worden, was durch die auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Unterlagen bestätigt werde. Sie räumt im Übrigen ein, dass sie sich ab der zweiten Hälfte des Monats Februar 2006 auf den Bereich der Erzeugnisse zum Streichen konzentriert habe, dass der Hauptgrund für diese Änderung aber der Umstand gewesen sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt erfahren habe, dass die J. M. Huber Corp. dabei sei, ein Erzeugnis zu entwickeln, das ihr den Zugang zu diesem Markt ermöglicht hätte. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie die Untersuchung hinsichtlich der Füllstofferzeugnisse gänzlich aufgegeben hätte.
– Würdigung durch das Gericht
41. Zunächst ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil der Argumente der Klägerin auf die Behauptung gestützt ist, dass die Kommission zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufgehört oder nicht damit begonnen habe, bestimmte Fragen zu prüfen, bestimmte vorläufige Schlussfolgerungen gezogen habe und ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Bereiche konzentriert habe. Wie jedoch bereits oben in Randnr. 30 ausgeführt worden ist, sind solche Umstände unerheblich, da die Erforderlichkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte im Zusammenhang mit der Vorstellung zu beurteilen ist, die die Kommission zum Zeitpunkt, zu dem sie diese Entscheidung erlassen hat, vom Umfang der für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss erforderlichen Auskünfte haben konnte.
42. Weiter ist zu bemerken, dass die Versanddatenbank die Lieferungen betraf, die auf den Märkten für Calciumcarbonat als Füllstoff und zum Streichen erfolgten. Die Klägerin bestreitet nicht, dass diese Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss betroffen waren oder betroffen sein konnten. Unter diesen Umständen folgt aus den Ausführungen oben in Randnr. 29, dass die Auskünfte, deren Richtigstellung in der angefochtenen Entscheidung verlangt wurde und die ein Teil der Versanddatenbank waren, grundsätzlich als erforderlich für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss betrachtet werden konnten.
43. Ebenso ist daran zu erinnern, dass die Versanddatenbank für jede der betreffenden Lieferungen Daten wie das Versandwerk, die Identität und den Aufenthaltsort des Kunden, Entfernung und Transportart, Art des gelieferten Erzeugnisses, die Menge und den Preis enthielt. Solche Daten sind jedoch für die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt erheblich, da sie der Kommission ermöglichen, die betroffenen Märkte zu bestimmen und die Wettbewerbslage auf jedem dieser Märkte zu analysieren.
44. Die Klägerin wirft der Kommission jedoch auch vor, die Richtigstellung von Daten für die Jahre 2002 und 2003 verlangt zu haben, obwohl die ökonometrische Studie nur auf die Daten des Jahres 2004 gestützt worden sei und die anderen von der Kommission genannten Verwendungsarten der Daten nicht an eine zeitliche Komponente gebunden seien. Gleichwohl ist zu bemerken, dass für die Bestimmung der geografischen Märkte und der Warenmärkte einschlägige Faktoren wie z. B. der Standort von Lieferanten und Kunden, die Transportarten oder die verfügbare Warenpalette entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tendenz haben, sich mit der Zeit zu verändern. Unter diesen Umständen und mangels genauerer Nachweise, dass ein kürzerer Referenzzeitraum ausreichend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Kommission zu Unrecht der Ansicht war, dass die Daten für die Jahre 2002 und 2003 für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss erforderlich waren.
45. Was das auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die von der Kommission vorgelegten Unterlagen zur tatsächlichen Verwendung der Daten von März gestützte Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass diese nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind. Dazu ist vorab zu bemerken, dass zwar, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, der Umstand, dass die mit einem Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung 139/2004 angeforderten Auskünfte im weiteren Verlauf verwendet wurden, auf ihre Erforderlichkeit hindeuten kann, dass aber ihre fehlende Verwendung aus dem oben in Randnr. 30 angegebenen Grund nicht dem Beweis des Gegenteils gleichkommt.
46. Zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ist außerdem zu bemerken, dass es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht möglich ist, anhand dieser Mitteilung erschöpfend zu bestimmen, welche Auskünfte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung für erforderlich gehalten hat. Zum einen sind nämlich, auch wenn mit der Erstellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte offenbar zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung begonnen worden ist, vor ihrem Versand beinahe zwei Monate verstrichen. Zum anderen erfasst die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur die Beurteilungen der Kommission, die sie zur Feststellung möglicher Wettbewerbsprobleme geführt haben und grundsätzlich nicht die Märkte, für die keine Gefahr festgestellt wurde. Folglich ist ihr Gegenstand wesentlich begrenzter als derjenige der von der Kommission vorher durchgeführten Prüfung.
47. In Bezug auf die anderen auf die Unterlagen über die tatsächliche Verwendung der Daten von März gestützten Argumente ist zu bemerken, dass die Klägerin sich auf die Behauptung beschränkt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss erforderlich gewesen seien. Da jedoch die Klägerin die Beweislast für die Begründetheit der von ihr geltend gemachten Klagegründe und folglich hinsichtlich der mangelnden Erforderlichkeit der betreffenden Auskünfte trifft, sind diese als nicht substantiiert zurückzuweisen.
48. Was schließlich die Frage betrifft, ob die ökonometrische Studie vor der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu durchgeführt wurde, hat die Kommission dem Gericht einen Screenshot vorgelegt, der zeigt, dass die verschiedenen für die Beurteilung des Zusammenschlusses einschlägigen EDV-Dateien in dem Zeitraum von April bis August 2006 geändert worden sind. Wie die Klägerin vorträgt, ist es zwar richtig, dass der Großteil der Dateien ein Änderungsdatum aufweist, das nach der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte liegt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die fraglichen Daten, wie die Kommission vorträgt, die Daten der letzten Verwendung der betreffenden Dateien sind, die während der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses und insbesondere vor der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte regelmäßig verwendet worden sind. Die Klägerin, die, wie bereits bemerkt worden ist, die Beweislast trägt, hat nämlich keinen Beweis vorgelegt, der dieses Vorbringen widerlegt.
49. Daraus folgt, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Auskünfte, deren Richtigstellung mit der angefochtenen Entscheidung verlangt wurde, von der Kommission zum Zeitpunkt der Erstellung des Auskunftsverlangens nicht für erforderlich im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 gehalten werden konnten. Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
50. Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe böswillig gehandelt, indem sie die Richtigstellung der Daten für die Jahre 2002 und 2003 verlangt habe, betrifft die Gründe, aus denen die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und geht daher in Wirklichkeit in dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auf. Die Behauptung ist daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht erheblich.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Die Daten von Januar seien im Wesentlichen richtig gewesen
– Vorbringen der Parteien
51. Die Klägerin trägt vor, dass die Daten von Januar im Wesentlichen richtig gewesen seien und es demnach nicht erforderlich gewesen sei, ihre Richtigstellung zu verlangen.
