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Document 62006CC0277
Opinion of Mr Advocate General Mengozzi delivered on 13 March 2008.#Interboves GmbH v Hauptzollamt Hamburg-Jonas.#Reference for a preliminary ruling: Finanzgericht Hamburg - Germany.#Directive 91/628/EEC- Export refunds - Protection of animals during transport - Transport of bovine animals by sea between two geographical points of the Community - Vehicle loaded onto a vessel without unloading the animals - 12-hour rest period - Obligation.#Case C-277/06.
Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 13. März 2008.
Interboves GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - Verpflichtung.
Rechtssache C-277/06.
Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 13. März 2008.
Interboves GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - Verpflichtung.
Rechtssache C-277/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-07433
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:162
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 13. März 20081(1)
Rechtssache C‑277/06
Interboves GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland])
„Schutz von Tieren beim Transport – Transport von Rindern auf dem Seeweg – Transportdauer – Ruhezeiten“
I – Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof um Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(2) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995(3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Interboves GmbH (im Folgenden: Interboves) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen dessen Weigerung, Interboves eine im Juni 2002 beantragte Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder zu gewähren, weil der Transport dieser Tiere (auf dem Seeweg) länger gedauert habe als in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehen.
II – Rechtlicher Rahmen
3. Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4) macht die Ausfuhrerstattung für lebende Tiere davon abhängig, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Wohlergehen der Tiere und insbesondere der Schutz der Tiere beim Transport beachtet werden.
4. Am 18. März 1998 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 615/98 vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport(5). Diese Verordnung, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(6) – insbesondere von deren Art. 13 Abs. 9(7) – erlassen worden war und der Verordnung Nr. 1254/1999 vorausging, blieb bis 13. April 2003 in Kraft und wurde zu diesem Zeitpunkt durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen(8) ersetzt. Die Verordnung Nr. 615/98 galt somit für die vor Erlass der Verordnung Nr. 639/2003(9) eingereichten Ausfuhranmeldungen, zu denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zählt.
5. Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 sieht vor, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder bei Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/68 voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 und der Verordnung Nr. 615/98 eingehalten werden.
6. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„…
b) ‚Transport‘: jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver‑ und Entladen;
…
g) ‚Verbringung‘: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;
h) ‚Ruhezeiten‘: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;
…“
7. Der Anhang der Richtlinie 91/628 sieht in Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. d vor, dass die Tiere während des Transports mit Wasser und geeignetem Futter in den in Kapitel VII des Anhangs festgelegten Zeitabständen zu versorgen sind.
8. Kapitel VII Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 betrifft insbesondere die Fahrt- und Ruhezeiten. Dieses Kapitel bestimmt:
„…
2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.
3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:
– ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;
– die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muss den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;
– direkter Zugang zu den Tieren;
– Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;
– bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;
– die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluss an die Wasserversorgung ermöglicht;
– bei Fahrzeugen, die für den Transport von Schweinen verwendet werden, muss zum Tränken der Tiere während des Transports ausreichend Wasser mitgeführt werden.
4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:
…
d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere[(10)] müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
…
7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.
8. Die Transportzeiten gemäß den Nummern 3, 4 und 7 Buchstabe b) dürfen – insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes – im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
…“
III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
9. Interboves meldete am 12. Juni 2002 33 lebende Rinder beim Hauptzollamt zur Ausfuhr in die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
10. Das Hauptzollamt lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 23. Juli 2003 unter Hinweis darauf ab, dass Interboves beim Transport der Tiere Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht eingehalten habe.
11. In seinem Bescheid erläuterte das Hauptzollamt, dass seine Auswertung des von Interboves vorgelegten Transportplans ergeben habe, dass die Rinder 23 Stunden lang – nämlich 14,5 Stunden auf dem Seeweg an Bord einer Roll‑on/Roll‑off‑Fähre (im Folgenden auch: Ro‑Ro‑Fähre) zwischen Bari (Italien) und Igoumenitsa (Griechenland) und 8,5 Stunden auf dem Landweg nach Evzoni, dem Grenzposten zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – transportiert worden seien, ohne dass eine Ruhezeit eingelegt worden sei. Das Hauptzollamt war der Ansicht, dass gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nach einer Transportdauer von 14 Stunden für die Tiere, die auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen befördert worden seien, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen würden, nach Entladen im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden für die Tiere eingelegt werden müsse; daher versagte es die Zahlung der Ausfuhrerstattung.
