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Document 62006CJ0014

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. April 2008.
Europäisches Parlament (C-14/06) und Königreich Dänemark (C-295/06) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 2002/95/EG - Elektro- und Elektronikgeräte - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe - Decabromdiphenylether (‚Deca-BDE‘) - Entscheidung 2005/717/EG der Kommission - Freistellung von Deca-BDE vom Verwendungsverbot - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift.
Verbundene Rechtssachen C-14/06 und C-295/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-01649

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:176

Verbundene Rechtssachen C-14/06 und C-295/06

Europäisches Parlament

und

Königreich Dänemark

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Richtlinie 2002/95/EG – Elektro‑ und Elektronikgeräte – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe – Decabromdiphenylether (Deca‑BDE) – Entscheidung 2005/717/EG der Kommission – Freistellung von Deca‑BDE vom Verwendungsverbot – Nichtigkeitsklage – Durchführungsbefugnisse der Kommission – Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – Richtlinie 2002/95 – Der Kommission vom Rat übertragene Durchführungsbefugnisse – Grenzen

(Art. 202 dritter Gedankenstrich EG; Richtlinie 2002/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1; Entscheidung 2005/717 der Kommission)

2.        Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Beschränkung durch den Gerichtshof

(Art. 231 Abs. 2 EG; Richtlinie 2002/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 5 sowie Anhang, Nr. 10; Entscheidung 2005/717 der Kommission)

1.        Im Rahmen der der Kommission gemäß Art. 202 dritter Gedankenstrich EG vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse, deren Grenzen nach Maßgabe der wesentlichen allgemeinen Ziele der fraglichen Regelung zu beurteilen sind, ist die Kommission berechtigt, alle für die Durchführung der Grundregelung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundregelung verstoßen.

Die Entscheidung 2005/717 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, mit der u. a. sämtliche Polymerverwendungen von Decabromdiphenylether (Deca‑BDE) freigestellt wurden, beruht auf dieser Richtlinie und insbesondere auf deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, der die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Grundsatz des durch Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Verbots bestimmter Stoffe und Bestandteile wie Deca‑BDE in den genannten Geräten klarstellt und daher eng auszulegen ist.

Die genannte Entscheidung, die einer generellen Freistellung für den Einsatz von Deca‑BDE in Elektro- und Elektronikgeräten gleichkommt, wurde aber erlassen, ohne dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden, und läuft dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel zuwider, den Grundsatz des Verbots der in dieser Richtlinie aufgeführten Bestandteile festzulegen. Die Kommission hat somit dadurch, dass sie die genannte Entscheidung, soweit diese die Freistellung von Deca‑BDE betrifft, erlassen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen.

(vgl. Randnrn. 52-53, 56, 71, 76, 78)

2.        Nach Art. 231 Abs. 2 EG kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Diese Bestimmung kann auch auf eine Entscheidung angewandt werden, die erlassen wurde, um einen in einer Richtlinie enthaltenen Anhang zu ändern. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsstreit im Wesentlichen auf die Redaktion der Richtlinie 2002/95 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und insbesondere auf den besonders komplexen Zusammenhang zwischen ihren Art. 4 und 5 und Nr. 10 ihres Anhangs zurückgeht, sowie angesichts dessen, dass die Kommission die Entscheidung 2005/717 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt neun Monate vor dem Wirksamwerden des Verbots von Decabromdiphenylether erlassen hat, kann der Gerichtshof auch von Amts wegen zur Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung für einen unbedingt erforderlichen Anpassungszeitraum aufrechterhalten.

(vgl. Randnrn. 84-86)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. April 2008(*)

„Richtlinie 2002/95/EG – Elektro‑ und Elektronikgeräte – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe – Decabromdiphenylether (‚Deca-BDE‘) – Entscheidung 2005/717/EG der Kommission – Freistellung von Deca-BDE vom Verwendungsverbot – Nichtigkeitsklage – Durchführungsbefugnisse der Kommission – Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift“

In den verbundenen Rechtssachen C‑14/06 und C‑295/06

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 230 EG, eingereicht am 11. Januar 2006 (C‑14/06) und 9. Januar 2006 (C‑295/06, ursprünglich im Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Rechtssachennummer T‑5/06 eingetragen),

Europäisches Parlament, vertreten durch K. Bradley, A. Neergaard und I. Klavina als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger in der Rechtssache C‑14/06,

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde, B. Weis Fogh und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,

Kläger in der Rechtssache C‑295/06,

unterstützt durch

Königreich Dänemark (Rechtssache C‑14/06), vertreten durch J. Molde, B. Weis Fogh und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. J. Lois als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

Königreich Norwegen, vertreten durch I. Djupvik, K. Waage und K. B. Moen als Bevollmächtigte im Beistand von E. Holmedal, advokat,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, M. Konstantinidis und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter), K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner unter der Rechtssachennummer C‑14/06 eingetragenen Klageschrift begehrt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 271, S. 48, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2006 sind das Königreich Dänemark, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen zur Unterstützung der Anträge des Parlaments als Streithelfer zugelassen worden, während das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden ist.