52. Zur Substantiierung ihrer Behauptung trägt sie zuerst eine Reihe von Argumenten vor, die auf die statistische Analyse der Daten von Januar gestützt sind. Sie führt dazu aus, falls diese Daten einige Fehler enthielten, sei dies im Bereich der Statistik üblich und die Daten von März im Übrigen zweifellos auch nicht völlig richtig. Es sei weder möglich noch notwendig oder üblich, alle Fehler in statistischen Daten zu beseitigen, weil es Methoden gebe, die es zum einen ermöglichten, die abweichenden Daten aus einem Datenbestand zu entfernen oder die Auswirkungen vorherzusagen, und zum anderen die Zuverlässigkeit der Gesamtheit der Daten zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission solche Methoden beim Erhalt der Daten von Januar trotz ihrer Behauptungen angewandt, dass sie die Richtigkeit der Daten einfach unterstellt habe.
53. Um die Auswirkung der mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler einzuschätzen, habe die Klägerin die LECG Consulting ersucht, die Daten von Januar statistischen Tests wie den Tests zu unterziehen, die die Kommission beim Erhalt der Daten durchgeführt habe. Einem ersten der Klageschrift beigefügten Bericht zufolge (im Folgenden: erster Bericht LECG) sei die Zahl der fehlerhaften Daten nicht ungewöhnlich hoch gewesen, und ein Vergleich zwischen den Daten von Januar und denselben Daten ohne die möglicherweise zusammenhanglosen und fehlerhaften Werte, die von der Kommission festgestellt worden seien (im Folgenden: geänderte Daten), zeige keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Variablen, die von der Kommission bei der Erstellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der allgemeinen Analyse der betroffenen Märkte verwendet worden seien. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass die betreffenden Fehler einen erheblichen Einfluss auf die Ergebnisse der ökonometrischen Studien gehabt hätten.
54. Nach einem anderen Bericht der LECG Consulting, der zur Beantwortung der Klagebeantwortung erstellt und der Erwiderung beigefügt worden sei (im Folgenden: zweiter Bericht LECG), unterschieden sich die hypothetischen Preise, die im Rahmen der ökonometrischen Studie berechnet worden seien, nach den Daten von Januar, den geänderten Daten und den Daten von März nicht wesentlich. Nach Ansicht der Klägerin waren die Daten von Januar folglich im Wesentlichen richtig, und die Kommission hätte sich dessen bewusst sein können und müssen.
55. Außerdem beruft sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den von der Kommission vorgelegten Unterlagen auf die von der LECG Consulting durchgeführten Berechnungen, wonach die Daten von Januar in Bezug auf die Feststellung der höchsten vernünftigen Lieferentfernung im Wesentlichen richtig gewesen seien.
56. Zweitens führt die Klägerin bestimmte Umstände an, die ihrer Ansicht nach zeigen, dass die Kommission zum Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, tatsächlich gewusst habe, dass die Daten von Januar im Wesentlichen richtig gewesen seien. Zunächst sei die Behauptung der Kommission, sie habe die in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Fehler vor der zweiten Hälfte des Monats Februar nicht entdeckt, sehr wenig glaubhaft, insbesondere weil die Kommission im Januar 2006 gefolgert habe, dass der Zusammenschluss kein Wettbewerbsproblem aufwerfe und für eine Genehmigung ohne Bedingungen bereit sei. Eine solche Schlussfolgerung habe tatsächlich erst nach der Überprüfung der Daten von Januar getroffen werden können, bei der die Fehler festgestellt worden wären und ihre Auswirkungen eingeschätzt worden wäre. Im Übrigen bedeuteten die relativ begrenzte Zahl der Lieferungen der Klägerin, die in der ökonometrischen Studie berücksichtigt worden sei, und der Umstand, dass ein Mitglied des Teams der Kommission, das mit der Sache befasst gewesen sei, bestätigt habe, dass es abweichende Werte entfernt habe, dass solche Überprüfungen stattgefunden hätten und dass die Kommission folglich seit Januar über eine große Zahl der Fehler informiert gewesen sei, die sie angeblich erst später entdeckt habe.
57. Die Klägerin führt weiter aus, dass erstens die Fragen, die nach Ansicht der Kommission eine neue Prüfung der Richtigkeit der Daten von Januar rechtfertigen, von ihr bereits zuvor angesprochen worden seien. Zweitens ergebe sich aus dem ersten und dem zweiten Bericht LECG, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, die Kommission jedenfalls in der Lage gewesen sei, zu kontrollieren, ob die entdeckten Fehler Auswirkungen auf die Untersuchung hätten. Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie solche Kontrollen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durchgeführt habe, was bedeute, dass sie wegen der Auswirkungen der bei der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses festgestellten Fehler nicht wirklich beunruhigt gewesen sei. Viertens zeige sich der Umstand, dass sich die Kommission der Richtigkeit der Daten von Januar bewusst gewesen sei, in dem Standpunkt, den sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingenommen habe, sowie in dem Umstand, dass sie weder die ökonometrische Studie neu durchgeführt habe, noch das Verfahren zur Prüfung der Richtigkeit der Daten von März beendet habe, bevor sie die Mitteilung verschickt habe. Fünftens habe die Kommission wissen müssen, dass sie lediglich die Daten für das Jahr 2004 verwenden würde.
58. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Hemmung der Prüfungsfrist unter Berücksichtigung der unerheblichen Verwendung der Versanddatenbank für die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Länge der durch die angefochtene Entscheidung ausgelösten Hemmung offensichtlich unverhältnismäßig sei.
59. Die Kommission macht geltend, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, nicht habe ausschließen können, dass die Fehler in den Daten von Januar ihre Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses beeinträchtigen könnten und dass diese Daten daher nicht im Wesentlichen richtig gewesen seien. Die erste Reihe von Argumenten der Klägerin berücksichtige die verschiedenen Zwecke der Versanddatenbank nicht, und die beiden Berichte LECG könnten nicht beweisen, dass die festgestellten Fehler keine Auswirkungen hätten. Zur zweiten Reihe von Argumenten erklärt die Kommission, dass sie nach der Mitteilung der Daten von Januar bestimmte Standardüberprüfungen vorgenommen habe, deren Umfang jedoch beschränkt sei. Daher seien die mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler erst bei ergänzenden Überprüfungen festgestellt worden, die nach dem Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 vorgenommen worden seien, bei dem bestimmte Mitgliedstaaten Zweifel an der Zuverlässigkeit der ökonometrischen Studie geäußert hätten. Anfang Mai habe die Kommission gleichzeitig mehrere Vorgänge abgeschlossen, u. a. die Überprüfung der Daten von März und das Erstellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, was erkläre, dass sie die Richtigkeit dieser Daten nur einige Tage nach Absenden dieser Mitteilung bestätigt habe.
