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Document 62006TA0411

    Rechtssache T-411/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Sogelma/AER (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungen der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau — Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren und eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen — Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Gerichts — Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde — Klagefrist — Auftrag — Begründungspflicht — Schadensersatz)

    ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/32


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Sogelma/AER

    (Rechtssache T-411/06) (1)

    (Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau - Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren und eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde - Klagefrist - Auftrag - Begründungspflicht - Schadensersatz)

    (2008/C 301/51)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Sogelma — Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl (Scandicci, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. De Caterini, A. Bandini und A. Gironi)

    Beklagte: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) (Bevollmächtigte: zunächst O. Kalha, dann M. Dischendorfer und schließlich R. Lundgren im Beistand der Rechtsanwälte S. Bariatti und F. Scanzano)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: P. van Nuffel und L. Prete)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der EAR, die Ausschreibung für den Bauauftrag EuropeAid/120694/D/W/YU zu annullieren und eine neue Ausschreibung durchzuführen, sowie Ersatz des behaupteten Schadens

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Sogelma — Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


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