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Document 62006CJ0260

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. November 2007.
Strafverfahren gegen Daniel Escalier (C-260/06) und Jean Bonnarel (C-261/06).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d’appel de Montpellier - Frankreich.
Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Zulassungsverfahren - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Verbundene Rechtssachen C-260/06 und C-261/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-09717

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:659

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In den verbundenen Rechtssachen C‑260/06 und C‑261/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour d’appel de Montpellier (Frankreich) mit Entscheidungen vom 24 Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2006, in den Strafverfahren gegen

Daniel Escalier (C‑260/06),

Jean Bonnarel (C‑261/06)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter G. Arestis, E. Juhász, J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Escalier und Herrn Bonnarel, vertreten durch J.‑P. Montenot, avocat,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen Herrn Escalier und Herrn Bonnarel, denen die Nichtbeachtung der französischen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen, den Besitz und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Last gelegt wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Gemäß Art. 30 EG sind jedoch Einfuhrverbote und ‑beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die u. a. zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind, zulässig, sofern sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen.

4. Die Richtlinie schafft einheitliche Vorschriften über die Voraussetzungen und die Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens (im Folgenden: Zulassung) von Pflanzenschutzmitteln sowie über die Überprüfung und Entziehung einer solchen Zulassung. Sie soll nicht nur die Vorschriften über die Voraussetzungen und die Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vereinheitlichen, sondern auch ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt gegen die Bedrohungen und Gefahren gewährleisten, die sich aus der unzureichend kontrollierten Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ergeben. Die Richtlinie soll außerdem Hindernisse für den freien Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln beseitigen.

5. Die Richtlinie betrifft u. a. die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in handelsüblicher Form innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Laut ihrem Art. 2 Nr. 10 gilt als „Inverkehrbringen“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft. Die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in deren Gebiet wird als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie angesehen.

6. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben …“

7. Art. 4 der Richtlinie führt u. a. die Bedingungen an, die ein Pflanzenschutzmittel erfüllen muss, um zugelassen werden zu können. Aufgrund dieser Vorschrift müssen die Auflagen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Anwendung der Mittel in den Zulassungen präzisiert werden, und diese werden nur für einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt. Die Zulassungen können jederzeit überprüft werden und müssen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Nimmt ein Mitgliedstaat eine Zulassung zurück, so unterrichtet er unverzüglich den Inhaber der Zulassung davon.

8. Die Richtlinie sieht darüber hinaus in Art. 3 Abs. 4 und Art. 16 eine spezielle Kontrolle hinsichtlich Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedes Mittels vor. Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie u. a. folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein: der Handelsname oder Bezeichnung des Mittels, der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassung und die Zulassungsnummer sowie zahlreiche Angaben über das Mittel und seine Anwendung wie beispielsweise etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt sowie Sicherheitshinweise für deren Schutz, die Anwendungszwecke, für die das Pflanzensschutzmittel zugelassen worden ist, die besonderen Bedingungen, unter denen das Mittel verwendet werden darf, und die Gebrauchsanweisung.

9. Ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gestellt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen ist, muss nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Regel davon absehen, zu verlangen, dass die Versuche und Analysen, die bereits durchgeführt worden sind, wiederholt werden.

10. Art. 17 Satz 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass amtlich überprüft wird, ob die in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und insbesondere den auf dem Etikett aufgeführten Zulassungsbedingungen und Angaben entsprechen.“

Nationales Recht

11. Art. L. 253-1 des Code rural (Landwirtschaftsgesetzbuch) bestimmt:

„Das Inverkehrbringen, die Anwendung und der Besitz von Pflanzenschutzmitteln durch den Endanwender, für die keine Genehmigung für das Inverkehrbringen … vorliegt, sind verboten.“

12. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Frankreich sind im Décret Nr. 94-359 über die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln (Décret n o 94-359 relatif au contrôle des produits phytopharmaceutiques) vom 5. Mai 1994 (JORF vom 7. Mai 1994, S. 6683) festgelegt, das erlassen wurde, um die Richtlinie 91/414 in die nationale Rechtsordnung umzusetzen.