– Würdigung durch das Gericht
60. Was die auf die statistische Analyse der Daten von Januar gestützten Argumente betrifft, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Erforderlichkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Berichtigungen nach den Erwägungen in den vorstehenden Randnrn. 30 und 31 unter Bezugnahme auf die Vorstellung zu beurteilen ist, die die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erlassen hat, von der Wesentlichkeit der in den Daten von Januar festgestellten Fehler haben konnte. Daher können die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen nur berücksichtigt werden, soweit sie die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte durchführen können. Dieser Umstand bringt insbesondere mit sich, dass die im Verhältnis zu den Daten von März vorgenommenen Vergleiche nicht erheblich sind, da diese Daten zum Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, nicht vorlagen.
61. Sodann ist entsprechend dem oben in Randnr. 31 angeführten Kriterium der Richtigkeit im Wesentlichen zu prüfen, ob mit den verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen dargetan werden kann, dass die von der Kommission festgestellten Fehler keine erheblichen Auswirkungen auf ihre Beurteilung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt haben konnten.
62. Während in dem ersten Bericht LECG festgestellt wird, dass sich die einschlägigen Durchschnittswerte, die anhand der Daten von Januar und der geänderten Daten berechnet wurden, nicht wesentlich unterscheiden, lässt Tabelle 2 dieses Berichts nicht unerhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Datenbeständen in Bezug auf den höheren Wert des Verhältnisses zwischen Transportkosten und Preis ab Werk (Unterschied von 10 Prozentpunkten), die durchschnittliche Entfernung von Transporten per Lastkraftwagen (Unterschied von 13 %) und die durchschnittliche Entfernung von Transporten per Schiff (Unterschied von 28 %) erkennen. Selbst unter der Annahme, dass diese Unterschiede entsprechend den Erläuterungen des Vertreters von LECG Consulting in der Sitzung unerheblich sind, ist im Verhältnis zu den Schlussfolgerungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, wie Tabelle 3 dieses Berichts nahelegt, von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus dennoch festzustellen, dass in Bezug auf die ökonometrische Studie keine vergleichbare Analyse über das Fehlen der Erheblichkeit dieser Unterschiede vorgelegt wurde, da selbst LECG Consulting in ihrem ersten Bericht feststellt, dass die Preise, die Transportkosten und die Lieferentfernungen ihrer Ansicht nach Schlüsselvariablen dieser Studie sind. Mangels einer solche Analyse ist es jedoch unmöglich, festzustellen, ob die von der Kommission festgestellten Fehler die Ergebnisse der ökonometrischen Studie und folglich die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission erheblich beeinträchtigen konnten.
63. In Bezug auf den ersten Bericht LECG ist zu ergänzen, dass, wie die Kommission geltend macht, die Schlussfolgerung, die festgestellten Fehler hätten keine Auswirkung auf die wesentlichen Variablen der ökonometrischen Studie, auf die Analyse der durchschnittlichen Werte gestützt ist, die anhand von zusammengefassten Daten berechnet wurden. Die Kommission behauptet aber, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass die genannte Studie in Bezug auf verschiedene Produktionsstätten erstellt worden sei, was bedeute, dass eine Analyse zusammengefasster Daten es nicht ermögliche, die eventuellen Auswirkungen festgestellter Fehler zu bestimmen.
64. Der zweite Bericht LECG, der dieses letzte Argument vor allem durch eine genauere Prüfung der Daten zu entkräften sucht, enthält jedoch auch keine Analyse der Erheblichkeit von nicht unbedeutenden Unterschieden, die zwischen den Preisen festgestellt wurden und die sich bei den Durchschnittspreisen auf 3 % bis 4 % belaufen und bei bestimmten Produktionsstätten und bestimmten Erzeugnissen 10 % überschreiten. In der Sitzung hat der Vertreter von LECG zwar vorgetragen, dass der Unterschied zwischen den durchschnittlichen Preisen angesichts der Bedeutung der Transportkosten der in Rede stehenden Erzeugnisse unerheblich sei, es wurde jedoch keine konkrete Erklärung hinsichtlich der beträchtlicheren Unterschiede gegeben, die bei bestimmten Produktionsstätten festgestellt wurden. Demzufolge hat der zweite Bericht LECG auch nicht nachgewiesen, dass sich die in den Daten von Januar festgestellten Fehler nicht erheblich auf die in der ökonometrischen Studie angegebenen Preise und folglich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Gemeinsamen Markt auswirken konnten.
65. Zu den Argumenten, die im Rahmen der Stellungnahme zu den von der Kommission vorgelegten Unterlagen vorgetragen worden sind, ist zu bemerken, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, auf die Analyse der höchsten vernünftigen Lieferentfernung für jede Transportart aufmerksam zu machen, wobei es sich um eine theoretische Entfernung handelt, die aus allen mit der betreffenden Transportart durchgeführten Lieferungen berechnet wird. Diese Entfernung ist zwar im Stadium der Bestimmung der betroffenen geografischen Märkte verwendet worden, aus den Akten hat sich aber ergeben, dass sie später mit den tatsächlichen Höchstentfernungen der von jeder der betroffenen Produktionsstätten aus durchgeführten Lieferungen verglichen wurde, wobei die Entfernungen zu den weiter entfernten Stätten zugrunde gelegt wurden. Unter diesen Umständen ist eine Analyse der zusammengefassten Daten, die nicht zwischen den verschiedenen Stätten unterscheidet, für die Prüfung, ob die festgestellten Fehler die Bestimmung der geografischen Märkte und folglich die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses erheblich beeinflussen können, unzureichend.
66. Aus alledem ergibt sich, dass die von der Klägerin vorgelegten Analysen nicht den Schluss zulassen, dass die Daten von Januar im Wesentlichen richtig waren. Es ist daher die zweite Reihe von Argumenten zu prüfen, aus denen hervorgehen soll, dass die Kommission tatsächlich wusste, dass dies der Fall war.
67. Dazu ist zu bemerken, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen auf die angeblich fehlende Plausibilität der Behauptung der Kommission gestützt ist, dass die mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler nicht bei Erhalt der Daten von Januar festgestellt worden seien, sondern in der zweiten Hälfte des Monats Februar nach dem Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006. Demnach wird das Gericht zunächst die von der Kommission zur Bekräftigung dieser Behauptung vorgelegten Beweise prüfen.
