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Document 62006CA0135

    Rechtssache C-135/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Roderich Weißenfels/Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Dienstbezüge — Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder — Abzug einer anderweitig gezahlten Zulage gleicher Art — Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung — Vermögensrechtliche Streitigkeit)

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/13


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Roderich Weißenfels/Europäisches Parlament

    (Rechtssache C-135/06 P) (1)

    (Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Abzug einer anderweitig gezahlten Zulage gleicher Art - Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung - Vermögensrechtliche Streitigkeit)

    (2008/C 51/20)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Roderich Weißenfels (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: L. G. Knudsen, M. Ecker und U. Rösslein)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. Januar 2006 in der Rechtssache T-33/04 (Roderich Weißenfels/Parlament), mit dem der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 26. Juni 2003, mit der ihm von der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 3 des Beamtenstatuts eine anderweitig gezahlte Zulage gleicher Art abgezogen worden ist, zurückgewiesen wurde — Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts enthaltenen Antikumulierungsvorschrift — Begriff „Zulagen gleicher Art“

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2006, Weißenfels/Parlament (T 33/04), wird aufgehoben.

    2.

    Die Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2003 und vom 28. April 2004 werden aufgehoben.

    3.

    Das Europäische Parlament zahlt Herrn Weißenfels die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, nach, die er ab dem 1. Juli 2003 hätte erhalten müssen.

    4.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Weißenfels vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.


    (1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


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