EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62006CC0161

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. September 2007.
Skoma-Lux sro gegen Celní ředitelství Olomouc.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Krajský soud v Ostravě - Tschechische Republik.
Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen.
Rechtssache C-161/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-10841

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:525

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE Kokott

vom 18. September 2007(1)

Rechtssache C‑161/06

Skoma-Lux s.r.o.

gegen

Celní ředitelství Olomouc (Zolldirektion von Olomouc)

(Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud Ostrava [Tschechische Republik])

„Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte – Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der Landessprache noch nicht veröffentlicht worden sind – Zollerklärung – Unrichtige Angaben – Geldbuße“





I –    Einleitung

1.     Mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 wurde das bestehende Gemeinschaftsrecht, der gemeinschaftliche Besitzstand bzw. acquis communautaire, auf diese Staaten ausgedehnt. Jedoch wurden weite Teile dieses Besitzstands erst mit erheblicher Verzögerung in den neun hinzugekommenen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da das Unternehmen Skoma-Lux, s.r.o. (im Folgenden: Skoma-Lux) nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, aber vor Veröffentlichung der maßgeblichen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Zollrechts in der tschechischen Sonderausgabe des Amtsblatts, diese Bestimmungen verletzt haben soll, verhängten tschechische Zollbehörden Sanktionen. Der Gerichtshof muss nunmehr klären, inwieweit solche Regelungen dem Einzelnen vor der Veröffentlichung in seiner Sprache entgegengehalten werden können.

II – Rechtlicher Rahmen

2.     Die Veröffentlichung des Sekundärrechts wird grundsätzlich in Art. 254 EG geregelt. Der hier einschlägige Abs. 2 besagt:

„Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“

3.     Art. 4 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(2) regelt das Sprachenregime:

„Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwanzig Amtssprachen abgefasst.“

4.     Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(3) (im Folgenden: Beitrittsakte) sieht vor, dass das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich ab dem Tag des Beitritts, dem 1. Mai 2004, in den neuen Mitgliedstaaten gilt:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

5.     Art. 58 der Beitrittsakte regelt das Sprachenregime und die Veröffentlichung:

„Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.“

6.     Unmittelbar nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 wurde in mehreren Ausgaben des Amtsblatts(4) eine Mitteilung veröffentlicht. In der Papierfassung des Amtsblatts sowie in der CD-Rom-Ausgabe hat sie den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut:

„Mitteilung für die Leser

Eine Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union mit den Texten der vor dem Beitritt angenommenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank wird in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache veröffentlicht. Die Bände dieser Ausgabe erscheinen sukzessive zwischen dem 1. Mai und Ende 2004.

Aufgrund dieser Gegebenheiten und bis zur Veröffentlichung dieser Bände ist die elektronische Fassung der Texte auf EUR-Lex verfügbar.

Die Internetadresse von EUR-Lex lautet: http://europa.eu.int/eur-lex/de/accession.html.“

7.     Allerdings wurde zumindest zeitweise in den entsprechenden Ausgaben des Amtsblatts auf EUR-Lex im Internet eine andere tschechische Fassung veröffentlicht, die am 25. Juni 2007 noch zugänglich war, bis zum 1. August 2007 allerdings durch die oben wiedergegebene Fassung in tschechischer Sprache ersetzt wurde. Diese Fassung war mit „Oznámení Komise“, d. h. Mitteilung der Kommission, überschrieben und enthielt einen zusätzlichen Satz im zweiten Absatz:

„Ta po nezbytnou dobu představuje zveřejnění v Úředním věstníku Evropské unie podle článku 58 aktu o přistoupení z roku 2003.“

Danach stellte die Veröffentlichung auf EUR-Lex bis zur Veröffentlichung der Sonderausgabe des Amtsblatts die Veröffentlichung im Sinne von Art. 58 der Beitrittsakte dar.(5)

8.     Im Ausgangsverfahren geht es um Art. 199 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993(6) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften:

„Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über:

–       die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben;

–       die Echtheit der beigefügten Unterlagen;

–       die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.“

9.     Nach einer von der Kommission vorgelegten Auskunft des Amts für amtliche Veröffentlichungen wurde diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen und im Wesentlichen unverändert weiter geltenden Fassung am 27. August 2004 in der Sonderausgabe des Amtsblatts in tschechischer Sprache veröffentlicht.

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

10.   Die Klägerin im Ausgangsverfahren, Skoma-Lux, führt Wein in die Tschechische Republik ein und verkauft ihn. Die tschechische Zollverwaltung wirft ihr vor, verschiedene zwischen dem 11. März 2004 und dem 20. Mai 2004 abgegebene Zollerklärungen über importierten Wein seien unrichtig, da der Wein trotz entsprechender Hinweise der Zollbehörden der falschen Position der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet worden sei. Daher erlegte die Zollverwaltung Skoma-Lux eine Geldbuße auf. Das vorgeworfene Zollvergehen besteht in angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des tschechischen Zollrechts und, worauf es im vorliegenden Verfahren ankommt, gegen Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93.

11.   Skoma-Lux wandte sich gegen die Geldbuße und beanstandete insbesondere, dass Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in tschechischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war.

12.   Unter diesen Umständen legte der Krajský soud Ostrava, das Berufungsgericht Ostrau, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.      Kann Artikel 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, die die Grundlage dafür ist, dass die Tschechische Republik zum 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union wurde, dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen eine Verordnung anwenden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht war?

2.      Bei Verneinung der Frage 1: Ist die Nichtdurchsetzbarkeit der in Rede stehenden Verordnung gegenüber dem Einzelnen eine Frage der Auslegung oder eine Frage der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Artikels 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft?

3.      Sofern der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage die Gültigkeit eines Gemeinschaftsakts im Sinne des Urteils in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199) betrifft, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Verhältnis zur Klägerin und ihrer Streitigkeit mit den Zollbehörden der Tschechischen Republik wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts ungültig?

13.   Am schriftlichen Verfahren haben sich Skoma-Lux, die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Polen, das Königreich Schweden und die Kommission beteiligt, an der mündlichen Verhandlung nahmen Skoma-Lux und die Republik Estland nicht teil, zusätzlich zu anderen vorgenannten Beteiligten aber die Slowakische Republik.

IV – Rechtliche Würdigung

14.   Das Vorabentscheidungsersuchen richtet sich in seinem Kern auf die Konsequenzen der fehlenden Veröffentlichung einer Gemeinschaftsverordnung in bestimmten Amtssprachen.

15.   Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat eine Gemeinschaftsverordnung gegenüber einem Unionsbürger anwenden kann, bevor sie in der entsprechenden Amtssprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

16.   Die zweite und dritte Frage resultieren daraus, dass nur der Gerichtshof die Ungültigkeit von Regelungen des Sekundärrechts feststellen kann.(7) Wenn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung in bestimmten Amtssprachen die – möglicherweise vorübergehende und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkte – Ungültigkeit von Gemeinschaftsrecht bewirken würde, so bedürfte dies streng genommen in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen Feststellung des Gerichtshofs.