3        Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen und unter der Rechtssachennummer T‑5/06 in das Register eingetragen worden ist, hat auch das Königreich Dänemark die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 hat das Gericht gemäß Art. 54 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 80 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache abgegeben, damit der Gerichtshof über den Nichtigkeitsantrag entscheiden kann. Die Rechtssache ist in das Register des Gerichtshofs unter der Rechtssachennummer C‑295/06 eingetragen worden.

4        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. September 2006 sind die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Dänemark als Streithelfer zugelassen worden, während das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden ist.

5        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. November 2006 sind die Rechtssachen C‑14/06 und C‑295/06 zu gemeinsamem schriftlichen – soweit noch nicht abgeschlossen – und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Rechtlicher Rahmen

6        Die Erwägungsgründe 5, 6 und 11 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37, S. 19) lauten:

„(5)      Die verfügbaren Daten zeigen, dass Maßnahmen zur Sammlung, zur Behandlung, zum Recycling und zur Beseitigung von Elektro‑ und Elektronik-Altgeräten wie nach der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro‑ und Elektronik-Altgeräte [ABl. L 37, S. 24] notwendig sind, um Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Schwermetallen und den betreffenden Flammhemmern bei der Abfallbewirtschaftung zu vermeiden. Trotz dieser Maßnahmen werden jedoch bedeutende Anteile von Elektro‑ und Elektronik-Altgeräten weiterhin in den derzeit gängigen Entsorgungswegen zu finden sein. Auch wenn Elektro‑ und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und Recyclingprozessen zugeführt würden, würde der Gehalt an Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie [polybromierten Biphenylen (PBB)] und [polybromierten Diphenylethern (PBDE)] aller Wahrscheinlichkeit nach ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen.

(6)      Im Rahmen des auf Gemeinschaftsebene angestrebten Gesundheits‑ und Umweltschutzes ist die effektivste Weise, um die Verringerung des Risikos für die Gesundheit und die Umwelt durch diese Substanzen zu erreichen – unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten – deren Ersatz in Elektro‑ und Elektronikgeräten durch sichere oder sicherere Stoffe. Die eingeschränkte Verwendung dieser gefährlichen Stoffe wird voraussichtlich die Möglichkeiten für das Recycling von Elektro‑ und Elektronik-Altgeräten verbessern, seine wirtschaftliche Rentabilität erhöhen und die schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten von Recyclingbetrieben verringern.

(11)      Ausnahmen von der Substitutionsforderung sollten zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher und technischer Sicht ein Ersatz nicht möglich ist oder wenn die durch die Substitution verursachten negativen Umwelt‑ oder Gesundheitseinwirkungen die aus der Substitution resultierenden Vorteile für Mensch und Umwelt überwiegen könnten. Die Substitution von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten sollte ferner so erfolgen, dass sie mit der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von Elektro‑ und Elektronikgeräten vereinbar ist.“

7        Art. 4 der Richtlinie 2002/95 trägt die Überschrift „Vermeidung“ und bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro‑ und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Verwendung dieser Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten beschränkt oder untersagt wird und die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vor der Annahme dieser Richtlinie erlassen wurden, können bis zum 1. Juli 2006 beibehalten werden

(2)      Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke.“

8        Art. 5 dieser Richtlinie mit der Überschrift „Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“ sieht in seinem Abs. 1 vor:

„(1)      Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes:

b)      Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro‑ und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der darin genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte;

…“

9        Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/95 wird die Kommission von dem durch Art. 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

10      Der Anhang der Richtlinie 2002/95 trägt die Überschrift „Von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom“.

11      Nr. 10 dieses Anhangs lautet:

„Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von

–      Deca-BDE,

–      Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke,

–      Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung) und

–      Glühlampen,

um so bald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden müssen.“

12      Am 13. Oktober 2005 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. Diese beruht auf der Richtlinie 2002/95 und insbesondere auf deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. b.

13      Die Erwägungsgründe 2 bis 4 und 7 dieser Entscheidung lauten:

„(2)      Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PBDE) enthaltende Werkstoffe und Bauteile, in denen die Beseitigung oder Substitution dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor nicht praktikabel ist.