13. Das Dekret Nr. 2001-317 zur Schaffung eines vereinfachten Verfahrens für die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Décret n o 2001‑317 établissant une procédure simplifiée d’autorisation de mise sur le marché des produits phytopharmaceutiques en provenance de l’Espace économique européen) vom 4. April 2001 (JORF vom 14. April 2001, S. 5811), das als Art. R. 253-52 bis Art. 253-55 des Code rural in diesen Eingang gefunden hat, bestimmt in seinem Art. 1:

„Unter folgenden Voraussetzungen ist es zulässig, ein Pflanzenschutzmittel aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für das dort bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie … erteilt worden ist und das mit einem nachfolgend als ‚Referenzerzeugnis‘ bezeichneten Erzeugnis übereinstimmt, in das Inland einzuführen:

Für das Referenzerzeugnis muss vom für die Landwirtschaft zuständigen Minister eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den Vorschriften der Titel I, III und IV des vorerwähnten Dekrets vom 5. Mai 1994 erteilt worden sein.

Die Übereinstimmung des in das Inland eingeführten Erzeugnisses mit dem Referenzerzeugnis beurteilt sich anhand der drei folgenden Kriterien:

– der gemeinsamen Herkunft der beiden Erzeugnisse in dem Sinne, dass sie nach derselben Formel von derselben Gesellschaft, von Unternehmen, die miteinander verbunden sind, oder von einem Lizenzinhaber hergestellt worden sind;

– der Herstellung unter Verwendung desselben Wirkstoffs oder derselben Wirkstoffe;

– der ähnlichen Auswirkungen der beiden Erzeugnisse unter Berücksichtigung möglicher mit deren Anwendung verbundener Unterschiede hinsichtlich der Bedingungen in Bezug auf die Landwirtschaft, den Pflanzenschutz und die Umwelt, insbesondere die Klimaverhältnisse.“

14. Nach Art. 1 der Ministerialverordnung vom 17. Juli 2001 über die Anwendung des Dekrets Nr. 2001-317 (JORF vom 27. Juli 2001, S. 12091) muss jede Person, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt, ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen: ein Formular mit den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen, einen Entwurf des Etiketts des Erzeugnisses, für das die Genehmigung zum Inverkehrbringen im Wege der Paralleleinfuhr beantragt wird, in französischer Sprache und ein Originaletikett des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die eingeführt werden.

15. Der Anhang der Ministerialverordnung sieht vor, dass jede Person, die eine Zulassung für ein solches Pflanzenschutzmittel beantragt, mit ihrem Antrag Angaben zur Identität des Einführers, zur Identifizierung des eingeführten Erzeugnisses und des Referenzerzeugnisses, zu den beabsichtigten Anwendungen des Erzeugnisses, dessen Zulassung beantragt wird, sowie zu der französischen Identifizierung der Einfuhr und zu dem in Frankreich für das betreffende Erzeugnis vorgeschlagenen Handelsnamen vorlegen muss.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16. Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass bei den französischen Gerichten Strafverfahren gegen zwei Weinbauern, Herrn Escalier (Rechtssache C‑260/06) und Herrn Bonnarel (Rechtssache C‑261/06), eingeleitet wurden, denen zur Last gelegt wird, zum Einsatz in der Landwirtschaft bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel, für die keine Zulassung vorlag, zum Zweck ihrer Anwendung besessen zu haben. Darüber hinaus wird Herrn Escalier zur Last gelegt, solche Mittel angewendet zu haben, und Herrn Bonnarel, sich geweigert zu haben, solche Mittel zu vernichten. In beiden Rechtssachen geht es um Erzeugnisse aus Spanien.

