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Document 62006TJ0045

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 24. September 2008.
    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle -Außerkrafttreten der Zölle - Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung - Frist - WTO - Vorschriften.
    Rechtssache T-45/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-02399

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:398

    Rechtssache T‑45/06

    Reliance Industries Ltd

    gegen

    Rat der Europäischen Union und

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Ausgleichszölle –Außerkrafttreten der Zölle – Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung – Frist – WTO‑Vorschriften“

    Leitsätze des Urteils

    1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen bei fehlender Klageerhebung gegen die nach Durchführung der Überprüfung erlassene Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

    (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2, und Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 18 Abs. 1 und 2)

    2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen

    (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2, und Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 18 Abs. 1 und 2)

    3.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen den Rat und die Kommission auf Nichtigerklärung einer Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen – Klage gegen den Rat – Unzulässigkeit

    (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 6, und Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 22 Abs. 2)

    4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Überprüfungsverfahren – Regeln im Antidumping‑ und im Antisubventions‑Übereinkommen im Anhang des WTO‑Übereinkommens von 1994

    (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, „Antidumping‑Übereinkommen 1994“, Art. 11 Abs. 3; Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1994, Art. 21 Abs. 3; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, 5. Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 2, und Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Erwägungsgründe 6 und 7 und Art. 18 Abs. 1)

    5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Überprüfungsverfahren – Endtermin für die Durchführung einer Überprüfung

    (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, „Antidumping‑Übereinkommen 1994“, Art. 11 Abs. 3; Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1994, Art. 21 Abs. 3; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2, und Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 18 Abs. 1)

    1.      Ein Unternehmen, das Erzeugnisse herstellt und ausführt, die von einer Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen erfasst werden, behält sein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachung selbst dann, wenn es die Verordnung zur Einführung der Antidumping‑ bzw. Ausgleichszölle nach der Überprüfung nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten hat.

    Denn die selbständigen Rechtsfolgen der Bekanntmachung, nämlich der Fortbestand der auslaufenden Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen, werden von den neuen Maßnahmen, die mit der nach Durchführung der Überprüfung erlassenen Verordnung angeordnet werden, nicht berührt. Daher kann die Nichtigerklärung der Bekanntmachung einem solchen Unternehmen einen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die gegebenfalls vom Gemeinschaftsrichter festgestellte Rechtswidrigkeit eine Grundlage für eine mögliche Haftungsklage sein könnte. Das betreffende Unternehmen behält auch deshalb ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachung, weil es damit verhindern kann, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt.

    (vgl. Randnrn. 37, 39, 41-43)

    2.      Ein Unternehmen, das in den Verordnungen zur Einführung von Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen als Produktions‑ und Exportunternehmen bezeichnet worden ist und dessen Verpflichtungsangebote während des Verwaltungsverfahrens angenommen worden sind, ist durch die Bekanntmachungen über die Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, da sich die betreffenden Bekanntmachungen überdies unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirken und den mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Stellen keinen Ermessensspielraum lassen. Demnach ist sein Antrag auf Nichtigerklärung dieser Bekanntmachungen zulässig, selbst wenn sie nicht an das Unternehmen gerichtet sind.

    (vgl. Randnrn. 45-47, 49)

    3.      Eine Klage gegen den Rat und die Kommission auf Nichtigerklärung einer Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung einer Verordnung des Rates zur Einführung von Antidumping‑ oder Ausgleichszöllen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Zölle ist für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen den Rat richtet. Da diese Bekanntmachungen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Antidumping‑Grundverordnung Nr. 384/96 und Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern von der Kommission stammen, ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Bekanntmachung nämlich nur zulässig, soweit sie sich gegen dieses Organ richtet.

    (vgl. Randnrn. 50-51)

    4.      Den Erwägungsgründen der Antidumping‑Grundverordnung Nr. 384/96 (fünfter Erwägungsgrund) und der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (sechster und siebter Erwägungsgrund) ist zu entnehmen, dass diese Verordnungen u. a. bezwecken, die im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Antidumping‑Übereinkommen 1994) und im Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1994 im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen in Bezug auf die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, und zwar um deren angemessene und transparente Anwendung zu sichern. Demnach hat die Gemeinschaft diese Verordnungen erlassen, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den genannten Übereinkommen nachzukommen. So wollte sie mit Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und mit Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens zu erfüllen.

    Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens auszulegen.

    (vgl. Randnrn. 88-91)

    5.      Die Antidumping‑Grundverordnung Nr. 384/96 und die Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern enthalten keine Bestimmung, in der ausdrücklich festgelegt ist, innerhalb welcher Frist eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen spätestens erfolgen muss. Aus der Systematik von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97 ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass eine solche Überprüfung spätestens vor dem Außerkrafttreten der Maßnahme eingeleitet werden muss, auf die sie sich bezieht.

    Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Antidumping‑Übereinkommen 1994) und Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1994 im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), in deren Licht die oben genannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 384/96 und 2026/97 nach Möglichkeit auszulegen sind, erwähnen nur die Frist, innerhalb deren die Überprüfung „eingeleitet“ werden muss, und können nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien verpflichten, eine Überprüfung der betreffenden Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten dieser Maßnahmen einzuleiten. Vielmehr sind Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen eine Überprüfung bis zur letzten Minute der Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet werden kann, auf die sie sich bezieht, als mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vereinbar anzusehen. In Anbetracht ihres Ziels kommt es nämlich darauf an, dass die Überprüfung vor dem automatischen Außerkrafttreten der betreffenden Maßnahmen eingeleitet wird. Soweit diese Bestimmungen einen Endtermin für die Einleitung einer Überprüfung vorschreiben, beziehen sie sich auf den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der betreffenden Zölle, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung ja noch in Kraft sein müssen. Folglich ist eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen, die vor Mitternacht des letzten Tages der gewöhnlichen Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet wird, mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vereinbar.

    Diese Schlussfolgerung wird weder durch eine angebliche Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit in Frage gestellt, da Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97, auch wenn diese Bestimmungen im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ausgelegt werden, klar und deutlich anordnen, dass eine Überprüfung von Antidumping‑ und Ausgleichszöllen vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle eingeleitet werden muss, noch durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da ein Gemeinschaftsorgan, das eine bestimmte Handlung innerhalb einer Frist vornehmen muss, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt, wenn es erst am letzten Tag der ihm gesetzten Frist tätig wird.

