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Document 62006TB0295

    Rechtssache T-295/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2008 — Base/Kommission (Nichtigkeitsklage — Telekommunikation — Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG — Großhandelsmarkt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien — Beträchtliche Marktmacht — Schriftliche Stellungnahme der Kommission — Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

    ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/26


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2008 — Base/Kommission

    (Rechtssache T-295/06) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Telekommunikation - Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG - Großhandelsmarkt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien - Beträchtliche Marktmacht - Schriftliche Stellungnahme der Kommission - Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

    (2008/C 107/44)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Base NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verheyden, Y. Desmedt und F. Bimont)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, M. Shotter und K. Mojzesowicz)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem an das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 2006 enthalten sein soll, das Stellungnahmen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) zu einem notifizierten Beschlussentwurf dieses Instituts enthält (Sache BE/2006/0433)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

    3.

    Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


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