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Document 62006CO0325

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2007.
Galileo International Technology LLC u.a. gegen Europäische Kommission.
Rechtssache C-325/06 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00044*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:176





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2007 – Galileo International Technology u. a./Kommission

(Rechtssache C‑325/06 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftliches Vorhaben eines Satellitennavigationssystems (GALILEO) – Schäden der Inhaber von Marken und Gesellschaftsbezeichnungen, die den Begriff „Galileo“ enthalten – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Recht des Markeninhabers, sich der unzulässigen Benutzung seiner Marke zu widersetzen – Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr – Begriff (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32-33)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 36-39)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 60, 70-71)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtmäßiges Handeln – Tatsächliches Vorliegen des Schadens, Kausalzusammenhang sowie Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des Schadens – Kumulativer Charakter (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission (T‑279/03), mit dem das Gericht die Schadensersatzklage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, dass die Kommission es zum einen unterlässt, das Wort „Galileo“ für das gemeinschaftliche Vorhaben eines Satellitennavigationssystems weiter zu benutzen oder Dritte zu einer solchen Benutzung zu veranlassen, und zum anderen den Schaden ausgleicht, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission dieses Wort, das angeblich mit den eingetragenen Marken und Handelsnamen der Klägerinnen identisch ist, bereits benutzt und verbreitet hat

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Galileo International Technology LLC, die Galileo International LLC, die Galileo Belgium SA, die Galileo Danmark A/S, die Galileo Deutschland GmbH, die Galileo España, SA, die Galileo France SARL, die Galileo Nederland BV, die Galileo Nordiska AB, die Galileo Portugal Ltd, die Galileo Sigma Srl, die Galileo International Ltd, The Galileo Co. und die Timas Ltd tragen die Kosten.

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