    (vgl. Randnrn. 93, 105-106, 110, 114, 117)







    URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

    24. September 2008(*)

    „Gemeinsame Handelspolitik – Antidumpingzölle – Ausgleichszölle –Außerkrafttreten der Zölle – Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung – Frist – WTO‑Vorschriften“

    In der Rechtssache T‑45/06

    Reliance Industries Ltd mit Sitz in Mumbai (Indien), Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, S. Ahmed, Solicitors, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister,

    Klägerin,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, avocat,

    und

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und P. Stancanelli als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen Nichtigerklärung

    –        der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. C 304, S. 4),

    –        der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 304, S. 9),

    –        der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 21) und des Beschlusses 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 88), soweit diese Rechtsakte nach dem 1. Dezember 2005 auf die Klägerin Anwendung finden sollten,

    –         hilfsweise, des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) und des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1)

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

    Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007

    folgendes

    Urteil

     Rechtlicher Rahmen

     Antidumping‑ und Antisubventions‑Übereinkommen der Welthandelsorganisation

    1        Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), der sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) befindet, bestimmt:

    „Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung … aufgehoben, außer wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.“

    2        Dementsprechend sieht Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 1994 (ABl. L 336, S. 156, im Folgenden: Antisubventions‑Übereinkommen), das sich ebenfalls in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation befindet, vor:

    „Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung … aufgehoben, es sei denn, dass die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut einsetzen würden. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.“

     Antidumping‑Grundverordnung

    3        Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Antidumping‑Grundverordnung) in seiner auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung bestimmt:

    „Die Untersuchungen können ohne die Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn sich ein Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Kommission nach Konsultationen davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. …“

    4        Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung sieht vor:

    „Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

    Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. …

    Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.“

    5        Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Antidumping‑Grundverordnung werden „Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels … von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet“.

    6        Im 18. Erwägungsgrund der Antidumping‑Grundverordnung heißt es: „Die [Antidumping‑]Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung.“

     Antisubventions‑Grundverordnung

    7        Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1, im Folgenden: Antisubventions‑Grundverordnung) lautet:

    „Eine [Antisubventions‑]Untersuchung kann ohne die Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungen angeboten werden, in denen

    a)      die Regierung des Ursprungs‑ und/oder Ausfuhrlands sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

    b)      ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission nach Konsultationen davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

    8        Art. 18 der Antisubventions‑Grundverordnung sieht vor:

    „(1)      Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

    (2)      Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. …

    (4)      Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.“

    9        Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Antisubventions‑Grundverordnung werden „Überprüfungen nach Maßgabe de[s] Artikel[s] 18 … von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet“.

    10      Im 22. Erwägungsgrund der Antisubventions‑Grundverordnung heißt es: „Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung.“

     Vorgeschichte des Rechtsstreits

    11      Die Klägerin, die Reliance Industries Ltd, ist eine Gesellschaft indischen Rechts, die u. a. Polyethylenterephthalat (PET) herstellt.

    12      Am 27. November 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 1).

    13      Ebenfalls am 27. November 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 21).

    14      Im Laufe des Verfahrens, das dem Erlass der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 vorausging, verpflichtete sich die Klägerin gemäß Art. 8 Abs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 13 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung gegenüber der Kommission, ihre Preise zu ändern. Sie erklärte sich ferner dazu bereit, ihre Verpflichtung „den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 … der [Antidumping‑]Grundverordnung und des Art. 18 Abs. 1 und 2 der [Antisubventions‑]Grundverordnung zu unterstellen“.

    15      Am 29. November 2000 erließ die Kommission den Beschluss 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 88).

    16      Die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie der Beschluss 2000/745 wurden am 30. November 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 2603/2000, Art. 4 der Verordnung Nr. 2604/2000 und Art. 2 des Beschlusses 2000/745 sind sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 1. Dezember 2000, in Kraft getreten.

    17      Am 2. März 2005 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 4 der Antisubventions‑Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen (ABl. C 52, S. 2). Die Bekanntmachung betraf u. a. die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie den Beschluss 2000/745. Die Kommission wies in dieser Bekanntmachung darauf hin, dass die betreffenden Maßnahmen am 1. Dezember 2005 außer Kraft treten würden, sofern keine Überprüfung eingeleitet werde. Anträge auf Überprüfung mussten der Kommission spätestens drei Monate vor Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

    18      Am 30. August 2005 reichte das Polyethylene Terephthalate (PET) Committee of Plastics Europe im Namen von Herstellern, die einen bedeutenden Teil, der über 90 % liegen soll, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Arten von PET stellen, einen Antrag auf Überprüfung ein.

    19      Am 1. Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. C 304, S. 4) und eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 304, S. 9) (zusammen im Folgenden: angefochtene Bekanntmachungen). Die angefochtenen Bekanntmachungen betrafen die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie den Beschluss 2000/745. 

    20      Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 teilte die Klägerin der Kommission ihre Bedenken in Bezug auf das Datum der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachungen mit:

    „Nach den WTO‑Vorschriften … treten die Antidumping‑ und die Ausgleichsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft, sofern sie nicht infolge der Einleitung einer Überprüfung vor dem Datum ihres Außerkrafttretens verlängert werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Einklang mit den WTO‑Vorschriften ausgelegt werden. Gleichwohl gedenkt die Europäische Union, ein Überprüfungsverfahren wegen Außerkrafttretens der Antidumping‑ und der Ausgleichsmaßnahmen PET am Tag des Außerkrafttretens dieser Maßnahmen selbst (d. h. am 1. Dezember 2005) und nicht vor diesem Datum (d. h. spätestens am 30. November 2005) einzuleiten, wie es die WTO‑Vorschriften verlangen, mit der beabsichtigten Folge, die Gültigkeit der betreffenden Verordnungen über die nach den WTO‑Vorschriften zulässige Dauer hinaus zu verlängern.“

    21      Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 antwortete die Kommission, dass die fraglichen Überprüfungen „unter vollständiger Beachtung von Art. 11 Abs. 2 der [Antidumping‑Grundverordnung] und von Art. 18 der [Antisubventions‑Grundverordnung]“ vorgenommen worden seien.

     Verfahren und Anträge der Parteien

    22      Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung sind nicht getroffen worden.

    24      Mit Schreiben vom 15. November 2007 hat die Klägerin dem Gericht den Bericht des Berufungsgremiums der WTO vom 12. April 2007 über die Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend Rohrerzeugnisse für Ölfelder aus Argentinien (WT/DS268/AB/RW) zugeleitet. Dieses Dokument ist zu den Akten genommen und dem Rat und der Kommission übermittelt worden.

    25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Dezember 2007 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

    26      Die Klägerin beantragt,

    –        die angefochtenen Bekanntmachungen für nichtig zu erklären;

    –        sofern der Gerichtshof dies für notwendig oder angebracht halten sollte, die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie den Beschluss 2000/745 für nichtig zu erklären, soweit sie nach dem 1. Dezember 2005 auf die Klägerin Anwendung finden sollten;

    –        Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung für nichtig zu erklären, allerdings nur, wenn und soweit das Gericht entgegen dem Standpunkt der Klägerin zu dem Schluss kommt, dass diese Bestimmungen bei richtiger Auslegung von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens und/oder Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens abweichen;

    –        dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    27      Der Rat beantragt,

    –        die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen ihn richtet;

    –        die von der Klägerin hilfsweise erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung sowie ihren Antrag auf Nichtigerklärung dieser Bestimmungen zurückzuweisen;

    –        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    28      Die Kommission beantragt,

    –        die Klage abzuweisen;

    –        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

     Zur Zulässigkeit

     Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen, soweit er sich gegen den Rat richtet

     Vorbringen der Parteien

    29      Der Rat und die Kommission bestreiten nicht, dass die angefochtenen Bekanntmachungen anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 EG sind. Da es sich bei den angefochtenen Bekanntmachungen jedoch um Handlungen der Kommission handele, sei die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen den Rat richte.