17.   Da die Frage der Gültigkeit von Rechtsakten, die noch nicht in allen Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, der Frage ihrer Anwendbarkeit gegenüber einzelnen Unionsbürgern vorausgesetzt ist, empfiehlt es sich, die zweite und ggf. die dritte Frage zunächst zu beantworten.

A –    Zur zweiten Vorlagefrage

18.   Zur Beantwortung dieser Frage gilt es, die Bedeutung der Veröffentlichung eines Rechtsakts in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu untersuchen.

19.   Aus Art. 2, erster Halbsatz der Beitrittsakte ist zu schließen, dass die Verbindlichkeit des bestehenden Gemeinschaftsrechts gegenüber den neuen Mitgliedstaaten unabhängig davon ist, ob es bereits ordnungsgemäß in ihren Sprachen veröffentlicht wurde. Danach sind die bestehenden Rechtsakte nämlich ohne weitere Bedingung ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich. Zu diesem Ergebnis kommen ebenfalls die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten, die teilweise eine Bindung zusätzlich aus Art. 10 EG ableiten.

20.   Von der Verbindlichkeit für die neuen Mitgliedstaaten ist allerdings die Geltung in diesen Staaten zu unterscheiden. Nach Art. 2 zweiter Halbsatz der Beitrittsakte gelten die bestehenden Rechtsakte in den neuen Mitgliedstaaten nicht gleichermaßen automatisch, sondern nur nach Maßgabe der Verträge und der Beitrittsakte. Als Geltung in den neuen Mitgliedstaaten ist insbesondere die Anwendung gegenüber einem Einzelnen zu verstehen.

21.   Eine Maßgabe der Beitrittsakte ist die in Art. 58 Satz 2 niedergelegte Pflicht zur Veröffentlichung. Danach werden die Fassungen der Rechtsakte in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ermöglicht es den Betroffenen, vom Inhalt der relevanten Regelungen Kenntnis zu nehmen, und es obliegt ihnen, dies auch zu tun. Nach der Veröffentlichung kann sich niemand auf Unkenntnis hinsichtlich des Inhalts des Amtsblatts berufen.(8)

22.   Dies stellt auch und gerade Art. 58 Satz 1 der Beitragsakte für die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten klar. Diese Sprachfassungen sind danach wie die Fassungen in den Sprachen der alten Mitgliedstaaten verbindlich. Folglich bedürfen sie ebenfalls der Veröffentlichung im Amtsblatt.

23.   Damit steht allerdings noch nicht fest, welche Folgen das Fehlen einer solchen Veröffentlichung hat.

24.   Insofern könnte man mit Generalanwalt Lenz die Auffassung vertreten, elementare Voraussetzung für die Belastung des Bürgers durch gesetzgeberische Akte sei die konstitutive Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan.(9) Der Begriff der konstitutiven Veröffentlichung lehnt sich an das deutsche Verfassungsrecht an, in dem die Verkündung eines Gesetzes einen integrierenden Bestandteil der Rechtsetzung darstellt.(10) Vor der Verkündung sei das Gesetz nicht existent. Das Rechtsstaatsprinzip verlange eine amtliche Verkündung, welche der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme von geltendem Recht ermöglicht.(11)

25.   Auf ein ähnliches Ergebnis würde es hinauslaufen, wenn der Gerichtshof das Urteil Hoechst/Kommission zur Bekanntgabe einer Entscheidung an den Adressaten auf die Veröffentlichung allgemeingültiger Rechtsakte übertragen würde. Nach diesem Urteil gilt für die Bekanntgabe eines Rechtsakts wie für jede andere wesentliche Förmlichkeit, dass die Fehlerhaftigkeit entweder so schwer und offenkundig ist, dass sie zur Inexistenz der angefochtenen Handlung führt,(12) oder dass sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die Nichtigerklärung dieser Handlung nach sich ziehen kann.(13) Dieses Urteil steht in Widerspruch zu dem älteren Urteil ICI/Kommission. Danach berühren Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung die Entscheidung selbst nicht und beeinträchtigen daher auch nicht deren Rechtmäßigkeit.(14)

26.   Hier kann dahinstehen, welchem der beiden Urteile für den Fall einer individuellen Entscheidung zu folgen ist. Allgemeingültige Rechtsakte in ihrer Gültigkeit von einer in allen Sprachen fehlerfreien Publikation abhängig zu machen, würde ihre Wirksamkeit jedenfalls einem unangemessenen Risiko aussetzen.

27.   Die Gemeinschaft muss diese Rechtsakte nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1 in allen Amtssprachen veröffentlichen. Gegenüber der Veröffentlichung in nur einer Sprache besteht daher ein erheblich gesteigertes Fehlerrisiko. Diese Fehler wären auch nicht sofort offensichtlich, da die meisten Anwender nur ihre eigene Sprachfassung konsultieren.

28.   Das für die Praxis vermutlich wichtigste Beispiel für solche Gefährdungen sind Unterschiede zwischen den Sprachfassungen. Fehler in der Übersetzung der Ursprungsfassung können sich sowohl auf die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane als auch auf die Verlässlichkeit der Veröffentlichung auswirken.

29.   Richtigerweise obliegt es allerdings den am Entscheidungsprozess beteiligten Akteuren, die Übereinstimmung der für sie ausschlaggebenden Übersetzung mit den übrigen Fassungen eines Gesetzgebungsvorhabens sicherzustellen. Dies geschieht insbesondere beim Rat, wo sich die Mitgliedstaaten an der Finalisierung der Übersetzungen beteiligen können.(15) Die Auswirkungen von Übersetzungsunterschieden auf die politische Willensbildung rechtfertigen daher grundsätzlich nicht die Aufhebung von Rechtsakten.

30.   Aber auch die Folgen von Übersetzungsunterschieden für die Rechtsunterworfenen hat der Gerichtshof nicht zum Anlass genommen, Rechtsakte aufzuheben. Vielmehr hat er im Interesse der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der unterschiedlichen Sprachfassungen betont. Diese muss bei Widersprüchen zwischen den Fassungen insbesondere nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung geschehen, zu der sie gehören.(16) Im Ergebnis können sich bestimmte Sprachfassungen gegenüber anderen durchsetzen.(17)

31.   Auf der gleichen Linie hat der Gerichtshof auch bei Fragen, die die Veröffentlichung als solche betrafen, die Geltung des betreffenden Rechtsakts nicht in Frage gestellt.

