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Document 62006CJ0005

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2008.
    Zuckerfabrik Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen und Saint Louis Sucre SNC und andere gegen Directeur général des douanes et droits indirects und Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf (C-5/06) - Deutschland und Tribunal de grande instance de Nanterre (C-23/06 bis C-36/06) - Frankreich.
    Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung - Ermittlung des ausführbaren Überschusses - Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts.
    Verbundene Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-03231

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:260

    Verbundene Rechtssachen C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06

    Zuckerfabrik Jülich AG, vormals Jülich AG,

    gegen

    Hauptzollamt Aachen

    und

    Saint Louis Sucre SNC u. a.

    gegen

    Directeur général des douanes et droits indirects

    und

    Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf und des Tribunal de grande instance de Nanterre)

    „Zucker – Produktionsabgaben – Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung – Ermittlung des ausführbaren Überschusses – Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts“

    Leitsätze des Urteils

    1.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker

    (Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und c)

    2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker

    (Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. d; Verordnungen der Kommission Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004)

    1.        Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sind bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, vom Verbrauch abzuziehen.

    Da der ausführbare Überschuss der Differenz zwischen der in der Gemeinschaft unter den A- und B-Quoten hergestellten Menge und dem Binnenverbrauch entspricht, sind in diesen die ausgeführten Erzeugnismengen nicht einzubeziehen, gleich ob für sie Ausfuhrerstattungen gewährt wurden oder nicht. Die ausgeführten Erzeugnismengen können nämlich nicht als für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/2001 angesehen werden.

    Tatsächlich umfasst der ausführbare Überschuss die Erzeugnismengen, für deren Absatz Stützungsmaßnahmen der Gemeinschaft vorgesehen sind.

    Zudem würde, wenn die ohne Erstattung ausgeführten Mengen dem Binnenverbrauch zugerechnet würden, dieser zu hoch eingeschätzt. Folglich würde der ausführbare Überschuss zu niedrig angesetzt. Damit bestünde die Gefahr, dass das Ziel des Systems der Selbstfinanzierung der sich aus dem Absatz des Überschusses ergebenden Kosten nicht erreicht wird, das darin besteht, auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung dieser Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen.

    (vgl. Randnrn. 37-39, 44-45, 68 und Tenor)

    2.        Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht.

    Der voraussichtliche Gesamtverlust, der sich durch Multiplikation des ausführbaren Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust ergibt, würde nämlich zu hoch eingeschätzt, wenn ein Erzeugnis für die Zwecke der Berechnung des ausführbaren Überschusses als ausgeführt angesehen werden könnte und dementsprechend bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts nicht berücksichtigt würde, dessen Bezugsgröße die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen ist. Abgesehen von dem weitgehend theoretischen Fall, dass für alle Ausfuhren Erstattungen gewährt würden, geht die von der Kommission angewandte Regelung, nach der ohne Erstattungen ausgeführte Mengen von den Ausfuhrverpflichtungen ausgeschlossen sind, somit über den Zweck der Verordnung Nr. 1260/2001 und insbesondere den einer gerechten Finanzierung der Kosten für den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung nach dem Grundsatz der Selbstfinanzierung hinaus, soweit sie in der Praxis darauf hinausläuft, dass der Gesamtverlust von vornherein höher angesetzt wird als die Ausgaben für die Erstattungen.

    Demzufolge steht die Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker, bei der nur die ausgeführten Erzeugnismengen, für die tatsächlich Erstattungen gewährt wurden, berücksichtigt werden, nicht mit Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 im Einklang. Folglich sind die Verordnungen Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004, mit denen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt wurden und in denen diese Methode zur Anwendung kam, ungültig. Die Prüfung der Verordnung Nr. 1837/2002, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/02 bezieht, ergibt dagegen nichts, was ihre Gültigkeit berühren könnte, da der durchschnittliche Verlust auf der Grundlage aller in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen, gleich ob für diese Ausfuhren tatsächlich Erstattungen gewährt worden waren oder nicht, berechnet wurde.

