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Document 62006CC0458
Opinion of Mr Advocate General Bot delivered on 3 April 2008. # Skatteverket v Gourmet Classic Ltd. # Reference for a preliminary ruling: Regeringsrätten - Sweden. # Jurisdiction of the Court - Directive 92/83/EEC - Harmonisation of the structures of excise duties on alcohol and alcoholic beverages - Article 20, first indent - Alcohol contained in cooking wine - Exemption from the harmonised duty. # Case C-458/06.
Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 3. April 2008.
Skatteverket gegen Gourmet Classic Ltd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden.
Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich - Alkohol in Kochwein - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer.
Rechtssache C-458/06.
Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 3. April 2008.
Skatteverket gegen Gourmet Classic Ltd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden.
Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich - Alkohol in Kochwein - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer.
Rechtssache C-458/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-04207
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:191
Schlußanträge des Generalanwalts
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte das Regeringsrätt (Schweden) wissen, ob Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen ist(2) .
2. Die Besonderheit dieser Rechtssache besteht darin, dass im Ausgangsverfahren alle Beteiligten übereinstimmend der Meinung sind, dass Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
3. Es geht hier also um die Frage, ob ein Rechtsstreit vorliegt und ob der Gerichtshof somit für die Entscheidung über die Vorlagefrage zuständig ist.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum ich der Ansicht bin, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über diese Vorlagefrage nicht zuständig ist.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
5. Ziel der Richtlinie 92/83 ist es, die Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Erzeugnisse zu harmonisieren und insbesondere für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen, die sich auf die am Tag der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur stützen(3) .
6. Gemäß Art. 20 der Richtlinie 92/83 bezeichnet der Begriff Ethylalkohol:
– „alle Erzeugnisse der KN-[Positionen] 2207 und 2208[(4) ] mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
– die Erzeugnisse der KN-[Positionen] 2204, 2205 und 2206[(5) ] mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
– Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht“.
7. Außerdem befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 Erzeugnisse, die Ethylalkohol enthalten, von der harmonisierten Verbrauchsteuer, wenn diese Erzeugnisse „unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet“.
B – Nationales Recht
8. Das schwedische Gesetz über Alkoholsteuer (Lagen om alkoholskatt)(6), das die Richtlinie 92/83 in nationales Recht umsetzt, sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass Alkoholsteuer auf Bier, Wein und andere gegorene Getränke, mittelstarke Alkoholerzeugnisse und Ethylalkohol zu entrichten ist.
9. Nach § 3 LAS unterliegt Wein der KN-Positionen 2204 und 2205 der Verbrauchsteuer, wenn sein Alkoholgehalt nur durch Gärung entstanden ist und bestimmte dort genannte Prozente überschreitet.
10. In Bezug auf Ethylalkohol sieht § 6 LAS vor, dass Verbrauchsteuer für Erzeugnisse der KN-Positionen 2207 und 2208 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent zu entrichten ist, auch wenn diese in einem Erzeugnis enthalten sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt.
11. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS wird jedoch auf Erzeugnisse, die in Lebensmitteln enthalten sind oder Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, sind, keine Verbrauchsteuer erhoben, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Schokoladenerzeugnissen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.
II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
12. Die Gourmet Classic Ltd (im Folgenden: Gourmet Classic) ist ein britisches Unternehmen, das Kochwein in Schweden auf den Markt bringen möchte.
13. Vor dem Vertrieb ihres Erzeugnisses beantragte Gourmet Classic beim Skatterättsnämnd (schwedischer Steuerrechtsausschuss) eine Bestätigung, dass der Kochwein nicht der Verbrauchsteuer unterliegt, da er nach ihrer Ansicht unter die Steuerbefreiung in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fällt.
14. Der in Rede stehende Kochwein ist eine Mischung aus etwa 40 % gewöhnlichem Rot- oder Weißwein und etwa 60 % Wein, dem der Alkohol entzogen und eine geringe Menge Salz zugefügt worden ist. Der Alkoholgehalt dieses Kochweins beträgt etwa 4,8 Liter reinen Alkohols je 100 kg Fertigerzeugnis.
15. Das HM Customs and Excise, Tariff and Statistical Office (britische Steuerbehörde) teilte Gourmet Classic mit, dass ihr Kochwein unter die Unterposition 2103 9090 89 KN falle.
16. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Skatterättsnämnd führte das Skatteverk (schwedische Steuerbehörde) in seiner Stellungnahme aus, dass der von Gourmet Classic verkaufte Kochwein nach § 6 LAS der Alkoholsteuer unterliege, dass dieses Erzeugnis aber unter die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS falle.
17. Infolgedessen darf nach Ansicht des Skatteverk auf den von Gourmet Classic vertriebenen Kochwein keine Verbrauchsteuer erhoben werden.