32.   So gibt es eine Reihe von Fällen, in denen der Gerichtshof Rechte von türkischen Arbeitnehmern aus Regelungen des Beschlusses des Assoziationsrates EWG–Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation abgeleitet hat.(18) Dieser Beschluss wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Dazu stellte der Gerichtshof fest, die fehlende Veröffentlichung möge zwar der Begründung von Verpflichtungen für den Einzelnen entgegenstehen, sie nehme ihm jedoch nicht die Möglichkeit, sich gegenüber einer Behörde auf die ihm durch den Beschluss zuerkannten Rechte zu berufen.(19) Da der Einzelne sich somit – zumindest gegenüber dem Staat – auch auf unveröffentlichte Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts berufen kann, ist die Veröffentlichung keine Voraussetzung ihrer Geltung.

33.   Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die fehlende Veröffentlichung einer Verordnung in bestimmten Amtssprachen ihre Gültigkeit nicht in Frage stellt. Sie löst daher für sich allein genommen auch keine Vorlagepflicht des befassten Gerichts aus.

B –    Zur dritten Vorlagefrage

34.   Im Licht der Antwort auf die zweite Vorlagefrage erübrigt sich eine Beantwortung der dritten Frage.

C –    Zur ersten Vorlagefrage

35.   Auch wenn die Gültigkeit einer Verordnung durch die fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in Frage gestellt wird, so folgt daraus nicht, dass sie dem Einzelnen entgegengehalten werden könnte. Wie soeben bereits angedeutet, hat der Gerichtshof vielmehr dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung getragen, soweit es darum ging, Verpflichtungen Einzelner zu begründen.

1.      Zur Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen

36.   Im Jahr 1979 betonte er, nach einem grundlegenden Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung dürfe ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen.(20) Nach dem Gebot der Rechtssicherheit muss eine Regelung den Betroffenen nämlich ermöglichen, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.(21) Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können.(22)

37.   Es wäre vorstellbar, dass die Veröffentlichung in einem Teil der Amtssprachen bereits ausreicht, um eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme zu eröffnen. Immerhin hat der Gerichtshof einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewähren würde, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste, ausdrücklich abgelehnt.(23)

38.   In Bezug auf allgemeine Regelungen, die Verpflichtungen des Einzelnen begründen, d. h. im Wesentlichen für Verordnungen, hat der Gerichtshof eine Einschränkung der Sprachengleichheit jedoch zu Recht abgelehnt. So stellte er fest, dass der Einzelne den Inhalt des Amtsblatts erst kennen muss, wenn die entsprechende Nummer in seiner Sprache tatsächlich verfügbar ist.(24)

39.   In ganz ähnlicher Weise hat der Gerichtshof in den Urteilen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Prosciutto di Parma“ (Parmaschinken) und „Grana Padano“ (norditalienischer Extrahartkäse) festgestellt, dass bestimmte Voraussetzungen für die Verwendung dieser Bezeichnungen den Wirtschaftsteilnehmern nicht entgegengehalten werden können, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden sind.(25) Dem Vorschlag des Generalanwalts Alber,(26) es reiche aus, dass die Betroffenen Informationen über die Spezifikation bei der Kommission einholen können, folgte der Gerichtshof nicht.

40.   Dabei ging es darum, dass die jeweiligen Bezeichnungen für geschnittenen Schinken, geriebenen Käse bzw. verpackte Produkte nur verwendet werden dürfen, wenn sie im Erzeugungsgebiet geschnitten, gerieben oder verpackt wurden. Diese Spezifikationen lagen zumindest im Fall des „Prosciutto di Parma“ nur auf Italienisch vor und konnten den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern im Vereinigten Königreich daher nicht entgegengehalten werden.(27)

41.   Wie Lettland zu Recht unterstreicht, würde ein anderes Ergebnis, nämlich der Verzicht auf eine Bekanntmachung in der Sprache des Betroffenen, in Widerspruch zu Art. 21 Abs. 3 EG stehen. Danach müssen die Organe und bestimmte Einrichtungen mit den Unionsbürgern in einer der in Artikel 314 EG genannten Sprachen korrespondieren.(28) Wenn aber schon unverbindliche Korrespondenz in einer Amtssprache nach Wahl des Unionsbürgers erfolgen muss, so können ihm erst Recht nur die Verpflichtungen entgegengehalten werden, die in seiner Amtssprache bekannt gemacht wurden.(29)

42.   Eine Bindung an Regeln, die nur in anderen Sprachen bekannt gemacht wurden, würde ihn zugleich – wie Lettland ebenfalls hervorhebt – gegenüber anderen Unionsbürgern benachteiligen, die sich in ihrer eigenen Sprache verlässlich über ihre Verpflichtungen informieren können. Gerade diese Benachteiligung schließt Art. 58 Satz 1 der Beitrittsakte aus, der vorsieht, dass die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in Sprachen der Altmitgliedstaaten verbindlich sind. Damit wäre es unvereinbar, die Verbindlichkeit verschiedener Sprachfassungen von unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich ihrer Bekanntmachung abhängig zu machen.

43.   Somit folgt aus Art. 2 zweiter Halbsatz der Beitrittsakte, dass Verordnungen der Gemeinschaft den Bürgern in den neuen Mitgliedstaaten nach Art. 58 Satz 2 der Beitrittsakte grundsätzlich erst entgegengehalten werden können, nachdem sie in ihrer jeweiligen Amtssprache ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.

2.      Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung

44.   Im Licht der bisherigen Untersuchung ist nunmehr zu klären, ob Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 rechtzeitig ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.

45.   Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung setzt nach Art. 58 Satz 2 der Beitrittsakte wie nach Art. 254 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs 2 EG die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union voraus. Diese Veröffentlichung geschah im vorliegenden Fall erst lange nach den sanktionierten Zollerklärungen in Form einer Sonderausgabe des Amtsblatts. Sie rechtfertigt es folglich nicht, Skoma-Lux die entsprechenden Bestimmungen entgegenzuhalten.

46.   Einige Beteiligte und insbesondere die Kommission weisen allerdings darauf hin, dass eine vom Rat und von der Kommission überprüfte tschechische Übersetzung des fraglichen Rechtsakts bereits vor dem Beitritt der Tschechischen Republik im Internet verfügbar war, auf der kostenlosen Website EUR-Lex des Amts für amtliche Veröffentlichungen. Daher habe jeder Betroffene die Möglichkeit gehabt, sich über die fraglichen Regelungen zu unterrichten.

47.   In manchen Ausgaben des Amtsblatts scheint sogar eine „Mitteilung für die Leser“ erschienen zu sein, die unter anderem besagte, dass die Veröffentlichung im Internet die Veröffentlichung iSv. Art. 58 der Beitrittsakte ersetze, bis die Sonderausgabe des Amtsblatts erschienen sei. Insbesondere war dieser Satz noch am 25. Juni 2007 in der tschechischen Internetfassung des Amtsblatts L 169 vom 1. Mai 2004 enthalten.(30)

48.   Diese Mitteilung kann allerdings nicht dazu führen, jene Form der Bereitstellung von Regelungstexten als ordnungsgemäße Bekanntmachung anzuerkennen. Ihr fehlt nämlich jede rechtliche Grundlage. Insofern unterscheidet sie sich von einer Mitteilung zu den möglichen Folgen einer fehlenden Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die der Gerichtshof regelmäßig heranzieht,(31) um den Vertrauensschutz von Beihilfenempfängern auszuschließen.