68. Was in diesem Zusammenhang zum einen die bei Erhalt der Daten von Januar durchgeführten Überprüfungen betrifft, ist festzustellen, dass, da die Prüfung der Kommission innerhalb relativ strenger Fristen durchgeführt werden muss und die Parteien des Zusammenschlusses gehalten sind, ihr richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen, das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle zwangsläufig zu einem großen Teil auf Vertrauen beruht, und die Kommission nicht verpflichtet sein kann, unmittelbar und im Detail die Richtigkeit aller Auskünfte zu überprüfen, die ihr von den Parteien übermittelt werden.
69. Die am 6. März 2006 von einem Mitglied des mit der Sache befassten Teams der Kommission verschickte interne E‑Mail, die von dieser mit der Anlage zu ihrer Antwort auf das Ersuchen des Gerichts vorgelegt wurde, weist zum Thema der mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler darauf hin, dass „[d]ie zuvor an der [Versand]datenbank vorgenommenen Tests pauschaler [waren] … und nicht auf die Kombination Produktionsstätte – Papiererzeugung fokussiert [waren]“. Weiter heißt es dort, dass dies „erklärt, warum all diese Punkte nicht früher aufgegriffen worden sind“.
70. Dieses Beweisstück, dessen Bedeutung von der Klägerin nicht bestritten worden ist, weist rechtlich hinreichend nach, dass die von der Kommission nach der Übermittlung der Daten von Januar vorgenommenen Überprüfungen beschränkt waren und es daher nicht ermöglichten, die mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler festzustellen. In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass der Umstand, dass nur eingeschränkte Überprüfungen durchgeführt worden sind, die Behauptung unerheblich macht, dass diese Fehler durch standardisierte statistische Kontrollen hätten entdeckt werden können.
71. Andererseits ergibt sich aus den mit der Anlage zu der Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Gerichts vorgelegten Erklärungen der Teilnehmer des Treffens des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 in Bezug auf den Ablauf und die Folgen dieses Treffens, dass sowohl die Zuverlässigkeit der ökonometrischen Studie als auch die zu ihrer Erstellung verwendeten Daten bei dieser Gelegenheit besprochen wurden. Auch wenn sich zeigt, dass die Richtigkeit der betreffenden Daten von den verschiedenen Teilnehmern nicht im Detail angesprochen wurde, wie die Klägerin vorträgt, ist es trotzdem logisch, dass eine solche Diskussion die Kommission dazu gebracht hat, die Zuverlässigkeit der Studie und der verwendeten Daten zu überprüfen, vor allem in Anbetracht ihrer Absicht, diesem Ausschuss einen neuen Entscheidungsentwurf vorzulegen, um eine befürwortende Stellungnahme zu erhalten.
72. In der von der Kommission am 22. Februar 2006 versandten internen E‑Mail über die Aufgabenverteilung für die Vorbereitung der Änderungen des Genehmigungsentwurfs nach dem Treffen des Beratenden Ausschusses, die der genannten Antwort der Kommission beigefügt war, heißt es zur ökonometrischen Studie: „Überprüfung der Zuverlässigkeit + Analyse der Sensibilität“. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Stelle als Hinweis auszulegen ist, dass eine zusätzliche Überprüfung der ökonometrischen Studie und der zu ihrer Erstellung verwendeten Daten zu erfolgen hat, statt, wie die Klägerin in der Sitzung vorgeschlagen hat, einfach als Hinweis darauf, dass die zuvor vorgenommenen Überprüfungen in dem Genehmigungsentwurf genauer beschrieben werden sollen. Die in Rede stehende E-Mail beschränkt sich nämlich nicht darauf, spezifische Änderungen zu beschreiben, sondern soll auch neue, im Rahmen der Prüfung zu erledigende Aufgaben festlegen.
73. Die von der Kommission übermittelten Unterlagen bestätigen somit auch ihre Angaben, dass sie durch die Ergebnisse des Treffens des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 veranlasst wurde, die Richtigkeit der Daten von Januar erneut zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission, dass die in der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler bei diesen vertieften Überprüfungen und nicht vorher entdeckt worden seien, rechtlich hinreichend nachgewiesen ist.
74. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände können diese Feststellung nicht widerlegen. Erstens hat die Klägerin in der Sitzung selbst eingeräumt, dass die beim Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 aufgeworfenen Fragen und vor allem die besondere Situation auf dem finnischen Markt zwar bereits zuvor angesprochen worden seien, dass dies aber nur oberflächlich geschehen sei, was bedeutet, dass zusätzliche genauere Überprüfungen, die nach diesem Treffen erfolgten, zur Entdeckung der betreffenden Fehler geführt haben konnten.
75. Zweitens ist die Behauptung, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hätte feststellen können, dass die in den Daten von Januar festgestellten Fehler nicht wesentlich seien, sachlich unzutreffend, da oben in Randnr. 66 festgestellt worden ist, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass diese Daten im Wesentlichen richtig waren.
76. Drittens wird in der von der Kommission mit der Anlage zu ihrer Antwort auf das Ersuchen des Gerichts vorgelegten E-Mail vom 5. März 2006 erwähnt, dass in den Daten von Januar „ernsthafte Unstimmigkeiten“ festgestellt wurden, was bedeutet, dass die Kommission mit einer Untersuchung der möglichen Auswirkungen der Fehler auf ihre Prüfung begonnen hat. Unter diesen Umständen kann der gegensätzlichen Behauptung der Klägerin, die nicht durch Tatsachen untermauert wird, nicht gefolgt werden.
77. Viertens ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte aus den oben in den Randnrn. 45 bis 46 angeführten Gründen für die Beurteilung der Position der Kommission in Bezug auf die Richtigkeit der bei ihrer Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses verwendeten Auskünfte nicht maßgeblich. Weiter hat das Gericht oben in Randnr. 48 erwogen, dass die Klägerin das Vorbringen der Kommission, dass die ökonometrische Studie vor dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu durchgeführt worden sei, nicht widerlegt hat. Was den Umstand betrifft, dass die Richtigkeit der Daten von März erst nach der Übersendung dieses Dokuments bestätigt wurde, ist das Argument der Kommission, sie habe in dem betreffenden Zeitraum mehrere Aufgaben gleichzeitig abgeschlossen, von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden.
78. Fünftens geht das Argument, die Kommission habe gewusst, dass nur die Daten für das Jahr 2004 einschlägig seien, ins Leere, da oben in Randnr. 44 festgestellt worden ist, dass sie zu Recht die Übermittlung von Daten mehrerer Jahre verlangen konnte.
79. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließlich greift angesichts der Erwägungen in Randnr. 34 nicht durch.