18. Der Skatterättsnämnd erteilte seinen Bescheid entsprechend der Empfehlung des Skatteverk.
19. Das Skatteverk focht den Bescheid beim Regeringsrätt an, damit dieses den Bescheid des Skatterättsnämnd bestätigt. Gourmet Classic kommt zu dem Schluss, dass sie ebenfalls die Ansicht des Skatterättsnämnd teile.
20. Das Regeringsrätt ist der Ansicht, dass für seine Entscheidung die Klärung der Frage erforderlich sei, ob die Schlussfolgerung zutreffe, dass Kochwein als Erzeugnis anzusehen sei, das Ethylalkohol im Sinne der Richtlinie 92/83 enthalte.
III – Vorlagefrage
21. Das Regeringsrätt hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 zu klassifizieren?
IV – Würdigung
22. Die Kommission ist in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen der Ansicht, dass der Gerichtshof über die Vorlagefrage des Regeringsrätt nicht zu entscheiden habe.
23. Der Umstand, dass das Skatteverk beim vorlegenden Gericht nicht die Abänderung des Bescheids des Skatterättsnämnd, sondern dessen Bestätigung beantragt habe, mache deutlich, dass es zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Rechtsstreit gebe. Die Kommission führt auch aus, dass sich alle Beteiligten des Rechtsstreits darüber einig seien, dass der Kochwein von jeglicher Alkoholsteuer befreit sei.
24. Die Kommission zitiert das Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia(7), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Art. 234 EG ihm nicht die Aufgabe zuweist, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern dass er nach dieser Vorschrift einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten hat(8) .
25. Unter Bezugnahme auf das Urteil Foglia führt die Kommission weiter aus, dass der Gerichtshof nicht zuständig sei, auf eine Auslegungsfrage, wie sie ihm im Ausgangsverfahren gestellt worden sei, zu antworten, da sie im Rahmen eines konstruierten Verfahrens vorgelegt werde, mit dessen Hilfe die Parteien den Gerichtshof zur Stellungnahme zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen veranlassen wollten, deren Beantwortung für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich sei.
26. Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage des Regeringsrätt nicht zuständig ist.
27. Das in Art. 234 EG vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten(9) . Das Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht es dem nationalen Gericht, das Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Gemeinschaftsregelung hat, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, damit dieser eine Entscheidung trifft, die es für den Erlass eines Urteils in einem Rechtsstreit benötigt.
28. Zwar hat im Rahmen von Art. 234 EG das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht die Erforderlichkeit einer Vorlagefrage und deren Erheblichkeit zu beurteilen, der Gerichtshof hat aber gegebenenfalls seine eigene Zuständigkeit und die Umstände, unter denen er angerufen worden ist, zu prüfen(10) .
29. Somit kann es für den Gerichtshof erforderlich sein, zu prüfen, ob das Ersuchen von einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats gestellt worden ist(11), das mit einem Rechtsstreit befasst ist(12) und das die Entscheidung des Gerichtshofs für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält(13) .
30. Das Verfahren vor dem Skatterättsnämnd ist ein besonderes Verfahren. Dieser hat die Aufgabe, einen vorläufigen Bescheid auf Fragen zu erteilen, die u. a. das Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den Behörden hinsichtlich ihrer steuerlichen Verpflichtungen betreffen(14) . Stellt ein Steuerpflichtiger einen Antrag beim Skatterättsnämnd, kann das Skatteverk eine Stellungnahme zur Besteuerung des fraglichen Vorgangs abgeben.
31. Der Skatterättsnämnd erlässt einen Bescheid darüber, wie die ihm vorgelegte Frage bei der Besteuerung dieses Vorgangs zu beurteilen ist. Dieser Bescheid kann vom Antragsteller und/oder vom Skatteverk beim Regeringsrätt angefochten werden(15) .
32. Im Urteil Victoria Film hat der Gerichtshof entschieden, dass er für die Entscheidung über die vom Skatterättsnämnd gestellten Vorlagefragen nicht zuständig ist, da dieser im Wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt, und er hat dabei daran erinnert, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen kön nen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt(16) .
33. Der Gerichtshof hat jedoch in diesem Urteil weiter ausgeführt, dass in dem Fall, dass der Steuerpflichtige oder das Skatteverk eine Klage gegen einen vorläufigen Bescheid erheben, angenommen werden kann, dass das Riksskatteverk im Sinne des Art. 234 EG eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, deren Gegenstand die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts ist, der die Besteuerung eines Steuerpflichtigen regelt(17) .
34. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass das Regeringsrätt ein nationales Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist.
35. Dagegen bin ich der Ansicht, dass im Ausgangsverfahren das Erfordernis eines beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht erfüllt ist.
36. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Rechtsstreit“ als Streitigkeit definiert wird, die Anlass für einen Prozess ist, wobei ergänzt wird, dass es sich bei der Streitigkeit um eine Meinungsverschiedenheit handelt(18) .
37. Außerdem hat sich der Gerichtshof in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtsstreits bereits dann als unzuständig betrachtet, wenn der Rechtsstreit von den Parteien künstlich herbeigeführt wurde, um den Gerichtshof zu veranlassen, ein Gutachten zu einer allgemeinen oder hypothetischen Frage abzugeben(19), oder auch, wenn die Ansprüche des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt wurden, nachdem das nationale Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat(20) .
38. In solchen Fällen war der Gerichtshof der Ansicht, dass kein echter Rechtsstreit vorlag oder dass der Rechtsstreit, der zur Vorlagefrage geführt hatte, nicht mehr existierte, weil es zwischen den Parteien keine Streitigkeit oder keine Streitigkeit mehr gab.
39. Im Ausgangsverfahren steht nun aber fest, dass sich alle Beteiligten, nämlich Gourmet Classic, der Skatterättsnämnd und das Skatteverk über die zu treffende Entscheidung einig sind.
40. Es ergibt sich nämlich aus der Vorlageentscheidung, dass Gourmet Classic beim Skatterättsnämnd eine Bestätigung beantragt hat, dass auf Kochwein keine Alkoholsteuer erhoben wird, da er nach ihrer Ansicht zu den Steuerbefreiungen in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 gehört, die in Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS übernommen wurden(21) .
41. Im Rahmen dieser Rechtssache führte das Skatteverk vor dem Skatterättsnämnd aus, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung in der Tat auf Kochwein angewendet werden könne(22) .
42. Zudem hat der Skatterättsnämnd einen Bescheid erlassen, der den Ausführungen der beiden Parteien entsprach(23) .
43. Im Übrigen führt das Regeringsrätt in Nr. 22 seiner Vorlageentscheidung aus, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darin übereinstimmten, dass keine Alkoholsteuer erhoben werden dürfe.
44. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit gibt und dass infolgedessen kein Rechtsstreit beim nationalen Gericht vorliegt.
45. Der Gerichtshof wird nicht zum ersten Mal vom Regeringsrätt zu einem Ausgangsverfahren befragt, das einen Bescheid des Skatterättsnämnd betrifft(24) . In diesen früheren Rechtssachen hat sich der Gerichtshof gemäß seiner Rechtsprechung Victoria Film für zuständig erklärt, über die Vorlagefragen des Regeringsrätt zu entscheiden.
46. In diesen Rechtssachen war beim Regeringsrätt eine Klage gegen einen vorläufigen Bescheid des Skatterättsnämnd erhoben worden; es war somit angerufen worden, um in dem Rechtsstreit eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu treffen(25) .
47. Im Gegensatz zu der hier vorliegenden Rechtssache war der Bescheid des Skatterättsnämnd angefochten worden, was zu einem Rechtsstreit geführt hatte.
48. Zwar hat sich der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. Februar 1995, Leclerc‑Siplec(26), für zuständig erklärt, obwohl die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Klägerin den gleichen Standpunkt vertreten hatten(27) .
49. Im Urteil Leclerc‑Siplec lag jedoch zu Beginn des Ausgangsverfahrens eine echte Streitigkeit zwischen den Parteien vor. Die Gesellschaften TF1 Publicité und M6 Publicité hatten sich nämlich geweigert, einen Werbespot über den Vertrieb von Kraftstoffen in den Leclerc-Supermärkten auszustrahlen. Die Société d’importation Édouard Leclerc‑Siplec hatte daraufhin diese beiden Gesellschaften vor dem Tribunal de commerce de Paris (Frankreich) verklagt(28) .
50. Im vorliegenden Fall hat das Verfahren seinen Ursprung nicht in einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien, sondern in einem Antrag auf Bestätigung eines Bescheids, hinsichtlich dessen alle Beteiligten übereinstimmender Meinung sind. Die Besonderheit des Ausgangsverfahrens besteht darin, dass das Skatteverk einen Bescheid des Skatterättsnämnd beim Regeringsrätt anfechten kann, auch wenn das Ziel dieser Anfechtung eine Bestätigung des Bescheids ist.
51. In der vorliegenden Rechtssache handelt es sich also nicht um einen fiktiven oder konstruierten Rechtsstreit wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Foglia oder vom 21. Januar 2003, Bacardi‑Martini und Cellier des Dauphins(29), ergangen sind, sondern um einen Antrag auf Bestätigung eines Bescheids, ohne dass ein Rechtsstreit vorliegt.
