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Document 62006CJ0294
Judgment of the Court (Third Chamber) of 24 January 2008.#The Queen, on the application of Ezgi Payir, Burhan Akyuz and Birol Ozturk v Secretary of State for the Home Department.#Reference for a preliminary ruling: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - United Kingdom.#EEC-Turkey Association Agreement - Freedom of movement for workers - Decision No 1/80 of the Association Council - First indent of Article 6(1) - Worker duly registered as belonging to the labour force - Leave to enter as a student or as an au pair - Effect on the right to remain.#Case C-294/06.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Januar 2008.
The Queen, auf Antrag von Ezgi Payir, Burhan Akyuz und Birol Ozturk gegen Secretary of State for the Home Department.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht.
Rechtssache C-294/06.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Januar 2008.
The Queen, auf Antrag von Ezgi Payir, Burhan Akyuz und Birol Ozturk gegen Secretary of State for the Home Department.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht.
Rechtssache C-294/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00203
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:36
Rechtssache C‑294/06
The Queen, auf Antrag von
Ezgi Payir u. a.
gegen
Secretary of State for the Home Department
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören – Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft – Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 18. Juli 2007
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Januar 2008
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, Art. 6 Abs. 1)
Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.
Denn bei der Prüfung, ob türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, wird der Zweck, zu dem den Betreffenden die Einreise in das Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats gestattet wurde, nicht berücksichtigt, da dieser Artikel die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig macht, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden.
Wenn es diesen türkischen Staatsangehörigen durch ihr Verdienst gelingt, die in den drei Gedankenstrichen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, dürfen ihnen die Rechte nicht vorenthalten werden, die ihnen diese Vorschrift, abgestuft nach der Dauer ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer, verleiht.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht die Ansicht vertreten, dass ein Student oder eine Au-pair-Kraft die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats umgehen könne, um schrittweise einen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zu dessen Arbeitsmarkt zu erlangen, da die Betreffenden nur ein Recht ausüben, das im Beschluss Nr. 1/80 ausdrücklich vorgesehen ist. Etwas anderes gälte nur dann, wenn die Betreffenden einen Anspruch auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Täuschung erlangt hätten, indem sie wahrheitswidrig die Absicht bekundeten, zu studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit auszuüben. Wenn dagegen das Bestehen dieser Absicht dadurch bestätigt wird, dass sie tatsächlich studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit ausüben, wenn sie rechtmäßig eine Arbeit im Aufnahmemitgliedstaat erhalten und wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, können die Betreffenden in vollem Umfang die Rechte geltend machen, die ihnen diese Bestimmung verleiht.
(vgl. Randnrn. 40, 45-46, 49 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. Januar 2008(*)
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören – Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft – Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht“
In der Rechtssache C‑294/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 28. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2006, in dem Verfahren
The Queen, auf Antrag von
Ezgi Payir,
Burhan Akyuz,
Birol Ozturk
gegen
Secretary of State for the Home Department
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klučka, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau Payir, vertreten durch S. Cox, Barrister, und R. Despicht, Solicitor,
– von Herrn Akyuz und Herrn Ozturk, vertreten durch N. Rogers, Barrister,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von P. Saini, Barrister,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Juli 2007
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Payir bzw. Herrn Akyuz und Herrn Ozturk einerseits und dem Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State) andererseits wegen dessen Weigerung, die Aufenthaltsgenehmigung der Erstgenannten zu verlängern.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
Nationales Recht
4 Die einschlägigen Bestimmungen über Au-pair-Kräfte finden sich insbesondere in den Abschnitten 88 bis 93 der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs 1994 erlassenen Vorschriften über die Zuwanderung (United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395, im Folgenden: Immigration Rules) und lauten wie folgt:
„Bestimmung des Begriffs Au-pair-Stelle
88. Eine Au-pair-Stelle im Sinne dieser Vorschriften ist eine Vereinbarung, aufgrund deren ein junger Mensch
a) in das Vereinigte Königreich kommt, um Englisch zu lernen,
b) eine Zeit lang in einer englischsprachigen Familie mit geeigneten Lernmöglichkeiten lebt,
c) gegen eine angemessene Vergütung und bei zwei freien Tagen pro Woche für maximal fünf Stunden täglich im Haushalt hilft.
Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Einreise als Au-pair-Kraft
89. Eine Person, die eine Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich als Au-pair-Kraft beantragt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) Sie strebt die Einreise an, um eine vereinbarte Beschäftigung anzutreten, die nachweislich unter die Begriffsbestimmung in Abschnitt 88 fällt;
ii) sie ist zwischen 17 und 27 Jahre alt oder befand sich in diesem Alter, als ihr erstmals eine Erlaubnis zur Einreise in dieser Eigenschaft erteilt worden ist;
iii) sie ist unverheiratet;
iv) sie hat keine unterhaltsberechtigten Angehörigen;
v) sie ist Staatsangehörige eines der folgenden Staaten: … Türkei;
vi) sie beabsichtigt nicht, länger als zwei Jahre als Au-pair-Kraft im Vereinigten Königreich zu bleiben;
vii) sie beabsichtigt, das Vereinigte Königreich mit der Beendigung ihres Au-pair-Aufenthalts zu verlassen;
viii) sie beantragt, falls sie sich zuvor als Au-pair-Kraft im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, keine Einreiseerlaubnis für einen Zeitraum, dessen Ende mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem ihr erstmals in dieser Eigenschaft eine Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt worden ist;
ix) sie ist in der Lage, für ihren Unterhalt und ihre Unterkunft selbst zu sorgen, ohne auf öffentliche Mittel zurückzugreifen.
Einreiseerlaubnis als Au-pair-Kraft
90. Eine Person, die eine Einreiseerlaubnis als Au-pair-Kraft beantragt, kann diese für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erhalten, wobei es ihr verboten ist, eine Beschäftigung mit Ausnahme einer Beschäftigung als Au-pair-Kraft auszuüben, sofern der Immigration Officer davon überzeugt ist, dass sämtliche Voraussetzungen des Abschnitts 89 erfüllt sind. …“
5 Die Zuwanderungsbestimmungen für Studenten finden sich insbesondere in den Abschnitten 57 bis 62 der Immigration Rules.
„Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Einreise als Student
57. Eine Person, die eine Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich als Student beantragt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) Sie ist zu einem Studium an
a) einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Weiterbildungs- oder Hochschuleinrichtung oder [es folgen Verweisungen auf private Bildungseinrichtungen] zugelassen;
…
ii) sie ist in der Lage und beabsichtigt,
a) ein anerkanntes Vollzeitstudium an einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Weiterbildungs- oder Hochschuleinrichtung oder [es folgen Verweisungen auf andere Arten der Vollzeitausbildung] zu absolvieren;
…
iv) sie beabsichtigt, mit der Beendigung ihres Studiums das Vereinigte Königreich zu verlassen;
v) sie beabsichtigt nicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung mit Ausnahme von mit Zustimmung des Secretary of State ausgeübten Teilzeit- oder Ferientätigkeiten aufzunehmen;
vi) sie ist in der Lage, für die Kosten ihres Studiums sowie der Unterkunft und des Unterhalts für sich selbst und alle unterhaltsberechtigten Angehörigen aufzukommen, ohne eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auf öffentliche Mittel zurückzugreifen.
Einreiseerlaubnis als Student
58. Eine Person, die eine Einreiseerlaubnis als Student beantragt, kann diese für einen der Studiendauer und ihren finanziellen Mitteln entsprechenden angemessenen Zeitraum verbunden mit einer ihre Freiheit zur Aufnahme einer Beschäftigung beschränkenden Auflage erhalten …“
6 Kapitel 3 Anhang A Abschnitt 4 der Anweisungen der Direktion für Zuwanderungsfragen des Secretary of State („Immigration Directorate’s Instructions“) sieht Folgendes vor:
„Studenten, die älter als 16 Jahre sind und denen Auflagen nach Code 2 (d. h. eine Auflage, die ihre Freiheit zur Aufnahme einer Beschäftigung beschränkt) erteilt worden sind, können eine Teilzeit- oder Ferienbeschäftigung aufnehmen, ohne eine Erlaubnis der örtlichen Arbeitsverwaltung beantragen zu müssen. Sie können auch eine Arbeit aufnehmen, die als Praxisbestandteil in einen Ausbildungsgang integriert ist, oder ein Praktikum absolvieren, ohne eine Arbeitserlaubnis der im Vereinigten Königreich dafür zuständigen Stelle zu benötigen. Studenten sollen außerhalb der Ferienzeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
7 Die Ausgangsverfahren betrafen zum einen eine Au-pair-Kraft, Frau Payir, und zum anderem zwei Studenten, Herrn Akyuz und Herrn Ozturk.
