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Document 62006CJ0059

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2007.
Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Beamter - Planstelle in einem Drittland - Neuzuweisung der Planstelle und Umsetzung des Stelleninhabers - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Tragweite - Beweislast.
Rechtssache C-59/06 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 II-B-2-00335
Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00182*;FP-I-B-2-00043

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:756

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. Dezember 2007

Rechtssache C‑59/06 P

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Beamter – Planstelle in einem Drittland – Neuzuweisung der Planstelle und Umsetzung des Stelleninhabers – Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite – Beweislast“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. November 2005, Marcuccio/Kommission (T‑236/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑365 und II‑1621), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Neuzuweisung seiner Planstelle von der Delegation der Kommission in Luanda (Angola) an den Sitz des Organs in Brüssel sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 2005, Marcuccio/Kommission (T‑236/02), wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang – Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen vor dem Erlass einer Entscheidung, die mit seiner Umsetzung gegen seinen Willen verbunden ist – Beweislast

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