    30      Der Rat hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er am 22. Februar 2007 die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der [Antidumping‑Grundverordnung] (ABl. L 59, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der [Antisubventions‑Grundverordnung] (ABl. L 59, S. 34) erlassen habe. Die Klägerin habe ihr Interesse am Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen verloren, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese inzwischen endgültig gewordenen Verordnungen erhoben habe.

    31      Die Klägerin trägt vor, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von diesen Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T‑598/97, Slg. 2002, II‑1155, Randnr. 45).

    32      Zum angeblichen Verlust ihres Rechtsschutzinteresses führt die Klägerin aus, dass der Rat die betreffende Unzulässigkeitseinrede erst in der mündlichen Verhandlung erhoben habe und dass sie jedenfalls ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen behalte.

     Würdigung durch das Gericht

    –       Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin

    33      Das Rechtsschutzinteresse ist eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil MCI/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35      Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 35 bis 38).

    36      Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

    37      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die angefochtenen Bekanntmachungen auf die mit den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745 angeordneten Maßnahmen beziehen und dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, das die von diesen Rechtsakten erfassten Erzeugnisse herstellt und ausführt. Die angefochtenen Bekanntmachungen hatten gemäß Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung zur Folge, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Überprüfung waren und die Ausfuhren der Klägerin berühren, bis zu deren Abschluss in Kraft blieben, während sie ohne diese Überprüfung fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft getreten wären.

    38      Folglich hatte die Klägerin bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse, da die angefochtenen Bekanntmachungen sie beschwerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39      Es bleibt zu prüfen, ob die Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007, mit denen die Überprüfung abgeschlossen wurde und die die Klägerin nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten hat, das Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen haben wegfallen lassen.

    40      Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist, da die angefochtenen Bekanntmachungen mit den Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007 nicht förmlich zurückgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 48).

    41      Zweitens sind die Rechtsfolgen der angefochtenen Bekanntmachungen mit dem Erlass der Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007 nicht beseitigt worden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass durch die angefochtenen Bekanntmachungen bis zum Abschluss der Überprüfung die mit den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745 angeordneten Maßnahmen in Kraft geblieben sind. Die selbständigen Rechtsfolgen, die die angefochtenen Bekanntmachungen bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007 am 28. Februar 2007 bewirkt haben, werden jedoch von den mit diesen Verordnungen angeordneten neuen Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2005, I‑3657, Randnr. 17).

    42      Daher könnte die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen der Klägerin einen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die gegebenfalls vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit eine Grundlage für eine mögliche Haftungsklage sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 74).

    43      Drittens behält die Klägerin auch deshalb ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen, weil sie damit verhindern kann, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnr. 60). Der behauptete Rechtsverstoß kann sich unabhängig von den Umständen, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen, denn er bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den die Kommission bei der Auslegung der Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung im Licht der entsprechenden Bestimmungen der WTO‑Übereinkommen begangen haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 52).

    44      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin ihr Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen behalten hat.

    –       Zur Klagebefugnis der Klägerin

    45      Da die angefochtenen Bekanntmachungen nicht an die Klägerin gerichtet sind, ist zu prüfen, ob sie gemäß Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell von ihnen betroffen ist.

    46      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen ist. Die angefochtenen Bekanntmachungen wirken sich nämlich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung aus und lassen den mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Stellen keinen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, Slg. 2000, II‑3099, Randnr. 61).

    47      Zweitens ist die Klägerin auch individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, da sie in den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie im Beschluss 2000/745, die Gegenstand der angefochtenen Bekanntmachungen sind, als ein Produktions‑ und Exportunternehmen bezeichnet worden ist, das im Lauf des Verwaltungsverfahrens ein Verpflichtungsangebot abgegeben hat, das anschließend von der Kommission angenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48      Folglich ist die Klägerin im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG klagebefugt.

    49      Demnach ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen zulässig.

    –       Zur Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen den Rat richtet

    50      Da die angefochtenen Bekanntmachungen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 22 Abs. 2 der Antisubventions‑Grundverordnung von der Kommission stammen, ist die vorliegende Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen begehrt wird, nur zulässig, soweit sie sich gegen dieses Organ richtet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2001, Lamberts/Bürgerbeauftragter und Parlament, T‑209/00, Slg. 2001, II‑765, Randnrn. 13 bis 19).

    51      Folglich ist die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen unzulässig, soweit sie sich gegen den Rat richtet.

     Zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000, des Beschlusses 2000/745 sowie von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und von Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung begehrt wird

     Vorbringen der Parteien

    52      Der Rat und die Kommission machen geltend, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000, des Beschlusses 2000/745 sowie von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung gerichtet sei. Sie sei nämlich nach Ablauf der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist erhoben worden. Außerdem sei die Klägerin von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG.

    53      Die Klägerin bemerkt zunächst, dass die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 am 1. Dezember 2005 hätten außer Kraft treten müssen. Die angefochtenen Bekanntmachungen hätten die Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen verlängert, so dass sie gezwungen gewesen sei, sich auch gegen das Inkraftbleiben dieser Verordnungen zu wenden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat, T‑253/02, Slg. 2006, II‑2139, Randnr. 77, und Hassan/Rat und Kommission, T‑49/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 53 bis 59). Sie strebe also nicht die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 als solcher an, sondern nur, soweit sie ihr gegenüber nach dem 1. Dezember 2005 Wirkungen entfalteten. Die Klage hätte daher vor der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachungen nicht erhoben werden können.

    54      Anschließend führt die Klägerin aus, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von allen oder jeder einzelnen dieser Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45).

    55      Schließlich betont die Klägerin, soweit die Klage die Nichtigerklärung von Vorschriften der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung betreffe, habe sie diesen Antrag rein vorsorglich für den Fall gestellt, dass die ersten beiden Teile ihres Klagegrundes zurückgewiesen würden.

     Würdigung durch das Gericht

    56      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist zwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Einzelnen und des Gerichts, da sie eingeführt wurde, um die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).

    57      Nach Art. 230 Abs. 5 EG stand der Klägerin für die Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung, die nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts um eine pauschale Frist von zehn Tagen verlängert wurde. Da die Maßnahmen, gegen die sich die vorliegenden Anträge richten, alle im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, ist die Klagefrist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahmen an zu berechnen.

