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Document 62005TJ0420
Judgment of the Court of First Instance (Sixth Chamber) of 7 October 2009.#Vischim Srl v Commission of the European Communities.#Plant protection products - Active substance chlorothalonil - Inclusion in Annex I to Directive 91/414/EEC - Assessment procedure - Directive 2005/53/EC - Application for annulment - Application for a declaration of failure to act - Application for damages.#Case T-420/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2009.
Vischim Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Bewertungsverfahren - Richtlinie 2005/53/EG - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-420/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2009.
Vischim Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Bewertungsverfahren - Richtlinie 2005/53/EG - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-420/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-03841
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:391
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
7. Oktober 2009 ( *1 )
„Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Chlorthalonil — Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Bewertungsverfahren — Richtlinie 2005/53/EG — Nichtigkeitsklage — Untätigkeitsklage — Schadensersatzklage“
In der Rechtssache T-420/05
Vischim Srl mit Sitz in Cesano Maderno (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und L. Parpala als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51), soweit es um die Aufnahme des Wirkstoffs Chlorthalonil geht, auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung von Chlorthalonil (Dokument SANCO/4343/2000 final vom ), auf Feststellung der Untätigkeit und auf Schadensersatz
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter F. Dehousse und V. Vadapalas (Berichterstatter),
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Richtlinie 91/414/EWG
1 |
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) „tragen [die Mitgliedstaaten] dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn … seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind“. |
2 |
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 „[wird] ein Wirkstoff … nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel [die] Voraussetzungen erfüllen“, die in der Richtlinie im Anschluss festgelegt werden und die Unschädlichkeit dieser Mittel für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt betreffen. |
3 |
Nach Art. 5 Abs. 4 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie kann die Aufnahme an Bedingungen in Bezug auf „den Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs“ und „die Art und den Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen“ geknüpft werden. |
4 |
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 sieht vor: „Abweichend von Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat … während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind. Die Kommission beginnt nach der Genehmigung dieser Richtlinie mit einem Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung dieser Wirkstoffe innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von zwölf Jahren. In diesem Programm kann von den Beteiligten gefordert werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben innerhalb einer im Programm festgelegten Frist vorzulegen. Alle für die Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen werden in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 genehmigten Verordnung festgelegt. … Nach der Prüfung eines Wirkstoffs durch den in Artikel 19 genannten Ausschuss kann innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von zwölf Jahren nach dem Verfahren desselben Artikels entschieden werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden kann bzw. dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 5 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt worden sind, nicht in Anhang I aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Zulassungen in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, widerrufen bzw. geändert werden.“ |
5 |
Art. 19 der Richtlinie 91/414 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1) geänderten Fassung sieht vor, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Regelungsausschuss, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden: Ausschuss), unterstützt wird. |
6 |
Hinsichtlich des Wirkstoffs Chlorthalonil wurde die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 bezeichnete Frist, die am 26. Juli 2003 ablaufen sollte, zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom (ABl. L 319, S. 3) bis zum und sodann durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/2005 der Kommission vom (ABl. L 211, S. 6) bis zum unter der Bedingung verlängert, dass nicht schon vorher eine Entscheidung über seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 getroffen worden sei. |
2. Verordnung (EWG) Nr. 3600/92
7 |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren mit Blick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414. Zu diesen Wirkstoffen gehört Chlorthalonil. |
8 |
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 bestimmt, dass „Hersteller, die die Aufnahme eines … Wirkstoffs … in Anhang I der Richtlinie [91/414] wünschen, … bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag [stellen]“. |
9 |
Art. 5 der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor, dass die Kommission nach Prüfung der Anträge im Wege einer Verordnung die Liste der Wirkstoffe, die bewertet werden sollen, aufstellt, für jeden der Wirkstoffe einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat benennt und für jeden der betreffenden Stoffe die Namen der Hersteller, die einen Antrag gestellt haben, sowie die Frist für die Einreichung der Unterlagen gemäß Art. 6 beim Bericht erstattenden Mitgliedstaat angibt. |
10 |
Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 (ABl. L 259, S. 27) ergänzten Fassung haben die Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat gemeinsam oder einzeln eine Zusammenfassung der Unterlagen sowie die vollständigen Unterlagen zu übermitteln und den Inhalt dieser Unterlagen anzugeben. |
11 |
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. L 170, S. 19) bestimmt: „(1) Der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannte Mitgliedstaat
(2) In der Prüfung gemäß Absatz 1 kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. …“ |
12 |
Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Richtlinie Nr. 1199/97 geänderten Fassung bestimmt: „Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weiter. … Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuss kann eine Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden und kann die Kommission einige oder alle … Antragsteller für die Wirkstoffe … zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören.“ |
13 |
Der durch die Verordnung Nr. 1199/97 eingefügte Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor: „[D]ie Kommission [legt] dem Ständigen Ausschuss nach der Prüfung gemäß Absatz 3 einen der folgenden Entwürfe vor:
…“ |
14 |
