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Document 62006TJ0141

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007.
    Glaverbel SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtssache T-141/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00114*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:273





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Glaverbel/HABM (Maserung einer Glasoberfläche)

    (Rechtssache T‑141/06)

    „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die die Maserung einer Glasoberfläche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlender Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung“

    1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4) (vgl. Randnr. 14)

    2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 19-23, 32-40)

    3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 3) (vgl. Randnrn. 35-38)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004‑4) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die die Maserung einer Glasoberfläche darstellt

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Glaverbel SA

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Bildmarke, bestehend aus einem auf der Oberfläche von Waren der Klassen 19 und 21 angebrachten Motiv – Anmeldung Nr. 3183068

    Entscheidung des Prüfers:

    Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Glaverbel SA trägt die Kosten.

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