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Document 62006CA0263

Rechtssache C-263/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Carboni e derivati Srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà SpA (Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Antidumpingzoll — Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs — Entscheidung Nr. 67/94/EGKS — Ermittlung des Zollwerts zum Zweck der Anwendung eines variablen Antidumpingzolls — Transaktionswert — Aufeinanderfolgende Verkäufe zu unterschiedlichen Preisen — Befugnis der Zollbehörde, den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs von Waren zugrunde zu legen)

ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Carboni e derivati Srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà SpA

(Rechtssache C-263/06) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Antidumpingzoll - Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs - Entscheidung Nr. 67/94/EGKS - Ermittlung des Zollwerts zum Zweck der Anwendung eines variablen Antidumpingzolls - Transaktionswert - Aufeinanderfolgende Verkäufe zu unterschiedlichen Preisen - Befugnis der Zollbehörde, den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs von Waren zugrunde zu legen)

(2008/C 107/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carboni e derivati Srl

Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1762/95 — Berechnungsgrundlage für die Entscheidung über die Anwendung des Antidumpingzolls — Möglichkeit für die Zollbehörde, den Preis aus einem Verkauf von Waren zugrunde zu legen, der dem Verkauf vorausgeht, auf dem die Zollanmeldung basiert — Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs

Tenor

Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von H[ä]matit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft können die Zollbehörden den Zollwert für die Anwendung des mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingzolls nicht auf der Grundlage des Preises ermitteln, der für die betreffenden Waren bei einem dem Verkauf, für den die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkauf vereinbart wurde, wenn der angemeldete Preis dem vom Einführer tatsächlich gezahlten oder von ihm zu zahlenden Preis entspricht.

Haben die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Werts, können sie, wenn ihre Zweifel bestätigt werden, nachdem sie zusätzliche Auskünfte verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen ihre Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen, nach Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften den Zollwert für die Anwendung des mit der Entscheidung Nr. 67/94 eingeführten Antidumpingzolls unter Zugrundelegung des Preises berechnen, der für die betreffenden Waren bei dem früheren Verkauf, der dem Verkauf am nächsten liegt, für den die Zollanmeldung eingereicht wurde, vereinbart wurde und in Bezug auf dessen Richtigkeit für die Zollbehörden kein objektiver Grund für Zweifel besteht.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


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