Der Art. 7 der Verordnung Nr. 3600/92 durch die Verordnung Nr. 1199/97 angefügte Abs. 6 bestimmt: „Legt die Kommission den Entwurf einer Richtlinie oder einer Entscheidung gemäß Absatz 3a oder den Entwurf einer Entscheidung gemäß Absatz 5 vor, so muss sie gleichzeitig die Schlussfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
15 |
Die Klägerin Vischim Srl, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Chlorthalonil herstellt, teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 1993 mit, dass sie an der Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 interessiert sei. |
16 |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) erstellte die Kommission die Liste von Wirkstoffen, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 zu bewerten waren. Diese Liste führte zu Chlorthalonil sechzehn Antragsteller auf, darunter die Klägerin. Die Frist für die Einreichung der Unterlagen an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat wurde in Art. 2 der Verordnung Nr. 933/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2230/95 der Kommission vom (ABl. L 225, S. 1) festgesetzt. |
17 |
Nur zwei Antragsteller für Chlorthalonil reichten ihre Unterlagen fristgemäß ein, nämlich die Firma ISK Biotech Europe (die im Laufe des Bewertungsverfahrens durch die Firma Zeneca Agrochemicals ersetzt wurde, die ihrerseits zur Firma Syngenta wurde) und die Klägerin. |
18 |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte seinen Bericht über die Bewertung der Unterlagen am 31. Januar 2000 der Kommission vor. |
19 |
Zwischen März und September 2001 war dieser Bericht Gegenstand einer Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten (im Folgenden: Peer Review, Überprüfung durch Gleichgestellte), die von einer European Community Co-Ordination (ECCO) genannten Stelle durchgeführt wurde. |
20 |
Die Prüfung der Unterlagen wurde gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 dem Ausschuss übertragen und erstreckte sich von Juli 2001 bis September 2004. |
21 |
Im Anschluss an diese Prüfung erstellten die Dienststellen der Kommission den Entwurf eines Berichts über die erneute Prüfung von Chlorthalonil (Dokument SANCO/4343/2000 Rev. 3.1 vom 20. Januar 2005, im Folgenden: Berichtsentwurf über die Neubewertung). Hinsichtlich der Spezifikation von Chlorthalonil nahm Anhang I des Berichtsentwurfs über die Neubewertung auf die Spezifikation der FAO (Food and Agriculture Organisation, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) aus dem Jahr 1998 Bezug, in der der Höchstgehalt an Hexachlorbenzol (HCB) auf 0,3 g/kg festgesetzt worden war. Dieser Anhang I enthielt jedoch eine Bemerkung, wonach die Spezifikation der FAO seit 2003 einer erneuten Beurteilung unterzogen wurde. Anhang IIIA dieses Berichtsentwurfs, der das Datum des trug, enthielt die „Liste von Untersuchungen, für die der Hauptdatenlieferant Datenschutz beantragt hat und die … als wesentlich für die Bewertung angesehen wurden“, mit Verweisungen auf die von Syngenta und der Klägerin vorgelegten Daten. |
22 |
Mit E-Mail vom 8. Februar 2005 übermittelten die Behörden des Bericht erstattenden Mitgliedstaats den Berichtsentwurf über die Neubewertung der Klägerin. |
23 |
Im Februar 2005 beschloss die FAO auf der Grundlage von Informationen, die Syngenta vorgelegt hatte, eine neue Spezifikation für Chlorthalonil, in der der Höchstgehalt an HCB auf 0,01 g/kg festgesetzt war. |
24 |
Am 15. Februar 2005 gab der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 ab, mit dem er von der Kommission befasst worden war, und schloss den Bericht über die Neubewertung von Chlorthalonil ab (Dokument SANCO/4343/2000 final vom , im Folgenden: Bericht über die Neubewertung). Hinsichtlich der Spezifikation von Chlorthalonil bezog sich Anhang I des Berichts über die Neubewertung auf die Spezifikation der FAO vom Februar 2005, in der der Höchstgehalt an HCB auf 0,01 g/kg festgesetzt worden war. Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung, der das Datum des trug, nahm nur auf die von Syngenta gelieferten Daten Bezug. |
25 |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 überreichte die Klägerin den Behörden des Bericht erstattenden Mitgliedstaats ihre Stellungnahme zu dem der E-Mail vom als Anlage beigefügten Berichtsentwurf über die Neubewertung. |
26 |
Mit E-Mail vom 15. März 2005 erwiderten die Behörden des Bericht erstattenden Mitgliedstaats auf die Stellungnahme der Klägerin u. a., es sei beschlossen worden, die Bewertung von Chlorthalonil auf der Grundlage des Dossiers von Syngenta fortzusetzen. |
27 |
Mit Schreiben vom 14. April 2005 ersuchte die Klägerin die Kommission, die Richtlinie nicht zu erlassen, solange nicht die Spezifikation von Chlorthalonil geändert worden sei, um der Spezifikation ihres Erzeugnisses Rechnung zu tragen. |
28 |
Die Kommission antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2005, ihre Dienststellen „sammeln die notwendigen Informationen zur eingehenden Prüfung der in Ihrem Ersuchen geäußerten Bedenken und werden Sie rechtzeitig über ihre Auffassung in Kenntnis setzen“. |
29 |
Die Klägerin wiederholte ihr Ersuchen in zwei weiteren Schreiben an die Kommission vom 9. Juni und vom , auf die die Kommission nicht antwortete. |
30 |
Am 16. September 2005 erließ die Kommission die Richtlinie 2005/53/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51, im Folgenden: angefochtene Richtlinie). |
31 |
Gemäß Art. 1 der angefochtenen Richtlinie und ihres Anhangs wurde Chlorthalonil als Eintrag Nr. 102 in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen. In der vierten Spalte („Reinheit“) dieser Tabelle heißt es: „Hexachlorbenzol: höchstens 0,01 g/kg“. |
32 |
Nach Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorthalonil enthalten, gegebenenfalls bis zum 31. August 2006 zu ändern oder zu widerrufen, wobei sie zum einen zu überprüfen hatten, ob die Bedingungen in Anhang I der Richtlinie 91/414 erfüllt sind, und zum anderen, ob der Zulassungsinhaber ein Dossier besitzt, das die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414 gemäß den in ihrem Art. 13 aufgeführten Bedingungen erfüllt, oder Zugang dazu hat. |
33 |
Die angefochtene Richtlinie trat am 1. März 2006 in Kraft. Nach ihrem Art. 2 Unterabs. 1 und 2 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am nachzukommen, und diese Vorschriften ab anzuwenden. |
34 |
Im Dezember 2005 veröffentlichte die FAO auf der Grundlage von Informationen, die die Klägerin vorgelegt hatte, eine neue Spezifikation für Chlorthalonil, nach der dessen Höchstgehalt an HCB auf 0,04 g/kg heraufgesetzt wurde. |
35 |
Am 22. September 2006 erließ die Kommission die Richtlinie 2006/76/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414 im Hinblick auf die Spezifikation des Wirkstoffs Chlorthalonil (ABl. L 263, S. 9). |
36 |
Nach Art. 1 der Richtlinie 2006/76 wurde die in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorgesehene Spezifikation von Chlorthalonil durch die Tabelle im Anhang der Richtlinie 2006/76 ersetzt. In der vierten Spalte („Reinheit“) dieser Tabelle heißt es: „Hexachlorbenzol: höchstens 0,04 g/kg“. |
37 |
Die Richtlinie 2006/76 trat am 23. September 2006 in Kraft. Nach ihrem Art. 2 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am nachzukommen, und sie ab anzuwenden. |
Verfahren und Anträge der Parteien
38 |
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. |
39 |
