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Document 62005TO0089

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2005.
    Groupement agricole d'exploitation en commun reconnu Salat Jean et Michel (GAEC Salat) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Untätigkeitsklage - Beschwerde betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Salers" - Verordnung (EG) Nr. 828/2003 - Stellungnahme der Kommission - Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-89/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00016*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:382





    Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2005 − GAEC Salat/Kommission

    (Rechtssache T‑89/05)

    „Untätigkeitsklage – Beschwerde betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Salers‘ – Verordnung (EG) Nr. 828/2003 – Stellungnahme der Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    1.                     Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Unzulässigkeit – Stellungnahme, die das Anliegen des Klägers nicht befriedigt – Keine Auswirkung (Artikel 232 EG) (vgl. Randnrn. 19, 22)

    2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG und 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)

    3.                     Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnr. 28)

    Gegenstand

    Untätigkeitsklage zur Feststellung, dass die Kommission es unterlassen hat, über die vom Kläger gegen die Französische Republik eingelegte Beschwerde zu entscheiden

    Tenor

     

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

     

    Der Kläger trägt die Kosten.

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