12. Mit Entscheidung vom 21. Juni 2005 wies das Hauptzollamt den Einspruch von Interboves gegen die Versagung der Ausfuhrerstattung zurück und verwies darauf, dass die Dauer der Fährüberfahrt als Verlängerung des Transports auf der Straße anzusehen sei und dass das Vorbringen von Interboves nicht zutreffe, wonach die Zeit dieser Überfahrt nicht in die Transportzeit einzurechnen sei. Demnach müsse, um zu überprüfen, ob die gesamte Transportdauer Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 entspreche, die Dauer des Transports auf dem Seeweg zur vorhergehenden und sich anschließenden Zeit des Transports auf der Straße addiert werden, was im vorliegenden Fall 32 Stunden und 45 Minuten ergebe (also 14,5 Stunden Transport auf dem Seeweg und 18 Stunden und 15 Minuten Transport auf der Straße bis zum Bestimmungsort).
13. Interboves erhob am 21. Juli 2005 beim Finanzgericht Hamburg Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vom 21. Juni 2005 und machte geltend, sie habe die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten.
14. Da das Finanzgericht Hamburg der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen in Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 abhängt, hinsichtlich deren überdies gewisse Zweifel fortbestünden, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Normiert Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Grundanforderung für Seetransporte von Tieren mit der Folge, dass grundsätzlich – sofern die Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4 dieses Anhangs erfüllt werden – auch bei einer Beförderung der Tiere auf sogenannten Roll‑on/Roll‑off‑Fähren die Straßentransportzeiten vor und nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft sind?
2. Beinhaltet Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 eine besondere Bestimmung für in der Gemeinschaft verkehrende sogenannte Roll‑on/Roll‑off‑Fähren, die neben, d. h. zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d Anwendung findet mit der Folge, dass nach Ankunft der Fähre im Bestimmungshafen nur dann kein neuer maximaler Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt, vielmehr eine zwölfstündige Ruhepause einzulegen ist, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg die allgemeinen Regeln des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie – in concreto 29 Stunden gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d – überschritten hat?
15. Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben Interboves, das Hauptzollamt, die belgische, die griechische und die schwedische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben in der Sitzung vom 23. Mai 2007 mit Ausnahme des Hauptzollamts und der belgischen Regierung, die nicht vertreten waren, mündlich verhandelt.
IV – Würdigung
16. Abschnitt 48 in Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 regelt die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie die Fahrt- und Ruhezeiten für die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Tierarten, wozu Rinder bei ihrem Transport – mit Ausnahme des Lufttransports – gehören.
17. Gemäß Abschnitt 48 Nr. 2 des Anhangs darf der Transport nicht länger als acht Stunden dauern. Allerdings ist eine Verlängerung möglich, wenn das Transportmittel die zusätzlichen Anforderungen nach Abschnitt 48 Nr. 3 dieses Anhangs erfüllt. Ist somit das Transportmittel eines der unter Abschnitt 48 Nr. 3 genannten Fahrzeuge – was das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht bezweifelt –, so müssen gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Tiere nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause erhalten, während deren sie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern sind; danach können sie für weitere 14 Stunden transportiert werden. Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d setzt somit die maximale Transportdauer für Straßenfahrzeuge, die die Voraussetzungen der genannten Abschnitt 48 Nr. 3 erfüllen, auf 28 Stunden fest.
18. Hierzu möchte ich klarstellen, dass die gängige Formulierung, die auch das vorlegende Gericht und manche der Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, aufgreifen, der zufolge Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 eine maximale Transportdauer von 29 Stunden gestattet, bloß eine ungenaue Auslegung der Regel „14‑1‑14“ ist, die diese Bestimmung vorsieht(11). Denn Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d sieht lediglich eine maximale Transportzeit auf der Straße von 28 Stunden vor, die durch eine mindestens einstündige Ruhezeit unterbrochen wird; beide Zeiträume zusammen ergeben eine Transportdauer von mindestens 29 Stunden. Folglich könnte die Transportdauer beispielsweise auch 50 Stunden betragen, nämlich bei zwei (maximalen) Transportzeiten von je 14 Stunden, unterbrochen durch eine Ruhezeit von 22 Stunden.