Im Rahmen ihrer Klage hat die Klägerin nacheinander zwei Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, die durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2006, Vischim/Kommission (T-420/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom , Vischim/Kommission (T-420/05 R II, Slg. 2006, II-4085), zurückgewiesen worden sind, wobei letztgenannter Beschluss durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom , Vischim/Kommission (C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt worden ist. |
40 |
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 zum einen eine Berichtigung eines Fehlers in einer ihrer Gegenerwiderung als Anlage beigefügten Tabelle vorgenommen und zum anderen zum Erlass der Richtlinie 2006/76 Stellung genommen. |
41 |
Mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2006 und vom hat die Klägerin beantragt, angesichts des Erlasses der Richtlinie 2006/76 weitere Anträge stellen und weiter vortragen zu dürfen. Diesem Begehren ist die Kommission mit Schriftsatz vom entgegengetreten. |
42 |
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Klägerin am 20. Juli 2007 ihre Anträge und ihr Vorbringen unter Berücksichtigung des Erlasses der Richtlinie 2006/76 angepasst. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am eingereicht. |
43 |
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist. |
44 |
Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einen anderen Richter dazu bestimmt, den Spruchkörper zu vervollständigen. |
45 |
Nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung mit der Rechtssache T-380/06 verbunden worden. |
46 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen schriftlich Fragen gestellt, die sie mit Schriftsätzen vom 16. Juni, vom und vom beantwortet haben. |
47 |
Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. September 2008 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. |
48 |
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
|
49 |
Die Kommission beantragt,
|
Entscheidungsgründe
1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie hinsichtlich der Spezifikation von Chlorthalonil
Zur Anpassung des Antrags auf Nichtigerklärung
50 |
Mit ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2007 begehrt die Klägerin, den ersten in der Klageschrift gestellten Antrag durch einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Unterabs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Richtlinie oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie insgesamt zu ersetzen. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie den in ihrer Klageschrift gestellten Antrag aufrechterhalte, falls das Gericht entscheide, den neuen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. |
51 |
Die Kommission trägt vor, die Anträge vom 20. Juli 2007 stellten neues Vorbringen dar, das nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. |
52 |
Es ist daran zu erinnern, dass die in der angefochtenen Richtlinie enthaltene Spezifikation von Chlorthalonil durch die mit der Richtlinie 2006/76 eingeführte geänderte Spezifikation ersetzt worden ist. |
53 |
Wird eine angefochtene Handlung während des Verfahrens durch eine andere mit gleichem Gegenstand ersetzt, so ist nach ständiger Rechtsprechung diese zweite Handlung als eine neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt, nämlich dazu, seine ursprünglichen Anträge und sein ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und Urteil des Gerichts vom , CCRE/Kommission, T-46/98 und T-151/98, Slg. 2000, II-167, Randnr. 33). |
54 |
Im vorliegenden Fall ist der von der Klägerin gestellte neue Antrag jedoch nicht gegen die spätere Handlung, also die Richtlinie 2006/76, gerichtet, die im Übrigen Gegenstand einer gesonderten Klage ist (Rechtssache T-380/06). Er ist vielmehr unter einem anderen Gesichtspunkt auf die teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie gerichtet, auf die bereits der in der Klageschrift gestellte Antrag abzielte. Da es sich somit um ein neues Vorbringen handelt, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist es nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig. |
55 |
Unter diesen Umständen sind die neuen Anträge der Klägerin vom 20. Juli 2007 zurückzuweisen und ist über die in der Klageschrift gestellten Anträge zu entscheiden. |
Zur Zulässigkeit
Zum Rechtsschutzinteresse
56 |
Die Kommission macht geltend, die sich aus dem Erlass der Richtlinie 2006/76 ergebende Änderung der Spezifikation von Chlorthalonil habe das Interesse der Klägerin an der Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie entfallen lassen. |
57 |
Die Klägerin bestätigt, dass ihr Erzeugnis der mit der Richtlinie 2006/76 eingeführten Spezifikation von Chlorthalonil entspreche, meint jedoch, die mit der angefochtenen Richtlinie festgelegte Spezifikation habe Rechtswirkungen erzeugt, die trotz ihrer Änderung fortbestünden und den Fortbestand ihres Klageinteresses begründeten. Dazu führt sie aus, die Genehmigungen für ihre Chlorthalonil enthaltenden Pflanzenschutzmittel seien in mehreren Mitgliedstaaten zurückgenommen worden. |
58 |
Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Handlung nur, wenn diese Nichtigerklärung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom , Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40). |
59 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach der am 16. September 2005 erlassenen und am in Kraft getretenen angefochtenen Richtlinie verpflichtet waren, die bestehenden Zulassungen für Chlorthalonil enthaltende Pflanzenschutzmittel bis zum zu überprüfen. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der angefochtenen Richtlinie ist mit dieser Überprüfung die Prüfung verbunden, dass die Bedingungen für die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 und die Verpflichtung, ein Dossier zu besitzen, das den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414 genügt, erfüllt sind. |
60 |
Die Spezifikation nach der angefochtenen Richtlinie ist durch die geänderte Spezifikation nach der Richtlinie 2006/76 ersetzt worden. Diese Richtlinie war nach ihrem Art. 2 Unterabs. 1 von den Mitgliedstaaten rückwirkend zum 31. August 2006 umzusetzen, d. h. zu dem Tag, der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der angefochtenen Richtlinie als Frist für den Widerruf oder die Änderung der geltenden nationalen Zulassungen, die den in der angefochtenen Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht entsprachen, vorgesehen war. Hingegen erstreckt sich diese Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie und kann daher nicht die Rechtswirkungen, die durch diese vor dem erzeugt wurden, entfallen lassen. |
61 |
Folglich war die angefochtene Richtlinie geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu beeinträchtigen, soweit sich diese innerhalb der in der angefochtenen Richtlinie vorgesehenen Frist, die es den Beteiligten ermöglichen sollte, sich auf die Überprüfung der einzelstaatlichen Zulassungen einzustellen, nicht darauf berufen konnte, dass ihre Erzeugnisse die für den Eintrag in Anhang I der Richtlinie 91/414 geltenden Voraussetzungen erfüllten. |
62 |
Schließlich ist festzustellen, dass für den vorliegenden Antrag auf Nichtigerklärung zumindest ein Interesse als Grundlage für den Schadensersatzantrag der Klägerin fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