8 Frau Payir, die damals 21 Jahre alt war, erhielt eine vorläufige Einreisegenehmigung und anschließend im April 2000 eine bis zum April 2002 gültige Einreiseerlaubnis. Diese Einreiseerlaubnis war mit der Auflage versehen, dass Frau Payir außer der Au-pair-Tätigkeit keine entgeltliche oder unentgeltliche Beschäftigung ausüben durfte.
9 Nach ihrer Einreise in das Vereinigte Königreich war Frau Payir zunächst bei einer Familie und anschließend ab März 2001 bei einer anderen Familie als Au-pair-Kraft beschäftigt, für die sie zwischen 15 und 25 Stunden pro Woche arbeitete. Sie erhielt Unterkunft und Verpflegung sowie eine Vergütung von 70 GBP (etwa 103 Euro) wöchentlich.
10 Im April 2002, bevor ihre Einreiseerlaubnis auslief, beantragte sie beim Secretary of State eine weiter gehende Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich und machte insoweit unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geltend, dass sie seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei und weiter in dessen Dienst bleiben wolle. Ihr Antrag wurde mit Entscheidung vom 18. August 2004 abgelehnt.
11 Frau Payir klagte gegen diese Entscheidung beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), der ihrer Klage stattgab, die betreffende Entscheidung aufhob und den Secretary of State verpflichtete, die Einreiseerlaubnis von Frau Payir zu verlängern und die ursprüngliche Auflage, mit der ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt worden war, zu streichen. Die Einreiseerlaubnis von Frau Payir wurde bis zum 2. August 2006 verlängert. Im Oktober 2005 nahm sie eine Beschäftigung als Verkäuferin auf.
12 Der Secretary of State legte gegen die Entscheidung des High Court Rechtsmittel mit der Begründung ein, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf Au-pair-Kräfte keine Anwendung finde.
13 Herr Akyuz und Herr Ozturk reisten 1999 bzw. 1997 als Studenten mit einer Einreiseerlaubnis in das Vereinigte Königreich ein; anschließend erhielten sie jeweils eine Aufenthaltserlaubnis. Den Aufenthaltserlaubnissen zufolge durften sie außerhalb der Ferien höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.
14 Während ihres Studiums waren diese beiden türkischen Staatsangehörigen als Kellner in einem Restaurant teilzeitbeschäftigt und erhielten von ihrem Arbeitgeber ein Angebot auf Verlängerung ihrer Arbeitsverträge. Bevor ihre Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis als Student ablief, beantragten Herr Akyuz und Herr Ozturk beim Secretary of State im Juli 2003 bzw. Januar 2004 eine Aufenthaltserlaubnis und beriefen sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Gegen die am 18. August 2004 erfolgte Ablehnung ihrer Anträge klagten sie beim High Court, der den Klagen stattgab. Mit der Begründung, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf Studenten keine Anwendung finde, legte der Secretary of State gegen die entsprechenden Entscheidungen des High Court Rechtsmittel ein.
15 Die Klagen von Frau Payir sowie von Herrn Akyuz und Herrn Ozturk werden vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) zusammen geprüft.
16 Nach den Ausführungen dieses Gerichts sah der High Court diese drei türkischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer in dem Sinne an, den der Gerichtshof diesem Begriff u. a. in seinem Urteil vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 24) gegeben hat.
17 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) schließt sich zwar dieser Feststellung des High Court an, ist aber der Auffassung, dass auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt werden müsse, der zufolge die Mitgliedstaaten Regelungen mit sozialer Zielsetzung erlassen könnten. Daraus ergebe sich, dass diese Regelungen, selbst wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer einschlössen, nicht zwangsläufig eine Eingliederung der Betroffenen in den regulären Arbeitsmarkt dieser Staaten zur Folge hätten.
18 In den Ausgangsverfahren hegt der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) Zweifel, ob sich die betreffenden türkischen Staatsangehörigen auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen können. Unter diesen Umständen hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Wenn
– einer türkischen Staatsangehörigen die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich für zwei Jahre zu dem Zweck erteilt wurde, in diesem Land eine Au-pair-Stelle im Sinne der Definition in den Immigration Rules anzutreten;
– ihre Einreiseerlaubnis die Genehmigung umfasste, in dieser Eigenschaft einer Beschäftigung nachzugehen;
– sie während der Geltungsdauer ihrer Einreiseerlaubnis in dieser Eigenschaft länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt war;
– es sich bei dieser Beschäftigung um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelte und
– diese Beschäftigung im Einklang mit den nationalen Regelungen für die Beschäftigung und die Einwanderung stand,
war dann die betreffende türkische Staatsangehörige während dieser Beschäftigung
– Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80;
– ordnungsgemäß als dem regulären Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs im Sinne dieses Artikels angehörend registriert?