19. Für den Transport auf dem Seeweg verweist Abschnitt 48 Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 91/628 auf die in Abschnitt 48 Nr. 2 aufgestellte Regel (d. h. eine maximale Transportdauer von acht Stunden), es sei denn, die Anforderungen des Abschnitts 48 Nrn. 3 und 4 des Anhangs, ausgenommen die Transportdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. Schon aufgrund des Wortlauts von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs gilt die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d vorgesehene Mindesttransportdauer von 29 Stunden im Allgemeinen nicht für den Transport auf dem Seeweg. Diese Beförderungsart umfasst zumindest, wie alle Verfahrensbeteiligte, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, ausgeführt haben, den Transport mit besonderen Schiffen, die ähnliche Annehmlichkeiten bieten wie ein Stall (gemeinhin Stallschiffe genannt).
20. Außerdem stellt Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 für den Transport im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden (im Folgenden: Ro-Ro-Fährtransport), klar, dass nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden eingelegt werden muss, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg fügt sich in den Transport nach dem allgemeinen Schema des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4 ein.
21. Im Rahmen seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen und in erster Linie wissen, ob es möglich ist, den Ro-Ro-Fährtransport, auf den Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 abstellt, als Transport auf dem Seeweg im Sinne von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a dieses Anhangs einzustufen. Bejahendenfalls und in zweiter Linie möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dann, wenn der Ro-Ro-Fährtransport sich zwischen zwei Transportabschnitte auf der Straße einfügt, Letztere nicht miteinander verbunden sind, wie das Gericht es für den Fall einer identischen Beförderung annimmt, wenn der Teil des Seetransports mit einem Stallschiff erfolgt
22. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob den Tieren nach einem Ro-Ro-Fährtransport von anscheinend mehr als vierzehnstündiger Dauer – d. h. der in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen maximalen Transportdauer vor der mindestens einstündigen Ruhezeit – gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b eine Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren ist oder ob der Transport auf der Straße sofort nach dem Entladen für maximal 28 Stunden fortgesetzt werden kann.
23. Zur Beantwortung dieser Fragen ist eine systematische und teleologische Auslegung von Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 hinsichtlich der Beförderungsbedingungen von Rindern beim Transport auf der Straße, beim Ro-Ro-Fährtransport und bei einem Transport mit einem Stallschiff anzustellen.
24. In Abschnitt 48 werden Transportarten nach den qualitativen Garantien unterschieden, die sie im Hinblick auf die Erhaltung der Gesundheit der Tiere, hier von Rindern, bieten.
25. Während die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehene maximale Transportdauer auf der Straße 28 Stunden beträgt, besteht für den Transport von Rindern auf dem Seeweg mit einem Stallschiff, auf den Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des genannten Anhangs abstellt, wegen der spürbar besseren Verbringungsbedingungen, die er den Tieren gewährleistet, keine Maßgabe für die maximale Dauer.
26. Der Ro-Ro-Fährtransport, um den sich die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts drehen, liegt zwischen diesen beiden Extremen. Denn die Rinder werden zwar nicht wie bei einem Transport mit einem Stallschiff vom Lastwagen auf das Schiff entladen, doch werden sie wegen der zusätzlichen Garantien, die in Kapitel I Nr. 26 des Anhangs der Richtlinie 91/628 festgelegt werden, unter Bedingungen befördert, die ihre Gesundheit besser schonen als die Bedingungen während des Transports auf der Straße. So sieht Kapitel I Nr. 26 Ziff. i ein System der Befestigung der Lastkraftwagen vor, das während des Ro-Ro-Fährtransports die Bewegungen des Fahrzeugs einschränkt, während die Rinder während des Transports auf der Straße zahlreichen Erschütterungen ausgesetzt sind. Gleichfalls können die Rinder, während sie beim Straßentransport nur gefüttert oder getränkt werden können, wenn das Fahrzeug anhält, demgegenüber während der Überfahrt gemäß Nr. 26 Ziff. iii durchgehend versorgt werden.