    (vgl. Randnrn. 53-54, 60-61, 63-66, 68 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    8. Mai 2008(*)

    „Zucker – Produktionsabgaben – Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung – Ermittlung des ausführbaren Überschusses – Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) (C‑5/06) und vom Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) (C‑23/06 bis C‑36/06) mit Entscheidungen vom 2. bzw. vom 5. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 9. bzw. am 20. Januar 2006, in den Verfahren

    Zuckerfabrik Jülich AG, vormals Jülich AG (C‑5/06),

    gegen

    Hauptzollamt Aachen

    und

    Saint Louis Sucre SNC (C‑23/06),

    Société des Sucreries du Marquenterre SA (C‑24/06),

    SA des Sucreries de Fontaine Le Dun, Bolbec, Auffray (SAFBA) (C‑25/06),

    SA Lesaffre Frères (C‑26/06),

    Tereos, Rechtsnachfolgerin der Sucreries, Distilleries des Hauts de France (C‑27/06),

    SA Sucreries & Distilleries de Souppes – Ouvré fils (C‑28/06),

    SA Sucreries de Toury et Usines Annexes (C‑29/06),

    Tereos (C‑30/06),

    Tereos, Rechtsnachfolgerin der SAS Sucrerie du Littoral Groupe SDHF (C‑31/06),

    Cristal Union (C‑32/06),

    Sucrerie Bourdon (C‑33/06),

    SA Sucrerie de Bourgogne (C‑34/06),

    SAS Vermendoise Industries (C‑35/06),

    SA Sucreries et Raffineries d’Erstein (C‑36/06)

    gegen

    Directeur général des douanes et droits indirects,

    Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter), K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richterin C. Toader,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Zuckerfabrik Jülich AG (vormals Jülich AG), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑J. Prieß,

    –        der Saint Louis Sucre SNC, vertreten durch S. Le Roy, avocat,

    –        der Société des Sucreries du Marquenterre SA, der SA des Sucreries de Fontaine Le Dun, Bolbec, Auffray (SAFBA), der SA Lesaffre Frères, der Tereos, Rechtsnachfolgerin der Sucreries, Distilleries des Hauts de France, der SA Sucreries & Distilleries de Souppes – Ouvré fils, der SA Sucreries de Toury et Usines Annexes, der Tereos, der Tereos, Rechtsnachfolgerin der SAS Sucrerie du Littoral Groupe SDHF, der Cristal Union, der Sucrerie Bourdon, der SA Sucrerie de Bourgogne, der SAS Vermendoise Industries und der SA Sucreries et Raffineries d’Erstein, vertreten durch N. Coutrelis, avocat,

    –        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt L. Harings,

    –        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A. Colomb und A.‑L. During als Bevollmächtigte,

    –        der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos, E. Svolopoulou und S. Charitaki als Bevollmächtigte,

    –        der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

    –        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin, F. Erlbacher und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Juni 2007

    folgendes

    Urteil

    1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1), die Gültigkeit von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 (ABl. L 160, S. 33) geänderten Fassung sowie die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 278, S. 13), (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 254, S. 4) und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 316, S. 64).

    2        Diese Ersuchen ergehen in einem Rechtsstreit zwischen der Zuckerfabrik Jülich AG (im Folgenden: Jülich) und dem Hauptzollamt Aachen (Deutschland) über die Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 2003/04 im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Saint Louis Sucre SNC (im Folgenden: Saint Louis Sucre) und weiteren Zuckererzeugern, nämlich Société des Sucreries du Marquenterre SA, SA des Sucreries de Fontaine Le Dun, Bolbec, Auffray (SAFBA), SA Lesaffre Frères, Tereos, Rechtsnachfolgerin von Sucreries, Distilleries des Hauts de France, SA Sucreries & Distilleries de Souppes – Ouvré fils, SA Sucreries de Toury et Usines Annexes, Tereos, Tereos, Rechtsnachfolgerin der SAS Sucrerie du Littoral Groupe SDHF, Cristal Union, Sucrerie Bourdon, SA Sucrerie de Bourgogne, SAS Vermendoise Industries und SA Sucreries et Raffineries d’Erstein (zusammen im Folgenden: Sucreries du Marquenterre u. a.), einerseits und dem Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben) und dem Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers (Leiter der Einnahmestelle für Zölle und indirekte Abgaben von Gennevilliers, Frankreich) andererseits über die im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 entrichteten Produktionsabgaben.