17. Mit Urteilen vom 15. Juni 2005 erklärte das Tribunal de grande instance de Carcassonne die Angeklagten der vorerwähnten Delikte für schuldig und verurteilte jeden von ihnen auf Bewährung zu einer Geldstrafe von 1 500 Euro. Herr Escalier und Herr Bonnarel legten gegen diese Urteile bei der Cour d’appel de Montpellier Rechtsmittel ein.

18. Sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem vorlegenden Gericht machten Herr Escalier und Herr Bonnarel geltend, dass andere Einführer in Frankreich bereits eine Zulassung für die in Rede stehenden Erzeugnisse erhalten hätten oder dass diese eine Ähnlichkeit mit in Frankreich zugelassenen Referenzerzeugnissen aufwiesen. Außerdem dürften das vereinfachte Zulassungsverfahren und die Vorschriften des Code rural, auf die sich die gegen sie eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen stützten, auf Landwirte keine Anwendung finden, die Einfuhren nicht zu Handelszwecken, sondern zu persönlichen Zwecken vornähmen. Darüber hinaus stehe das vereinfachte Zulassungsverfahren nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder sei zumindest wegen seiner Schwerfälligkeit und der mit ihm verbundenen Kosten unverhältnismäßig.

19. Das Tribunal de grande instance de Carcassonne und die Cour d’appel de Montpellier haben festgestellt, dass das vom französischen Gesetzgeber festgelegte vereinfachte Zulassungsverfahren den Zweck habe, zu verhindern, dass Erzeugnisse in den Verkehr gebracht würden, die für den Menschen, die Tiere und die Umwelt gefährlich seien. Laut diesen Gerichten solle durch dieses Verfahren der Grundsatz der Verkehrsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, dass es jedem Mitgliedstaat möglich sein müsse, insbesondere unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten für den Gesundheits- und Umweltschutz zu sorgen. Die Richtlinie mache zudem keinen Unterschied zwischen Paralleleinfuhren zu Handelszwecken und solchen, die Einzelne zu privaten Zwecke für ihren ausschließlich persönlichen Gebrauch vornähmen.

20. Die Cour d’appel de Montpellier, nach deren Auffassung die Entscheidung in den bei ihr anhängigen Verfahren davon abhängt, ob die französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen – deren Wortlaut in den Rechtssachen C‑260/06 und C‑261/06 identisch ist – zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Mittel bereits gemäß der Richtlinie zugelassen ist, von einem vereinfachten Zulassungsverfahren abhängig macht, um zu prüfen, ob das importierte Mittel die in dem Urteil vom 11. März 1999 (British Agrochemicals Association, C‑100/96, Slg. 1999, I‑1499) bestimmten Identitätsvoraussetzungen erfüllt, berechtigt, einen Wirtschaftsteilnehmer auf dieses vereinfachte Zulassungsverfahren zu verweisen, wenn

– der Importeur ein Landwirt ist, der das Mittel ausschließlich für die vielfältigen, aber quantitativ begrenzten Bedürfnisse seines landwirtschaftlichen Betriebs einführt, es also nicht im kommerziellen Sinn dieses Begriffs in den Verkehr bringt;

– die Zulassung im vereinfachten Verfahren, die als Einfuhrgenehmigung gilt, an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers/Verteilers gebunden ist, der das Produkt mit seiner eigenen Marke kennzeichnen muss, und einer Gebühr von 800 Euro unterliegt?

2. Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird: Kann das Urteil vom 26. Mai 2005 (Kommission/Frankreich, C‑212/03, Slg. 2005, I‑4213) betreffend die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen auf den Fall von Pflanzenschutzmitteln, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden, übertragen werden?

21. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juli 2006 sind die Rechtssachen C‑260/06 und C‑261/06 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Mittel zugelassen ist, von einem vereinfachten Zulassungsverfahren abhängig macht, mit dem die Übereinstimmung dieses Mittels mit einem in diesem Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassenen Referenzerzeugnis überprüft werden soll, ein solches Verfahren vorschreiben kann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ein Landwirt ist, der das Mittel ausschließlich für die Bedürfnisse seines landwirtschaftlichen Betriebs einführt, dieses Verfahren an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers gebunden ist, der das Produkt mit seiner eigenen Marke kennzeichnen muss, und das Verfahren zur Erhebung einer Gebühr von 800 Euro führt.

23. Insoweit ist festzustellen, dass das von der Richtlinie geschaffene System nicht auf einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten beruht, die in anderen Mitgliedstaaten für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen gegenseitig anzuerkennen, sondern auf einer Verpflichtung zur Zulassung dieser Mittel, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die durch die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung nicht gebunden sind.

24. Somit darf nach den in der Richtlinie, insbesondere in ihrem Art. 3 Abs. 1, aufgestellten Grundsätzen und unbeschadet der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr kein Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht und angewendet werden, ohne dass von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zuvor eine Zulassung gemäß der Richtlinie erteilt worden ist. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn für das betreffende Mittel von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats bereits eine Zulassung erteilt wurde, da die Richtlinie verlangt, dass eine vorherige Zulassung bei der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats eingeholt wird, in dem ein solches Mittel in den Verkehr gebracht und angewendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1998, Harpegnies, C‑400/96, Slg. 1998, I‑5121, Randnr. 26).

25. Falls jedoch in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gestellt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen ist, muss der erstgenannte Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Regel davon absehen, eine Wiederholung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführten Versuche und Analyse zu verlangen, wodurch Zeit und Kosten, die für die Einholung der vorgeschriebenen Angaben aufgewendet werden müssen, eingespart werden können.

26. Folglich stellt die sich aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung für den Einführer eines Pflanzenschutzmittels, eine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung einzuholen, bevor er dieses Mittel Dritten zur Verfügung stellt, grundsätzlich keine durch Artikel 28 EG verbotene Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels dar (vgl. in Bezug auf Arzneimittel Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C‑322/01, Slg. 2003, I‑14887, Randnrn. 48, 52 und 53, sowie vom 29. April 2004, Kommission/Österreich, C‑150/00, Slg. 2004, I‑3887, Randnrn. 56 und 57). Das Gleiche gilt hinsichtlich des Verbots, ein nicht zuvor zugelassenes Mittel im Einfuhrmitgliedstaat anzuwenden.

27. Demzufolge darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, wo es mit von der zuständigen Behörde dieses Staates erteilter Zulassung rechtmäßig vertrieben wird, dieses Mittel nicht in einen anderen Mitgliedstaat einführen, um es in den Verkehr zu bringen oder anzuwenden, sofern er nicht über eine Zulassung verfügt, die in dem letztgenannten Staat ordnungsgemäß erteilt worden ist.

28. Stellt hingegen die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr dar, können die Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Zulassung keine Anwendung finden (vgl. in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C‑201/94, Slg. 1996, I‑5819, Randnr. 21, und in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil British Agrochemicals Association, Randnr. 31). Eine solche Situation fällt allerdings unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr.

29. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch prüfen, ob die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr darstellt; denn sie sind verpflichtet, für die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen und Verbote zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Agrochemicals Association, Randnr. 33).

30. Falls das betreffende Pflanzenschutzmittel als im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen anzusehen ist, müssen die zuständigen Behörden dieses Staates für das betreffende Mittel die Zulassung, die für das bereits auf dem Markt befindliche Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist, gelten lassen, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn. 29 und 32, sowie British Agrochemicals Association, Randnr. 36). Für ein im Wege der Paralleleinfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats gelangtes Pflanzenschutzmittel kann somit die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel, das sich bereits auf dem Markt dieses Staates befindet, weder automatisch noch absolut und bedingungslos gelten.