2. Wenn
– einem türkischen Staatsangehörigen die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich nach den Immigration Rules zu dem Zweck erteilt wurde, ein Studium in diesem Land zu absolvieren;
– seine Einreiseerlaubnis die Genehmigung umfasste, jeder Beschäftigung mit einer Beschränkung auf 20 Arbeitsstunden pro Woche außerhalb der Ferienzeit nachzugehen;
– er während der Geltungsdauer seiner Einreiseerlaubnis länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt war;
– es sich bei dieser Beschäftigung um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelte und
– diese Beschäftigung im Einklang mit den nationalen Regelungen für die Beschäftigung und die Einwanderung stand,
war dann der betreffende türkische Staatsangehörige während dieser Beschäftigung
– Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80;
– ordnungsgemäß als dem regulären Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs im Sinne dieses Artikels angehörend registriert?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
19 Die Vorlagefragen stimmen in den beiden Verfahren überein und beziehen sich zum einen auf Au-pair-Kräfte und zum anderen auf Studenten.
20 Aus diesen Fragen geht hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ihm die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nimmt und ihn von der Zugehörigkeit zum „regulären Arbeitsmarkt“ dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausschließt, so dass er sich nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss des entsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
21 Frau Payir, Herr Akyuz und Herr Ozturk sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten einen übereinstimmenden Standpunkt. Ihnen zufolge erfüllen türkische Staatsangehörige wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die Voraussetzungen dafür, als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 qualifiziert zu werden. Sie hätten nach den Weisungen einer anderen Person tatsächliche und echte Leistungen von wirtschaftlichem Wert erbracht, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hätten.
22 Diese türkischen Staatsangehörigen gehörten dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an. Sie seien rechtmäßig in das Hoheitsgebiet dieses Staates eingereist und ebenso rechtmäßig auf dessen Arbeitsmarkt gelangt. Sie hätten insbesondere keinerlei Täuschung begangen, um die Arbeit, die ihnen übertragen worden sei, zu erhalten und auszuüben. Demzufolge befänden sie sich auf dem Arbeitsmarkt in einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position.
23 Da diese türkischen Staatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllten, könnten sie sich auf diese Vorschrift berufen, um eine Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss des entsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen. Eine Prüfung der Gründe, aus denen das Vereinigte Königreich ihnen Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse erteilt habe, nämlich die Einreise junger Menschen ausschließlich als Au-pair-Kräfte oder Studenten für einen begrenzten Zeitraum zu gestatten, sei weder erforderlich noch relevant.
24 Die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die deutsche, die italienische und die niederländische Regierung vertreten dagegen die Auffassung, dass die Aufenthaltsgründe von Bedeutung seien. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 betreffe das Recht türkischer Staatsangehöriger, denen die Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats als Arbeitnehmer gestattet worden sei, auf Zugang zu einer Arbeit. Türkische Staatsangehörige wie Frau Payir, Herr Akyuz und Herr Ozturk, die nicht in dieser Eigenschaft in das Vereinigte Königreich eingereist seien, könnten sich nicht auf diese Vorschrift berufen. Folglich ergebe sich – auch wenn sich die von diesen Staatsangehörigen ausgeübte Tätigkeit als tatsächliche und echte Tätigkeit einstufen ließe – daraus weder, dass die Betroffenen die Eigenschaft eines Arbeitnehmers aufwiesen, noch, dass sie dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne der genannten Vorschrift angehörten.
25 Ginge man davon aus, dass türkische Staatsangehörige, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Au-pair-Kraft oder Student gestattet worden sei, sich auf die Vorschriften von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könnten, so hätte dies schwerwiegende Auswirkungen. Die Folge wäre zunächst, dass die Mitgliedstaaten nicht frei wären, die Bedingungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet festzulegen. Ferner würde die Umgehung nationaler Rechtsvorschriften gefördert, da die Betreffenden ein Interesse hätten, sich als Studenten oder Au-pair-Kräfte auszugeben, um sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie eingereist seien, einzugliedern. Schließlich würden die Mitgliedstaaten dazu veranlasst, ihre Politik der Aufnahme von Studenten und Au-pair-Kräften türkischer Staatsangehörigkeit zum Nachteil dieser beiden betroffenen Gruppen einzuschränken.