     Rechtlicher Rahmen

    3        Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1260/2001 heißt es:

    „Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend ‚GATT‑Übereinkünfte‘ genannt) geschlossen … wurden.“

    4        Die Erwägungsgründe 11 bis 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 lauten:

    „(11) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt.

    (12)      Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens [über die Landwirtschaft, im Folgenden: Übereinkommen] eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten.

    (13)      Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B‑Abgabe, die die B‑Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 % des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen kann mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr nicht erreicht werden. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.

    (14)      Die Ergänzungsabgabe muss, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen.

    (15)      Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.“

    5        Dementsprechend sieht Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/2001 vor, dass die Mitgliedstaaten eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zuteilen, das im Wirtschaftsjahr 2000/01 eine A- und eine B-Quote erhalten hat.

    6        Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001 gelten für die Zuteilung dieser Quoten die für das jeweilige Erzeugungsgebiet festgesetzten Grundmengen A und B.

    7        Wie u. a. aus den Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/2001 hervorgeht, stellen die Quoten für A- und B-Zucker garantierte Mengen dar, die entweder auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt oder gegebenenfalls zur Intervention übergeben oder aber unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden können.

    8        Nach Art. 15 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 11 und 13 der Verordnung Nr. 1260/2001 werden für die Verluste, die sich aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, u. a. bei den Zuckerherstellern Produktionsabgaben erhoben.

    9        Zur Berechnung dieser Abgaben bestimmt der genannte Art. 15:

    „(1)      Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt:

    a)      die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

    b)      die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;

    c)      der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a genannte Menge um die unter Buchstabe b genannte Menge verringert wird;

    d)      der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

    Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

    e)      der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.

    (2)      Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 kumulativ Folgendes festgestellt:

    a)      der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet;

    b)      der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;

    c)      der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;

    d)      die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben.

    Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.

    (3)      Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B‑Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

    (4)      Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

    (6)      Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

    (7)      Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.

    (8)      Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

    –        die Höhe der zu erhebenden Abgaben,

    …“

    10      Art. 16 der Verordnung Nr. 1260/2001 sieht vor:

    (1)      Wird für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 gedeckt, so wird von den Herstellern unbeschadet von Artikel 4 eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist.

    (2)      Die Ergänzungsabgabe wird für jedes Zucker erzeugende Unternehmen, für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen und für jedes Inulinsirup erzeugende Unternehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzusetzender Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen aus den von den Zuckerherstellern, den Isoglucoseherstellern und den Inulinsirupherstellern zu entrichtenden Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr.

    (5)      Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.“

    11      Gestützt insbesondere auf diese Bestimmung erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung Nr. 314/2002.

    12      Deren Art. 6 Abs. 4 hatte in der ursprünglichen Fassung folgenden Wortlaut:

    „Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 1260/2001 festzustellende Menge wird anhand der Summe folgender Mengen berechnet:

    a)      der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in der Gemeinschaft für den direkten Verbrauch und für den Verbrauch nach der Verarbeitung durch die Verwendungsindustrien abgesetzt werden,

    b)      der denaturierten Zuckermengen,

    c)      der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die aus Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen eingeführt werden.

    Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe wird die Summe der Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die nach Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt werden, und der in Weißzucker ausgedrückten Mengen der Grunderzeugnisse abgezogen, für welche Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.“

    13      Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung Nr. 1140/2003 wie folgt geändert:

    „Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung … Nr. 1260/2001 festzustellende, für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge wird anhand der Summe der in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Verordnung sowie Isoglucose und Inulinsirup berechnet, die

    a)      zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,

    b)      im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden,

    c)      in unverändertem Zustand eingeführt werden,

    d)      in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind.

    Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe werden die in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abgezogen, die

    a)      in unverändertem Zustand ausgeführt werden,

    b)      in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind,

    c)      zum Ende des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,

    d)      Gegenstand von Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen sind.

    …“

    14      Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 314/2002 bestimmt:

    „Als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung … Nr. 1260/2001 gelten

    a)      alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;

    b)      alle Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche in regelmäßigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahres erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;

    c)      alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden; die betroffenen Mengen werden hierzu gleichmäßig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt.