63 |
Die Klägerin hat daher im Hinblick auf den vorliegenden Antrag auf Nichtigerklärung ein Rechtsschutzinteresse behalten. |
Zur Klagebefugnis der Klägerin
64 |
In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags unter Hinweis auf die Natur der angefochtenen Richtlinie als Rechtssetzungsakt und die fehlende unmittelbare und individuelle Betroffenheit der Klägerin in Abrede. |
65 |
Die Klägerin sieht sich insbesondere angesichts ihrer Beteiligung am Verfahren zur Bewertung von Chlorthalonil als klagebefugt an. |
66 |
Die angefochtene Richtlinie ist eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Handlung mit allgemeiner Geltung. |
67 |
Insoweit behandelt zwar Art. 230 Abs. 4 EG die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich. Jedoch ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass dieser Umstand für sich allein nicht dafür ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären. Die Gemeinschaftsorgane können nämlich den gerichtlichen Rechtsschutz für den Einzelnen, den diese Vertragsbestimmung vorsieht, allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung nicht ausschließen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom , Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28). |
68 |
Außerdem schließt die allgemeine Geltung der angefochtenen Handlung nicht aus, dass diese bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann. In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung gleichzeitig allgemeinen Charakter haben und in Bezug auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 84, und Alpharma/Rat, T-70/99, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
69 |
Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie die Rechtsstellung der Klägerin individuell und unmittelbar beeinträchtigt. |
70 |
Was zunächst die individuelle Betroffenheit angeht, so ist der Umstand, dass eine Person an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts führt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien gewährt (vgl. Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 101, sowie Alpharma/Rat, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
71 |
Dazu ist zu sagen, dass das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 bezeichnete Verfahren zur Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, nach den Modalitäten des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 durch die Antragstellung eines interessierten Herstellers in Gang gesetzt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Antragsteller die Unterlagen zu übermitteln, die die Daten für die Bewertung des betreffenden Wirkstoffs enthalten. Aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 3600/92 geht hervor, dass der Antragsteller zu den verschiedenen Phasen der Prüfung seiner Unterlagen hinzugezogen wird und ihm dafür Verfahrensgarantien zur Seite stehen. |
72 |
Demgemäß ist festzustellen, dass der Antragsteller, der die Unterlagen eingereicht hat und am Bewertungsverfahren beteiligt gewesen ist, von der das Verfahren beendenden Handlung der Kommission individuell betroffen ist. Insoweit ist er von der Richtlinie, mit der der Wirkstoff unter Bedingungen zugelassen wird, genauso betroffen, wie er von einer Entscheidung betroffen wäre, mit der die Zulassung abgelehnt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T-125/96 und T-152/96, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 168). |
73 |
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin einer der beiden Antragsteller ist, die Unterlagen eingereicht haben und am Verfahren zur Bewertung von Chlorthalonil beteiligt waren. Sie ist daher von der angefochtenen Richtlinie, soweit sie Chlorthalonil betrifft, individuell betroffen. |
74 |
Was weiter die unmittelbare Betroffenheit angeht, erfordert diese erstens, dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass diese Maßnahme ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Wertungsspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43). |
75 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Verfahren zur Bewertung von Chlorthalonil mit dem Erlass der angefochtenen Richtlinie beendet, indem sie beschlossen hat, diesen Wirkstoff unter bestimmten Voraussetzungen, die sich u. a. auf den Höchstgehalt an HCB beziehen, in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. |
76 |
Nach Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Zulassungen, die für Chlorthalonil enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt worden waren, in der Weise zu überprüfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist klärten, ob diese Mittel den Anforderungen gemäß dem Eintrag dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 genügten. |
77 |
Es ist festzustellen, dass sich die angefochtene Richtlinie dadurch, dass sie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Chlorthalonil auf dem Gemeinschaftsmarkt festlegt, auf die Rechtsstellung der Klägerin als diesen Wirkstoff herstellendes Unternehmen unmittelbar auswirkt. Hinsichtlich dieser nach der Richtlinie geltenden Voraussetzungen hatten außerdem die Handlungen, die von den Mitgliedstaaten vorzunehmen waren, rein automatischen Charakter. Insbesondere verfügten die Mitgliedstaaten, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung einräumt, über keinerlei Wertungsspielraum hinsichtlich des Höchstgehalts an HCB. |
78 |
Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Richtlinie hinsichtlich dieser für den Eintrag geltenden Voraussetzung die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt und den Mitgliedstaaten kein Ermessen belässt. |
79 |
Die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie ist daher zulässig, soweit Chlorthalonil betroffen ist. |
Zum Antrag auf Änderung der streitigen Spezifikation
80 |
Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin, mit dem sie vom Gericht die Änderung der in der angefochtenen Richtlinie genannten Spezifikation begehrt, ist zu beachten, dass der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 28). Folglich ist dieser Hilfsantrag unzulässig. |
Zur Begründetheit
81 |
Zur Stützung des vorliegenden Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie macht die Klägerin zum einen drei Klagegründe hinsichtlich des Verfahrens — erstens wegen des Ausschlusses ihrer Unterlagen vom Bewertungsverfahren, zweitens wegen Unregelmäßigkeiten des Verfahrens vor dem Ausschuss und drittens wegen Verletzung der Verfahrensgarantien sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör — und zum anderen drei Klagegründe hinsichtlich der Begründetheit — Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414, Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 91/414 und Verletzung bestimmter allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — geltend. |
Zum ersten Klagegrund: Ausschluss der Unterlagen der Klägerin vom Bewertungsverfahren
— Vorbringen der Parteien
82 |
Die Klägerin trägt als Erstes vor, die Kommission habe sie rechtswidrig vom Verfahren zur Bewertung von Chlorthalonil ausgeschlossen, indem sie zum einen ihr nicht die Eigenschaft als „Hauptdatenlieferant“ zuerkannt und zum anderen ihre Daten und die Spezifikation ihres Erzeugnisses ausgesondert habe. |
83 |