26 Die deutsche und die niederländische Regierung sind zudem der Ansicht, dass die Gleichstellung der Situation teilzeitbeschäftigter Studenten oder Au-pair-Kräfte mit der normaler Arbeitnehmer dem Ansatz widerspräche, den der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375, S. 12) gewählt habe. Diese Richtlinie unterscheide Studenten klar von Arbeitnehmern.
Antwort des Gerichtshofs
27 Um die Vorlagefragen, so wie sie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils umformuliert worden sind, zu beantworten, ist auf die drei Voraussetzungen einzugehen, die Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufstellt.
28 Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Birden, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. Urteil Birden, Randnr. 51).
30 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d. h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C‑188/00, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 48).
31 Der Vorlageentscheidung zufolge haben sowohl Frau Payir als auch Herr Akyuz und Herr Ozturk Leistungen erbracht, die tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Aus den Akten geht hervor, dass sie nach den Weisungen eines Arbeitgebers gearbeitet und für ihre Leistungen eine Vergütung als Gegenleistung erhalten haben. Frau Payir hat zwischen 15 und 25 Stunden pro Woche, Herr Akyuz und Herr Ozturk haben höchstens 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Es wird nicht vorgetragen, dass die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten völlig untergeordnet gewesen seien. Somit weisen diese Tätigkeiten ihrer Beschreibung nach die Merkmale auf, anhand deren die sie ausübenden Personen grundsätzlich als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden können.
32 Hinsichtlich der beiden anderen Voraussetzungen führt das vorlegende Gericht aus, dass Frau Payir sowie Herr Akyuz und Herr Ozturk die nationalen Zuwanderungsbestimmungen beachtet hätten und daher legal in das Vereinigte Königreich eingereist seien. Die Betreffenden seien zudem nicht nur im Einklang mit den Zuwanderungsbestimmungen, sondern auch im Einklang mit dem Arbeitsrecht beschäftigt gewesen, und diese Beschäftigung habe insbesondere den Auflagen entsprochen, an die ihre Erlaubnis zur Einreise in das nationale Hoheitsgebiet geknüpft gewesen sei. Es stehe fest, dass ihnen ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht zustehe.
33 Folglich entsprechen die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse der drei türkischen Staatsangehörigen, so wie sie das vorlegende Gericht darstellt, auch den beiden anderen Voraussetzungen, die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannt sind, nämlich Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung.
34 Dennoch stellt sich die Frage, ob die Au-pair- oder Studenteneigenschaft der drei türkischen Staatsangehörigen, deren Tätigkeiten im Übrigen die drei Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erfüllen, diesen die Arbeitnehmereigenschaft nimmt und sie von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung ausschließt.
35 Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten für sich genommen nichts daran ändert, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats ist. Der Gerichtshof hat in Randnr. 51 des Urteils Birden entschieden, dass der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ nicht dahin auszulegen ist, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem besonderen Arbeitsmarkt bezeichnet, der sozialen Zwecken dient und von öffentlichen Stellen gefördert wird.
36 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und in seinem Art. 6 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert sind (Urteil vom 30. September 1997, Ertanir, C‑98/96, Slg. 1997, I‑5179, Randnr. 23).
37 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, die Situation türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C‑230/03, Slg. 2006, I‑157, Randnr. 34).
38 Diese Bestimmung erfasst somit die türkischen Staatsangehörigen, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. So war in der Rechtssache Birden Herr Birden, dem die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet worden war, in diesem Mitgliedstaat zunächst arbeitslos, bevor er dort eine entgeltliche Beschäftigung aufnahm. In der Rechtssache Kurz wurde dem betreffenden türkischen Staatsangehörigen die Einreise in die Gemeinschaft nicht als Arbeitnehmer gestattet, sondern damit er eine Berufsausbildung als Installateur absolvierte.
39 Nach Ablauf des ersten Arbeitsjahrs kann der türkische Staatsangehörige, wenn er die in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen.
40 Bei der Prüfung, ob türkische Staatsangehörige diese Voraussetzungen erfüllen, wird der Zweck, zu dem den Betreffenden die Einreise in das Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats gestattet wurde, nicht berücksichtigt. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig macht, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C‑36/96, Slg. 1997, I‑5143, Randnrn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass ein türkischer Staatsangehöriger durch die von ihm zum Ausdruck gebrachte Absicht, nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in sein Herkunftsland zurückzukehren, nicht daran gehindert wird, sich auf die von Art. 6 Abs. 1 verliehenen Rechte zu berufen. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Betreffende versucht hätte, die zuständigen Behörden durch die wahrheitswidrige Bekundung einer solchen Absicht zu täuschen, nur um sie zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn. 54 und 60).