    58      In Anbetracht des Datums der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahmen (siehe oben, Randnrn. 3, 7 und 16) ist die am 13. Februar 2006 eingereichte Klage offensichtlich verspätet und demnach unzulässig, soweit sie die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000, des Beschlusses 2000/745 sowie von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung betrifft.

    59      Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil Hassan/Rat und Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) stützen. Anders als in der vorliegenden Rechtssache hatte die Kommission in der Rechtssache Hassan/Rat und Kommission auf der Grundlage einer besonderen Ermächtigung eine Verordnung des Rates geändert. Das Gericht hat in der betreffenden Rechtssache entschieden, dass die – innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG erhobene – Klage gegen die Verordnung der Kommission auch zulässig war, soweit sie die Nichtigerklärung der Verordnung des Rates nicht in ihrer ursprünglichen Fassung, da eine solche Klage verspätet gewesen wäre, sondern in der Fassung aufgrund der Verordnung der Kommission betraf (Urteil Hassan/Rat und Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 56). Hier jedoch haben die angefochtenen Bekanntmachungen weder die Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie den Beschluss 2000/745 noch Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung oder Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung geändert.

    60      Auch der Verweis auf das Urteil Ayadi/Rat (oben in Randnr. 53 angeführt) geht fehl. In der betreffenden Rechtssache begehrte der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al‑Qaida‑Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9). Das Gericht hat geprüft, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Verordnung Nr. 881/2002, mit der das bereits in der Verordnung Nr. 467/2001 vorgesehene Einfrieren von Vermögenswerten aufrechterhalten wurde, nur um einen unanfechtbaren bestätigenden oder um einen „neuen“ Rechtsakt handelte, der von einem Kläger, der nicht fristgemäß gegen die Verordnung Nr. 467/2001 geklagt hatte, angefochten werden konnte (Urteil Ayadi/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 70 und 71). Das Gericht hat die gegen die Verordnung Nr. 881/2002 gerichtete Klage für zulässig erklärt, nachdem es festgestellt hatte, dass dieser Rechsakt in die Rechtsstellung des Klägers eingriff. Mittels u. a. der Verordnung Nr. 881/2002 waren nämlich die Gelder des Klägers eingefroren geblieben, während ohne diesen Rechtsakt die mit der Verordnung Nr. 467/2001 angeordneten Maßnahmen obsolet geworden wären (Urteil Ayadi/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 77). Dem Urteil Ayadi/Rat kann daher entnommen werden, dass die hier erhobene Klage für zulässig zu erklären ist, soweit sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen betrifft, aufgrund deren die mit den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745 angeordneten Maßnahmen in Kraft bleiben. Dagegen stützt das Urteil nicht die Auffassung, dass der Erlass von Rechtsakten, in deren Folge Maßnahmen in Kraft bleiben, die mit früheren Rechtsakten eingeführt worden waren, hier den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745, die Fristen für die Erhebung einer Klage gegen die zuletzt genannten Rechtsakte, die mangels innerhalb der Fristen von Art. 230 Abs. 5 EG erhobener Klagen endgültig geworden sind, erneut in Gang setzt.

    61      Nach alledem ist die Klage nur zulässig, soweit sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen betrifft und gegen die Kommission gerichtet ist.

     Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

     Vorbringen der Parteien

    62      Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000, des Beschlusses 2000/745 sowie von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung auch als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen gemäß Art. 241 EG hätte formuliert werden können.

    63      Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 241 EG, die erstmals in der Erwiderung erhoben worden sei, nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt werden müsse. Die Klage sei ausschließlich auf Art. 230 EG gestützt.

     Würdigung durch das Gericht

    64      Tatsächlich hat die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben. Soweit sich die in ihrer Erwiderung formulierte Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Rechtmäßigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung bezieht, stellt sie jedoch eine Erweiterung des dritten Teils des einzigen in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes dar, mit dem u. a. die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, Slg. 2004, II‑3931, Randnr. 136).

    65      Demgegenüber enthält die Klageschrift keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie des Beschlusses 2000/745. Soweit sich die Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte bezieht, kann sie deshalb nicht als Erweiterung des bereits in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens betrachtet werden. Zudem wird die betreffende Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923, Randnr. 51).

    66      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig ist, soweit sie sich auf die Rechtmäßigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung bezieht.

     Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung

     Vorbringen der Parteien

    67      Die Kommission trägt vor, dass es der Klageschrift an Klarheit fehle und sie nicht die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung erfülle. So werde die Behauptung der Klägerin, auf der die gesamte Klageschrift aufbaue, nämlich, dass nach den WTO‑Übereinkommen eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens spätestens am Tag vor Ablauf der Fünfjahresfrist eingeleitet werden müsse, überhaupt nicht erläutert. Außerdem beziehe sich diese Behauptung nur auf die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bekanntmachungen. Die Klageschrift enthalte kein Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie des Beschlusses 2000/745.

    68      Die Klägerin entgegnet, dass ihre Ausführungen in der Klageschrift klar genug seien, um dem Rat und der Kommission ihre Verteidigung und dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315).

     Würdigung durch das Gericht

    69      Nach den Feststellungen oben in Randnr. 61 ist die Behauptung, dass es der Klageschrift an Klarheit fehle, nur zu prüfen, soweit die Klageschrift die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen betrifft.

    70      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 64; vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. März 2006, Service station Veger/Kommission, T‑238/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71      Im vorliegenden Fall erfüllt die Klageschrift die oben genannten Voraussetzungen. Sie bezeichnet nämlich hinreichend klar den Streitgegenstand, die Anträge und den Klagegrund, auf den die Anträge gestützt werden. Abgesehen von den Behauptungen in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie des Beschlusses 2000/745, deren Unzulänglichkeit zur teilweisen Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit geführt hat (siehe oben, Randnr. 69), enthält die Klageschrift ferner die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klägerin stützt, um darzulegen, dass die angefochtenen Bekanntmachungen rechtswidrig sind.

    72      Die von der Kommission erhobene und auf Art. 44 der Verfahrensordnung gestützte Einrede der Unzulässigkeit ist daher insoweit zurückzuweisen.

     Zur Begründetheit

    73      Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin die verspätete Einleitung der Überprüfung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie des Beschlusses 2000/745 geltend. Der Klagegrund umfasst drei Teile. Mit dem ersten wird eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung gerügt, die beide im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens auszulegen seien. Mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht. Mit dem – hilfsweise formulierten – dritten Teil wird die Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung behauptet.

     Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung in der mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens im Einklang stehenden Auslegung

     Vorbringen der Parteien

    74      Die Klägerin stellt zunächst fest, dass die Befugnisse der Gemeinschaft unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben seien (Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C‑286/90, Slg. 1992, I‑6019, Randnr. 9, und vom 24. November 1993, Mondiet, C‑405/92, Slg. 1993, I‑6133, Randnr. 12; Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Bettati, C‑341/95, Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1998, Slg. 1998, I‑4355, I‑4358, Randnr. 33) und führt dann aus, aus Randnr. 20 des Urteils Bettati gehe hervor, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen seien, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden solle. Die Klägerin bezeichnet dies als die sogenannte „Bettati‑Verpflichtung“. Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gebiete es nämlich, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52).