Zu Beginn des Bewertungsverfahrens seien die Klägerin und Syngenta vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat als „Hauptdatenlieferanten“ angesehen worden. So stehe es im Bericht über die Neubewertung. Demselben Schriftstück habe die Klägerin jedoch entnommen, dass im Laufe des Bewertungsverfahrens beschlossen worden sei, nur Syngenta als „Hauptdatenlieferant“ zu betrachten. Die Klägerin sei weder von dieser Entscheidung noch von den Gründen ihres Ausschlusses unterrichtet worden. |
84 |
Die von ihr vorgelegte Spezifikation sei jedoch im Verfahren bewertet worden und hätte deshalb beim Erlass der angefochtenen Richtlinie berücksichtigt werden müssen. |
85 |
Aus dem Bewertungsbericht, der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat am 31. Januar 2000 erstellt worden sei, gehe nämlich hervor, dass die Erzeugnisse von Syngenta und der Klägerin nach den Anforderungen der Gemeinschaft geprüft worden seien und dass die festgestellten Ergebnisse diesen Anforderungen entsprochen hätten. Ihr Erzeugnis sei auch im Rahmen der Peer Review geprüft worden. Zusätzlich angeforderte Angaben habe sie im Mai 2002 gemacht. Am sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass sie dem entsprechenden Auskunftsersuchen genügt habe. Dies sei durch die Tabelle zur Bewertung von Chlorthalonil vom (Arbeitspapier SANCO/4342/2000 rev. 1-3 der Dienststellen der Kommission) bestätigt worden. |
86 |
Darüber hinaus habe die Klägerin im Laufe des Verfahrens mehrere Untersuchungen eingereicht, die in Anhang IIIA des Berichtsentwurfs über die Neubewertung aufgezählt worden seien. Diese Untersuchungen zur Ergänzung ihrer Unterlagen seien in der mit dem Datum des 15. März 2005 versehenen Endfassung des Anhangs IIIA nicht mehr vorhanden. |
87 |
Dazu führt die Klägerin aus, dass ihre Unterlagen für die Bewertung wesentlich gewesen seien. Der Bewertungstabelle vom 28. Januar 2004 sei zu entnehmen, dass nur sie alle Informationen zur Spezifikation von Chlorthalonil übermittelt habe, da Syngenta noch „die Differenz zwischen den beiden Werten zum mengenmäßigen Ertrag“ habe übermitteln müssen und dieser Anforderung erst „nach einer Neuberechnung der Ergebnisse von Vischim“ entsprochen habe. Die Unterlagen von Syngenta seien somit hinsichtlich der Identität des Wirkstoffs nur unter Verweisung auf die Unterlagen der Klägerin vollständig gewesen. Zudem seien einige Untersuchungen der Klägerin zur Stützung der wissenschaftlichen Beurteilung in Anhang II, S. 17, des Berichts über die Neubewertung zitiert worden. |
88 |
Die Prüfung von Chlorthalonil habe daher entgegen der Auffassung der Kommission aufgrund der Unterlagen von Syngenta allein nicht zum Abschluss gebracht werden können. Wie sich aus Nr. 4.9 des Dokuments des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom April 2004 ergebe, hätten die Unterlagen von Syngenta beim Thema Ökotoxikologie im Zusammenhang mit der Untersuchung über den Regenwurm eine Lücke aufgewiesen. Weiter sei der in Anhang II des Berichts über die Neubewertung aufgeführte Wert „NOAEL“ (Wert für „No observed adverse effect level“, Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) zum Punkt „Schädlichkeit und Karzinogenität“ auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Untersuchung über Ratten berechnet worden. |
89 |
Überdies könne die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 auf eine „Kompilation“ von Daten gestützt werden, die von verschiedenen Antragstellern vorgelegt worden seien, ohne dass es darauf ankäme, ob deren jeweilige Unterlagen vollständig seien. Nach einem Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission (Dokument SANCO/10435/2004 vom 15. April 2005) seien nämlich „alle annahmefähigen Untersuchungen …, die für sich genommen einer besonderen Voraussetzung oder einem im Zusammenhang mit der Aufnahme in Anhang I bezeichneten Gesichtspunkt nicht in vollem Umfang gerecht werden, jedoch zusammen zu einem Beweismaterial von einigem Gewicht … beitragen, [in den Bericht über die Neubewertung] aufzunehmen“. |
90 |
Schließlich sei die Auffassung der Kommission, die Bewertung sei ab Mai 2004 allein aufgrund der Unterlagen von Syngenta fortgesetzt worden, unzutreffend, da die Bewertung zu dieser Zeit bereits abgeschlossen gewesen sei. |
91 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
— Würdigung durch das Gericht
92 |
Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes rügt die Klägerin ihren angeblichen Ausschluss vom Bewertungsverfahren als „Hauptdatenlieferant“ und beanstandet, dass die fragliche Bewertung allein aufgrund der Unterlagen von Syngenta unter Ausschluss der Daten und der Spezifikation von Chlorthalonil, die aus ihren Unterlagen stammten, abgeschlossen worden sei. |
93 |
Hinsichtlich der Modalitäten des fraglichen Verfahrens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 die Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat einzeln oder gemeinsam die Unterlagen mit den Angaben zu übermitteln haben, die für die Bewertung des im Antrag genannten Wirkstoffs erforderlich sind. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. |
94 |
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass im fraglichen Verfahren derjenige Antragsteller, der ein Einzeldossier einreicht, alle für die Bewertung des betreffenden Wirkstoffs erforderlichen Angaben beibringen muss. |
95 |
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass das fragliche Bewertungsverfahren anfänglich die von der Klägerin und von Syngenta jeweils einzeln übermittelten Unterlagen betraf. |
96 |
Nach Nr. 1 des Berichts über die Neubewertung hatten nämlich nur diese beiden Antragsteller fristgemäß Unterlagen eingereicht, die keine wesentlichen Lücken enthielten, und waren als „Hauptdatenlieferanten“ eingestuft worden. Diesem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass im Laufe des Bewertungsverfahrens beschlossen wurde, nur Syngenta als „Hauptdatenlieferanten“ zu betrachten. |
97 |
Zur Einstufung von Syngenta und der Klägerin als „Hauptdatenlieferanten“ ist festzustellen, dass dieser Begriff in der anwendbaren Regelung nicht genannt ist, sondern sich aus der Praxis der Kommission ergibt. Da demnach der betreffende Antragsteller durch die im Laufe des Bewertungsverfahrens erfolgte Einstufung als „Hauptdatenlieferant“ keine besondere Rechtsstellung erlangen kann, geht die Rüge der Klägerin, ihr sei die Zuerkennung dieser Stellung während des gesamten Bewertungsverfahrens verweigert worden, fehl. |
98 |
Zum Argument der Klägerin, mit dem sie den angeblichen Ausschluss ihrer Unterlagen geltend macht, trägt die Kommission vor, es habe sich im Laufe des Bewertungsverfahrens herausgestellt, dass die Unterlagen der Klägerin größere Lücken aufgewiesen hätten, so dass ab Mai 2004 beschlossen worden sei, die Bewertung allein auf der Grundlage des Dossiers von Syngenta fortzusetzen. Daher seien der Bewertung von Chlorthalonil, die dem Erlass der angefochtenen Richtlinie vorausgegangen sei, ausschließlich die Unterlagen von Syngenta zugrunde gelegt worden. |
99 |
Dazu ist festzustellen, dass dem — der Klagebeantwortung der Kommission beigefügten — Dokument „Level 4 — Demand for further information“ („Niveau 4 — Anforderung weiterer Angaben“) des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom April 2004 entnommen werden kann, dass die Unterlagen der Klägerin in diesem fortgeschrittenen Stadium der Bewertung noch größere Lücken aufwiesen. |