49.   Schon daher kann die Internetveröffentlichung auch nach Auffassung der Kommission und aller anderen Beteiligten die ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht ersetzen.

50.   Die Kommission erwähnt darüber hinaus eine „Veröffentlichung“ aller ins Tschechische übersetzten Verordnungen des abgeleiteten Rechts auf Papier vom 30. April 2004. Sie sei ins Register des Amts eingetragen und in seinen Räumlichkeiten bekannt gemacht worden.

51.   Auch diese „Veröffentlichung“ ist keine ordnungsgemäße Bekanntmachung. Mangels entsprechender Hinweise in den üblichen Mitteln der Bekanntmachung, d. h. insbesondere im Amtsblatt, musste niemand damit rechnen, dass eine solche „Veröffentlichung“ existiert. Die Art der Bekanntmachung lässt nicht erwarten, dass diese Ausgabe überhaupt die Öffentlichkeit erreichte.

52.   Festzuhalten ist somit, dass die Gemeinschaft Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 vor der Verkündung in der tschechischen Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union nicht ordnungsgemäß in tschechischer Sprache bekannt gemacht hat.

3.      Zur Bedeutung nationaler Bekanntmachungen

53.   Im Vorabentscheidungsersuchen werden allerdings weitere Formen der Bekanntmachung der fraglichen Regelungen in tschechischer Sprache erwähnt, nämlich eine Veröffentlichung des dortigen Finanzministeriums im Internet und die Bereitstellung der entsprechenden Normtexte bei den Zollbehörden. Es stellt sich daher die Frage, ob auf diese Weise in der Tschechischen Republik nach innerstaatlichem Recht eine ordnungsgemäße Bekanntgabe von Rechtstexten der Gemeinschaft erfolgen konnte.

54.   Eine innerstaatliche Bekanntmachung von Gemeinschaftsrecht – insbesondere von unmittelbar geltenden Verordnungen – als ordnungsgemäß anzuerkennen, könnte missverstanden werden. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, dass diese Regelungen einer Übernahme in die innerstaatliche Rechtsordnung bedürfen.(32) Vielmehr setzt die unmittelbare Geltung einer Gemeinschaftsverordnung gerade keine Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht voraus,(33) insbesondere auch keine Bekanntmachung durch die Mitgliedstaaten.

55.   Gleichwohl hat der Gerichtshof anerkannt, dass unter bestimmten Umständen Hinweise auf unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften nützlich sein können.(34) Auch kann sogar die Wiederholung bestimmter Punkte einer Gemeinschaftsverordnung im Interesse des inneren Zusammenhangs von Durchführungsbestimmungen und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten liegen.(35)

56.   Ähnlich läge es bei einer innerstaatlichen Bekanntmachung, solange eine ordnungsgemäße Gemeinschaftsbekanntmachung in der betreffenden Amtssprache fehlt. Sie würde die unmittelbare Geltung von Verordnungen weniger gefährden als vielmehr unterstützen.

57.   Dass dies möglich ist, zeigt das Urteil zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“. Der Gerichtshof eröffnete dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit, Wirtschaftsteilnehmern die fraglichen Regelungen entgegenzuhalten, wenn sie im Rahmen einer früheren nationalen Regelung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.(36)

58.   Ob die angesprochenen Formen der Bekanntmachung eine solche Wirkung entfalten können, ist primär eine Frage tschechischen Rechts, die das vorlegende Gericht beurteilen muss. Gemeinschaftsrechtliche Maßstäbe folgen dabei vor allem aus dem Prinzip der Äquivalenz oder Gleichwertigkeit und dem Prinzip der Effektivität.(37) Nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit muss eine subsidiäre innerstaatliche Bekanntmachung von Gemeinschaftsbestimmungen die Rechtssicherheit mindestens in dem Maß gewährleisten wie die Bekanntmachung innerstaatlichen Rechts in dem betreffenden Mitgliedstaat. Zugleich wäre es mit dem Prinzip der Effektivität unvereinbar, wenn die innerstaatliche Bekanntmachung von Gemeinschaftsbestimmungen weniger Rechtssicherheit gewährleisten würde als eine Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union.

4.      Zur allgemeinen Anwendung des acquis communautaire vor einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung

59.   In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung auf Ebene der Gemeinschaft stellt sich weiterhin die Frage, ob vorliegend eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt wäre, dass dem Einzelnen nur Regelungen entgegengehalten werden können, die in seiner Sprache ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.

60.   Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der „Geltungsdauer“ (besser: der zeitlichen Anwendung) eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann jedoch ausnahmsweise dann anders sein, wenn erstens das angestrebte Ziel es verlangt und zweitens das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.(38)

61.   Eine solche Ausnahme könnte in der oben genannten Mitteilung für die Leser(39) zum Ausdruck kommen, die zumindest in bestimmten Sprachfassungen angab, die Veröffentlichung im Internet gelte vorübergehend als Veröffentlichung im Sinne von Art. 58 der Beitrittsakte. Das Ziel der Ausnahme wäre es, den acquis communautaire bereits vor einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung in den neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung zu bringen. Das Vertrauen der Betroffenen würde durch die Veröffentlichung der Texte im Internet gewahrt.

62.   Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine bloße Mitteilung, die in ihrer heute zugänglichen Fassung noch nicht mal ihren Verfasser erkennen lässt, keine Ausnahme zu einer allgemeinen Regelung einführen kann, wie sie vorliegend in Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte getroffen wurde. Schon deshalb ist eine Ausnahme auf dieser Grundlage ausgeschlossen.

63.   Aber selbst wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Verbot der Rückwirkung vorgesehen hätte, wären ihre Voraussetzungen hier nicht gegeben.

64.   Sicherlich stellt die ordnungsgemäße Bekanntmachung des gesamten acquis communautaire in neun neuen Amtssprachen eine besondere Herausforderung dar. Das Interesse, in dieser Situation die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, kann daher Abstriche bei der Form der Bekanntmachung rechtfertigen.(40)

65.   Entgegen dem Vorbringen insbesondere Estlands und der Kommission wahrt die Veröffentlichung im Internet, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde, jedoch nicht das berechtigte Vertrauen der Betroffenen. Zwar eröffnet diese Form der Veröffentlichung einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich moderner Kommunikationsmittel bedient, rein praktisch sicher genauso gute oder sogar bessere Möglichkeiten, von den entsprechenden Regelungen Kenntnis zu nehmen, wie eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Es gab jedoch eine Reihe von Mängeln, die im vorliegenden Fall der Anerkennung dieser Veröffentlichung als verlässlich entgegenstehen.

