Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62005TO0345

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 16. März 2007.
    V gegen Europäisches Parlament.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit - Dringlichkeit.
    Rechtssache T-345/05 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00025*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:89





    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. März 2007 – V/Parlament

    (Rechtssache T-345/05 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Zulässigkeit – Dringlichkeit“

    1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25‑26)

    2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 42-52)

    3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 55-60)

    4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art.  44 § 1 Buchst. d und 104 § 3) (vgl. Randnr. 63)

    5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 81-83, 90, 92)

    Gegenstand

    Antrag des Inhalts, erstens den Vollzug der Entschließung des Europäischen Parlaments [vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht] über die Aufhebung der Immunität des Antragstellers auszusetzen, zweitens einstweilige Anordnungen zu erlassen, die geeignet sind, die Wiederaufnahme der Strafverfolgung bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Klage zu verhindern, drittens die Anonymität des Antragstellers zu schützen und den vorliegenden Antrag nicht zu erwähnen, bevor das Gericht über die Klage entschieden hat und ein etwaiges nationales Verfahren abgeschlossen worden ist, viertens den Antragsteller dazu zu ermächtigen, die im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens in der Hauptsache ausgetauschten Schriftsätze der Parteien den Strafverfolgungsbehörden im Vereinigten Königreich sowie dem nationalen Gericht, vor dem das nationale Verfahren anhängig gemacht werden würde, zu übermitteln, und fünftens die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren so bald wie möglich durchzuführen

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Top