100 |
Das fragliche Dokument führt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre, das Fehlen von insgesamt 42 Untersuchungen in den Unterlagen der Klägerin auf. Zum Beispiel weist es zur Rubrik „Toxikologie und Stoffwechsel“ darauf hin, dass die Unterlagen der Klägerin weder Angaben enthalten hätten, die „zur Feststellung des Werts NOAEL … für systemische Wirkungen“ geeignet gewesen wären, noch Angaben zur „subakuten oralen Toxizität“ und zur „Toxizität der Metaboliten“, noch „Daten über vergleichende Hautresorption, In-vitro[-Untersuchung] unter Verwendung von Ratten- und menschlicher Haut“. Außerdem habe der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Durchführung von Feldstudien zu den verschiedenen Verwendungen von Chlorthalonil sowie die Vorlage von Angaben „zu abstreifbaren Rückständen im Boden“, „zur akuten Hauttoxizität von Chlorthalonil 500 g/l“ und „zur genauen Zusammensetzung von Chlorthalonil 75 WG“ angefordert. |
101 |
Die Klägerin räumt zudem in ihrer schriftlichen Antwort vom 16. Juni 2008 auf die Frage des Gerichts ein, sie habe dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat die im genannten Dokument bezeichneten Angaben erst zwischen Juli 2006 und August 2007, also nach Erlass der angefochtenen Richtlinie, übermittelt. |
102 |
Daraus folgt, dass die Klägerin im Bewertungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt hat, die alle für die Bewertung von Chlorthalonil erforderlichen Angaben enthielten. |
103 |
Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen worden war, dass die Unterlagen der Klägerin keine wesentlichen Lücken enthielten, und dass diese Unterlagen in dem vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat am 31. Januar 2000 erstellten Bewertungsbericht sowie im Rahmen der Peer Review zwischen März und September 2001 geprüft wurden. |
104 |
Zu beachten ist, dass es nach den Modalitäten des fraglichen Verfahrens nicht erforderlich ist, die Vollständigkeit der Unterlagen schon zu Beginn der Bewertung endgültig festzustellen. Daher bedeutet im vorliegenden Fall die anfängliche Feststellung, dass die Unterlagen der Klägerin keine „wesentlichen Lücken“ aufwiesen, wie auch die gewählte Formulierung zeigt, nicht, dass die Unterlagen in jeder Hinsicht vollständig waren. |
105 |
Die Klägerin kann daraus, dass die Verweisungen auf die von ihr im Bewertungsverfahren vorgelegten Daten in Anhang IIIA des Berichtsentwurfs über die Neubewertung enthalten waren, nichts herleiten. Nach dem vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie und Nr. 102 der Tabelle in ihrem Anhang wurde nämlich die endgültige Fassung des Berichts über die Neubewertung am 15. Februar 2005 abgeschlossen. Somit wurde die fragliche Bewertung entgegen ihrer Auffassung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt und konnte nicht im Stadium des Berichtsentwurfs über die Neubewertung als beendet angesehen werden. Die bloße Tatsache, dass die Verweisungen auf die Daten der Klägerin zwar in diesem Berichtsentwurf enthalten, aus der endgültigen Fassung des Berichts jedoch entfernt worden waren, genügt nicht für den Nachweis, dass ihre Unterlagen vollständig waren. |
106 |
Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Unterlagen des anderen Antragstellers unvollständig waren und deshalb notwendig der Vervollständigung anhand der Daten aus ihren Unterlagen bedurften. |
107 |
Zum einen wird das Vorbringen der Klägerin, dass es ihrer Unterlagen bedurft habe, um die Unterlagen von Syngenta hinsichtlich der „Werte zum mengenmäßigen Ertrag“ ordnungsgemäß zu machen, widerlegt durch die Ausführungen der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 16. Juni 2008 auf die Frage des Gerichts, nach denen die betreffende Untersuchung von Syngenta vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat nach Erhalt der zusätzlichen Informationen akzeptiert worden sei. |
108 |
Zum anderen verweist der Bericht über die Neubewertung zwar tatsächlich auf bestimmte Daten aus den Unterlagen der Klägerin, nämlich den Wert NOAEL, der auf der Grundlage ihrer Untersuchung über Ratten sowie ihrer in Anhang II dieses Berichts zitierten Untersuchung über Vermehrung und Wachstum des Regenwurms berechnet wurde, doch ist zu bedenken, dass diese Inzidentverweisungen auf von der Klägerin vorgelegte Daten nicht belegen, dass das Dossier des anderen Antragstellers keine hinreichenden Angaben enthielt. |
109 |
Die Kommission hat hierzu in ihrer schriftlichen Antwort vom 16. Juni 2008 auf die Frage des Gerichts ausgeführt — ohne dass die Klägerin das Gegenteil dargetan hätte –, dass die Unterlagen von Syngenta gleichwertige Angaben enthalten hätten und dass die Verweisungen auf einen sich aus den Untersuchungen der Klägerin ergebenden Wert nur deshalb vorgenommen worden seien, weil der Bericht erstattende Mitgliedstaat diesen speziellen Wert für wissenschaftlich angemessener gehalten habe. Überdies sei die Vorlage ergänzender Untersuchungen auf mitgliedstaatlicher Ebene angefordert worden (Nr. 7 des Berichts über die Neubewertung). |
110 |
Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, sie sei nicht zur Vorlage von Angaben, die denen von Syngenta gleichwertig gewesen seien, verpflichtet gewesen, da die Kommission im Rahmen eines Verfahrens, an dem mehrere Antragsteller beteiligt seien, sämtliche Daten aus den verschiedenen Dossiers berücksichtigen könne. Selbst wenn nämlich angenommen würde, dass die Kommission eine solche Möglichkeit hat, ist es, wie oben in Randnr. 94 festgestellt worden ist, in dem Fall, in dem die Antragsteller keine gemeinsamen Unterlagen einreichen, gleichwohl Sache jedes Antragstellers, sich zu vergewissern, dass sein Einzeldossier vollständig ist. |
111 |
Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Zeneca Agrochemicals und sie selbst seien 1998 übereingekommen, dass die von ihnen bei der Bewertung jeweils übermittelten Daten als Ergebnis ihrer gemeinsamen Anstrengungen anzusehen seien. |
112 |
Zur Begründung dieses Vortrags verweist die Klägerin zunächst auf das der Klageschrift als Anlage beigefügte Schreiben von Zeneca Agrochemicals vom 16. April 1998 an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, das auf ein Treffen zwischen Zeneca Agrochemicals, ihr selbst und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat vom Bezug nehme, bei dem dieser Mitgliedstaat sie um gemeinsame Stellungnahmen gebeten habe. |
113 |
Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass Zeneca Agrochemicals den Bericht erstattenden Mitgliedstaat ersucht habe, schriftlich zu bestätigen, dass nur die Klägerin und sie selbst als „Hauptdateninhaber“ angesehen würden, wobei Zeneca Agrochemicals darauf hingewiesen habe, dass sie nach dieser Bestätigung „mit [der Klägerin] Kontakt aufnehmen [werde], um zu klären, wie [sie] in dieser Angelegenheit [betreffend eine etwaige Einreichung gemeinsamer Stellungnahmen] am sachdienlichsten vorgehen sollten“. Zwar geht aus diesem Schreiben hervor, dass Zeneca Agrochemicals und die Klägerin Verhandlungen über die Möglichkeit, gemeinsame Stellungnahmen einzureichen, aufgenommen hatten, doch belegt es für sich genommen nicht, dass sie tatsächlich die gemeinsame Einreichung von Daten beschlossen hatten. |
