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Document 62006CA0267

    Rechtssache C-267/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem — Begriff des Arbeitsentgelts — Versagung mangels Eheschließung — Gleichgeschlechtliche Partner — Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

    ABl. C 128 vom 24.5.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 128/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

    (Rechtssache C-267/06) (1)

    (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

    (2008/C 128/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bayerisches Verwaltungsgericht München

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Tadao Maruko

    Beklagte: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bayerisches Verwaltungsgericht München — Auslegung der Art. 1, 2 Abs. 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Begriff des Arbeitsentgelts — Ausschluss eines eingetragenen Lebenspartners von der Hinterbliebenenversorgung

    Tenor

    1.

    Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

    2.

    Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.


    (1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


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