31. Falls das Pflanzenschutzmittel nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen angesehen werden kann, kann dieser Staat das Mittel nur unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zulassen (vgl. Urteile Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 30, und British Agrochemicals Association, Randnr. 37) oder das Inverkehrbringen des Mittels und seine Anwendung verbieten.

32. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Einfuhren von Pflanzenschutzmittel in ihr Gebiet einem Prüfverfahren zu unterziehen; hierbei kann es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein sogenanntes „vereinfachtes“ Verfahren handeln, mit dem überprüft werden soll, ob ein Mittel eine Zulassung benötigt oder ob es als im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen anzusehen ist. Es ist insoweit Sache der zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, auf Antrag der Beteiligten zu prüfen, ob sie für das betreffende Mittel eine Zulassung gelten lassen können, die für ein in diesem Mitgliedstaat bereits auf dem Markt befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist.

33. Dies gilt – wie die Generalanwältin in den Nrn. 40 bis 47 ihrer Schlussanträge ausführt und sowohl die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, als auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend machen – unabhängig vom Einfuhrzweck und demzufolge auch für Landwirte, die Mittel ausschließlich für die Bedürfnisse ihres Betriebs einführen.

34. Wenn Landwirte von der Verpflichtung, sich einem vereinfachten Zulassungsverfahren zu unterwerfen, befreit wären, läge die Beurteilung der Frage, ob für ein Mittel eine für ein anderes Pflanzenschutzmittel erteilte Zulassung gelten kann, allein in der Verantwortung der Landwirte. Diese Beurteilung kann jedoch zum einen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt in Zusammenhang stehen, und in Anbetracht der in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen nur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats obliegen. Zum anderen verfügt ein Landwirt nicht in jedem Fall über die geeigneten Instrumente, um außerhalb des hierfür vorgesehenen Verfahrens eine solche Beurteilung auf zuverlässige Art und Weise vorzunehmen.

35. Außerdem würde eine solche Freistellung nicht nur das von der Richtlinie geschaffene System in Frage stellen, dem zufolge das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einer vorherigen Genehmigung bedürfen, sondern auch die Wirksamkeit des Mechanismus der Kontrolle, die den Mitgliedstaaten insbesondere aufgrund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie obliegt.

36. Folglich ist ein Mitgliedstaat berechtigt, von einer Person, die ein bereits in seinem Hoheitsgebiet zugelassenes Pflanzenschutzmittel parallel importieren möchte, zu verlangen, für das Mittel ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zu betreiben, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem Importeur um einen Landwirt handelt, der das betreffende Mittel ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs einführt.

37. Was die Frage betrifft, ob die Personengebundenheit einer Zulassung, die nach einem vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, und die Verpflichtung eines Einführers, das parallel eingeführte Mittel mit seiner eigenen Marke zu kennzeichnen und für ein solches Verfahren eine Gebühr von 800 Euro zu entrichten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist daran zu erinnern, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, für die strikte Beachtung des wesentlichen Ziels der Gemeinschaftsregelung – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt – zu sorgen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (Urteile vom 10. September 2002, Ferring, C‑172/00, Slg. 2002, I‑6891, Randnr. 34, und vom 1. April 2004, Kohlpharma, C‑112/02, Slg. 2004, I‑3369, Randnr. 14).

Zur Personengebundenheit einer Zulassung

38. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 49 und 50 ihrer Schlussanträge feststellt und die niederländische und die finnische Regierung in ihren Erklärungen ausführen, kann die Personengebundenheit einer Zulassung in Anbetracht der Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln und der mit deren Anwendung verbundenen Risiken durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, wirksam und zuverlässig zu überprüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie eingehalten werden.

39. Das Ziel, dass kein Pflanzenschutzmittel im Gebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden darf, ohne dass es einem von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollverfahren unterworfen worden ist, wobei die Anwendung gemäß den in der Zulassung vorgesehenen Bedingungen erfolgen muss, lässt sich nur gewährleisten, wenn jeder Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, sich unabhängig davon einem vereinfachten Zulassungsverfahren zu unterwerfen, ob er beabsichtigt, das eingeführte Mittel Dritten zur Verfügung zu stellen oder es selbst für eigene Zwecke zu nutzen.