(3)      Da die Risikobewertung für Deca-BDE gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe [ABl. L 84, S. 1, Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284, S. 1)] erbracht hat, dass zur Verringerung der Risiken für die Verbraucher gegenwärtig kein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen besteht, im Rahmen der Risikobewertung jedoch weitere Untersuchungen nötig sind, kann Deca-BDE bis auf weiteres von den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG genannten Anforderungen ausgenommen werden. Sollten neue Erkenntnisse zu einer abweichenden Risikobewertung führen, so wird diese Entscheidung überprüft und gegebenenfalls geändert. Daneben verwirklicht die Industrie ein freiwilliges Programm zur Emissionsminderung.

(4)      Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(7)       Die Kommission hat die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442 … eingesetzten Ausschuss … vorgelegt. Es gab keine qualifizierte Mehrheit für diese Maßnahmen. Deshalb wurde dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG am 6. Juni 2005 ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorgelegt. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [ABl. L 184, S. 23] die Maßnahmen von der Kommission erlassen.“

14      Der einzige Artikel der angefochtenen Entscheidung sieht vor, dass der Anhang der Richtlinie 2002/95 gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert wird.

15      In deren Anhang heißt es:

„Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

1.      Der Titel erhält folgende Fassung:

‚Von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen von Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) bzw. polybromierten Diphenylethern (PBDE)‘.

2.      Folgende Nummer 9a wird eingefügt:

‚9a. Deca-BDE in Polymerverwendungen.‘

3.      Folgende Nummer 9b wird eingefügt:

‚9b. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und ‑buchsen.‘“

 Das fragliche Produkt

16      Deca-BDE ist ein Flammhemmer auf Brombasis und gehört zu den PBDE. Hauptsächlich wird er als Flammhemmer in Polymeren, insbesondere in denen, die für die Gehäuse von Elektrogeräten verwendet werden, und auch in Textilbelag eingesetzt.

17      Dieser Stoff ist gemäß der Verordnung Nr. 793/93 bewertet worden. Das Vereinigte Königreich war verantwortlich dafür, seine Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten, während die Französische Republik damit betraut war, seine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu untersuchen.

18      Ein erster Bericht, der „European Union Risk Assessment Report“ aus dem Jahr 2002 (Bericht der Europäischen Union zur Risikobewertung, im Folgenden: Bericht von 2002), wurde dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE) unterbreitet, der eine Stellungnahme abgab.

19      Im Mai 2004 verabschiedete das Vereinigte Königreich eine aktualisierte Fassung des Umweltteils der ersten Risikobewertung für Deca-BDE mit dem Titel „Final environmental assessment report for DecaBDE“ (Endgültiger Bericht der Deca-BDE‑Umweltrisikobewertung, im Folgenden: Bericht von 2004). Dieser Bericht richtete sich an den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) der Kommission. Dieser hatte den SCTEE gemäß Beschluss Nr. 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66, S. 45) ersetzt. Der SCHER gab am 18. März 2005 eine Stellungnahme ab.

20      Im August 2005 verteilte der Berichterstatter des Vereinigten Königreichs ein Dokument mit dem Titel „Addendum to the May 2004 Environmental Risk Assessment Report for DecaBDE“ (Zusatz zum Bericht der Deca-BDE‑Umweltrisikobewertung aus dem Monat Mai 2004). Dieses Dokument kam zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des letztgenannten Berichts aufgrund neuer, zwischenzeitlich verfügbar gewordener Daten nicht erforderlich erscheine.

 Zum Gegenstand der Klagen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21      Das Parlament beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. Das Königreich Dänemark beantragt, Nr. 2 ihres Anhangs und demzufolge Nr. 1 für nichtig zu erklären.

22      Die Kommission ist der Auffassung, dass das Parlament nicht begründe, inwiefern die Nrn. 1 und 3 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären seien, und beantragt, die Klage müsse auf Nr. 2 dieses Anhangs beschränkt werden.

23      Das Parlament erwidert, dass der in Nr. 1 wiedergegebene Titel sich auf Deca‑BDE beziehe, und weist darauf hin, dass Nr. 3 des genannten Anhangs hinsichtlich der Ausnahme für „Blei in Bleibronze-Lagerschalen und ‑buchsen“ nicht begründet werde. Hilfsweise beantragt das Parlament, der Gerichtshof möge seine Klage hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung für zulässig erklären.

24      Die Kommission weist in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache C‑14/06 darauf hin, dass der Umfang des Rechtsstreits durch den Erlass ihrer Entscheidung 2005/618/EG vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 214, S. 65) beschränkt werden könne, soweit diese Entscheidung für die Verunreinigungen von PBDE gelte und das Inverkehrbringen von Deca‑BDE erschwere.

 Würdigung durch den Gerichtshof

25      Die Prüfung der Klage des Parlaments lässt keinen Klagegrund erkennen, der spezifisch auf Nr. 3 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung abstellt. Demgegenüber könnte die Nichtigerklärung ihrer Nr. 2 die Nichtigerklärung von Nr. 1 nach sich ziehen.

