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Document 62006FO0106
Order of the President of the First Chamber of the Civil Service Tribunal of 22 January 2008. # Anže Erbežnik v European Parliament. # Removal from the register. # Case F-106/06.
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Januar 2008.
Anže Erbežnik gegen Europäisches Parlament.
Streichung.
Rechtssache F-106/06.
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Januar 2008.
Anže Erbežnik gegen Europäisches Parlament.
Streichung.
Rechtssache F-106/06.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-A-1-00001; II-A-1-00001
ECLI identifier: ECLI:EU:F:2008:2
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
22. Januar 2008
Rechtssache F-106/06
Anže Erbežnik
gegen
Europäisches Parlament
„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“
Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Erbežnik unter Berufung auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau Horvat im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments begehrt, ihm die Einrichtungsbeihilfe in der Höhe zu gewähren, wie sie für Beamte vorgesehen ist, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, wobei es insbesondere um den ersten Teilbetrag dieser Beihilfe geht, der ihm auf seinen Zahlungsantrag von Mai 2005 nach Art. 5 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und Art. 24 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Anwendung der Entscheidung des Parlaments vom 2. Juni 2005 gezahlt wurde; hilfsweise beantragt der Kläger, dem Parlament aufzugeben, die Änderung seines Familienstands für die nach seiner Heirat im August 2005 gezahlten Teilbeträge der Einrichtungsbeihilfe zu berücksichtigen
Entscheidung: Die Rechtssache F‑106/06, Erbežnik/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen. Das Parlament zahlt an den Kläger 6 000 Euro für seine Auslagen und Kosten. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)