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Document 62006CA0334
Joint Cases C-334/06 to C-336/06: Judgment of the Court (Third Chamber) of 26 June 2008 (reference for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Chemnitz (Germany)) — Matthias Zerche (C-334/06) and Manfred Seuke (C-336/06) v Landkreis Mittweida and Steffen Schubert (C-335/06) v Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis (Directive 91/439/EEC — Mutual recognition of driving licences — Withdrawal of a licence in one Member State for use of narcotic drugs or alcohol — New licence issued in another Member State — Refusal to recognise right to drive in the first Member State — Residence not in accordance with Directive 91/439/EEC)
Rechtssache C-334/06 bis C-336/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz — Deutschland) — Matthias Zerche (C-334/06), Manfred Seuke (C-336/06)/Landkreis Mittweida, und Steffen Schubert (C-335/06)/Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis (Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums — In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein — Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat — Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz)
Rechtssache C-334/06 bis C-336/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz — Deutschland) — Matthias Zerche (C-334/06), Manfred Seuke (C-336/06)/Landkreis Mittweida, und Steffen Schubert (C-335/06)/Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis (Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums — In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein — Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat — Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz)
ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz — Deutschland) — Matthias Zerche (C-334/06), Manfred Seuke (C-336/06)/Landkreis Mittweida, und Steffen Schubert (C-335/06)/Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
(Rechtssache C-334/06 bis C-336/06) (1)
(Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat - Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz)
(2008/C 209/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Chemnitz — Deutschland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Matthias Zerche (C-334/06), Manfred Seuke (C-336/06), Steffen Schubert (C-335/06)
Beklagter: Landkreis Mittweida, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Chemnitz — Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten Führerscheins gegenüber einem Inhaber, dem die nationale Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war und der das für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in seinem Wohnsitzmitgliedstaat erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegen konnte — Rechtsmissbrauch
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.