80. Nach alledem ist festzustellen, dass der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass die Kommission gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen hat, indem sie angenommen hat, dass die Daten von Januar nicht im Wesentlichen richtig waren, und ihre Richtigstellung verlangt hat. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher, ebenso wie der erste Klagegrund insgesamt, zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer
Vorbringen der Parteien
81. Die Klägerin ist der Ansicht, dass beim Erlass der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Frist überschritten wurde, da die Kommission seit den ersten, in der ersten Hälfte des Monats Januar 2006 durchgeführten Überprüfungen über die in Rede stehenden Fehler informiert gewesen sei. Demnach habe die Kommission der Klägerin einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt und die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Darüber hinaus gebe der verspätete Erlass der angefochtenen Entscheidung Aufschluss über die tatsächlichen Gründe der Kommission, nämlich Zeit zu gewinnen, um die Prüfung trotz des Ablaufs der dafür vorgesehenen Frist fortzusetzen.
82. Die Kommission trägt zum einen vor, dass ein möglicher Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertige, da die Klägerin keinen sich daraus ergebenden Nachweis für eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte erbracht habe. Zum anderen ist die Kommission der Meinung, dass sie unter den vorliegenden Umständen ohne ungebührliche Verzögerung gehandelt habe.
Würdigung durch das Gericht
83. Das Vorbringen der Klägerin, dass ihr ein Schaden entstanden sei, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant, da es in diesem allein um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und damit nur um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung geht.
84. Die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt zwar einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat, doch kann seine Verletzung die Nichtigerklärung einer Entscheidung nur rechtfertigen, wenn damit auch die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens verletzt worden wären (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 120 bis 122). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin aber auf ein summarisches Vorbringen zu diesem Punkt, ohne es mit konkreten Angaben zu untermauern.
85. Die Erheblichkeit der Frist, in der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, als Hinweis auf das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs wird im Rahmen des dritten Klagegrundes behandelt.
86. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Klagegrund zu verwerfen.
Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Vorbringen der Parteien
87. Entgegen dem Vorbringen der Kommission macht die Klägerin geltend, dass der vorliegende Klagegrund durch die Zurückweisung des ersten Klagegrundes nicht bedeutungslos werde.
88. In der Sache trägt sie vor, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, da sie die angefochtene Entscheidung nicht erlassen habe, um den sich aus der Verordnung Nr. 139/2004 ergebenden Zweck zu verfolgen, sondern um eine Verlängerung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsfrist zu erreichen, damit sie während der Monate Februar und März 2006 zusätzliche Fragen untersuchen könne, die von bestimmten Mitgliedstaaten und Konkurrenten der Klägerin aufgeworfen worden seien. Denn die ursprüngliche Prüfungsfrist, die am 31. März 2006 habe ablaufen sollen, hätte es der Kommission nicht ermöglicht, ihre Untersuchung nach ihren Bedingungen durchzuführen und möglicherweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.
89. Erstens trägt die Klägerin vor, dass die Kommission aus diesem Grund in der telefonischen Unterredung vom 3. März 2006 darauf hingewiesen habe, dass bestimmte zusätzliche Bedenken angesprochen werden müssten, und eine freiwillige Verlängerung der Prüfungsfrist um 20 Werktage vorgeschlagen habe. Als die Anwälte der Klägerin Zweifel geäußert hätten, habe die Kommission wie eine Drohung f ür den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne, den Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 in Bezug auf die Daten von Januar in den Raum gestellt. In diesem Zusammenhang seien die von den Diensten der Kommission am 22. und 24. Februar und am 2. März 2006 versandten E‑Mails, die eine Reihe von Fragen zur Richtigkeit der Daten von Januar aufwürfen, nur verschickt worden, um die Beweisstücke vorzubereiten, auf die sie die angefochtene Entscheidung stützen werde.
90. Die Klägerin führt dazu aus, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission eine solche Methode nicht als einvernehmlich betrachtet werden könne; denn u. a. ergebe sich zum einen aus der der Anlage zur Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Gerichts beigefügten internen E-Mail vom 5. März 2006, dass die Tatsache, dass der Klägerin eine Alternative angeboten worden sei, auf der Absicht beruhe, die Gefahr einer Klage zu verringern, und nicht auf der Absicht, die Folgen der Entdeckung von Fehlern auf die Prüfungsfrist zu beschränken, und zum anderen habe die Kommission beim Erlass von Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 am 11. Oktober, 9. und 23. November und am 9. Dezember 2005 der Klägerin niemals eine Alternative angeboten.
91. Zweitens lasse sich der Umstand, dass die Kommission die Richtigkeit der Daten von Januar in Frage gestellt habe, mit der Neuorientierung ihrer Untersuchung erklären, da sie vor dem Eingreifen bestimmter Mitgliedstaaten und bestimmter Unternehmen keine Zweifel an diesen Daten geäußert habe. Die Kommission habe sich nämlich zuerst, bis zur zweiten Hälfte des Februars 2006, auf den Markt für Calciumcarbonate als Füllstoff konzentriert, und die ökonometrische Studie sei entgegen dem Vorbringen der Kommission, dass es sich nur um ein ergänzendes Hilfsmittel handle, ein wesentlicher Bestandteil der Analyse dieses Markts gewesen. Dagegen habe sie sich nach dem Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 der Prüfung des Vorbringens bestimmter Mitgliedstaaten und der Konkurrenten der Klägerin auf den Märkten für Erzeugnisse zum Streichen von Papier, insbesondere auf dem finnischen Markt, gewidmet.
92. Drittens sei eine neuerliche Überprüfung des angemeldeten Zusammenschlusses im Licht der berichtigten Informationen aufgrund der Neuorientierung der Prüfung der Kommission nicht erforderlich gewesen und im Übrigen nicht durchgeführt worden. Denn zum Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt worden sei, sei die Überprüfung der Daten von März nicht beendet gewesen und nicht festgestellt worden, dass sie diese Daten zur Neudurchführung der ökonometrischen Studie zu gegebener Zeit verwendet hätte. Wenn die Richtigstellung der Daten von Januar das Untersuchungsergebnis der Kommission hätte berühren können, hätte sie diesen Umstand in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt.
93. Viertens seien, so die Klägerin, die Daten von Januar im Wesentlichen richtig gewesen, und die Unwichtigkeit bestimmter in der angefochtenen Entscheidung gestellter Fragen und ihre Unerheblichkeit zeigten, dass der Erlass dieser Entscheidung durch das Bestreben motiviert gewesen sei, eine Verlängerung der Prüfungsfrist herbeizuführen. Außerdem sei der Kommission die Richtigkeit der Daten von Januar bewusst gewesen, wie aus dem Schreiben vom 12. Januar 2006 hervorgehe, da sie im Januar 2006 beabsichtigt habe, den Zusammenschluss ohne Bedingungen zu genehmigen, und den Genehmigungsentwurf vorbereitet und verteilt habe.