40. Wäre die Zulassung bei einer Paralleleinfuhr nur an das eingeführte Mittel und nicht an die Person des Einführers gebunden, obläge es diesem, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Wäre es den Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, ein Pflanzenschutzmittel, das bereits Gegenstand eines vereinfachten Zulassungsverfahrens war, ohne jede vorherige Kontrolle Dritten zur Verfügung zu stellen oder anzuwenden, könnte dies die Gefahr erhöhen, dass das Mittel unsachgemäß oder missbräuchlich angewendet wird. Denn zum einen wäre nicht gewährleistet, dass die Einführer zuverlässig prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein parallel eingeführtes Mittel eine für ein anderes Mittel erteilte Zulassung gilt. Zum anderen könnte die Einhaltung der strikten Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln, die u. a. deren sachgemäße Anwendung gewährleisten sollen, auch nicht wirksam von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats kontrolliert werden.

41. Zudem können Zulassungen überprüft und zurückgenommen werden. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten – wie sowohl die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge als auch die französische Regierung ausführen – entsprechend den Gründen für die Rücknahme der Zulassung in der Lage sein, kurzfristig alle betroffenen Erzeugnisse, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, aus dem Verkehr ziehen zu lassen, was nicht gegeben wäre, wenn die Zulassung nicht personengebunden wäre und nur die erste Paralleleinfuhr eines Erzeugnisses einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterläge.

42. Demzufolge ist es gerechtfertigt, dass eine im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erteilte Zulassung personengebunden ist.

43. Folglich kann ein Einführer auch dann einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterworfen werden, wenn für das parallel eingeführte Erzeugnis bereits eine Zulassung zugunsten eines anderen Paralleleinführers erteilt worden ist. Sobald jedoch die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Übereinstimmung eines solchen Erzeugnisses mit einem Referenzerzeugnis festgestellt haben, dürfen die Verwaltungsmaßnahmen, die dem Paralleleinführer im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens auferlegt sind, in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht über eine Registrierung des Zulassungsantrags hinausgehen. Ein solcher Antrag muss die Angabe des Referenzerzeugnisses und die Verpflichtung enthalten, die in der Zulassung für das Referenzerzeugnis erteilten Auflagen hinsichtlich der Anwendung einzuhalten. Die zuständige Verwaltung muss ihre Entscheidung innerhalb der für die Antragsprüfung unbedingt erforderlichen Zeit treffen. Die Länge dieser Zeit kann von den Überprüfungen abhängen, die notwendig sein können, wenn die betreffende Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das parallel eingeführte Erzeugnis möglicherweise unter Bedingungen angewendet wird, die sich von denen für das Referenzerzeugnis unterscheiden.

Zu der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit einer Marke

44. Eine Verpflichtung, das parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel mit der Marke des Wirtschaftsteilnehmers zu kennzeichnen, besteht der französischen Regierung zufolge, die insoweit von der niederländischen Regierung unterstützt wird, im französischen Recht nicht. Dieses verlange nämlich gemäß dem Anhang der Ministerialverordnung vom 17. Juli 2001 lediglich, dass in dem Antrag auf Zulassung der „Handelsname, der in Frankreich für das Erzeugnis, das Gegenstand des Antrags ist, vorgeschlagen wird“, angegeben wird.

45. Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Verpflichtung unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Benennung des betreffenden Erzeugnisses mit einem Handelsnamen oder dessen Kennzeichnung mit der Marke des Wirtschaftsteilnehmers handelt, im Fall einer Paralleleinfuhr eines Erzeugnisses, das ausschließlich für die Bedürfnisse des Betriebs eines Landwirts verwendet werden soll, weder geeignet noch erforderlich ist, die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu erreichen.