66.   Eine Internetveröffentlichung kann nur einen der Papierfassung vergleichbaren Grad der Verlässlichkeit für die Veröffentlichung gewährleisten, wenn zusätzliche Maßnahmen die Beständigkeit und die Authentizität der Veröffentlichung sicherstellen.(41) Es muss möglich sein, die ursprüngliche Veröffentlichung – vergleichbar der Papierfassung – künftig noch zu konsultieren, um festzustellen, welche Regeln tatsächlich verkündet wurden. Daher müssen insbesondere nachträgliche Änderungen als Corrigenda separat veröffentlicht werden. Auch müssen Einwirkungen nicht autorisierter Personen ausgeschlossen werden, damit keine falschen Texte als verbindlich veröffentlicht werden.

67.   Die oben genannte „Mitteilung für die Leser“ illustriert,(42) dass bei dem gesamten Angebot von EUR-Lex – nicht nur möglicherweise bei der vorläufigen Veröffentlichung des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes in den Sprachen neuer Mitgliedstaaten – solche Garantien fehlen. Die Mitteilung ist in allen Amtssprachen in mehreren Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union erschienen. Diese Ausgaben werden auf EUR-Lex in der Form von PDF-Dokumenten angeboten, die in ihrem Aussehen der Papierfassung des Amtsblatts entsprechen. Aufgrund dieses optischen Eindrucks könnte man daher erwarten, dass zumindest diese Internetveröffentlichung ähnlich zuverlässig ist wie das Amtsblatt selbst.

68.   Dieser Eindruck der Verlässlichkeit täuscht jedoch. Heute ist nicht ersichtlich, wer Autor dieser Mitteilung ist, während am 25. Juni 2007 im Internet zumindest die Wiedergabe der tschechischen Fassung des Amtsblatts dieses Dokument noch als Mitteilung der Kommission bezeichnete. Auch befand sich dort noch der heute fehlende Satz, dass die Internetveröffentlichung als Veröffentlichung im Sinne von Art. 58 der Beitrittsakte gelte. Hinweise auf die Änderung des Dokuments fehlen. Die Entdeckung der Veränderung in der tschechischen Fassung ist allein einem Zufall geschuldet. Dass möglicherweise auch die Internetveröffentlichung anderer Sprachfassungen betroffen war, lässt sich nur aufgrund eines Aufsatzes vermuten.(43) Jedenfalls unter diesen Bedingungen stellt eine Bekanntmachung im Internet keine ausreichend verlässliche Quelle dar.

69.   Darüber hinaus ist auf praktische Probleme des Zugangs zu der Bekanntmachung des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes in den neuen Amtssprachen im Internet hinzuweisen. Die angegebene Internetadresse(44) führte auf eine englischsprachige Seite, wo man u. a. eine weitere Verbindung „Czech“ auswählen konnte. Die daraufhin erscheinende Seite zeigte die erste Ebene des systematischen Verzeichnisses des Gemeinschaftsrechts auf Englisch, von der man zu einer Darstellung aller Verzeichnisebenen der einzelnen Kapitel gelangte, die ebenfalls nur auf Englisch vorlagen. Erst von dort erreichte man eine Verzeichnisebene, in der Rechtsakte mit ihren tschechischen Titeln aufgeführt wurden. Den gesuchten Rechtsakt fand man dort allerdings nur, wenn man das richtige Unterkapitel ausgewählt hatte. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass ein tschechischer Rechtsanwender ohne Englischkenntnisse in diesem Dschungel den gesuchten Rechtsakt finden konnte.(45)

70.   Verfügte dieser Rechtsanwender dagegen über Englischkenntnisse, dann konnte er den nachfolgend auf Deutsch wiedergegebenen „wichtigen rechtlichen Hinweis“ zur Kenntnis nehmen, welcher der vorläufigen Bekanntgabe des acquis communautaire genauso beigefügt wurde wie allen anderen Seiten von EUR-Lex:

„Wir können nicht gewährleisten, dass die online abrufbare Fassung eines Dokuments genau der amtlichen Fassung entspricht. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.“(46)

71.   Die in der „Mitteilung für die Leser“ angegebene Veröffentlichung auf EUR-Lex war daher weder verlässlich noch nahm sie diese Verlässlichkeit überhaupt in Anspruch, und darüber hinaus ist sie ohne Englischkenntnisse kaum zugänglich. In dieser Situation kann den Betroffenen kaum zugemutet werden, sich an den dort wiedergegebenen Texten zu orientieren.

72.   Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass viele, vielleicht sogar fast alle Rechtsanwender, das Angebot von EUR-Lex nutzen, um sich über das Gemeinschaftsrecht zu informieren. Diese Information ist nämlich regelmäßig dadurch abgesichert, dass der Rechtsanwender im Zweifelsfall mit dem Amtsblatt in Papierform eine verlässliche Informationsquelle nutzen kann, um den Inhalt von EUR-Lex zu verifizieren. In der Situation des Beitritts fehlte jedoch eine solche Möglichkeit für die neuen Sprachen, bevor die jeweilige Regelung in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht wurde.

73.   Berechtigtes Vertrauen konnte sich auch nicht auf die Veröffentlichung aller ins Tschechische übersetzten Verordnungen des abgeleiteten Rechts auf Papier vom 30. April 2004 stützen, die die Kommission erwähnt. Es wäre zwar vorstellbar, diese im Amt für amtliche Veröffentlichungen ausgelegte Papierausgabe als authentische Dokumentation anzuerkennen, welche die Internetveröffentlichung so wie die Papierausgabe des Amtsblatts absichert. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Öffentlichkeit, insbesondere den Benutzern der Internetveröffentlichung, die Existenz dieser Papierausgabe und ihre Funktion als verlässliche Quelle bekannt gemacht worden wäre. Dafür wurde nichts vorgetragen.

74.   Somit ist festzuhalten, dass eine Ausnahme vom Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht vorgesehen ist. Überdies hätten die tatsächlich durchgeführten Formen der Veröffentlichung des acquis communautaire vor der Veröffentlichung der Sonderausgabe des Amtsblatts den Anforderungen an eine solche Ausnahme nicht genügt.

5.      Zu besonderen Umständen des Einzelfalls

75.   Die Regierungen Estlands und Polens sowie die Kommission halten es trotzdem für möglich, Unionsbürgern nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Regelungen entgegenzuhalten, wenn sie diese Regelungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls tatsächlich kannten.

76.   Neben den bisher genannten Formen der Veröffentlichung im Internet beziehen sie sich vor allem darauf, dass Skoma-Lux bereits seit geraumer Zeit gewerblich Waren importiert. Daher sei anzunehmen, dass ihr die rechtlichen Folgen des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union bekannt waren. Auch sei zu prüfen, ob Skoma-Lux andere – ordnungsgemäß bekannt gemachte – Sprachfassungen der maßgeblichen Regelungen hätte zur Kenntnis nehmen können. Jedenfalls die hier fragliche Verpflichtung, korrekte Zollerklärungen abzugeben, sei allen Wirtschaftsteilnehmern bewusst.