27. Ohne die Antwort auf die Vorlagefragen vorwegnehmen zu wollen, hat es den Anschein, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Besonderheit des Ro-Ro-Fährtransports dadurch anerkannt hat, dass er auch in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 besondere Bestimmungen einschließlich solcher über die Transportdauer vorgesehen hat, bei denen die qualitativen Transportbedingungen berücksichtigt werden. Ich werde im Folgenden die Auswirkungen prüfen, die diese Bedingungen für die Bemessung der Transportdauer beim Ro-Ro-Fährtransport haben.
28. Demnach veranlasst mich der in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge gegebene Hinweis auf Kapitel I Nr. 26 des Anhangs der Richtlinie 91/628 unmittelbar dazu, auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass ohne Zweifel der Ro-Ro-Fährtransport als Transport auf dem Seeweg einzustufen ist. Denn wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schwaninger ausgeführt habe, gehört der Ro-Ro-Fährtransport ungeachtet seiner Besonderheiten zum Transport auf dem Seeweg(12). Überdies verweist Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 auf diese Transportart als „Transport auf dem Seeweg“.
29. Daher lässt sich meines Erachtens ohne Zögern sagen, dass der genannte Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a die allgemeinen Bestimmungen für den Transport auf dem Seeweg trifft, einschließlich des Ro-Ro‑Fährtransports. Daraus folgt, dass die genannte Vorschrift für alle Arten des Transports auf dem Seeweg gilt, die die Anforderungen des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4, ausgenommen die Transportdauer‑ und Ruhezeitanforderungen, erfüllen.
30. Um die erste vom vorlegenden Gericht gestellte Frage vollständig zu beantworten, ist zu klären, ob die Straßentransportzeiten, die dem Ro-Ro-Fährtransport vorausgehen und folgen, miteinander verknüpft sind.
31. Hierzu vertreten die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission die Auffassung, dass die beiden Straßentransportzeiten niemals miteinander verknüpft seien. Die schwedische Regierung macht demgegenüber geltend, sie seien immer miteinander verknüpft, weil es sich um eine einzige ununterbrochene Verbringung handele. Die schwedische Regierung meint auch, allein ihre Auffassung entspreche dem Zweck der Richtlinie 91/628.
32. Meiner Ansicht nach lässt sich die Vorlagefrage nicht derart kategorisch beantworten. Wie ich im Folgenden zeigen werde, ist die Frage, ob es notwendig ist, die beiden Straßentransportzeiten zusammenzurechnen, anhand der Dauer des Ro-Ro-Fährtransports zu beurteilen, d. h. danach, ob dieser seiner Dauer nach die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 formulierte Grenze erreicht oder nicht.
33. Ich habe bereits ausgeführt, dass der Ro-Ro-Fährtransport ungeachtet seiner Einstufung als Transport auf dem Seeweg Besonderheiten aufweist. Diese Besonderheiten hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bestimmungen der Richtlinie 91/628, insbesondere in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie, anerkannt. Insoweit bedeutet der Verweis am Ende dieser Bestimmung auf das allgemeine System des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4 des Anhangs, dass entgegen den Regeln, die im Allgemeinen für den Seetransport gelten (Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a), die maximal zulässige Transportdauer von 28 Stunden, die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs vorgesehen ist, für den Fall heranzuziehen ist, dass die Rinder im Wege des Ro‑Ro-Fährtransports befördert werden. Jedoch ist klarzustellen, dass bei einem Transport auf dem Seeweg die Ruhezeit, auf die Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d abstellt, keinen Sinn ergibt. Denn die Tiere können weiterhin getränkt und/oder gefüttert werden, unabhängig davon, ob sie sich auf Stallschiffen oder auf Ro‑Ro‑Fähren befinden, im ersten Fall deswegen, weil die Bedingungen denen eines Stalls ähneln, im zweiten Fall deshalb, weil die Bestimmungen der Nr. 26 Ziff. iii in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/628, die es ermöglichen, das Tränken und die Fütterung der Tiere zu garantieren, einzuhalten sind.