    75      Folglich müssten die Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung im Einklang mit dem Antidumping‑ und dem Antisubventions‑Übereinkommen ausgelegt werden. Das Gericht habe im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens auszulegen sei (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Randnr. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T‑256/97, Slg. 2000, II‑101, Randnrn. 66 und 67).

    76      Im vorliegenden Fall sei in Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung nicht festgelegt, bis zu welchem Datum eine Überprüfung der Antidumping‑ und der Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet werden müsse. Da die Grundverordnungen ausdrücklich zum Ziel hätten, die WTO‑Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnrn. 53 bis 57), sei jedoch anzunehmen, dass die betreffenden Bestimmungen der Grundverordnungen die gleiche Bedeutung hätten wie die entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens.

    77      Aus Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens gehe hervor, dass eine Überprüfung auslaufender Maßnahmen in jedem Fall vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nach der Einführung von Antidumping‑ oder Ausgleichszöllen eingeleitet werden müsse. Im vorliegenden Fall hätte die Überprüfung daher spätestens am 30. November 2005 eingeleitet werden müssen. Außerdem müsse nach Art. 12 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 22 Abs. 7 des Antisubventions‑Übereinkommens jede Entscheidung über die Einleitung einer Überprüfung Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sein. Da die angefochtenen Bekanntmachungen am 1. Dezember 2005 veröffentlicht worden seien, seien sie nicht, wie es das Antidumping‑ und das Antisubventions‑Übereinkommen vorsähen, vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen veröffentlicht worden, auf die sie sich bezögen. Folglich verstießen die angefochtenen Bekanntmachungen gegen die im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ausgelegten Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und des Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung. Die von den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745 betroffenen Zölle und Verpflichtungen seien daher am 1. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

    78      In ihrer Erwiderung macht die Klägerin gestützt u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und Berichte des Streitbeilegungs‑ und des Berufungsgremiums der WTO erstens geltend, dass der Sinn des Ausdrucks „before that date“ [vor diesem Datum; in der deutschen Fassung von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑ bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens heißt es an dieser Stelle „vor diesem Zeitpunkt“] unter Heranziehung seines allgemeinen Zusammenhangs und seines Verständnisses im allgemeinen Sprachgebrauch unter Bezugnahme auf den Tag des Abschlusses des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens im Jahr 1994 ermittelt werden müsse.

    79      Verschiedene Wörterbücher, die zur Zeit des Abschlusses des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens und danach herausgegeben worden seien, bestätigten, dass das Wort „date“ im Zeitraum von 1994 bis heute durchgehend in erster Linie als Kalenderdatum verstanden worden sei.

    80      Auch die anderen verbindlichen Fassungen (und zwar die französische und die spanische Fassung), auf die bei der Auslegung der WTO‑Übereinkommen abzustellen sei (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2001, Schieving-Nijstad u. a., C‑89/99, Slg. 2001, I‑5851), bestätigten diesen Standpunkt. In diesen anderen Fassungen würden die Wörter „date“ bzw. „fecha“ verwendet, die im Licht der Bedeutung, die diesen Ausdrücken in den Wörterbüchern der französischen und der spanischen Sprache zugemessen werde, auf ein Kalenderdatum und nicht auf einen genauen Zeitpunkt verwiesen.

    81      Die Klägerin stützt ihre Auffassung, dass das Wort „date“ in Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens als Verweis auf einen Kalendertag zu verstehen sei, außerdem auf das Urteil des Court of Appeal (England & Wales) in dem Verfahren Trow v. Ind Coope ([1967] 2 All England Law Reports 900).

    82      Zudem habe die Kommission in ihrer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der mit den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 und dem Beschluss 2000/745 angeordneten Maßnahmen vom 2. März 2005 die Hersteller selbst aufgefordert, „nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung … spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt [englische Fassung: ‚date‘]“ einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung zu stellen. Der in dieser Bekanntmachung angegebene Zeitpunkt sei der 1. Dezember 2005 gewesen und nicht ein bestimmter Zeitpunkt am 1. Dezember 2005.

    83      Die Verwendung des Wortes „date“ zur Bezeichnung eines Kalenderdatums und nicht etwa eines genauen Zeitpunkts entspreche auch der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) und insbesondere deren Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 5 Abs. 2. Generell werde das Wort „Datum“ vom Gemeinschaftsrecht als Verweis auf ein Kalenderdatum und nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt im Lauf eines Kalendertags aufgefasst (Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 1973, Münch, 139/73, Slg. 1973, 1287, Randnr. 10, vom 28. September 1994, Coloroll Pension Trustees, C‑200/91, Slg. 1994, I‑4389, Randnrn. 48 und 59, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C‑398/00, Slg. 2002, I‑5643; Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2001, Confindustria u. a./Kommission, T‑126/00, Slg. 2001, II‑85, Randnrn. 12 und 14, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Rudolph/Rat und Kommission, T‑187/94, Slg. 2002, II‑367, Randnr. 65). Könne eine Handlung noch „an“ einem bestimmten Kalendertag vorgenommen werden, verwende die einschlägige gesetzliche Bestimmung den Ausdruck „spätestens am“ oder „am“, während der Ausdruck „vor“ bedeute, dass die Handlung bis zum Ende des vorausgehenden Kalendertags vollzogen sein müsse (vgl. Art. 102 Abs. 2 EG, Art. 116 Abs. 1 bis 3 EG und Art. 121 Abs. 3 und 4 EG; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 28).

    84      Zweitens führt die Klägerin aus, ihre Auslegung des Wortes „Datum“ füge sich in den Regelungszusammenhang der Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ein, mit denen es ermöglicht werden solle, ausnahmsweise von der Regel abzuweichen, wonach die betreffenden Maßnahmen nach höchstens fünf Jahren außer Kraft träten. Tatsächlich wende die Gemeinschaft durchgehend einen strengen Maßstab an, wenn es um die Auslegung der Ausnahmen von ihren eigenen Regeln gehe. Die von der Klägerin vertretene Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen. Die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens habe zur Folge, dass die rechtliche Wirkung handelspolitischer Schutzmaßnahmen verlängert werde, die ohne die Einleitung der Überprüfung fünf Jahre nach ihrer Anordnung außer Kraft getreten wären. Ihre Auslegung des Ausdrucks „vor diesem Datum“ diene der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Einführer vor dem vorgesehenen Datum des Außerkrafttretens wüssten, dass die Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft blieben, und sich entsprechend verhalten könnten. Folgte man der Auffassung der Kommission, hätte die Veröffentlichung der Bekanntmachungen über die Einleitung einer Überprüfung am 1. Dezember 2005 um 23.59 Uhr genügt, um die Wirtschaftsteilnehmer davon zu unterrichten, dass auf eingeführte, einige Minuten später am darauffolgenden Tag durch den nationalen Zoll verbrachte Erzeugnisse weiterhin Antidumpingzoll zu entrichten sei, obwohl sie mit dem Auslaufen der Antidumping‑Maßnahmen am Ende des Fünfjahreszeitraums gerechnet hätten. Das Antidumping‑ und das Antisubventions‑Übereinkommen hätten zum Ziel, die dadurch hervorgerufene Verwirrung und Unsicherheit zu vermeiden, indem sie vorschrieben, dass Bekanntmachungen über die Einleitung einer Überprüfung zumindest vor dem Datum, an dem die jeweiligen Antidumping‑Maßnahmen außer Kraft träten, veröffentlicht werden müssten.