94. Fünftens gehe aus der mit der Anlage zu ihrer Antwort auf das Ersuchen des Gerichts vorgelegten internen E-Mail vom 6. März 2006 hervor, dass ein Mitglied des Teams der Kommission, das mit der Sache befasst gewesen sei, im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 systematisch möglichst viele Fehler in den Daten von Januar gesucht habe, ohne sich mit den möglichen Auswirkungen der Fehler auseinanderzusetzen. Die Klägerin wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission nicht belegt habe, dass sie die Wichtigkeit der vor Erlass der angefochtenen Entscheidung festgestellten Fehler untersucht habe. Aus der Mail vom 5. März 2006 ergebe sich im Gegenteil, dass die Kommission begonnen habe, die angefochtene Entscheidung zu verfassen, bevor eine solche Untersuchung durchgeführt worden sei. Diese Umstände zeigten, dass die Kommission wegen der Auswirkungen der festgestellten Fehler nicht wirklich besorgt gewesen sei.
95. Sechstens habe die Kommission den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 6. März 2006, in dem diese hervorgehoben habe, dass sie vor eine rechtswidrige Wahl zwischen einer einvernehmlichen Verlängerung und der Hemmung der Prüfungsfrist gestellt worden sei, nicht in Frage gestellt.
96. Siebtens seien die entsprechenden Entscheidungen der Kommission bei der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses einige Tage nach dem Erhalt der betreffenden Auskünfte erlassen worden, während zwei Monate zwischen dem Erhalt der Daten von Januar und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verstrichen seien.
97. Die Kommission erläutert, dass der vorliegende Klagegrund auf der Annahme beruhe, dass die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte für den Erlass der Entscheidung über den Zusammenschluss nicht erforderlich gewesen seien. Daher bringe die Zurückweisung des ersten Klagegrundes die Zurückweisung des zweiten mit sich. In der Sache trägt sie vor, dass die Klägerin keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt habe, die ihren Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs untermauerten, sondern nur zu Unrecht aus verschiedenen Umständen gezogene Schlussfolgerungen vorgetragen habe.
Würdigung durch das Gericht
98. Zunächst ist festzustellen, dass die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der vorliegenden Klage darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht erforderlich waren. Der fehlende Nachweis eines Verstoßes gegen die geltende Regelung berührt das eventuelle Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs durch die Verwaltungsbehörde nicht. Demnach ist der vorliegende Klagegrund unabhängig von der Zurückweisung des ersten Klagegrundes zu prüfen.
99. Sodann ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu einem solchen anderen Zweck getroffen wurde. Verfolgt eine Entscheidung mehrere Ziele und kommt zu den rechtmäßigen Beweggründen ein zu beanstandender Grund hinzu, so ist die Entscheidung deswegen noch nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, sofern sie nur nicht das wesentliche Ziel preisgibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T‑87/05, Slg. 2005, II‑3745, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
100. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Beweise objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien darstellen, die darauf hindeuten, dass die angefochtene Entscheidung von der Kommission erlassen wurde, um eine Hemmung der Frist zur Prüfung des Zusammenschlusses statt der Richtigstellung der zu dieser Prüfung erforderlichen Informationen zu erreichen.
101. Was erstens die telefonische Unterredung vom 3. März 2006 betrifft, geht aus dem von den Anwälten der Klägerin erstellten Protokoll dieser Unterredung hervor, dass die Kommission den Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 erst erwähnte, nachdem die Klägerin die Nützlichkeit einer freiwilligen Verlängerung in Frage gestellt hatte. Das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den Daten von Januar wurde jedoch, ebenfalls diesem Protokoll zufolge, von der Kommission schon zu Beginn des Gesprächs angesprochen, bevor Schritte zur Behebung dieser Unstimmigkeiten ins Auge gefasst wurden. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass das Vorliegen bestimmter Fehler in den Daten von Januar von der Kommission anhand mehrerer E-Mails ab dem 22. Februar 2006 aufgezeigt worden war. Demnach lässt dieses Protokoll nicht den Schluss zu, dass der Hinweis der Kommission auf den möglichen Erlass einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Drohung war, mit der die Klägerin zur Zustimmung zu einer freiwilligen Verlängerung der Prüfungsfrist veranlasst werden sollte.
102. Zu dem Umstand, dass die Kommission der Klägerin eine Alternative zu einer freiwilligen Verlängerung geboten hat, ist außerdem zu bemerken, dass die Tatsache, dass sich aus den von der Kommission vorgelegten Beweisen deren Besorgnis wegen einer möglichen Klageerhebung ergibt, nicht ausschließt, dass sie gleichzeitig die Auswirkungen der Entdeckung von Fehlern auf die Prüfungsfrist begrenzen wollte, da eine Handlung das Ergebnis mehrerer gleichzeitig bestehender Motive sein kann. Im Übrigen ist der Vergleich, den die Klägerin zu früheren Entscheidungen zieht, nicht überzeugend, da die angefochtene Entscheidung, wie die Kommission geltend macht, einen erheblich längeren Zeitraum betrifft und außerdem teilweise zurückwirkt, weil der Anfang der Hemmung, die sie herbeiführte, zeitlich vor ihrem Erlass lag.
103. Zweitens geht aus Randnr. 73 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission die mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler infolge der Diskussion über die ökonometrische Studie und die für ihre Erstellung verwendeten Daten entdeckt hat, die beim Treffen des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 stattgefunden hat. Wie sich aus Randnr. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, steht auch nicht fest, dass die Kommission ausschließen konnte, dass diese Fehler eine wesentliche Auswirkung auf ihre Prüfung des Zusammenschlusses hätten. Schließlich ist festzustellen, dass ein Mitglied des mit der Sache befassten Teams der Kommission in der von der Kommission mit der Anlage zu ihrer Antwort auf das Ersuchen des Gerichts vorgelegten internen E‑Mail vom 5. März 2006 dargelegt hat, dass „in den Daten ernsthafte Unstimmigkeiten [gefunden worden sind]“, dass „diese Daten berichtigt werden [müssen]“ und dass die Kommission „untersuchen [wird], wie sehr die berichtigten Daten (die man in einigen Tagen erhalten sollte) die Beurteilung der Transaktion ändern“. Unter diesen Umständen vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Annahme der angefochtenen Entscheidung auf die Absicht der Kommission zurückzuführen ist, die gesamte Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses auf der Grundlage der richtigen Informationen zu wiederholen, statt auf den Umstand, dass sie eine Neuorientierung der Prüfung nach dem Eingreifen von Mitgliedstaaten und Konkurrenzunternehmen vorgenommen und versucht hätte, eine Hemmung der Frist zur Prüfung der angemeldeten Transaktion zu erreichen.