34. Daraus folgt, dass die Tiere, wenn der Ro‑Ro‑Fährtransport 28 Stunden gedauert hat, bei der Ankunft im Bestimmungshafen eine Ruhezeit von 12 Stunden gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b erhalten. Hierbei ist klarzustellen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen 12 Stunden die gleiche Funktion der „Neutralisierung“ im Hinblick auf die vor dieser Ruhepause durchgeführten Transportzeiten haben wie der Zeitraum von 24 Stunden, auf den sich Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 bezieht und der für den Transport auf der Straße gilt. Das bedeutet, dass nach einer Ruhezeit von 12 Stunden im Anschluss an einen Ro‑Ro‑Fährtransport von 28‑stündiger Dauer ein neuer Transportzeitraum beginnen kann.
35. Diese Auslegung der Funktion der zwölfstündigen Ruhezeit findet ihre Bestätigung zum einen im Wortlaut von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628, der nicht auf Abschnitt 48 Nr. 5 des genannten Anhangs verweist, und zum anderen in der Natur des Ro‑Ro‑Fährtransports, der, wie bereits oben ausgeführt, qualitative Verbringungsbedingungen bietet, die die Gesundheit der Tiere besser schonen als der Transport auf der Straße.
36. Fällt der Ro‑Ro‑Fährtransport zwischen zwei Straßentransportzeiten – auf diesen Fall stellt das vorlegende Gericht ab –, so hängt deren Verknüpfung meiner Ansicht nach von der Dauer des Ro‑Ro‑Fährtransports ab.
37. Erreicht die Dauer des Ro‑Ro‑Fährtransports die Obergrenze von 28 Stunden, neutralisiert die Ruhezeit von 12 Stunden, die die Rinder erhalten müssen, die Dauer der gesamten vorangegangenen Beförderungsart.
38. Erreicht die Dauer des Ro‑Ro‑Fährtransports die Obergrenze von 28 Stunden nicht, sind die beiden Straßentransportzeiten aufgrund des mit der Richtlinie 91/628 verfolgten Zwecks, nämlich des Schutzes der Gesundheit der Tiere während des Transports, zu verknüpfen. Würde man nämlich in diesem Fall mit der Kommission die Auffassung vertreten, dass die Straßentransportzeiten nicht miteinander verknüpft seien, so liefe dies darauf hinaus, die Dauer des Ro‑Ro‑Fährtransports besser zu stellen als eine Ruhezeit. Während nach einer Ruhezeit von 20 Stunden im Anschluss an eine Straßentransportzeit von 14 Stunden die folgende Straßentransportzeit nach dem allgemeinen System von Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 14 Stunden nicht überschreiten darf, würde es, wenn man in einem ähnlichen Fall zuließe, dass nach einem Ro‑Ro‑Fährtransport von 20 Stunden eine maximale Transportdauer von 28 Stunden möglich wäre, ohne die Straßentransportzeit zu berücksichtigen, die dem Transport auf dem Seeweg vorangegangen ist, darauf hinauslaufen, das mit der Richtlinie 91/628 verfolgte Ziel zu verkennen, den Ferntransport von Tieren so weit wie möglich einzuschränken und somit die Dauer des genannten Transports im Interesse ihres Wohlergehens zu beschränken. Die Wichtigkeit dieses Ziels hat der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 23. November 2006, ZVK(13), im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „Transport“ im Sinne der Richtlinie 91/628 wiederholt.
39. Die Auslegung, die darin besteht, die Straßentransportzeiten in Abhängigkeit von der Dauer des Ro‑Ro‑Fährtransports zu verknüpfen, gewährleistet einen verhältnismäßigen Schutz der Tiere während der Verbringung, wobei zugleich so weit wie möglich eine Akkumulierung langer Transportzeiten begrenzt wird. Diese Auslegung ist meiner Ansicht nach mit dem Ziel vereinbar, das der Gemeinschaftsgesetzgeber erreichen wollte, nämlich dem eines angemessenen Schutzniveaus für die Tiere während ihres Transports unter Berücksichtigung der unterschiedlichen qualitativen Bedingungen, die jedem Transportmittel eigen sind, indem er Regeln – insbesondere hinsichtlich der Dauer des Transports – festgesetzt hat, die jedem dieser Transportmittel angepasst sind.