77.   Wenig überzeugend ist insofern der Hinweis auf andere Sprachfassungen, da dieser bereits in den Urteilen „Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“ zurückgewiesen wurde.(47)

78.   Dagegen könnte man insbesondere das letztgenannte Argument der Kommission mittelbar auf diese beiden Urteile stützen. Dort hat der Gerichtshof ausdrücklich betont, dass sich der durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz gewöhnlich nicht auf Vorgänge wie das In-Scheiben-Schneiden, das Reiben oder Verpacken des Erzeugnisses erstreckt.(48) Daraus könnte der Umkehrschluss gezogen werden, dass jedenfalls allgemein übliche Verpflichtungen, die Wirtschaftsteilnehmer kennen müssen, ihnen ausnahmsweise auch unabhängig von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung entgegengehalten werden können.

79.   Es besteht allerdings ein gewichtiger Unterschied zu den beiden vorgenannten Fällen. Grundsätzlich unterlagen die Herkunftsangaben nämlich ohne jeden Zweifel dem wirksamen Schutz des Gemeinschaftsrechts. Allein die Reichweite des Schutzes war unklar, da seine Erstreckung auf die genannten Vorgänge nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war. Wenn es sich allerdings von selbst verstanden hätte, diese Vorgänge dem Schutz zu unterwerfen, hätte es dieser Bekanntmachung möglicherweise nicht bedurft. Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen bereits an einer ordnungsgemäß bekannt gemachten Grundverpflichtung.

80.   Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht nur richtige Angaben verlangt, sondern auch eine Verpflichtung hinsichtlich der Echtheit der beigefügten Unterlagen und der Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren. Dass ein Wirtschaftsteilnehmer ohne weiteres damit rechnen muss, selbst für die Echtheit von Unterlagen einzustehen,(49) auch wenn er diese nicht beurteilen kann, ist nicht offensichtlich. Jedenfalls erscheint es ohne eine ordnungsgemäße Bekanntmachung ausgeschlossen, dass er alle gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren verlässlich kennen und sich dementsprechend verpflichten kann.

81.   Vor diesem Hintergrund überzeugt die Position Lettlands, Schwedens, der Slowakei und der Tschechischen Republik. Sie lehnen eine Einzelfallprüfung ab, da die Anwendbarkeit gesetzlicher Regelungen nicht grundsätzlich von unspezifizierten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden darf. Die Anwendung des Rechts würde dadurch nämlich völlig unvorhersehbar. Insbesondere wäre es für den Einzelnen nicht mehr erkennbar, wann ihm bestimmte Regelungen entgegengehalten werden könnten und wann nicht. Der Rechtssicherheit wäre damit nicht mehr Genüge getan.

82.   Aber auch die Behörden würden mit einer kaum zu bewältigenden Aufgabe konfrontiert. Statt wie vorgesehen und ihren Kapazitäten entsprechend klare Regelungen abarbeiten zu können, müssten sie zusätzlich in jedem Einzelfall prüfen, ob und inwieweit dem Betroffenen aufgrund individueller Umstände Regelungen des Gemeinschaftsrechts entgegengehalten werden können, die noch nicht ordnungsgemäß in dessen Amtssprache bekannt gemacht wurden. Dieser Zusatzbelastung kommt gerade nach einem Beitritt besonderes Gewicht zu, da die zuständigen Behörden des neuen Mitgliedstaats zu dieser Zeit aufgrund der für sie neuen Regelungen vor großen Herausforderungen stehen.(50)

83.   Anders ist die Sachlage möglicherweise zu beurteilen, wenn Unionsbürger sich auf ihnen günstige Bestimmungen berufen, im gleichen Zusammenhang aber die Anwendung von ihnen ungünstigen Bestimmungen ablehnen. Dafür spricht das jüngst ergangene Urteil Stichting ROM-projecten.(51) In jenem Fall lehnte es der Gerichtshof ab, einem einzelnen Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen Regelungen entgegenzuhalten, die ihm nicht bekannt gegeben worden waren, stellte dies allerdings unter den Vorbehalt der Gutgläubigkeit.(52) Dabei ging es um die Bedingungen der Gewährung des Zuschusses, die nur dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt worden waren, nicht aber dem Begünstigten. Diese Herangehensweise kommt insbesondere im Rahmen einer auf einige wenige Vorhaben bezogenen Leistungsverwaltung in Betracht.

84.   Vorliegend ist allerdings kein Anhaltspunkt für eine Berufung von Skoma-Lux auf ihr günstige Bestimmungen ersichtlich. Vielmehr geht es um Verpflichtungen, die unabhängig von staatlichen Leistungen und in einer großen Zahl von Fällen entstehen.

85.   Es sind daher keine Umstände des Einzelfalls ersichtlich, welche es erlauben würden, Skoma-Lux die fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entgegenzuhalten.

6.      Zwischenergebnis

86.   Aus Art. 2 zweiter Halbsatz der Beitrittsakte folgt, dass Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 den Bürgern in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Art. 58 Satz 2 der Beitrittsakte erst entgegengehalten werden kann, nachdem er in ihrer jeweiligen Amtssprache ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.

V –    Zur Beschränkung der Urteilswirkung

87.   Die Regierungen Lettlands, Polens, der Slowakei und der Tschechischen Republik beantragen, die Wirkung des Urteils auf die Zukunft zu beschränken. Bis auf die Slowakei schlagen sie aber eine Rückausnahme für bereits anhängige Verfahren vor.

88.   Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.(53)

89.   Für die Betroffenen besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung gegeben hat, um bereits früher in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Der Gerichtshof kann diese Möglichkeit nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen.(54)

90.   Dies hat der Gerichtshof angenommen, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die große Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen war, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren. Außerdem waren die Einzelnen und die nationalen Behörden in jenen Fällen zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden. Zu dieser Unsicherheit hatte unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen.(55)

91.   Lettland, Polen und die Tschechische Republik berufen sich auf die potenziell schwerwiegenden finanziellen Folgen einer uneingeschränkten Anwendung der vorgeschlagenen Lösung und den guten Glauben der betroffenen Mitgliedstaaten.

92.   Die Möglichkeit schwerwiegender finanzieller Folgen liegt auf der Hand. Während eines mehrere Monate dauernden Zeitraums konnten unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht beruhende Verpflichtungen den Einzelnen in den meisten neuen Mitgliedstaaten nicht entgegengehalten werden. Soweit die entsprechenden Entscheidungen und Handlungen noch gerichtlich angegriffen werden können, können sich die Betroffenen auf diesen Umstand berufen. Es ist nicht auszuschließen, dass davon in größerem Umfang Zollforderungen, zollrechtliche Geldbußen oder andere Abgaben betroffen sind.