114 |
Die Klägerin bezieht sich sodann auf zwei von ihr mit Zeneca Agrochemicals geschlossene Vereinbarungen vom 18. Juni 1998 und vom , die den Austausch von Daten zu Chlorthalonil zum Gegenstand gehabt hätten. Nach diesen Vereinbarungen habe jede von Syngenta im Bewertungsverfahren eingereichte Stellungnahme als ihre gemeinsame Stellungnahme angesehen werden sollen. |
115 |
Ohne dass es einer Feststellung zu den Folgen der genannten Vereinbarungen bedarf, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind und deren Gültigkeit nach den eigenen Erklärungen der Klägerin nicht von Syngenta anerkannt worden ist, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, festzustellen, dass die fraglichen Vereinbarungen weder dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat noch dem Ausschuss vorgelegt worden sind. |
116 |
Dies wird bekräftigt durch das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine gemeinsame Vorlage von Daten in den von den Parteien mit ihren Schriftsätzen eingereichten Bewertungsunterlagen, in denen die von Syngenta und von der Klägerin übermittelten Daten Gegenstand getrennter Beurteilungen sind. |
117 |
Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die von ihr und von Syngenta vorgelegten Daten Gegenstand einer Bewertung im Sinne eines ihre gemeinsamen Anstrengungen wiedergebenden gemeinsamen Dossiers hätten sein sollen. Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, sie sei nach der anwendbaren Regelung deshalb nicht zur Einreichung der für die Bewertung erforderlichen Angaben verpflichtet gewesen, weil gleichwertige Angaben von Syngenta gemacht worden seien. |
118 |
Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Verfahrensfehler begangen hat, indem sie Chlorthalonil auf der Grundlage des Dossiers von Syngenta unter Ausschluss der Daten und der Spezifikation von Chlorthalonil im Dossier der Klägerin, das keine ausreichenden Daten enthielt, bewertet hat. |
119 |
Demgemäß kann der vorliegende Klagegrund nicht durchgreifen. |
Zum zweiten Klagegrund: Unregelmäßigkeiten des Verfahrens vor dem Ausschuss
— Vorbringen der Parteien
120 |
Die Klägerin macht geltend, der Ausschuss habe den Bericht über die Neubewertung am 15. Februar 2005 abgeschlossen und daher die an diesem Bericht später vorgenommenen Änderungen, nämlich die Änderung der Spezifikation von Chlorthalonil und die Streichung der Verweisungen auf die von ihr eingereichten Untersuchungen, nicht genehmigen können. Der Entwurf der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses vom enthalte keine Bezugnahme auf den Bericht über die Neubewertung. In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, der Berichtsentwurf über die Neubewertung sei unter Verstoß gegen die Regeln des Ausschusses nicht drei Wochen vor der Sitzung vom vorgelegt worden. |
121 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
— Würdigung durch das Gericht
122 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Bericht über die Neubewertung vom Ausschuss nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei, da die vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 15. Februar 2005 abgeschlossene Fassung dieses Berichts nachträglich abgeändert worden sei. |
123 |
Es ist daran zu erinnern, dass der Art. 7 der Verordnung Nr. 3600/92 durch die Verordnung Nr. 1199/97 angefügte Abs. 6 bestimmt: „Legt die Kommission den Entwurf einer Richtlinie … vor, so muss sie gleichzeitig die Schlussfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist.“ Des Weiteren heißt es im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1199/97: „Ein an den … Ausschuss … weitergeleiteter Entwurf einer Richtlinie oder Entscheidung sollte sich unmittelbar auf den Bericht und die Empfehlung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats, einschließlich etwaiger Änderungen nach den von der Kommission vorgenommenen Konsultationen, beziehen.“ |
124 |
Es ist also zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Kommission ihre Verpflichtung erfüllt hat, dem Ausschuss gleichzeitig mit dem Richtlinienentwurf den aktualisierten Bericht über die Neubewertung mit den der vorgeschlagenen Maßnahme zugrunde liegenden Prüfergebnissen vorzulegen. |
125 |
Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass der Wortlaut des Berichts über die Neubewertung, der dem Ausschuss in seiner Sitzung vom 15. Februar 2005 vorgelegt worden war, nach dieser Sitzung geändert wurde, und zwar erstens in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 im Zusammenhang mit der Reinheit von Chlorthalonil und zweitens in Bezug auf die Streichung der Verweisungen auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen. Der Anhang I dieses Berichts, der die Spezifikation von Chlorthalonil wiedergibt, bezieht sich nämlich, obwohl er auf den datiert ist, auf die Spezifikation der FAO vom Februar 2005. Außerdem trägt sein Anhang IIIA, der das Verzeichnis der Untersuchungen enthält, das Datum des . |
126 |
Dazu weist die Kommission darauf hin, dass die beiden fraglichen Änderungen, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat am 10. Februar 2005 vorgeschlagen worden seien, dem Ausschuss in seiner Sitzung vom vorgelegt und von diesem angenommen worden seien, aber erst nach dieser Sitzung in den Bericht über die Neubewertung eingearbeitet worden seien. |
127 |
Aus diesen Klarstellungen, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind, folgt, dass die fraglichen Änderungen des Berichts über die Neubewertung dem Ausschuss vorgelegt worden sind, so dass diesem am 15. Februar 2005 alle relevanten Informationen vorlagen. |
128 |
Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Bericht über die Neubewertung erst nach diesem Zeitpunkt aktualisiert wurde, um die vom Ausschuss angenommenen Änderungen zu berücksichtigen, und dass daher bestimmte Anhänge des Berichts über die Neubewertung ein nach dem 15. Februar 2005 liegendes Datum tragen. |
129 |
Im Übrigen hat der Ausschuss, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll seiner Sitzung vom 15. April 2005 hervorgeht, in dieser Sitzung den „geänderten Bericht über die Neubewertung“ von Chlorthalonil „zur Kenntnis genommen“. |
130 |
Was das Vorbringen der Klägerin zu der angeblich zu kurzen Frist für die Vorlage der Dokumente an den Ausschuss angeht, ist dieser Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen, da es der Klägerin verwehrt ist, sich auf einen Verstoß gegen Verfahrensregeln zu berufen, die zum Schutz der Interessen der im Ausschuss vereinten Mitgliedstaaten erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg. 2007, I-7209, Randnrn. 144 und 145). |
131 |
Jedenfalls ergibt sich aus der vom Ausschuss gemäß Art. 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) erlassenen Geschäftsordnung, dass zwar die Schriftstücke in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung des Ausschusses vorliegen müssen, dass jedoch Änderungen innerhalb kürzerer Frist und sogar noch in der Sitzung vorgeschlagen werden können. |
132 |
Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass das Verfahren vor dem Ausschuss fehlerhaft war. |
133 |
Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensgarantien und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
— Vorbringen der Parteien
134 |