40. Folglich scheint mir die Auffassung, die die schwedische Regierung vertritt und wonach zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Tiere davon auszugehen sei, dass eine einzige ununterbrochene Verbringung vorliege, nicht gerechtfertigt zu sein. Obgleich einzuräumen ist, dass der Transport während einer einzigen Verbringung stattfindet(14), besteht diese Verbringung doch aus unterschiedlichen Beförderungsarten, die ebenfalls unterschiedlichen Regeln folgen. Darüber hinaus scheint das von der schwedischen Regierung vorgebrachte Argument eine diskriminierende Behandlung bestimmter Beförderungsarten, im vorliegenden Fall des Transports auf dem Seeweg, einzuführen, was dem Sinn und Zweck der Richtlinie 91/628 zuwiderläuft.
41. Ich kann mich also weder dem u. a. von der Kommission vertretenen Standpunkt anschließen, wonach die Straßentransportzeiten vor und nach dem Ro‑Ro‑Fährtransport niemals verknüpft seien, noch dem Vorschlag der schwedischen Regierung, wonach diese Zeiten immer im Rahmen einer einzigen ununterbrochenen Verbringung verknüpft seien. Vielmehr glaube ich, dass auf den zweiten Teil der ersten Frage, die das vorlegende Gericht gestellt hat, zu antworten ist, dass die Verknüpfung der einem Ro‑Ro‑Fährtransport vorausgehenden Straßentransportzeit und der sich an diesen anschließenden davon abhängt, ob die maximale Dauer dieses Transports gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 entsprechend dem Verweis in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b dieses Anhangs erreicht ist.
42. Die oben stehenden Ausführungen und die Antwort, die ich soeben auf die erste Frage gegeben habe, erlauben mir auch im Wesentlichen, die zweite vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu beantworten.
43. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach einem Ro‑Ro‑Fährtransport, dessen Dauer 14 Stunden zu überschreiten scheint, mithin die maximale Transportdauer gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d, die Tiere eine Ruhezeit von 12 Stunden gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b erhalten müssen oder ob der Transport auf der Straße unmittelbar nach ihrem Entladen für maximal 28 Stunden durchgeführt werden kann.
44. Wie ich bereits ausgeführt habe, kann nach einem Ro‑Ro‑Fährtransport, der 28 Stunden nicht erreicht, ein neuer Transportzeitraum beginnen, wobei allerdings eine eventuelle Straßentransportzeit vor dem Ro‑Ro‑Fährtransport zu berücksichtigen ist.
45. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Straßentransport, der dem Ro‑Ro‑Fährtransport vorausgegangen ist, durch eine Ruhezeit von mehr als 24 Stunden (gemäß Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628) neutralisiert worden ist und dass das vorlegende Gericht sich dem Problem gegenübersieht, ob nach einem angeblich überlangen Ro‑Ro‑Fährtransport (14,5 Stunden) ein neuer Transportzeitraum beginnen kann. Wie meine Ausführungen zur ersten Vorlagefrage gezeigt haben, kann sich ein Transport auf der Straße unmittelbar an die Ankunft im Bestimmungshafen eines Ro‑Ro‑Fährtransports anschließen, dessen Fahrtzeit 28 Stunden nicht erreicht hat. Außerdem ist der Vorbehalt, den ich zuvor formuliert habe und der sich auf das Erfordernis bezieht, die Straßentransportzeiträume miteinander zu verknüpfen, im Ausgangsverfahren nicht erheblich, weil die Straßentransportzeit vor dem Ro‑Ro‑Fährtransport neutralisiert worden ist.