26      Die Änderung des Titels des Anhangs der Richtlinie 2002/95, die in Nr. 1 dadurch vorgenommen wird, dass dort insbesondere ein Verweis auf PBDE eingefügt wird, scheint sich aus der Notwendigkeit zu ergeben, sicherzustellen, dass sich Titel und Inhalt dieses Anhangs in der durch Nr. 2 geänderten Fassung entsprechen.

27      Diese Nummer fügt in den genannten Anhang eine neue, dem Deca‑BDE gewidmete Nr. 9a ein, wobei es sich um einen Stoff der Gruppe der PBDE handelt. Daraus folgt, dass die Nrn. 1 und 2 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung in der Perspektive einer etwaigen Nichtigerklärung der genannten Nr. 2 womöglich nicht trennbar sind. Daher ist der Gegenstand der Klage des Parlaments auf diese beiden Nummern zu beschränken.

28      Der Erlass der Entscheidung 2005/618, die nach Auffassung der Kommission das Inverkehrbringen von Deca‑BDE erschweren könnte, lässt offenkundig den Gegenstand der Klagen nicht entfallen, da eine Schwierigkeit beim Inverkehrbringen nicht die gleichen Auswirkungen hat wie ein vollständiges Verwendungsverbot, was die Folge einer Nichtigerklärung der Freistellungsentscheidung hinsichtlich dieses Produkts wäre.

 Zu den Klagen

29      Das Parlament und das Königreich Dänemark machen die nachstehenden Klagegründe geltend, die sich wie folgt gliedern und zusammenfassen lassen: Erstens tragen sie vor, dass die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen nicht beachtet habe, die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 aufstelle, und dass sie damit die Befugnisse überschritten habe, die ihr der Gesetzgeber übertragen habe; zweitens leide die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel, da sie nicht angebe, inwieweit die in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien; drittens habe die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung das Vorsorgeprinzip nicht beachtet. Außerdem rügt das Parlament einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Entscheidung sämtliche Polymerverwendungen von Deca‑BDE freigestellt habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 sowie Überschreitung von Befugnissen und/oder deren Missbrauch

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30      Das Parlament und das Königreich Dänemark tragen vor, dass die Kommission die Voraussetzungen nicht beachtet habe, die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 aufstelle, und dass sie damit die Befugnisse überschritten habe, die ihr der Gemeinschaftsgesetzgeber übertragen habe.

31      Das Königreich Dänemark erinnert daran, dass die Kommission, wenn das Parlament und der Rat ihr gemäß Art. 202 EG Durchführungsbefugnisse verliehen, in Anwendung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung bestrebt sein müsse, die Ziele zu beachten und die Kriterien anzuwenden, die der Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt habe. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht nur gegen die mit der Richtlinie 2002/95 auferlegten Voraussetzungen verstoßen, sondern auch die ihr übertragenen Befugnisse eingesetzt, um ihre eigene Risikobewertung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen, womit sie ihre Befugnisse missbraucht habe.

32      Die Kläger sind der Ansicht, dass die Möglichkeit einer Freistellung, die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 vorsehe, restriktiv auszulegen sei, da die Richtlinie in ihrem Art. 4 Abs. 1 den Grundsatz des Verbots der dort aufgezählten Stoffe aufstelle. Diese Freistellung könne sich nur auf Verwendungszwecke von Stoffen und nicht auf einen Stoff als solchen beziehen, da andernfalls gegen Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen werde.

33      Die Kläger führen für dieses Vorbringen die übrigen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 erlassenen Entscheidungen an, die nur auf besondere Verwendungen abstellen, sowie den vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dem zufolge „[f]ür bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot … eingeschränkt werden [sollten]“.

34      Zunächst sei die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 angegebene Voraussetzung, die auf die „erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“ hinweise, nicht erfüllt. Die nach Erlass dieser Richtlinie verfügbaren wissenschaftlichen Daten verstärkten im Gegenteil die in Bezug auf die Gefährlichkeit von Deca‑BDE bestehenden Zweifel.

35      Die Kommission habe auch nicht dargetan, dass eine der beiden in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei, sondern habe auf ein in dieser Richtlinie nicht vorgesehenes und damit unzulässiges Kriterium zurückgegriffen, indem sie im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass „die Risikobewertung für Deca-BDE gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 erbracht hat, dass zur Verringerung der Risiken für die Verbraucher gegenwärtig kein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen besteht“.