104. Drittens bedeutet, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die oben in Randnr. 29 erwähnte Verpflichtung der Kommission, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf alle Märkte zu überprüfen, für die die Gefahr besteht, dass ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, dass die Kommission unabhängig davon, in welche Richtung sich die Prüfung entwickelt, den angemeldeten Zusammenschluss sowohl in Bezug auf den Sektor der Erzeugnisse zum Streichen von Papier zu prüfen hatte als auch auf den Sektor der Füllstofferzeugnisse. Denn diese beiden Sektoren waren möglicherweise von dem Zusammenschluss betroffen und waren von der Kommission sogar vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geprüft worden. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Kommission weder die Richtigkeit der Daten von März überprüft noch die ökonometrische Studie vor Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu durchgeführt habe, und das gegen den Inhalt dieser Mitteilung gerichtete Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen bereits in den Randnrn. 45 bis 48 des vorliegenden Urteils erörtert worden ist.
105. Viertens folgt aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass weder nachgewiesen worden ist, dass die Daten von Januar im Wesentlichen richtig waren, noch, dass die Kommission der Meinung war, dass dies der Fall sei. Unter diesen Umständen ist aber die Tatsache, dass einige der in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Fragen nur von vornherein geringfügige Fehler betrafen, nicht erheblich, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass solche Fehler einen Einfluss auf die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses haben könnten. Was die Verweisung der Klägerin auf das Schreiben vom 12. Januar 2006 und den von der Kommission am nächsten Tag eingenommenen Standpunkt betrifft, ist zu bemerken, dass diese Beweise ebenfalls unerheblich sind, da sie, wie sich aus Randnr. 73 des vorliegenden Urteils ergibt, aus der Zeit vor der Entdeckung der in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Fehler stammen.
106. Fünftens ist es zwar richtig, dass ein Mitglied des mit der Sache befassten Teams der Kommission bei der zusätzlichen Überprüfung der Richtigkeit der Daten von Januar systematisch nach Fehlern darin gesucht hat, dieser Umstand gibt aber keinen Aufschluss über einen Ermessensmissbrauch. Wenn ein Datenbestand überprüft wird, ist es nämlich normal, dass das verfolgte Ziel darin besteht, so viele Fehler wie möglich zu finden und die Daten beiseite zu lassen, die sich als richtig erweisen. Zu dem Vorbringen, die Kommission habe nach der Entdeckung der Fehler deren Auswirkungen nicht beurteilt, ist auf Randnr. 76 des vorliegenden Urteils zu verweisen. Sollte mit der Abfassung der angefochtenen Entscheidung schon begonnen worden sein, bevor die Kommission die Auswirkungen der Fehler auf ihre Beurteilung eingeschätzt hatte, so wäre dieser Umstand auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs. Denn in Anbetracht des Beschleunigungsgebots, das für das Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen kennzeichnend ist, scheint es logisch, dass die Kommission sich gleichzeitig der Erledigung mehrerer Verfahrensabschnitte gewidmet hat, von denen sie weiß, dass sie im Rahmen der Prüfung eines Zusammenschlusses wahrscheinlich erforderlich sein werden.
107. Sechstens ist der Umstand unerheblich, dass die Kommission das Schreiben der Klägerin vom 6. März 2006 nicht beantwortet hat, mit dem die Erforderlichkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Berichtigungen in Frage gestellt wurde, da die Kommission zum einen nicht darauf antworten musste und ihr Schweigen zum anderen jedenfalls nicht als Beweis dafür betrachtet werden kann, dass sie andere Zwecke als die angegebenen verfolgt hätte.
108. Siebtens schließlich erweist sich, da oben in Randnr. 73 festgestellt worden ist, dass die mit der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler in der zweiten Hälfte des Monats Februar entdeckt wurden, die Frist zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Entdeckung der Fehler im Vergleich zu den früheren Entscheidungen, die im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses erlassen worden waren, nicht als außergewöhnlich lang, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ab dem 22. Februar 2006 auf bestimmte in der Versanddatenbank festgestellte Probleme aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um eine große Datenbank handelte und dass die angefochtene Entscheidung im Unterschied zu den früheren Entscheidungen wegen der Unrichtigkeit und nicht wegen der Unvollständigkeit der betreffenden Auskünfte erlassen wurde.
109. Daher ergibt sich aus der Prüfung der von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte, dass diese sich entweder auf Umstände beziehen, die nicht festgestellt wurden oder die unerheblich sind, oder auf nicht untermauerte Behauptungen, für die es eine andere plausible Erklärung gibt. Unter diesen Umständen erlauben diese Beweise selbst bei einer zusammenfassenden Betrachtung nicht den Schluss, dass ein Ermessensmissbrauch vorliegt.
110. Um den vorliegenden Klagegrund abschließend prüfen zu können, hat das Gericht die Kommission überdies ersucht, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die Daten von März verwendet hat. Die Unterlagen, die auf dieses Ersuchen vorgelegt wurden, zeigen, dass die Daten tatsächlich im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses verwendet wurden, insbesondere zur Neudurchführung der ökonometrischen Studie, zur Beurteilung der Preise und zur Analyse der Lieferentfernungen. Demnach sind diese Beweisstücke eher eine Bestätigung der in der vorstehenden Randnummer dargelegten Schlussfolgerungen.
111. Demnach ist nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Ermessensmissbrauch begangen hat, so dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Vorbringen der Parteien
112. Die Klägerin trägt vor, dass das Schreiben vom 12. Januar 2006, in dem die Kommission bestätigt habe, dass die mit der Entscheidung vom 9. Dezember 2005 verlangten Auskünfte vollständig erteilt worden seien, gemeinsam mit dem Verhalten der Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen geweckt habe, das durch die angefochtene Entscheidung enttäuscht worden sei.
113. Erstens habe die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Schreiben vom 12. Januar 2006 widerrufen, da sie die in diesem Schreiben enthaltene Beurteilung durch eine neue Schlussfolgerung über die Fehlerhaftigkeit der Daten von Januar ersetzt habe. Da dieses Schreiben jedoch gemäß den der Kommission übertragenen Befugnissen versandt worden sei und Zusicherungen enthalte, dass die Kommission die Daten von Januar als vollständig und richtig betrachte, stelle es eine Rechtshandlung dar, die der Klägerin subjektive Rechte einräume. Deshalb hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit dieser Handlung habe vertrauen dürfen, zumal dieses Schreiben nicht darauf hinweise, dass sein Inhalt durch eine eingehendere Untersuchung bedingt oder von einer solchen abhängig sei.