    Bei der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung … Nr. 1260/2001 werden auch die Produktionserstattungen für die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen berücksichtigt, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.“

    15      Die Produktionsabgaben wurden gemäß den Verordnungen Nr. 1260/2001 und Nr. 314/2002 – diese, soweit einschlägig, in der durch die Verordnung Nr. 1140/2003 geänderten Fassung – für das Wirtschaftsjahr 2001/02 durch die Verordnung Nr. 1837/2002, für das Wirtschaftsjahr 2002/03 durch die Verordnung Nr. 1762/2003 und für das Wirtschaftsjahr 2003/04 durch die Verordnung Nr. 1775/2004 festgesetzt.

     Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

     Rechtssache C‑5/06

    16      Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 setzte das Hauptzollamt Aachen die Produktionsabgabe von Jülich fest. Dabei legte es der Festsetzung der Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker den Betrag je Tonne nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1775/2004 und der Festsetzung der B-Abgabe für B-Zucker den Betrag je Tonne nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1775/2004 zugrunde.

    17      Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Bescheid erhob Jülich beim Finanzgericht Düsseldorf eine Klage, mit der sie geltend machte, dass die Verordnung Nr. 1775/2004 ungültig sei, weil die Kommission die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet habe. Zum einen hätte die Kommission bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nicht die aus der Gemeinschaft in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Menge von 504 205 t Zucker einbeziehen dürfen, für die keine Erstattungen gewährt worden seien und durch die dem Haushalt der Gemeinschaft im Übrigen kein Verlust entstanden sei. Zum anderen habe die Kommission diese Menge nicht bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts einbezogen. Für den Ansatz zweier unterschiedlicher Mengen bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

    18      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass, falls sich der Zweck der Erhebung der Produktionsabgaben darin erschöpfen würde, die Erzeuger zur Finanzierung der Absatzkosten der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung heranzuziehen, es über das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche hinausgehen würde, wenn bei der Festsetzung von Abgaben nicht der Umstand berücksichtigt würde, dass nur für einen Teil des ausgeführten Zuckers Ausfuhrerstattungen gewährt wurden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.       Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

    2.      Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 314/2002 in der Fassung der Verordnung Nr. 1140/2003 ungültig?

    3.      Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

    4.      Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung Nr. 1775/2004 ungültig?

     Rechtssachen C‑23/06 bis C‑36/06

    19      Saint Louis Sucre und Sucreries du Marquenterre u. a. sind als Zuckererzeuger zur Zahlung der Zuckerproduktionsabgaben verpflichtet.

    20      Da sie der Ansicht waren, für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 zu hohe Abgaben gezahlt zu haben, beantragten sie beim Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers (im Folgenden: Receveur), der diese Abgaben einzieht, deren teilweise Rückzahlung.

    21      Mit Bescheiden vom 23. Februar 2005 wies der Receveur ihre Beschwerden mit der Begründung zurück, die streitigen Abgabensätze ergäben sich aus der Anwendung der Gemeinschaftsregelung.

    22      Daraufhin erhoben Saint Louis Sucre und Sucreries du Marquenterre u. a. beim Tribunal de grande instance de Nanterre Klage auf Nichtigerklärung dieser Bescheide sowie auf teilweise Erstattung der beanstandeten Abgaben zuzüglich Verzugszinsen.

    23      Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, dass in Form von Verarbeitungserzeugnissen ohne Gewährung von Erstattungen ausgeführter Zucker in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung unterschiedlich erfasst werde, indem er zum einen in den zu finanzierenden ausführbaren Überschuss einbezogen und zum anderen von den als die „betreffenden Ausfuhrverpflichtungen“ bezeichneten Mengen, die die Berechnung des „durchschnittlichen Verlusts“ für die tatsächliche Finanzierung des Absatzes dieses Überschusses erlaubten, ausgeschlossen werde. Die Kommission habe dadurch den Betrag für die Abgabe für die drei Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 zu hoch eingeschätzt und das vom Rat der Europäischen Union festgelegte Ziel der Selbstfinanzierung nicht beachtet.