36      Mit dieser Vorgehensweise habe sich die Kommission auf eine Studie gestützt, die im Rahmen einer Verordnung ergangen sei, der eine andere Philosophie zugrunde liege; diese Studie sei nicht mit dem Ziel der Beachtung des Grundsatzes der Vorsorge erarbeitet worden und ziele nicht darauf ab, festzustellen, ob eine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Die Kommission habe eine neue allgemeine Risikobewertung vorgenommen und habe, indem sie auf dieser Grundlage den fraglichen Stoff als solchen freigestellt habe, die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers umgangen und dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit genommen.

37      Das Königreich Dänemark trägt vor, die Kommission habe in keiner Weise die Möglichkeit einer Substitution von Deca-BDE geprüft, obwohl zahlreiche Produzenten aufgehört hätten, diesen Stoff zu verwenden, und dies im Rahmen ihrer Umweltpolitik geltend machten. Der zweite Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dem zufolge „die Beseitigung oder Substitution dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor nicht praktikabel ist“, treffe insoweit nicht zu. Die erste in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 vorgesehene Voraussetzung sei somit jedenfalls nicht erfüllt.

38      Das Königreich Norwegen betont, die Kommission habe auf die Ergebnisse der verschiedenen im Rahmen der Verordnung Nr. 793/93 vorgelegten Berichte selektiv zurückgegriffen und dabei sowohl die starke Besorgnis, die sich aus diesen Berichten und der Stellungnahme der Wissenschaftlichen Ausschüsse klar ergebe, als auch den Umstand unterschätzt, dass die mit Deca-BDE verbundenen Gefahren zunehmend ins Bewusstsein rückten. Im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung spiele die Kommission insbesondere nur auf das Risiko für die Verbraucher an, während in den genannten Berichten Arbeitnehmer, Verbraucher und der mittelbar über die Umwelt exponierte Mensch in den Blick genommen würden.

39      Die Kommission erinnert an die Schwierigkeiten beim Erlass der angefochtenen Entscheidung und trägt vor, Art. 5 der Richtlinie 2002/95 sei nicht restriktiv auszulegen.

40      Erstens stellt sie darauf ab, dass auf Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, der die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe untersage, unmittelbar ein Abs. 2 folge, der Ausnahmen von diesem Verbot vorsehe, und dass diese Bestimmung folglich ein Verbot aufstelle, das weniger weit reiche, als es den Anschein habe.

41      Zweitens bewirke Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 nicht, dass der Kommission eine streng definierte Befugnis übertragen werde, sondern verpflichte sie vielmehr zum Tätigwerden, wenn eine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei, was ihr kein Ermessen lasse.

42      Schließlich sei zwar Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, doch müsse gleichwohl Nr. 10 des Anhangs dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Diese Nummer entfalte insoweit Rechtswirkungen, als sie jede Maßnahme der Kommission hinsichtlich Deca-BDE in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 einbeziehe. Folglich sei die Kommission nicht gehalten, darzutun, dass irgendeine ihrer Maßnahmen im Hinblick auf Deca-BDE, die in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 falle, eine Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sei.

43      Dem fügt das Vereinigte Königreich hinzu, Nr. 10 des Anhangs spiegele das Zögern des Gemeinschaftsgesetzgebers wider, der anerkannt habe, dass eine zusätzliche Evaluierung gerechtfertigt sei. Die Kommission verfüge außerdem zur Evaluierung derartiger technischer Probleme über ein weites Ermessen, und es müsse bewiesen werden, dass ihr ein offenkundiger Fehler unterlaufen sei.

44      Die Kommission macht geltend, dass die zweite in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei. Aus dem Bericht von 2002 gehe hervor, dass derzeit kein Versuch und/oder zusätzliche Informationen oder Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die über die bereits angewandten hinausgingen, erforderlich seien.

45      Dieses Ergebnis sei vom SCTEE und mit der politischen Empfehlung bestätigt worden, die im Rahmen des Berichts von 2004 formuliert worden sei, in dem man sich auf die Durchführung eines freiwilligen Programms zur Herabsetzung der Emissionen parallel zu einer Sammlung zusätzlicher Daten geeinigt habe. Im Entwurf eines Zusatzes von 2005 sei die Auffassung vertreten worden, dass das Ergebnis des Berichts von 2004 nicht anhand neuer Daten geändert werden müsse, sondern dass empfohlen werde, die bestehenden Monitoringprogramme auszuweiten.

46      Angesichts dessen, dass das Verbot von Deca-BDE in den wissenschaftlichen Stellungnahmen niemals thematisiert worden sei, sei die Kommission nicht gehalten gewesen, die Auswirkungen der Substitutionsstoffe auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zu prüfen. Denn nur wenn ein derartiges Verbot gefordert worden wäre, hätte eine derartige Prüfung angestellt werden müssen. Außerdem habe es keinen Grund dafür gegeben, die Freistellung auf spezifische Verwendungen von Deca-BDE zu beschränken.

