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Document 62005TN0037

Rechtssache T-37/05: Klage der World Wide Tobacco España, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 42–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/42


Klage der World Wide Tobacco España, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-37/05)

(2005/C 82/75)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die World Wide Tobacco España, S. A. mit Sitz in Madrid (Spanien) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Miguel Odriozola Alén, Marta Marañón Hermoso und Adrian Emch.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Herabsetzung der ihr in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 auferlegten Geldbuße;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist dieselbe wie in der Rechtssache T-24/05, Standard Commercial u. a./Kommission (1).

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe entsprechen denen in dieser Rechtssache (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003).

Insbesondere habe die Kommission bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf die Klägerin strengere Abschreckungsfaktoren als auf andere spanische Verarbeiter angewandt. Außerdem könnten die Handlungen der Klägerin nicht ihren Muttergesellschaften Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation, Standard Commercial Tobacco Corporation und Standard Commercial Corporation zugerechnet werden.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die Kommission keine mildernden Umstände wie die berücksichtigt habe, dass es das erste Mal gewesen sei, dass sie den Feintabaksektor untersucht habe, dass die Klägerin die Zuwiderhandlungen unmittelbar nach dem ersten Einschreiten der Kommission abgestellt habe und dass die Vereinbarungen zwischen 1996 und 1997 nicht durchgeführt worden seien.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


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