    24      Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren bestreiten folglich die Gültigkeit von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 314/2002, der in der Fassung der Verordnung Nr. 1140/2003 den ausführbaren Überschuss zu weit definiere und damit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Normenhierarchie und der Begrenzung der Durchführungskompetenzen der Kommission verstoße. Hilfsweise bestreiten sie aus den gleichen Gründen die Gültigkeit der Verordnungen, mit denen in Durchführung der Verordnung Nr. 314/2002 die Produktionsabgaben für die in den Ausgangsverfahren fraglichen Wirtschaftsjahre festgesetzt wurden.

    25      Hilfsweise und für den Fall, dass eine weite Definition des ausführbaren Überschusses gelte, tragen Saint Louis Sucre und Sucreries du Marquenterre u. a. vor, dass das in der Verordnung Nr. 1260/2001 genannte Ziel der strikten Selbstfinanzierung nicht immer beachtet werde, da die Kommission, die die ohne Erstattung ausgeführten Erzeugnisse 2002 in ihre jährlichen Berechnungen des durchschnittlichen Verlusts einbezogen habe, gegenwärtig bei ihren Berechnungen nicht beachte, dass die Bestandteile des „ausführbaren Überschusses“ und die Berechnung des „durchschnittlichen Verlusts“ übereinstimmen müssten.

    26      Unter diesen Umständen hat das Tribunal de grande instance de Nanterre die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.      Sind Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 314/2002 und/oder die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 im Hinblick auf Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, da die genannte Bestimmung bei der Berechnung der Produktionsabgabe vom „ausführbaren Überschuss“ nicht die Zuckermengen ausnimmt, die in Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, die, ohne in den Genuss von Ausfuhrerstattungen zu kommen, ausgeführt wurden?

    Falls diese Frage verneint wird:

    2.      Sind die Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 im Hinblick auf die Verordnung Nr. 314/2002 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 sowie im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit ungültig, da sie eine Produktionsabgabe für Zucker vorsehen, bei deren Berechnung von einem „durchschnittlichen Verlust“ je ausgeführter Tonne ausgegangen wird, der die ohne Erstattung ausgeführten Mengen nicht berücksichtigt, obwohl eben diese Mengen in den Gesamtbetrag eingehen, der für die Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlusts herangezogen wird?

     Zur Verbindung der Rechtssachen C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06

    27      Da die Rechtssachen C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 103 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

     Zu den Vorlagefragen

    28      Da die Fragen der beiden vorlegenden Gerichte im Wesentlichen übereinstimmen, ist es angebracht, sie ausgehend von der Fragestellung in der Rechtssache C‑5/06 zu behandeln.

     Zur Frage, ob nach Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diese Bestimmung fallenden ausgeführten Erzeugnismengen vom Verbrauch in der Gemeinschaft abzuziehen sind

    29      Bereits im elften Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) war ebenso wie im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1260/2001 vorgesehen, dass die Quotenregelung angepasst werden muss, u. a., um „der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt“.

    30      Art. 28 der Verordnung Nr. 1785/81 betreffend die für die Ermittlung der Produktionsabgaben auf die hergestellten Mengen an A- und B-Zucker sowie A- und B-Isoglucose maßgeblichen Kriterien bestimmte in Abs. 1:

    „Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres von 1981/82 bis 1985/86 wird Folgendes festgestellt:

    a)      die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker und Isoglukose, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

    b)      die Zucker- und Isoglukosemenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;

    c)      der exportierbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a) genannte Menge um die unter Buchstabe b) genannte Menge verringert wird;

    d)      der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

    Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

    e)      der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.“

    31      Diese Bestimmung wurde zwar zunächst durch Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) und dann durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/2001 ersetzt, ist aber in der Sache unverändert geblieben.

    32      Nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17) wurden die nach Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zucker- und Isoglucosemengen von den in der Gemeinschaft für den direkten Verbrauch abgesetzten Zucker- und Isoglucosemengen abgezogen.