47      Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass sie zu einer Konsultation des SCHER oder zu einer Berücksichtigung von dessen Stellungnahme nicht verpflichtet sei, da Art. 7 der Richtlinie 2002/95 vorsehe, dass sie von dem durch Art. 18 der Richtlinie 75/442 eingesetzten Ausschuss unterstützt werde, d. h. vom Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt.

48      Das Parlament, das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen machen geltend, dass Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie 2002/95 lediglich zu einem Vorrang in zeitlicher Hinsicht geführt und keine Ermächtigung oder ein von dem bereits in der Richtlinie 2002/95 vorgesehenen getrenntes Bewertungsverfahren geschaffen habe. Diese Auslegung von Nr. 10 werde durch den Zusammenhang bestätigt, in dem diese Richtlinie erlassen worden sei.

49      Das Parlament betont in seiner Antwort auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dem zufolge die Kommission für die Bewertung derartiger technischer Probleme über ein weites Ermessen verfüge, dass die auf einem Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Begründungspflicht beruhenden Klagegründe eigenständige Klagegründe seien, die gegenüber ihrem ersten Klagegrund subsidiär seien, der sich auf die Verpflichtung der Kommission beziehe, die Voraussetzungen und die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnisse zu beachten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

50      Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Organe der Gemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 EG nur nach Maßgabe der ihnen im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse handeln dürfen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission, C‑403/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 49).

51      Gemäß Art. 202 dritter Gedankenstrich EG überträgt der Rat der Kommission zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe des Vertrags in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat kann die Ausübung dieser Befugnisse bestimmten Modalitäten unterwerfen und sich außerdem in spezifischen Fällen vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben (Urteil Parlament/Kommission, Randnr. 50).

52      Im Rahmen dieser Befugnisse, deren Grenzen nach Maßgabe der wesentlichen allgemeinen Ziele der fraglichen Regelung zu beurteilen sind, ist die Kommission berechtigt, alle für die Durchführung der Grundregelung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundregelung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1995, Niederlande/Kommission, C‑478/93, Slg. 1995, I‑3081, Randnrn. 30 und 31, vom 19. November 1998, Portugal/Kommission, C‑159/96, Slg. 1998, I‑7379, Randnrn. 40 und 41, sowie Parlament/Kommission, Randnr. 51).

53      Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Richtlinie 2002/95 und insbesondere auf deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. b; daher ist diese Vorschrift zu prüfen.

54      Art. 5 der Richtlinie 2002/95 behandelt die Änderungen des Anhangs dieser Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie listet dieser Anhang die Verwendungszwecke auf, für die das Verbot des Inverkehrbringens von Elektro‑ und Elektronikgeräten, die Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB bzw. PBDE enthalten, wie es Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorsieht, nicht gilt.

55      Art. 5 der Richtlinie 2002/95 trägt die Überschrift „Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“. Aus dem einleitenden Teil seines Abs. 1 ergibt sich, dass das in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie genannte Verfahren zur Anpassung des Anhangs der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zu ihrer demzufolge zu den in Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Zwecken erfolgenden Änderung zu beachten ist.

56      Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 betrifft spezifisch die Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie genannten Verbot. Eine derartige Freistellung kann nur erfolgen, wenn die eine oder die andere der beiden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist, d. h., wenn entweder ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in diesem Absatz genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte.

57      Nichts im Wortlaut der Vorschrift weist darauf hin, dass diese alternative Voraussetzung für die Freistellung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 sich unabhängig von der Überschrift des Art. 5 und des Wortlauts des einleitenden Teils von Art. 5 Abs. 1 auslegen ließe. Da die Richtlinie 2002/95 einen einzigen Anhang enthält und dieser lediglich die freigestellten Werkstoffe und Bauteile aufführt, hängt die Erweiterung dieser Liste im Gegenteil davon ab, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Änderung zur Anpassung dieses Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zusätzlich zu einer der beiden in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Liste aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

58      Das Inverkehrbringen der fraglichen Elektro‑ und Elektronikgeräte kann daher, wenn die Voraussetzungen des einleitenden Teils von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 oder einer der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht von dem in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Verbot ausgenommen werden.

59      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission abgesehen von der Voraussetzung hinsichtlich der Unterstützung des in Art. 7 der Richtlinie 2002/95 genannten Ausschusses die übrigen Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet hat.

60      Diese Entscheidung wurde nämlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts von 2002 erlassen; an diesen Ergebnissen hatte sich durch die Berichte von 2004 und 2005 nichts geändert. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die der einleitende Teil von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie abstellt, in Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem diese Richtlinie erlassen wurde, nämlich am 27. Januar 2003, nicht erfüllt war.