114. Nach Ansicht der Klägerin konnte die Kommission unter diesen Umständen trotz ihrer Möglichkeit, nach der Übermittlung genauerer Informationen ihre Position zu ändern, und ihres Rechts, auf alle Arten von Beweisen zu reagieren, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ihren Standpunkt nicht mehr ändern, um die Überprüfung oder die Präzisierung der betreffenden Auskünfte zu verlangen, außer wenn sie nachweise, dass die verlangten Maßnahmen in Bezug auf neue Beweise, über die sie verfüge, erheblich seien. Im vorliegenden Fall habe es in dieser Hinsicht jedoch keine wesentliche Änderung gegeben.
115. Was zweitens das Verhalten der Kommission angehe, sei es deren allgemeine und verfestigte Praxis, schnell auf alle unvollständigen Informationen aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber die Unrichtigkeit der gelieferten Informationen fast zwei Monate lang nicht gerügt und sich erst an die Klägerin gewandt, nachdem die Untersuchung eine neue Richtung genommen habe.
116. Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin sich in Bezug auf die Richtigkeit der Daten von Januar nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da das Schreiben vom 12. Januar 2006 keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte, vorab gegebene und übereinstimmende Zusicherungen enthalte, und dass man jedenfalls nicht annehmen könne, dass das Schreiben seinem Empfänger endgültige subjektive Rechte einräume.
Würdigung durch das Gericht
117. Nach der Rechtsprechung ist das Recht auf Vertrauensschutz an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen von zuständiger und zuverlässiger Seite präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
118. Die Klägerin macht geltend, dass der Vertrauensschutz, auf den sie sich beruft, zum einen durch das Schreiben vom 12. Januar 2006 und zum anderen durch das Verhalten der Kommission begründet sei. Selbst wenn man aber annimmt, dass das oben genannte Schreiben Zusicherungen enthält, dass die Kommission die Daten von Januar als im Wesentlichen richtig betrachtete, konnten solche Zusicherungen bei der Klägerin dennoch keine begründete Erwartung wecken, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht rückgängig machen würde.
119. Aus den Randnrn. 29, 30, 31 und 33 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass sich die Kommission im Interesse einer wirksamen Kontrolle von Zusammenschlüssen nach der Verordnung Nr. 139/2004 und angesichts ihrer Verpflichtung, die Auswirkungen der betreffenden Transaktion auf alle möglicherweise betroffenen Märkte mit großem Bedacht zu prüfen, die Möglichkeit vorbehalten muss, die Richtigstellung von im Wesentlichen falschen Auskünften, die die Parteien übermittelt haben und die für ihre Prüfung erforderlich sind, zu verlangen, wobei die Gründe, die sie dazu veranlasst haben, die Richtigkeit der Auskünfte erneut zu überprüfen, in dieser Hinsicht unerheblich sind.
120. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 68 ausgeführt worden ist, nicht gehalten sein kann, unmittelbar und im Detail die Richtigkeit aller Auskünfte zu überprüfen, die ihr von den Parteien der betreffenden Transaktion übermittelt werden, da diese am ehesten imstande sind, die Zuverlässigkeit der übermittelten Auskünfte sicherzustellen, und außerdem verpflichtet sind, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Denn zum einen können die von der Kommission nach dem Erhalt bestimmter Auskünfte durchgeführten Überprüfungen nicht zwangsläufig alle wesentlichen Ungenauigkeiten aufdecken, die diese beeinträchtigen können. Zum anderen kann sich die Klägerin nicht auf das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens berufen, um den Folgen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Übermittlung vollständiger und richtiger Auskünfte nur deswegen zu entgehen, weil dieser Verstoß von der Kommission bei den genannten Überprüfungen nicht festgestellt worden ist.
121. Zweitens ist zur Praxis der Kommission, auf die sich die Klägerin beruft, zunächst festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin auf die Annahme stützt, dass die Fehler bei der ersten Überprüfung, die während der ersten Hälfte des Monats Januar durchgeführt wurde, entdeckt worden sind, da die Klägerin die angeblich ungewöhnliche Frist zwischen der Entdeckung der in der angefochtenen Entscheidung gerügten Fehler und ihrer Bekanntgabe an die Klägerin rügt. Da das Gericht in Randnr. 73 des vorliegenden Urteils jedoch festgestellt hat, dass dies nicht der Fall ist, ist diese Annahme unzutreffend.
122. Im Übrigen ist das Gericht der Meinung, dass der bloße Umstand, dass die Kommission in der Vergangenheit auf eine Übermittlung von Auskünften innerhalb einer Frist von einigen Tagen reagiert hat, keine hinreichend präzise Versicherung darstellt, dass sie auf die zukünftige Übermittlung von Auskünften nicht innerhalb eines eine solche Frist überschreitenden Zeitraums antworten wird.
123. Da schließlich, wie die Kommission vorträgt, die früheren Entscheidungen, die im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses erlassen wurden, die Vollständigkeit der übermittelten Auskünfte betrafen, ist eine Berufung auf die Praxis hinsichtlich dieser Auskünfte jedenfalls nicht möglich in Bezug auf eine Entscheidung über die Richtigkeit von Auskünften, wie die angefochtene Entscheidung, und diese Praxis konnte daher kein berechtigtes Vertrauen schaffen.
124. Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zu den prozessleitenden Maßnahmen und zur Durchführung einer Beweisaufnahme
125. Die Klägerin beantragt, der Kommission aufzugeben, bestimmte interne Dokumente vorzulegen, insbesondere über die Korrespondenz mit dem Beratenden Ausschuss, den Genehmigungsentwurf, die ökonometrische Studie, die Verwendung der von der Klägerin übermittelten Auskünfte, deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die von der Kommission durchgeführte Überprüfung und die Gründe, die sie dazu gebracht haben, am 3. März 2006 eine Verlängerung der Prüfungsfrist zu verlangen.
126. Das Gericht hat die Kommission ersucht, bestimmte Dokumente über den Ablauf und die Folgen des Treffens des Beratenden Ausschusses vom 22. Februar 2006 und über die Verwendung der Daten von März vorzulegen. Da das Gericht alle Klagegründe auf der Grundlage dieser Beweisstücke und anderer zu den Akten genommenen Beweise prüfen konnte und da interne Unterlagen der Kommission der Klägerin nur dann zugänglich gemacht werden können, wenn die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falls dies erfordern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 40), ist der von der Klägerin gestellte Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
127. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
128. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Omya AG trägt die Kosten.