93.   Wen die Verantwortung für diese Folgen treffen würde und wer sie daher tragen müsste, sei es die Gemeinschaft, seien es die neuen Mitgliedstaaten, hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Sollte dies künftig zu prüfen sein, wäre sicherlich zu berücksichtigen, dass – wie mehrere beteiligte Mitgliedstaaten vortragen – Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte die neuen Mitgliedstaaten in eine schwierige Situation bringen. Für sie ist der acquis communautaire verbindlich und sie müssen ihn daher verwirklichen. Ihren Bürgern können sie ihn dagegen nur entgegenhalten, nachdem er ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Die Bekanntmachung ist jedoch Aufgabe der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass dem ersten Anschein nach die Verantwortung bei der Gemeinschaft liegt.(56)

94.   Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.(57) Gleiches muss gelten, soweit die finanziellen Folgen zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

95.   Fraglich ist darüber hinaus, ob vorliegend guter Glaube der von diesen Folgen Betroffenen, d. h. der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, angenommen werden kann. Die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten tragen auf Basis der bestehenden Rechtsprechung und zu Recht übereinstimmend vor, dass gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen des acquis communautaire den Betroffenen in den neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich erst entgegengehalten werden konnten, nachdem die jeweiligen Bestimmungen in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht wurden.

96.   Unterschiede bestehen nur insofern, als teilweise – mit besonderem Nachdruck von den Regierungen Estlands und Polens – die Auffassung vertreten wird, insbesondere wegen der Internetveröffentlichung und nach Maßgabe des Einzelfalls könnten dem Bürger doch bestimmte Verpflichtungen entgegengehalten werden. Eine solche Anwendung im Ausnahmefall ist jedoch kaum geeignet, guten Glauben in die Anwendbarkeit von Verpflichtungen zu begründen, bevor die Sonderausgabe des Amtsblatts erschienen war.

97.   Im vorliegenden Verfahren wurde auch nichts vorgetragen, das es erlauben würde, guten Glauben in die rechtzeitige Veröffentlichung des gemeinschaftlichen Besitzstands anzunehmen. Es ist zwar anzuerkennen, dass diese Veröffentlichung eine große Herausforderung war, doch hätte man daraus von Beginn an die notwendigen Konsequenzen ziehen müssen. Dies hätten größere Anstrengungen um eine rechtzeitige Veröffentlichung sein können oder eine entsprechende Übergangsregelung in der Beitrittsakte, z. B. unter Verwendung einer verlässlichen Veröffentlichung im Internet.

98.   Der Gerichtshof sollte daher die Wirkung des Urteils im vorliegenden Fall nicht beschränken.

VI – Ergebnis

99.   Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1.         Aus Art. 2 zweiter Halbsatz und Art. 58 Satz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge folgt, dass Art. 199 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 den Bürgern in diesen neuen Mitgliedstaaten unter den im Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Umständen erst entgegengehalten werden kann, nachdem er in ihrer jeweiligen Amtssprache ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.

2.         Die fehlende ordnungsgemäße Veröffentlichung einer Verordnung in bestimmten Amtssprachen stellt ihre Gültigkeit nicht in Frage. Sie löst daher für sich allein genommen auch keine Vorlagepflicht des befassten Gerichts aus.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. 17 vom 6. Oktober 1958, S. 385, in der Fassung der Beitrittsakte.


3 – ABl. 2003, L 236, S. 33.


4 – ABl. L 169 bis 174, jeweils hintere Innenseite des Einbands.


5 –      Auch zitiert Michal Bobek, The binding force of Babel, EUI Working Papers Law 2007/06, S. 11 (= European law reporter 2007, 110 [114]), eine englische Fassung dieses Satzes („ … and will in the meantime constitute publication in the Official Journal of the European Union for the purposes of Article 58 of the 2003 Act of Accession.“). Auf eine Frage während der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Existenz dieses Satzes nicht bestritten. Gleichwohl taucht dieser Satz weder in den Papierfassungen dieses Amtsblatts auf Französisch, Englisch und Deutsch noch in der CD-Rom-Fassung dieses Amtsblatts auf Tschechisch noch in den bei Abfassung dieser Schlussanträge zugänglichen Internetfassungen dieses Amtsblatts auf.


6 – ABl. L 253, S. 1, in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 343, S. 1).


7 – Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Slg. 1987, 4199, Randnrn. 15 ff.), und vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur (C‑461/03, Slg. 2005, I‑10513, Randnr. 17).


8 – Urteile vom 12. Juli 1989, Friedrich Binder (161/88, Slg. 1989, 2415, Randnr. 19), und vom 26. November 1998, Covita (C‑370/96, Slg. 1998, I‑7711, Randnr. 26). Das Urteil vom 15. Mai 1986, Oryzomyli Kavallas/Kommission (160/84, Slg. 1986, 1633, Randnrn. 15 f. und 19), akzeptierte allerdings, dass wenige Monate nach dem Beitritt Griechenlands die dortigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer nicht unbedingt den Inhalt des Amtsblatts kennen mussten. Anders als die polnische Regierung annimmt, ergibt sich aus der Akte jenes Verfahrens, dass der betreffende Rechtsakt zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in der griechischen Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht worden war, nach Angaben der Kommission bereits am Tag vor dem griechischen Beitritt.


9 – Schlussanträge vom 9. Februar 1994, Faccini Dori (C‑91/92, Slg. 1994, I‑3325, Nr.64).


10 – Vgl. Art. 82 des deutschen Grundgesetzes und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1958 (2 BvL 38/56, BVerfGE 7, 330 [337]) sowie vom 8. Juli 1976 (1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 [283]).


11 – Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994, 8. Rundfunkentscheidung (1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 [86]).


12 – Vgl. das Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnrn. 48 ff.).


13 – Urteil vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission (C‑227/92 P, Slg. 1999, I‑4443, Randnr. 72).


14 – Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 39/43).


15 – Diese Arbeit wird u. a. von einer Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen durchgeführt, in der auch die Mitgliedstaaten vertreten sind; vgl. etwa die Ladung CM 2647/07 vom 27. Juli 2007, http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/07/cm02/cm02647.en07.pdf.


16 – Siehe beispielsweise die Urteile vom 12. November 1969, Stauder (29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3), vom 23. November 2006, ZVK (C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169, Randnr. 16), und vom 14. Juni 2007, Euro Tex (C‑56/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).


17 – Vgl. Urteile vom 3. März 1977, North Kerry Milk Products (80/76, Slg. 1977, 425, Randnr. 11), vom 17. Oktober 1996, Lubella (C‑64/95, Slg. 1996, I‑5105, Randnr. 18) und ZVK (zitiert in Fn. 16, Randnr. 22).


18 – Siehe zuletzt die Urteile vom 16. Februar 2006, Torun (C‑502/04, Slg. 2006, I‑1563), vom 26. Oktober 2006, Güzeli (C‑4/05, Slg. 2006, I‑10279), und vom 18. Juli 2007, Derin (C‑325/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie meine Schlussanträge vom 18. Juli 2007, Payir u. a. (C-294/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


19 – Urteil vom 20. September 1990, Sevince (C‑192/89, Slg. 1990, I‑3461, Randnr. 24).