    85      Drittens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ihre Auslegung von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vom Berufungsgremium der WTO selbst in dessen Bericht vom 12. April 2007 über die Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend Rohrerzeugnisse für Ölfelder aus Argentinien (WT/DS268/AB/RW) bestätigt worden sei. Sie verweist hierzu auf Nr. 163 dieses Berichts, wo es u. a. heißt:

    „Gemäß Art. 11 Abs. 3 müssen Antidumpingzölle ‚fünf Jahre nach ihrer Einführung‘ aufgehoben werden, außer wenn festgestellt wird, ‚dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden‘. Nach Auffassung des Berufungsgremiums wirkt diese Bestimmung daher als eine ‚Regel mit Ausnahme‘ [in einer Fußnote wird auf den Bericht des Berufungsgremiums über die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens in Bezug auf korrosionsbeständigen Stahl, Nr. 104, verwiesen]. Es besteht eine zusätzliche Verpflichtung, wonach die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von der mit der Untersuchung betrauten Behörde von sich aus oder auf Antrag des inländischen Wirtschaftszweigs ‚vor diesem Zeitpunkt‘, d. h. vor dem fünften Jahrestag ihrer Einführung, eingeleitet werden muss.“

    86      Die Kommission trägt vor, aus Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, gehe nicht hervor, dass eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen spätestens am Vortag des Außerkrafttretens eingeleitet werden müsse. Nach diesen Bestimmungen müsse die Überprüfung lediglich vor Mitternacht des letzten Tages der gewöhnlichen Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet werden, die Gegenstand der Überprüfung seien.

     Würdigung durch das Gericht

    –       Vorbemerkungen

    87      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die WTO‑Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 47, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 53).

    88      Wollte jedoch die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen oder verweist die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, hat der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO‑Vorschriften zu messen (Urteile des Gerichtshofs Portugal/Rat, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 49, Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 54, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 30).

    89      Insoweit ist den Erwägungsgründen der Antidumping‑Grundverordnung (fünfter Erwägungsgrund) und der Antisubventions‑Grundverordnung (sechster und siebter Erwägungsgrund) zu entnehmen, dass diese Verordnungen u. a. bezwecken, die im Antidumping‑ und im Antisubventions‑Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen in Bezug auf die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, und zwar um deren angemessene und transparente Anwendung zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55, und Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 66).

    90      Demnach hat die Gemeinschaft die Antidumping‑ und die Antisubventions‑Grundverordnung erlassen, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping- und dem Antisubventions‑Übereinkommen nachzukommen. So wollte sie mit Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und mit Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 56).

    91      Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 138).

    –       Zur Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens

    92      Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes führt die Klägerin aus, Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, sei zu entnehmen, dass die angefochtenen Bekanntmachungen verspätet ergangen seien.

    93      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Antidumping‑ und die Antisubventions‑Grundverordnung keine Bestimmung enthalten, in der ausdrücklich festgelegt ist, bis zu welchem Zeitpunkt eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen spätestens erfolgen muss. Aus der Systematik von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass eine solche Überprüfung spätestens vor dem Außerkrafttreten der Maßnahme eingeleitet werden muss, auf die sie sich bezieht.

    94      So tritt zum einen nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung eine Antidumping‑ bzw. eine Ausgleichsmaßnahme „fünf Jahre nach ihrer Einführung … außer Kraft, … außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das [Dumping bzw. die Subventionierung] und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“; zum anderen heißt es in diesen Bestimmungen, dass die Maßnahmen bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben. Ferner erläutern der 18. Erwägungsgrund der Antidumping‑Grundverordnung und der 22. Erwägungsgrund der Antisubventions‑Grundverordnung, dass die Antidumping‑ und die Antisubventionsmaßnahmen nach fünf Jahren auslaufen, „es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung“. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung bezieht sich eine Überprüfung somit auf Maßnahmen, die „in Kraft sind“ und gegebenenfalls „aufrechterhalten“ werden, was zwingend voraussetzt, dass eine solche Überprüfung vor dem Außerkrafttreten der betreffenden Maßnahmen eingeleitet wird.

    95      Zweitens ist zu prüfen, ob eine Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens verlangt, das eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen, wie die Klägerin meint, spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sich die Überprüfung bezieht, eingeleitet werden muss.

    96      Nach Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens werden endgültige Antidumping‑ und Ausgleichszölle „spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung … aufgehoben, außer wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt … eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen“, dass das Dumping bzw. die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Ferner heißt es dort: „Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.“

    97      Erstens ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Maßnahmen, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen, ohne Überprüfung am 1. Dezember 2005 um Mitternacht außer Kraft treten mussten. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Überprüfung im vorliegenden Fall „vor diesem Datum“ und damit spätestens am 30. November 2005 eingeleitet werden müssen.

    98      Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens erwähnen nur die Frist, innerhalb deren die Überprüfung „eingeleitet“ werden muss. Sie enthalten keine Verpflichtung in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung. Wird aber eine Maßnahme der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union an einem bestimmten Tag veröffentlicht, kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme selbst spätestens am Tag vor der Veröffentlichung beschlossen worden ist. Da im vorliegenden Fall die angefochtenen Bekanntmachungen am 1. Dezember 2005 veröffentlicht wurden, muss die Kommission die Entscheidung über die Einleitung einer Überprüfung spätestens am 30. November 2005 und damit jedenfalls innerhalb der Frist getroffen haben, die in Art.11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vorgesehen ist.

    99      Nimmt man an, dass das Datum der Einleitung einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung ist, ist zweitens zu prüfen, ob die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach eine Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sie sich bezieht, eingeleitet werden muss, nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen tatsächlich geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 68).

    100    Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Antidumping‑ oder das Antisubventions‑Übereinkommen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“ ist.

    101    Diese Auslegungsregel entspricht derjenigen, die der Gemeinschaftsrichter anwendet, wenn er eine Gemeinschaftsvorschrift auszulegen hat. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Kniepf-Melde, 337/82, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, vom 17. Oktober 1995, Leifer u. a., C‑83/94, Slg. 1995, I‑3231, Randnr. 22, und vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnr. 11).

