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Document 62006CO0438
Order of the Court (Fifth Chamber) of 23 May 2007. # Otmar Greser v Bundesagentur für Arbeit. # Reference for a preliminary ruling: Sozialgericht Würzburg - Germany. # Preliminary reference -Manifest inadmissibility. # Case C-438/06.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2007.
Otmar Greser gegen Bundesagentur für Arbeit.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Würzburg - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-438/06.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2007.
Otmar Greser gegen Bundesagentur für Arbeit.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Würzburg - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-438/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00069*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:294
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2007 – Greser/Bundesagentur für Arbeit
(Rechtssache C‑438/06)
„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 6-11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Sozialgericht Würzburg – Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) – Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für einen Rheinschiffer, der bei seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Beschäftigung wohnte und der nach seinem Arbeitsvertrag nur alle zwei Wochen an seinen Wohnort zurückkehrte – Qualifikation dieses Arbeitnehmers als „Grenzgänger“ oder als „Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist“ |
Tenor
Das vom Sozialgericht Würzburg mit Entscheidung vom 28. September 2006 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.