52. Das vorlegende Gericht erläutert im Übrigen in seinem Ersuchen, dass es angerufen worden sei, um zu der Frage der Verbrauchsteuerbefreiung von Kochwein „eine Rechtsprechung zu schaffen“ und um der Frage allgemeine Bedeutung zu verleihen.
53. Mit anderen Worten, dieses Gericht ersucht den Gerichtshof meines Erachtens um ein Gutachten.
54. Der Gerichtshof hat aber im Urteil vom 16. Juli 1992, Meilicke(30), klargestellt, dass der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsersuchen durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt(31) . Diese Aufgabe besteht nicht darin, Gutachten zu erstellen, sondern eine Antwort auf Fragen zu geben, die für die Entscheidung eines Rechtsstreits objektiv erforderlich ist(32) .
55. Meines Erachtens würde man mit der Anerkennung einer Zuständigkeit des Gerichtshofs in einem Fall wie demjenigen, der hier vorgelegt worden ist, von dem mit Art. 234 EG verfolgten Ziel abweichen, und man würde sich darüber hinwegsetzen, dass die Anrufung des Gerichtshofs im Rahmen dieses Artikels das Vorliegen eines Rechtsstreits voraussetzt und dass die Vorlagefrage dadurch gerechtfertigt sein muss, dass sie für die Entscheidung einer echten Streitigkeit erforderlich ist.
56. Selbst wenn das Regeringsrätt letztendlich einen Standpunkt vertreten sollte, der dem des Skatterättsnämnd und dem aller Beteiligten des Ausgangsverfahrens widerspricht, könnte Gourmet Classic gegebenenfalls die Entscheidung über die Erhebung von Einfuhrabgaben vor dem nationalen Gericht anfechten, und dieses könnte dann im Rahmen eines echten Rechtsstreits dem Gerichtshof Fragen zur Tragweite von Art. 20 der Richtlinie 92/83 stellen.
57. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, über die Frage des Regeringsrätt zu entscheiden.
V – Ergebnis
58. Unter Berücksichtigung der vorausgehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, sich für eine Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt für unzuständig zu erklären.
(1) .
(2) – Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).
(3) – Vgl. Erwägungsgründe 2 und 3.
(4) – Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 92/83 am 31. Dezember 1992 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 259, S. 1) umfasst die KN-Position 2207 „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt“. Die KN-Position 2208 umfasst „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art“.
(5) – Diese Tarifpositionen umfassen nach der Verordnung Nr. 2587/91 „Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“, „Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert“ und schließlich „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
(6) – SFS 1994, Nr. 1564, im Folgenden: LAS.
(7) – 244/80, Slg. 1981, 3045.
(8) – Randnr. 18.
(9) – Vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2005, García Blanco (C‑225/02, Slg. 2005, I‑523, Randnr. 26).
(10) – Vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 1995, Zabala Erasun u. a. (C‑422/93 bis C‑424/93, Slg. 1995, I‑1567, Randnrn. 13 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(11) – Vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 21).
(12) – Vgl. Urteil vom 21. April 1988, Pardini (338/85, Slg. 1988, 2041, Randnrn. 10 und 11).
(13) – Vgl. Urteile Zabala Erasun u. a. (Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), García Blanco (Randnrn. 27 und 28), vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso (C‑306/03, Slg. 2005, I‑705, Randnrn. 41 und 42), sowie vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera (C‑466/04, Slg. 2006, I‑5341, Randnr. 49).
(14) – Vgl. Nr. 10 der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 1998, Victoria Film (C‑134/97, Slg. 1998, I‑7023), ergangen ist.
(15) – Ebd.
(16) – Randnrn. 14 und 15.
(17) – Randnrn. 18 und 19. Vgl. auch Urteil vom 18. November 1999, X und Y (C‑200/98, Slg. 1999, I‑8261, Randnrn. 16 und 17).
(18) – Vgl. Le Petit Robert, Dictionnaire de la langue française , Dictionnaires Le Robert, Paris, 2004.
(19) – Vgl. Urteil Foglia.
(20) – Vgl. Urteil García Blanco (Randnrn. 29 bis 31).
(21) – Siehe Vorlageentscheidung (Nr. 11).
(22) – Ebd. (Nr. 12).
(23) – Ebd. (Nr. 13).
(24) – Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C‑111/05, Slg. 2007, I‑2697), und Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B (C‑102/05, Slg. 2007, I‑3871).
(25) – Hervorhebung nur hier.
(26) – C‑412/93, Slg. 1995, I‑179.
(27) – Randnrn. 3, 14 und 15.
(28) – Randnrn. 2 und 3.
(29) – C‑318/00, Slg. 2003, I‑905.
(30) – C‑83/91, Slg. 1992, I‑4871.
(31) – Randnr. 25.
(32) – Urteil Foglia (Randnrn. 18 und 20).