61      Die Kommission macht geltend, dass die Erwähnung von Deca-BDE in Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie 2002/95 sie von dem Nachweis befreie, dass irgendeine ihrer Maßnahmen, die sich auf Deca‑BDE bezögen und in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 fielen, eine Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt darstelle. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist festzustellen, dass es die Kommission nicht davon freistellt, darzulegen, dass eine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

62      In ihren Schriftsätzen trägt die Kommission hierzu vor, dass im vorliegenden Fall die zweite in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei, da die verschiedenen Bewertungsberichte angäben, dass es nicht erforderlich sei, andere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken anzuwenden als die, die bereits angewandt würden. Aus dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der nach den Angaben der Kommission vom Rat verfasst worden sei, ergebe sich, dass diese Voraussetzung beachtet worden sei.

63      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass weder der dritte Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung noch das Ergebnis der Berichte, auf die die Kommission anspielt, dartun, dass die zweite in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/95 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

64      Diese Berichte prüfen nämlich in keiner Weise Möglichkeiten einer Substitution von Deca-BDE und folglich auch nicht die negativen Auswirkungen, die Substitutionsmöglichkeiten haben könnten. Nach den Erklärungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, soll diese erst im Juni 2006 eine Studie über die Möglichkeiten, Deca-BDE zu ersetzen, angefordert haben.

65      Die Kommission und das Vereinigte Königreiche sind allerdings der Ansicht, dass Art. 5 der Richtlinie 2002/95 in den Zusammenhang ihres Erlasses zu stellen sei, dass er im Licht von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie auszulegen sei, wobei die letztgenannte Bestimmung nicht restriktiv auszulegen sei, dass Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie von der Kommission verlange, wie geschehen tätig zu werden, und dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt habe.

66      Zwar sieht, wie die Kommission und das Vereinigte Königreich ausführen, Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie 2002/95 vor, dass die Kommission die Verwendungen insbesondere hinsichtlich Deca-BDE vorrangig evaluiert, „um so bald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden müssen“. Nichts in der Richtlinie 2002/95 stützt jedoch die Auffassung, dass diese Bestimmung der Kommission erlaube, nicht die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhalten; dieses Ergebnis hat die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

67      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 50, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Randnr. 34).

68      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 ergibt, dass die Verwendung von PBDE, einer Stoffgruppe, zu der Deca-BDE gehört, in Elektro- und Elektronikgeräten ab dem 1. Juni 2006 verboten ist.

69      Zwar gilt nach Art. 4 Abs. 2 dieses Verbot nicht für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Verwendungszwecke. Wie jedoch aus dem Wortlaut von Nr. 10 dieses Anhangs hervorgeht, wird Deca-BDE dort nicht als freigestellter Stoff erwähnt, sondern als Stoff, der Gegenstand einer Bewertung durch die Kommission im Rahmen des in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie genannten Verfahrens sein soll. Die Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95 gemäß diesem Verfahren zum Zweck der Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten verlangt nach dem klaren und genauen Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie aber, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die in keiner Weise auf Nr. 10 des Anhangs dieser Richtlinie verweisen.

70      Wie das Parlament, das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen zu Recht geltend gemacht haben, führte Nr. 10 des Anhangs der Richtlinie 2002/95 daher lediglich zu einem Vorrang in zeitlicher Hinsicht und schuf keine Ermächtigung oder ein von dem bereits in der Richtlinie vorgesehenen getrenntes Bewertungsverfahren.

71      Prüft man sodann Art. 5 der genannten Richtlinie in seinem Zusammenhang, so ist daran zu erinnern, dass er die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Grundsatz des durch Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Verbots klarstellt und daher eng auszulegen ist.

72      Wie die Kläger betont haben, sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/95 eine Freistellungsmöglichkeit nur für Verwendungszwecke von Stoffen und nicht für einen Stoff als solchen vor.

73      Insoweit ist die Kommission dem Vorbringen der Kläger nicht entgegengetreten, da Deca‑BDE hauptsächlich in Polymeren verwendet werde, komme die Freistellung „in Polymerverwendungen“, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, einer generellen Freistellung für den Einsatz von Deca‑BDE in Elektro- und Elektronikgeräten gleich. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Deca‑BDE in Textilien verwendet werden könne, doch ist festzustellen, dass die Richtlinie 2002/95, die, wie ihr Titel zeigt, nur Elektro‑ und Elektronikgeräte betrifft, sich auf diese nicht bezieht.

74      Was schließlich die Ziele der Richtlinie 2002/95 betrifft, so geht aus deren Erwägungsgründen 5, 6 und 11 hervor, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers die in der Richtlinie bezeichneten Stoffe verboten werden und Ausnahmen nur unter klar bestimmten Voraussetzungen gewährt werden sollten.