    102    Wie sich aus den Wörterbüchern ergibt, auf die die Klägerin in ihrer Erwiderung Bezug nimmt, kennt der Begriff „date“ verschiedene Bedeutungen, darunter „der Tag des Monats“ (New Shorter Oxford Dictionary, 1993), aber auch „der Zeitpunkt, zu dem sich etwas ereignen soll“ (New Shorter Oxford Dictionary, 1993). Die wörtliche Bedeutung des Begriffs „date“ verweist daher nicht zwingend auf einen Kalendertag; vielmehr kann dieser Begriff auch zur Angabe eines genauen Zeitpunkts verwendet werden.

    103    Was sodann den Kontext von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens und das mit diesen Bestimmungen angestrebte Ziel angeht, ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, das dem Antidumping‑Übereinkommen vorausging und mit dem Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973‑1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), genehmigt wurde, keine bestimmte Geltungsdauer für die Antidumpingzölle festlegte. Sein Art. 9 sah lediglich vor, dass ein „Antidumpingzoll … nur so lange und nur in dem Umfang in Kraft [bleibt], wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen“. Art. 4 Abs. 9 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das mit dem Beschluss 80/271 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, enthielt eine ähnliche Bestimmung für Ausgleichsmaßnahmen.

    104    Ziel von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ist die automatische Aufhebung der betreffenden Zölle fünf Jahre nach ihrer Einführung, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausführt, ist nämlich die Klausel in Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, die die Möglichkeit vorsieht, bestehende Zölle nach Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumping‑ und der Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, während der Verhandlungen der Uruguay‑Runde eingefügt worden, um die Einführung der sogenannten Klausel der „automatischen Aufhebung“ auszugleichen, nach der die Antidumping‑ und die Ausgleichsmaßnahmen fünf Jahre nach ihrer Einführung automatisch außer Kraft treten.

    105    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens verfolgten Ziels kommt es darauf an, dass die Überprüfung vor dem automatischen Außerkrafttreten der Antidumping‑ und der Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet wird. Soweit diese Bestimmungen einen Endtermin für die Einleitung einer Überprüfung vorschreiben, beziehen sie sich auf den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der betreffenden Zölle. Denn die Zölle, auf die sich die Überprüfung bezieht, müssen zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung noch in Kraft sein.

    106    Folglich kann die Wendung „vor diesem Zeitpunkt“ in Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien verpflichtet, eine Überprüfung der betreffenden Antidumping‑ oder Ausgleichsmaßnahmen spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten dieser Maßnahmen einzuleiten. Vielmehr sind im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 102 bis 105 getroffenen Feststellungen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen eine Überprüfung bis zur letzten Minute der Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet werden kann, auf die sie sich bezieht, als mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vereinbar anzusehen.

    107    Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf den Bericht des Berufungsgremiums der WTO vom 12. April 2007 über die Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend Rohrerzeugnisse für Ölfelder aus Argentinien (WT/DS268/AB/RW).

    108    Zum einen bezog sich der erwähnte Bericht nicht auf die Auslegung des Ausdrucks „vor diesem Zeitpunkt“ in Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens. Denn gemäß Nr. 160 dieses Berichts betraf die aufgeworfene Frage die „Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping zum Zweck der Durchführung der Empfehlungen und Entscheidungen des [Streitbeilegungsgremiums]“.

    109    Zum anderen ist, soweit es in Nr. 163 in einem obiter dictum heißt, dass eine Überprüfung „vor diesem Datum, d. h. vor dem fünften Jahrestag der Einführung des Antidumpingzolls“, eingeleitet werden müsse, festzustellen, dass dieser Auszug nur die Paraphrase einer Nummer eines anderen Berichts des Berufungsgremiums darstellt, auf den in einer Fußnote verwiesen wird, nämlich Nr. 104 des Berichts des Berufungsgremiums vom 9. Januar 2004 über die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf korrosionsbeständige Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse aus Japan (WT/DS244/AB/R), in dem es heißt, dass „eine Überprüfung … vor Ende des Fünfjahreszeitraums nach dem Datum der Einführung des Zolls eingeleitet werden“ muss. In dieser Nummer wird also keineswegs erklärt, dass eine Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen eingeleitet werden muss. Indem sie darauf verweist, dass die Überprüfung vor Ende des Fünfjahreszeitraums nach dem Datum der Einführung des Zolls eingeleitet werden müsse, bestätigt sie vielmehr, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen eine Überprüfung bis zur letzten Minute der Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet werden kann, auf die sie sich bezieht, als mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vereinbar anzusehen sind.

    110    Nach alledem ist eine Überprüfung, die vor Mitternacht des letzten Tages der gewöhnlichen Geltungsdauer der Maßnahmen eingeleitet wird, mit Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens vereinbar.

    111    Da feststeht, dass im vorliegenden Fall die Antidumping‑ und die Ausgleichszölle, die Gegenstand der Überprüfung waren, ohne diese Überprüfung am 1. Dezember 2005 um Mitternacht außer Kraft getreten wären, ist die Überprüfung, von der die Betroffenen mit der am 1. Dezember 2005 erfolgten Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachungen im Amtsblatt unterrichtet wurden, innerhalb der Frist eingeleitet worden, die in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, vorgesehen ist.

    112    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, die Überprüfung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der betreffenden Maßnahmen eingeleitet werden, nicht in Frage gestellt.

    113    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen treffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C‑143/93, Slg. 1996, I‑431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 30).

    114    Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich, dass Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, auch wenn diese Bestimmungen im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ausgelegt werden, klar und deutlich anordnen, dass eine Überprüfung von Antidumping‑ und Ausgleichszöllen vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle eingeleitet werden muss.

    115    Außerdem bringt die Klägerin keine konkreten Gründe für ihre Behauptung vor, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sich diese Überprüfung beziehe, zu veröffentlichen. Sie hat auch nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, dass sie am 30. November 2005 Verkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft getätigt habe, weil sie vom Amtsblatt des betreffenden Tages Kenntnis genommen habe und deshalb der Ansicht gewesen sei, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Überprüfung gewesen seien, am 1. Dezember 2005 um Mitternacht außer Kraft treten würden.

    116    Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist daher zurückzuweisen.

    117    Soweit schließlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass ein Gemeinschaftsorgan, das eine bestimmte Handlung innerhalb einer Frist vornehmen muss, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt, wenn es erst am letzten Tag der ihm gesetzten Frist tätig wird.

    118    Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bekanntmachungen am letzten Tag der Frist veröffentlicht, die in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, vorgesehen ist (siehe oben, Randnrn. 110 und 111). Der Kommission kann daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Last gelegt werden.

    119    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes unbegründet.

