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Document 62006CJ0407

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/105/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Rechtssache C-407/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00066*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:279





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007 – Kommission/Belgien

(Rechtssache C‑407/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/105/EG – Schutz der Arbeitnehmer – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Keine fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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