    33      Aus den Akten der Rechtssachen C‑23/06 bis C‑36/06 geht hervor, dass die Kommission hinsichtlich des ausführbaren Überschusses stets den Standpunkt vertrat, dass dieser der um die abgesetzten Zuckermengen verringerten hergestellten Menge entspreche, wobei die in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen, gleich ob für sie eine Erstattung gewährt worden sei oder nicht, nicht im Verbrauch in der Gemeinschaft, sondern im ausführbaren Überschuss enthalten seien.

    34      Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001, der die für die Ermittlung der Produktionsabgaben auf die hergestellten Mengen an A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose sowie A- und B-Inulinsirup maßgeblichen Kriterien enthält, sieht in Abs. 1 Buchst. a bis c vor, dass der ausführbare Überschuss der Differenz entspricht zwischen einerseits der voraussichtlichen A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist, und andererseits der voraussichtlichen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahrs für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird.

    35      Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 entspricht der voraussichtliche durchschnittliche Verlust der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen.

    36      Der voraussichtliche Gesamtverlust ergibt sich nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/2001 durch Multiplikation des ausführbaren Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust.

    37      Da der ausführbare Überschuss der Differenz zwischen der in der Gemeinschaft unter den A- und B-Quoten hergestellten Menge und dem Binnenverbrauch entspricht, sind in diesen die ausgeführten Erzeugnismengen nicht einzubeziehen, gleich ob für sie Ausfuhrerstattungen gewährt wurden oder nicht.

    38      Die ausgeführten Erzeugnismengen können nämlich nicht als für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/2001 angesehen werden.

    39      Tatsächlich umfasst der ausführbare Überschuss die Erzeugnismengen, für deren Absatz Stützungsmaßnahmen der Gemeinschaft vorgesehen sind. So sind z. B. am Ende des Wirtschaftsjahrs eingelagerte Erzeugnismengen bei der Feststellung des ausführbaren Überschusses als nicht verbraucht anzusetzen, selbst wenn für sie zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen zur Stützung des Absatzes ergangen sein sollten.

    40      Der ausführbare Überschuss ist von den ausgeführten Erzeugnismengen zu unterscheiden. Diese führen, auch wenn für sie Erstattungen gewährt wurden, für die Erzeuger nicht stets zu einer finanziellen Belastung. Zu einer solchen käme es insbesondere dann nicht, wenn etwa die Menge, die der Differenz zwischen den Anfangslagerbeständen und der Gemeinschaftserzeugung einerseits und den Endlagerbeständen andererseits entspricht, die Gemeinschaftserzeugung übersteigen sollte und die Erzeugnismengen, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die Differenz zwischen der Gemeinschaftserzeugung und dieser Menge nicht übersteigen sollten.

    41      Wie von der Kommission im Wesentlichen vorgetragen, hätte es, wenn der Zweck der Verordnung Nr. 1260/2001 darin bestünde, die Berechnung der Produktionsabgaben auf die Haushaltskosten der Erstattungen zu stützen, genügt, diese Produktionsabgaben auf der Grundlage des Gesamtverlusts, bestehend in den Ausfuhr- und den Produktionserstattungen, zu bestimmen.

    42      Der voraussichtliche Gesamtverlust, wie er in Art. 15 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/2001 definiert ist, entspricht aber nicht dem Gesamtbetrag der Erstattungen für das laufende Wirtschaftsjahr, sondern besteht im Produkt des ausführbaren Überschusses und des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

    43      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Methode zur Berechnung des voraussichtlichen Gesamtverlusts jedenfalls dazu dienen soll, die sich aus dem Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergebenden Verluste in einer vorausschauenden, den Gepflogenheiten entsprechenden Weise zu ermitteln.

    44      Dagegen würde, wenn die ohne Erstattung ausgeführten Mengen dem Binnenverbrauch zugerechnet würden, dieser zu hoch eingeschätzt. Folglich würde der ausführbare Überschuss zu niedrig angesetzt. Damit bestünde die Gefahr, dass das Ziel des Systems der Selbstfinanzierung der sich aus dem Absatz des Überschusses ergebenden Kosten nicht erreicht wird, das seit Einführung dieses Systems durch die Verordnung Nr. 1785/81 darin besteht, auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung dieser Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, und dessen Umsetzung durch die Kommission stets ein Begriff des ausführbaren Überschusses zugrunde lag, der ausgeführte Zuckermengen, gleich ob für sie eine Erstattung gewährt wurde oder nicht, einschloss. Dadurch würde die Beibehaltung dieses Systems möglicherweise entgegen der Vorgabe im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1260/2001 verhindert.