46. Vorsorglich füge ich hinzu, dass die Alternative, auf die das vorlegende Gericht abstellt und die darin besteht, eine Ruhezeit von 12 Stunden nach einem Ro‑Ro‑Fährtransport von 14 Stunden anzuwenden, nicht nur aus dem oben dargelegten Grund zu verwerfen ist, sondern auch aus anderen Gründen, die mit der systematischen Auslegung der Richtlinie 91/628 zu tun haben. Diese Auslegung würde darauf hinauslaufen, einen 14‑stündigen Transport auf der Straße, an den sich gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 lediglich eine „mindestens einstündige“ Ruhepause anschließen muss, gegenüber einem Ro‑Ro‑Fährtransport zu bevorzugen, an den sich eine Ruhepause von 12 Stunden anschließen müsste, obwohl die letztgenannte Beförderungsart für die Tiere qualitative Verbringungsbedingungen sicherstellt, die ihre Gesundheit besser schonen als der Transport auf der Straße(15).
47. Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass erstens Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 die wesentlichen für den Transport auf dem Seeweg geltenden Anforderungen einschließlich des Ro‑Ro‑Fährtransports regelt, auf den Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs abstellt. Zweitens hängt die Verknüpfung der einem Ro‑Ro‑Fährtransport vorausgehenden und der sich an diesen anschließenden Straßentransportzeit davon ab, ob die maximale Dauer dieses Transports gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 entsprechend dem Verweis in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b dieses Anhangs erreicht ist. Wenn der Ro‑Ro‑Fährtransport nicht die maximale Dauer von 28 Stunden erreicht, kann sich folglich eine Straßentransportzeit unmittelbar an die Ankunft im Bestimmungshafen anschließen. Um diesen Zeitraum gemäß der Richtlinie 91/628 zu berechnen, ist die Straßentransportzeit zu berücksichtigen, die dem Ro‑Ro‑Fährtransport vorausging, es sei denn, eine Ruhezeit von wenigstens 24 Stunden hat gemäß Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die der Seeüberfahrt vorausgehende Straßentransportzeit neutralisiert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Verbringung im Ausgangsverfahren den vorstehenden Bedingungen genügt.
V – Ergebnis
48. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Finanzgericht Hamburg vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die wesentlichen für den Transport auf dem Seeweg geltenden Anforderungen einschließlich des in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b dieses Anhangs genannten Transports im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen regelt, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden.
2. Die Verknüpfung der Straßentransportzeit, die einem Transport im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, vorausgeht, mit der sich an diesen anschließenden Straßentransportzeit hängt davon ab, ob die maximale Dauer dieses Transports gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung entsprechend dem Verweis in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b dieses Anhangs erreicht ist.
Wenn der Transport im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, nicht die maximale Dauer von 28 Stunden erreicht, kann sich folglich eine Straßentransportzeit unmittelbar an die Ankunft im Bestimmungshafen anschließen. Um diesen Zeitraum gemäß der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung zu berechnen, ist die Straßentransportzeit zu berücksichtigen, die dem Transport im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, vorausging, es sei denn, eine Ruhezeit von wenigstens 24 Stunden hat gemäß Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs dieser Richtlinie die der Seeüberfahrt vorausgehende Straßentransportzeit neutralisiert.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Verbringung im Ausgangsverfahren den vorstehenden Bedingungen genügt.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – ABl. L 340, S. 17.
3 – ABl. L 148, S. 52.
4 – ABl. L 160, S. 21.
5 – ABl. L 82, S. 19.
6 – ABl. L 148, S. 24.
7 – Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/68 war in seinem Wortlaut mit Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 identisch.
8 – ABl. L 93, S. 10.
9 – Vgl. Art. 9 der Verordnung Nr. 639/2003.
10 – Es handelt sich dabei um Rinder mit Ausnahme von Kälbern.
11 – Vgl. meine Schlussanträge vom 28. Februar 2008 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Schwaninger (C‑207/06, Fn. 7).
12 – Nr. 26.
13 – C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169, Randnr. 19.
14 – Ich möchte daran erinnern, dass Verbringung nach Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 91/628 mit „dem Transport vom Versandort zum Bestimmungsort“ definiert wird.
15 – Vgl. auch in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Schwaninger (Nrn. 31 bis 35).