41 Wie sich aus dem Urteil Günaydin ergibt, wird der betreffende türkische Staatsangehörige dadurch, dass ihm die Einreise gestattet worden war, um ein Studium zu absolvieren, und seine Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einem Verbot der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit versehen war, nicht daran gehindert, sich auf die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, sofern er anschließend rechtmäßig eine Arbeit erhalten und wenigstens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat.
42 Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrags kann kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellen. Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, könnten die Mitgliedstaaten, wenn eine Befristung des Arbeitsverhältnisses genügte, um die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung, die der Betroffene rechtmäßig ausübt, in Frage zu stellen, den türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort ununterbrochen während eines Jahres eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet haben, die Rechte vorenthalten, die diese unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten können (vgl. Urteil Birden, Randnr. 64).
43 Um festzustellen, ob sich ein rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereister türkischer Staatsangehöriger, nachdem er ein Jahr in diesem Gebiet gearbeitet hat, auf die von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte berufen kann, ist daher zu prüfen, ob der Betreffende die objektiven Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt, ohne dass dabei die Gründe, aus denen ihm die Einreise ursprünglich gestattet wurde, oder eine zeitliche Beschränkung, an die sein Recht zu arbeiten eventuell geknüpft war, zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile Günaydin, Randnrn. 37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C‑317/01 und C‑369/01, Slg. 2003, I‑12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).
44 Demzufolge werden die betroffenen türkischen Staatsangehörigen in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren durch die Gründe, aus denen ihnen die Einreiseerlaubnis erteilt wurde – Ausübung einer Tätigkeit als Au-pair-Kraft oder das Studium –, als solche nicht daran gehindert, sich auf die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von diesen Staatsangehörigen verlangten Absichtserklärungen, nicht länger als zwei Jahre im Aufnahmemitgliedstaat bleiben oder diesen mit Ende ihres Studiums verlassen zu wollen, und hinsichtlich von Befristungen ihrer Aufenthaltserlaubnis.
45 Sofern die in den Randnrn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere feststeht, dass es sich bei der von den betreffenden türkischen Staatsangehörigen ausgeübten Arbeit um eine tatsächliche Tätigkeit handelt, ist der Umstand, dass die Betreffenden als Studenten zum Studium oder als Au-pair-Kraft zum Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, nicht von Belang. Wenn es diesen türkischen Staatsangehörigen durch ihr Verdienst gelingt, die in den drei Gedankenstrichen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, dürfen ihnen die Rechte nicht vorenthalten werden, die ihnen diese Vorschrift, abgestuft nach der Dauer ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer, verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnr. 37).
46 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, dass ein Student oder eine Au-pair-Kraft die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats umgehen könne, um schrittweise einen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zu dessen Arbeitsmarkt zu erlangen, nicht gefolgt werden. Denn eine Umgehung dieser Rechtsvorschriften kann nicht vorliegen, wenn die Betreffenden nur ein Recht ausüben, das im Beschluss Nr. 1/80 ausdrücklich vorgesehen ist. Etwas anderes gälte nur dann, wenn die Betreffenden einen Anspruch auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Täuschung erlangt hätten, indem sie wahrheitswidrig die Absicht bekundeten, zu studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit auszuüben. Wenn dagegen das Bestehen dieser Absicht dadurch bestätigt wird, dass sie tatsächlich studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit ausüben, wenn sie rechtmäßig eine Arbeit im Aufnahmemitgliedstaat erhalten und wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, können die Betreffenden in vollem Umfang die Rechte geltend machen, die ihnen diese Bestimmung verleiht.
47 Die deutsche und die niederländische Regierung berufen sich schließlich auf die Richtlinie 2004/114. Aus der Systematik dieser Richtlinie leiten sie ab, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Studenten habe ermöglichen wollen, beschäftigt zu werden und eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten, ohne dass sie jedoch als Arbeitnehmer angesehen würden und so den Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats sollten erlangen können.
48 Diese Richtlinie ist jedoch nicht einschlägig. Denn aufgrund ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. a findet sie nur vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen in bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits Anwendung. Folglich kann sich aus dieser Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, weder ein restriktives Verständnis von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergeben, noch ermöglicht sie eine Auslegung der letztgenannten Vorschrift.
49 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausschließen kann. Dieser Umstand hindert diesen Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines entsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.
Kosten
50 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.