    45      Nach alledem ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, vom Verbrauch abzuziehen sind.

     Zur Frage, ob nach Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 bei der Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker alle unter diese Bestimmung fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind

    46      Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 entspricht der voraussichtliche durchschnittliche Verlust der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

    47      Der voraussichtliche Gesamtverlust ergibt sich nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/2001 durch Multiplikation des ausführbaren Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust.

    48      Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/2001 ist für alle Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich, deren Erteilung an die Leistung einer Sicherheit gebunden ist, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen.

    49      Somit ist im Zusammenhang mit Ausfuhren im Sinne der Verordnung Nr. 1260/2001, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung enthaltene Begriff „im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllende Ausfuhrverpflichtungen“ im Einklang mit ihrem Art. 22 Abs. 1 auszulegen, der sich auf die Verpflichtung zur Ausfuhr bezieht.

    50      Daher soll dieser Begriff im vorliegenden Zusammenhang jede unter Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 fallende Erzeugnismenge umfassen, die aus der Gemeinschaft ausgeführt werden soll.

    51      Insoweit ist hervorzuheben, dass entgegen dem Vortrag mehrerer Beteiligter, die im Verfahren Erklärungen abgegeben haben, die Frage, ob für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnismengen Ausfuhrerstattungen gewährt werden, für den Begriff „im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllende Ausfuhrverpflichtungen“ unerheblich ist. Dieser Begriff betrifft nämlich nur die Erzeugnismengen, für die Ausfuhrlizenzen erteilt wurden.

    52      Eine solche Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 steht mit dem Begriff „ausführbarer Überschuss“ in Abs. 1 Buchst. c dieses Artikels im Einklang, wie er oben in Randnr. 45 entwickelt worden ist, und ermöglicht es im Übrigen, den voraussichtlichen Gesamtverlust, wie er im genannten Abs. 1 Buchst. e definiert ist, auf kohärente Weise zu berechnen.

    53      Wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ebenso wie die deutsche und die französische Regierung vortragen, würde nämlich der voraussichtliche Gesamtverlust, der sich durch Multiplikation des ausführbaren Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust ergibt, zu hoch eingeschätzt, wenn ein Erzeugnis für die Zwecke der Berechnung des ausführbaren Überschusses als ausgeführt angesehen werden könnte und dementsprechend bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts nicht berücksichtigt würde, dessen Bezugsgröße, wie in Art. 15 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001 vorgesehen, die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen ist.

    54      Aus den Akten, insbesondere dem Arbeitsdokument D/32013/04 der Dienststellen der Kommission über die Methode der Berechnung der Produktionsabgaben für Zucker, das dem Verwaltungsausschuss für den Zuckersektor am 30. September 2004 vorgelegt wurde, geht hervor, dass bestimmte Mitgliedstaaten den Wunsch äußerten, ohne Erstattung ausgeführte Zuckermengen in die Berechnung des durchschnittlichen Verlusts einzubeziehen. Nach diesem Dokument entspricht der Gesamtverlust, wie ihn die Kommission u. a. gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 314/2002 berechnete, d. h. insbesondere unter Ausschluss von ohne Erstattungen ausgeführten Mengen von den Ausfuhrverpflichtungen, den Erstattungsausgaben für Zucker oder ist höher als diese Ausgaben.

    55      Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass mit einer solchen Berechnungsmethode der Entstehung von Überschüssen entgegengewirkt werden könne, die den Marktpreis belasteten, die gemeinsame Marktorganisation für Zucker destabilisierten und zu Ausgaben insbesondere für Interventionsankäufe führen könnten.

    56      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

    57      Aus den Erwägungsgründen 9, 11 und 12 der Verordnung Nr. 1260/2001 geht nämlich hervor, dass der Zweck des durch diese Verordnung eingeführten Systems darin besteht, die Erzeuger nach dem Grundsatz der Selbstfinanzierung auf gerechte, aber wirksame Art zur vollen Tragung der Kosten heranzuziehen, die durch den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung entstehen.