46. Folglich kann diese Verpflichtung in solchen Fällen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht als zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gerechtfertigt angesehen werden und darf den Beteiligten daher nicht entgegengehalten werden.

Zu der Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr von 800 Euro

47. Hinsichtlich der Gebühr, die für das vereinfachte Zulassungsverfahren bei der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers erhoben wird, macht die französische Regierung geltend, dass der Betrag von 800 Euro dadurch gerechtfertigt sei, dass die zuständige Verwaltung jeden Antrag systematisch prüfe und Nachforschungen bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten anstelle.

48. Zwar können Nachforschungen bei den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob ein Pflanzenschutzmittel eine ausreichende Ähnlichkeit mit einem bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Referenzerzeugnis aufweist. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch grundsätzlich in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht bei jedem einzelnen Zulassungsantrag rechtfertigen, der für dieses Mittel, für das ein anderer Wirtschaftsteilnehmer bereits eine Zulassung erhalten hat, gestellt wird. Wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils festgestellt, dürfen die Verwaltungsmaßnahmen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht über eine Registrierung des Zulassungsantrags hinausgehen. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass zusätzliche Nachforschungen erforderlich werden, wenn die betreffende Verwaltung Grund zu der Annahme hat, dass das zur Paralleleinfuhr vorgesehene Mittel möglicherweise unter Bedingungen angewendet wird, die sich von denen für das Referenzerzeugnis unterscheiden, und dass die Gefahr besteht, dass die Auflagen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Anwendung dieses Mittels, die in der für dieses erteilten Zulassung festgelegt sind, vom Paralleleinführer nicht eingehalten werden. Daher kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren den zuständigen Verwaltungen, abhängig von den erforderlichen Maßnahmen, von Fall zu Fall unterschiedliche Kosten verursachen.

49. Die Höhe der Gebühr, die Paralleleinführern von Pflanzenschutzmitteln für das vereinfachte Zulassungsverfahren auferlegt wird, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden. Dieses Erfordernis schließt jedoch nicht aus, dass diese Kosten pauschal berechnet werden, sofern die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob dieses Erfordernis in Anbetracht der gesamten Umstände der Ausgangsverfahren erfüllt ist.

50. Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat die Paralleleinfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem es bereits zugelassen ist, einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterwerfen darf, wenn die Einfuhr von einem Landwirt ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs vorgenommen wird, wobei die so erteilte Zulassung an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers gebunden ist. Wenn es sich bei dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer um einen Landwirt handelt, der die Paralleleinfuhr ausschließlich für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs durchführt, darf die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das eingeführte Erzeugnis mit seiner eigenen Marke kennzeichnet. Für die Zulassung darf keine Gebühr erhoben werden, die außer Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden. Eine pauschale Berechnung dieser Kosten ist jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Zur zweiten Frage

51. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das oben angeführte Urteil Kommission/Frankreich auf Paralleleinfuhren von Pflanzenschutzmitteln, die Landwirte ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer Betriebe vornehmen, übertragen werden kann. In dem genannten Urteil geht es darum, ob französische Rechtsvorschriften über persönliche Einfuhren von Arzneimitteln, die in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben sind und die der Einführende nicht persönlich mit sich führt, mit den Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar sind.

52. Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kosten

53. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Ein Mitgliedstaat darf die Paralleleinfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem es bereits zugelassen ist, einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterwerfen, wenn die Einfuhr von einem Landwirt ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs vorgenommen wird, wobei die so erteilte Zulassung an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers gebunden ist. Wenn es sich bei dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer um einen Landwirt handelt, der die Paralleleinfuhr ausschließlich für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs durchführt, darf die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das eingeführte Erzeugnis mit seiner eigenen Marke kennzeichnet. Für die Zulassung darf keine Gebühr erhoben werden, die außer Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden. Eine pauschale Berechnung dieser Kosten ist jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

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