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Document 62006TJ0026

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010.
    Trioplast Wittenheim SA gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache T-26/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00188*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:387





    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Trioplast Wittenheim/Kommission

    (Rechtssache T‑26/06)

    „Wettbewerb – Kartelle – Markt für Industriesäcke – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Verhältnismäßigkeit“

    1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Beweislast des Unternehmens für eine Distanzierung von den Sitzungsbeschlüssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 39-42, 47-48)

    2.                     Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Bemessung der von dem gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen zu zahlenden Geldbuße – Während der Zuwiderhandlung mehrfach veräußertes Unternehmen – Zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Muttergesellschaften (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 69-72)

    3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 80-82)

    4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3) (vgl. Randnrn. 92-94)

    5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 5) (vgl. Randnrn. 112-113, 115, 145)

    6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gesamtbetrag der Geldbußen, den das Gesamtvolumen des relevanten Marktes übersteigt – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-145)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Trioplast Wittenheim SA trägt die Kosten.

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