     Zum zweiten Teil: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

     Vorbringen der Parteien

    120    Die Klägerin führt aus, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müsse, wenn Einzelnen mit Gemeinschaftsvorschriften unklar formulierte Verpflichtungen auferlegt würden, jede Mehrdeutigkeit zugunsten des Einzelnen aufgelöst werden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, vom 22. Februar 1989, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, 92/87 und 93/87, Slg. 1989, 405, Randnr. 22, und Van Es Douane Agenten, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 27). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße, wenn es sich um einen Rechtsakt handele, der finanzielle Konsequenzen haben könne, denn die Betroffenen müssten in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997, Opel Austria/Rat, T‑115/94, Slg. 1997, II‑39, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    121    Nach Ansicht der Klägerin sind Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens, nicht mehrdeutig. Sollte das Gericht jedoch feststellen, dass der Inhalt der betreffenden Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung mehrdeutig oder unklar sei, müsse nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit diese Mehrdeutigkeit oder Unklarheit zugunsten derjenigen unter den möglichen Auslegungen aufgelöst werden, die für die Klägerin am günstigsten sei (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs, Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 56 bis 60, und vom 23. September 2003, BGL, C‑78/01, Slg. 2003, I‑9543, Randnrn. 71 und 72).

    122    Folglich sei der letzte Tag für die Einleitung der Überprüfung im vorliegenden Fall der 30. November 2005 gewesen. Die am 1. Dezember 2005 veröffentlichten angefochtenen Bekanntmachungen seien deshalb rechtswidrig.

    123    Die Kommission entgegnet, Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung ließen keine Mehrdeutigkeit erkennen, die zugunsten der Klägerin behoben werden müsste.

     Würdigung durch das Gericht

    124    Wie die im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes durchgeführte Prüfung gezeigt hat, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung eindeutig, dass eine Überprüfung der Antidumping‑ und der Ausgleichszölle bis zu dem Zeitpunkt eingeleitet werden kann, zu dem diese Zölle außer Kraft treten. Das gilt auch, wenn die betreffenden Bestimmungen im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens ausgelegt werden.

    125    Daher kann auch der zweite Teil des Klagegrundes keinen Erfolg haben.

     Zum dritten Teil: Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung

     Vorbringen der Parteien

    126    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069), aus dem hervorgehe, dass der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung im Hinblick auf die Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens prüfe, da die Gemeinschaft mit dem Erlass der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung eine besondere, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung habe erfüllen wollen (Urteile des Gerichtshofs, Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 53 bis 57, und vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465, Randnrn. 39 und 40; Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 138). Die Klägerin spricht insoweit in ihren Schriftsätzen von der sogenannten „Nakajima‑Verpflichtung“.

    127    Dem Antidumping‑ und dem Antisubventions‑Übereinkommen sei zu entnehmen, dass jede Überprüfung auslaufender Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen „vor diesem Datum“ eingeleitet werden müsse, d. h. an einem Datum vor dem Datum des Außerkrafttretens und nicht zu einer bestimmten Stunde am Tag des Außerkrafttretens. Indem sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2006 auf die Angabe beschränkt habe, dass das Datum des Außerkrafttretens der fraglichen Maßnahmen hier dasselbe sei wie das Datum der Einleitung der Überprüfung, habe sie die WTO‑Überkommen insoweit nicht korrekt angewandt.

    128    Selbst wenn Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung nicht gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens sollten ausgelegt werden können und die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2006 vertretene Auslegung der Grundverordnungen diejenige sein sollte, der normalerweise hätte gefolgt werden müssen – was die Klägerin bestreitet –, müsste festgestellt werden, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens rechtswidrig seien.

    129    In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Nakajima‑Verpflichtung nicht nur in der Verpflichtung bestehe, das Gemeinschaftsrecht in einer mit den WTO‑Übereinkommen vereinbaren Art und Weise auszulegen. Tatsächlich habe das Gericht mehrfach entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen anhand der WTO‑Übereinkommen überprüft werden könne (Urteile Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 57, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 117 bis 126).

    130    Die Kommission trägt vor, dass die vom Gerichtshof durchgeführte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Antidumpingmaßnahme der Gemeinschaft im Hinblick auf die WTO‑Vorschriften auf dem Grundsatz einer „nach Möglichkeit“ kohärenten Auslegung beruhe (Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57). Es bestehe daher kein Unterschied zwischen dem, was die Klägerin als Bettati‑Verpflichtung bezeichne, und dem, was sie Nakajima‑Verpflichtung nenne. Könnten die betreffenden Bestimmungen der Antidumping‑ und der Antisubventions‑Grundverordnung nicht im Einklang mit dem Antidumping‑ und dem Antisubventions‑Übereinkommen ausgelegt werden, könne die Klägerin im vorliegenden Fall den Widerspruch zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den WTO‑Vorschriften nicht als Grund für die Nichtigerklärung dieser Bestimmungen anführen.

     Würdigung durch das Gericht

    131    Aus der im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes durchgeführten Prüfung ergibt sich, dass die angefochtenen Bekanntmachungen, die am Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen, auf die sie sich bezogen, im Amtsblatt veröffentlicht wurden, den Anforderungen aus Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens, genügen.

    132    Diesem Teil des Klagegrundes, der sich als eine Einrede der Rechtswidrigkeit darstellt, muss der Erfolg versagt bleiben. Er beruht nämlich auf der im vorliegenden Fall nicht bestätigten Annahme, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung nicht im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens ausgelegt werden könnten.

    133    Auch der letzte Teil des Klagegrundes ist daher unbegründet.

    134    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

     Kosten

    135    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Achte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Klage wird abgewiesen.

    2.      Die Reliance Industries Ltd trägt die Kosten.

    Martins Ribeiro

    Wahl

    Dittrich

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2008.

    Der Kanzler

     

           Die Präsidentin

    E. Coulon

     

           M. E. Martins Ribeiro


    Inhaltsverzeichnis


    Rechtlicher Rahmen

    Antidumping‑ und Antisubventions‑Übereinkommen der Welthandelsorganisation

    Antidumping‑Grundverordnung

    Antisubventions‑Grundverordnung

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    Verfahren und Anträge der Parteien

    Zur Zulässigkeit

    Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen, soweit er sich gegen den Rat richtet

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    – Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin

    – Zur Klagebefugnis der Klägerin

    – Zur Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen den Rat richtet

    Zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000, des Beschlusses 2000/745 sowie von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und von Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung begehrt wird

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    Zur Begründetheit

    Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung in der mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping‑ und des Antisubventions‑Übereinkommens im Einklang stehenden Auslegung

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    – Vorbemerkungen

    – Zur Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping‑Übereinkommens bzw. Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions‑Übereinkommens

    Zum zweiten Teil: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    Zum dritten Teil: Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 der Antidumping‑Grundverordnung und Art. 18 Abs. 1 der Antisubventions‑Grundverordnung

    Vorbringen der Parteien

    Würdigung durch das Gericht

    Kosten


    * Verfahrenssprache: Englisch.

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