    58      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist das System zur Finanzierung der Absatzkosten in der Weise ausgestaltet, dass bei der A-Quote, die den Inlandsverbrauch wiedergibt, nur eine ganz geringe Abgabe erhoben wird, während auf die B-Quote, die im Wesentlichen für die Ausfuhr bestimmt ist, eine sehr viel höhere Abgabe erhoben wird, durch die die erforderlichen Erstattungen finanziert werden können und die gleichzeitig geeignet ist, eine abschreckende Wirkung auf die Erzeuger auszuüben (vgl. Urteil vom 22. Januar 1986, Eridania zuccherifici nazionali u. a., 250/84, Slg. 1986, 117, Randnr. 19).

    59      Die abschreckende Wirkung, die das System zur Finanzierung der Absatzkosten nach der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Eridania zuccherifici nazionali u. a. auf die Erzeuger auszuüben geeignet ist, beruht, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, gerade auf der Tatsache, dass die Produktionsabgabe die Erzeuger mit der Finanzierung der Kosten für den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung belastet.

    60      Abgesehen von dem weitgehend theoretischen Fall, dass für alle Ausfuhren Erstattungen gewährt würden, geht die von der Kommission angewandte Regelung, soweit sie in der Praxis darauf hinausläuft, dass der Gesamtverlust von vornherein höher angesetzt wird als die Ausgaben für die Erstattungen, jedoch über den oben in Randnr. 57 in Erinnerung gerufenen Zweck der Verordnung Nr. 1260/2001 und insbesondere den einer gerechten Finanzierung der Kosten für den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung hinaus.

    61      Nach alledem ist zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 dahin auszulegen ist, dass bei der Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht.

     Zur Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004

    62      Mit den Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 wurden für die Wirtschaftsjahre 2001/02, 2002/03 und 2003/04 die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt.

    63      Es ist unstreitig, dass die Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 314/2002 bei der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker nur die Ausfuhren berücksichtigt hat, auf die Erstattungen gewährt wurden. Wie jedoch aus den Akten hervorgeht, wurde diese Berechnungsmethode erst seit 2003 angewandt. Für das Wirtschaftsjahr 2001/02, auf das sich die Verordnung Nr. 1837/2002 bezieht, steht fest, dass die Kommission zur Festsetzung der Produktionsabgaben den durchschnittlichen Verlust auf der Grundlage aller in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen, gleich ob für diese Ausfuhren Erstattungen gewährt worden waren oder nicht, berechnet hatte. Im folgenden Jahr berichtigte die Kommission die Berechnung des durchschnittlichen Verlusts, indem sie nur die ausgeführten Erzeugnismengen, für die tatsächlich Erstattungen gewährt wurden, berücksichtigte. Dies führte zu einer Erhöhung dieses durchschnittlichen Verlusts, dessen Betrag auf den Gesamtverlust des Wirtschaftsjahrs 2002/03 aufgeschlagen wurde.

    64      Aus der oben in Randnr. 61 gegebenen Antwort geht jedoch hervor, dass eine solche Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts nicht mit Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 im Einklang steht.

    65      Folglich sind die Verordnungen Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004, in denen diese Methode zur Anwendung kam, ungültig.

    66      Was die Verordnung Nr. 1837/2002 betrifft, hat deren Prüfung angesichts des Vorstehenden nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte.

    67      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die oben in Randnr. 63 erwähnte Berichtigung der Berechnung des durchschnittlichen Verlusts, soweit sie auf der dort genannten Berechnungsmethode beruht, nicht mit Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 im Einklang steht.

    68      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

    –        Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1260/2001 sind bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, vom Verbrauch abzuziehen.

    –        Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht.

    –        Die Verordnungen Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 sind ungültig.

    –        Die Prüfung der Verordnung Nr. 1837/2002 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte.

     Kosten

    69      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

    Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sind bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, vom Verbrauch abzuziehen.

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht.

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 sind ungültig.

    Die Prüfung der Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch.

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