75      Ein derartiges Ziel, das Art. 152 EG, wonach bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird (vgl. insoweit Urteil vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C‑504/04, Slg. 2006, I‑679, Randnr. 39), und Art. 174 Abs. 2 EG entspricht, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und auf dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Vorbeugung beruht (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnr. 44), rechtfertigt diese enge Auslegung der Freistellungsvoraussetzungen.

76      Im vorliegenden Fall genügt, ohne dass es erforderlich wäre, auf den Umfang des Ermessens der Kommission einzugehen, die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung, die einer generellen Freistellung für den Einsatz von Deca‑BDE in Elektro- und Elektronikgeräten gleichkommt, erlassen wurde, ohne dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden, und dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel zuwiderläuft, den Grundsatz des Verbots der in dieser Richtlinie aufgeführten Bestandteile festzulegen.

77      Die Kommission und das Vereinigte Königreich berufen sich auch noch auf das Bestehen eines Programms zur freiwilligen Verringerung der Emissionen, das im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird. Ein derartiges Programm ist jedoch im Hinblick auf die Bedingungen für die Übertragung von Befugnissen nicht einschlägig, die die Richtlinie 2002/95 aufstellt.

78      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung, soweit diese die Freistellung von Deca‑BDE betrifft, erlassen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 verstoßen hat.

79      In Anbetracht dieses Ergebnisses ist nicht darüber zu entscheiden, ob eine Überschreitung und/oder ein Missbrauch von Befugnissen vorliegt, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht worden ist.

 Zu den Klagegründen 2 bis 4

80      Da der erste Klagegrund begründet ist, erweist sich eine Prüfung der Klagegründe 2 bis 4 als nicht erforderlich.

81      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Nr. 2 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist. Es ist Sache der Kommission, zu prüfen, ob es infolgedessen erforderlich ist, den Titel des Anhangs der Richtlinie 2002/95, von dem in Nr. 1 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung die Rede ist, anzupassen.

 Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung

82      In der mündlichen Verhandlung haben die Kommission und das Vereinigte Königreich beantragt, für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtenen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklären sollte, deren Wirkungen für mindestens neun Monate aufrechtzuerhalten, was die Anpassungsfrist sei, die den Deca‑BDE erzeugenden oder verwendenden Unternehmen zugutegekommen wäre, wenn die Kommission im Oktober 2005 entschieden hätte, Deca‑BDE nicht freizustellen, und wenn dieser Stoff unter das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95 vorgesehene Verbot gefallen wäre.

83      Die Kläger und die übrigen Streithelfer sind diesem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass er in den Schriftsätzen hätte gestellt werden müssen und dass die betroffenen Unternehmen jedenfalls nach Erlass der Richtlinie 2002/95 wissen müssten, dass Deca‑BDE vom Gemeinschaftsgesetzgeber verboten worden sei.

84      Nach Art. 231 Abs. 2 EG kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Diese Bestimmung kann auch auf eine Entscheidung angewandt werden, die erlassen wurde, um einen in einer Richtlinie enthaltenen Anhang zu ändern (für eine Richtlinie als solche vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C‑21/94, Slg. 1995, I‑1827, Randnr. 31).

85      In Anbetracht des Wortlauts dieser Vorschrift, wonach der Gerichtshof, wenn er es für erforderlich hält, selbst von Amts wegen die Annullierungswirkung seines Urteils begrenzen könnte, ist nicht über die Folgen der behaupteten Verspätung des Antrags der Kommission und des Vereinigten Königreichs zu entscheiden.

86      In der vorliegenden Rechtssache sind unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsstreit im Wesentlichen auf die Redaktion der Richtlinie 2002/95 und insbesondere auf den besonders komplexen Zusammenhang zwischen ihren Art. 4 und 5 und Nr. 10 ihres Anhangs zurückgeht, sowie angesichts dessen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung am 13. Oktober 2005, also neun Monate vor dem Wirksamwerden des Verbots von Deca‑BDE am 1. Juli 2006, erlassen hat, zur Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung für einen unbedingt erforderlichen Anpassungszeitraum, nämlich bis zum 30. Juni 2008, aufrechtzuerhalten.

 Kosten

87      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C‑295/06 die Verurteilung der Kommission beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Parlaments und des Königreichs Dänemark in der Rechtssache C‑295/06 aufzuerlegen.

88      Das Königreich Dänemark (in der Rechtssache C‑14/06), die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen zum einen sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum anderen, die als Streithelfer die Anträge der Kläger bzw. der Beklagten unterstützt haben, tragen gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.

2.      Die Wirkungen von Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/717 werden bis zum 30. Juni 2008 einschließlich aufrechterhalten.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Königreichs Dänemark in der Rechtssache C‑295/06.

4.      Das Königreich Dänemark (in der Rechtssache C‑14/06), die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Norwegen tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprachen: Englisch und Dänisch.

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