20 – Urteile vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15), und Weingut Decker (99/78, Slg. 1979, 101, Randnr. 3).


21 – Urteile vom 15. Dezember 1987, Dänemark/Kommission (348/85, Slg. 1987, 5225, Randnr. 19), vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑209/96, Slg. 1998, I‑5655, Randnr. 35), vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission (C‑245/97, Slg. 2000, I‑11261, Randnr. 72), und vom 20. Mai 2003, Ravil (C‑469/00, Slg. 2003, I‑5053, Randnr. 93) sowie Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, Slg. 2003, I‑5121, Randnr. 89).


22 – Urteile vom 15. Dezember 1987, Niederlande/Kommission (326/85, Slg. 1987, 5091, Randnr. 24), vom 16. März 2006, Emsland-Stärke (C‑94/05, Slg. 2006, I‑2619, Randnr. 43), vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun (C‑248/04, Slg. 2006, I‑10211, Randnr. 79), und vom 21. Juni 2007, Stichting ROM-projecten (C‑158/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).


23 – Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM (C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnr. 82).


24 – Urteile Covita (zitiert in Fn. 8, Randnr. 27) und vom 8. November 2001, Silos (C‑228/99, Slg. 2001, I‑8401, Randnr. 15), jeweils unter Berufung auf das Urteil Racke (zitiert in Fn. 20, Randnr. 15), das allerdings den Aspekt der einzelnen Sprachfassung nicht ausdrücklich erwähnt.


25 – Siehe die in Fn. 21 zitierten Urteile Prosciutto di Parma, Randnrn. 95 f., und Ravil, Randnrn. 99 f.


26 – Schlussanträge vom 25. April 2002, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, Slg. 2003, I‑5121, Nrn. 125 ff.).


27 – Urteil Prosciutto di Parma (zitiert in Fn. 21, Randnr. 98).


28 – Urteil Kik/HABM (zitiert in Fn. 23, Randnr. 83).


29 – Vgl. das Urteil vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 48/52).


30 – Zu den Details siehe oben. Nrn. 6 f.


31 – Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnrn. 14 und 15), vom 24. Februar 1987, Falck/Kommission (304/85, Slg. 1987, 871, Randnr. 158), vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 102), vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C‑99/02, Slg. 2004, I‑3353, Randnr. 19), und vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 110).


32 – Vgl. die Urteile vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien (39/72, Slg. 1973, 101, Randnr. 17), vom 28. März 1985, Kommission/Italien (272/83, Slg. 1985, 1057, Randnr. 26), und vom 24. Juni 2004, Handlbauer (C‑278/02, Slg. 2004, I‑6171, Randnr. 25).


33 – Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola (34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 10), und vom 2. Februar 1977, Amsterdam Bulb (50/76, Slg. 1977, 137, Randnr. 4).


34 – Urteil vom 7. November 1972, Cobelex (20/72, Slg. 1972, 1055, Randnr. 20).


35 – Urteil vom 28. März 1985 (zitiert in Fn. 32, Randnr. 27).


36 – Urteil Ravil (zitiert in Fn. 21, Randnr. 103).


37 – Vgl. beispielsweise die Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C‑201/02, Slg. 2004, I‑723, Randnr. 67), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 24), vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43), und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a. (C‑222/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).


38 – Urteile Racke (zitiert in Fn. 20, Randnr. 20), vom 11. Juli 1991, Crispoltoni (C‑368/89, Slg. 1991, I‑3695, Randnr. 17), vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep (C‑487/01 und C‑7/02, Slg. 2004, I‑5337, Randnr. 59), sowie vom 26. April 2005, «Goed Wonen» (C‑376/02, Slg. 2005, I‑3445, Randnr. 33).


39 – Siehe oben, Nrn. 6 f.


40 – Schon die Veröffentlichung in der Sonderausgabe des Amtsblatts hat möglicherweise nicht die gleiche Qualität wie eine Veröffentlichung im normalen Amtsblatt: So ist in der Sonderausgabe nicht erkennbar, wann der jeweilige Band veröffentlicht wurde, d. h. wann er tatsächlich verfügbar war.


41 – Vgl. Bobek (zitiert in Fn. 5, S. 12).


42 – Siehe oben, Nrn. 6 f.


43 – Siehe den in Fn. 5 zitierten Aufsatz von Bobek.


44 – http://europa.eu.int/eur-lex/fr/accession.html, besucht am 25. Juni 2007. Die Seite scheint mittlerweile nicht mehr zugänglich zu sein.


45 – Hier sei darauf hingewiesen, dass diese Zugangshürden für die vergleichbare Veröffentlichung des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes auf Bulgarisch und Rumänisch beseitigt wurden. Zwar fehlt anscheinend eine entsprechende Mitteilung für die Leser, doch ist die provisorische Internetveröffentlichung über die Eingangsseite von EUR-Lex in diesen Sprachen zugänglich und auch die Verzeichnisebenen des geltenden Gemeinschaftsrechts wurden übersetzt.


46 –      http://europa.eu/geninfo/legal_notices_de.htm#disclaimer.


47 – Siehe die in Fn. 21 zitierten Urteile Prosciutto di Parma, Randnrn. 95 f., und Ravil, Randnrn. 99 f.


48 – Siehe die in Fn. 21 zitierten Urteile Prosciutto di Parma, Randnr. 94, und Ravil, Randnr. 98.


49 – Vgl. die Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a. (C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 115) und vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos (C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 57).


50 – Dies illustriert das Urteil Oryzomyli Kavallas/Kommission (zitiert in Fn. 8) zum Beitritt Griechenlands.


51 – Zitiert in Fn. 22.


52 – Zitiert in Fn. 22, Randnr. 31.


53 – Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot (24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 141), vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C‑347/00, Slg. 2002, I‑8191, Randnr. 44), vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C‑453/02 und C‑462/02, Slg. 2005, I‑1131, Randnr. 41), und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 50).


54 – Urteile vom 28. September 1994, Vroege (C‑57/93, Slg. 1994, I‑4541, Randnr. 21), vom 23. Mai 2000, Buchner u. a. (C‑104/98, Slg. 2000, I‑3625, Randnr. 39), vom 12. Oktober 2000, Cooke (C‑372/98, Slg. 2000, I‑8683, Randnr. 42), Linneweber und Akritidis (zitiert in Fn. 53, Randnr. 42) und Skov und Bilka (zitiert in Fn. 53, Randnr. 51).


55 – Urteil vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime (C‑197/94 und C‑252/94, Slg. 1996, I‑505, Randnr. 48), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnrn. 30 ff.).


56 – Vgl. für ein Versäumnis eines Mitgliedstaats das Urteil Stichting ROM-Projekten (zitiert in Fn. 22, Randnr. 33).


57 – Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 52), vom 15. März 2005, Bidar (C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnr. 68), und vom 18. Januar 2007, Brzeziński (C‑313/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

Top