Die Klägerin trägt vor, der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission hätten dadurch ihre Verfahrensgarantien verletzt, dass sie sie von bestimmten Sitzungen und wichtigen Diskussionen ausgeschlossen und ihr nicht die Unterrichtung und Unterstützung hätten zuteil werden lassen, die in der Verordnung Nr. 3600/92 vorgesehen seien und Syngenta auch gewährt worden seien. |
135 |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission hätten nicht sichergestellt, dass die Klägerin den anderen Mitgliedstaaten ihre zusammengefasste Unterlage übermittele, sie hätten sie nicht zum Bewertungsbericht konsultiert, hätten ihr nicht die Ergebnisse der Bewertung der Peer Review übermittelt und hätten sie nicht zum Treffen vom 12. Dezember 2002 mit Syngenta eingeladen. |
136 |
Die Klägerin macht unter Berufung auf fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Rechtsprechung zu Antidumpingmaßnahmen geltend, dass ihr im fraglichen Verfahren Verteidigungsrechte und der Anspruch auf rechtliches Gehör zugestanden hätten, die die Kommission verletzt habe. |
137 |
Insoweit wirft die Klägerin der Kommission zum einen vor, dass sie sie von den Diskussionen über die Spezifikation von Chlorthalonil und insbesondere über die Berücksichtigung der Spezifikation der FAO vom Februar 2005 ausgeschlossen habe, und zum anderen, dass sie ihr nicht die Gründe für ihren Ausschluss vom Verfahren und die Entfernung ihrer Untersuchungen aus dem Bericht über die Neubewertung mitgeteilt habe. |
138 |
Schließlich begründeten die Unregelmäßigkeiten, mit denen das Verfahren zur Bewertung von Chlorthalonil behaftet gewesen sei, eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
139 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. Sie macht insbesondere geltend, dass die auf das fragliche Verfahren anwendbare Regelung keine Verfahrensgarantien zugunsten der Antragsteller vorsehe. |
— Würdigung durch das Gericht
140 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren, das mit einer Neubewertung eines auf dem Markt vorhandenen Erzeugnisses auf der Grundlage eines vom beteiligten Hersteller vorgelegten Dossiers verbunden ist, dieser am Bewertungsverfahren eng beteiligt werden muss und Anspruch darauf hat, über die hauptsächlichen Lücken seines Dossiers, die der Zulassung seines Erzeugnisses entgegenstehen, unterrichtet zu werden, wobei die Beachtung dieser Verfahrensgarantien der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Kommission nämlich, abgesehen von Fällen der Dringlichkeit, die Zulassung eines auf dem Markt vorhandenen Erzeugnisses nicht ablehnen, ohne den Betroffenen in die Lage versetzt zu haben, die zur Schließung dieser Lücken geeigneten Daten vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg. 2003, II-4555, Randnrn. 186 bis 188). |
141 |
Das gilt auch für das fragliche Verfahren, das durch die Antragstellung der Klägerin in Gang gesetzt worden ist und nach dessen Modalitäten der Antragsteller zum Verfahren der Bewertung seiner Unterlagen hinzuzuziehen ist. Nach Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 3600/92 kann nämlich der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen, und kann die Kommission vor Weiterleitung der Zusammenfassung der Unterlagen und des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats die Antragsteller zu diesem Bericht anhören. |
142 |
Daraus folgt, dass im fraglichen Verfahren der Antragsteller, der Unterlagen zur Bewertung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission eingereicht hat, Anspruch darauf hat, über etwaige Lücken seines Dossiers, die der Zulassung des betreffenden Wirkstoffs entgegenstehen, unterrichtet zu werden. |
143 |
Dagegen kann die Kommission mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Verfahrensbestimmung nicht als verpflichtet angesehen werden, die Antragsteller vom Inhalt der dem Ausschuss vorgeschlagenen Maßnahme zu unterrichten. |
144 |
Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist im Licht dieser Ausführungen zu prüfen. |
145 |
Erstens trägt die Klägerin vor, sie sei in den verschiedenen Stadien des Bewertungsverfahrens nicht angemessen und nicht so, wie in den Arbeitsunterlagen der Kommission vorgesehen, beteiligt worden, jedenfalls aber nicht in gleicher Weise wie der andere Antragsteller. |
146 |
Es ist festzustellen, dass der Bericht über die Neubewertung Angaben zu einer Beteiligung der Klägerin an bestimmten Stadien des Verfahrens vermissen lässt. Die das angewandte Bewertungsverfahren betreffende Nr. 1 dieses Berichts nennt nämlich nur die Vorlage der Zusammenfassung der Unterlagen durch Syngenta am 31. Juli 2000, die Übersendung des Bewertungsberichts an Syngenta am , die Übersendung der Ergebnisse der im Rahmen der Peer Review erfolgten Bewertung an den „Hauptdatenlieferanten“ am und das Treffen vom mit Syngenta. |
147 |
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin tatsächlich in geeigneter Weise zum Bewertungsverfahren hinzugezogen wurde. |
148 |
Was die Vorlage der Zusammenfassung der Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten betrifft, geht nämlich aus dem von der Kommission ihrer Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2000 hervor, dass die Klägerin diese Unterlagen auf Aufforderung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats einreichte. |
149 |
Zu der Anhörung der Antragsteller zum Bewertungsbericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom 31. Januar 2000 ist festzustellen, dass der von der Klägerin angeführte Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 keine Verpflichtung zur Anhörung der Antragsteller vor Erstellung dieses Schriftstücks, sondern nur ein bloßes Recht der Kommission vorsieht, einige oder alle Antragsteller nach Erstellung dieses Schriftstücks zu diesem anzuhören. Jedenfalls trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, den fraglichen Bericht wie Syngenta am erhalten zu haben. |
150 |
Hinsichtlich der Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Peer Review erfolgten Bewertung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass den Angaben des Bericht erstattenden Mitgliedstaats zufolge die Klägerin diese Ergebnisse erhalten habe und sie zur Vervollständigung ihrer Unterlagen aufgefordert worden sei. Das wird durch die Klägerin selbst bestätigt, die in ihrer Klageschrift vorträgt, sie sei aufgefordert worden, nach der Bewertung im Rahmen der Peer Review ergänzende Angaben zu machen, was sie im Mai 2002 auch getan habe. |
151 |
Ohne Widerspruch durch die Klägerin weist die Kommission darauf hin, dass beim Treffen vom 12. Dezember 2002 ausschließlich Fragen zu den Unterlagen von Syngenta angesprochen worden seien. |
152 |
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist festzustellen, dass die Klägerin, was die Stadien der fraglichen Bewertung angeht, in gleicher Weise wie der andere Antragsteller und damit ohne Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zum Verfahren hinzugezogen wurde. |
153 |
Zweitens rügt die Klägerin, die Kommission habe sie nicht von der Entscheidung, die Bewertung ausschließlich auf der Grundlage des Dossiers des anderen Antragstellers fortzusetzen, und von den Gründen unterrichtet, aus denen die Verweisungen auf ihre Untersuchungen aus dem Bericht über die Neubewertung entfernt worden seien. |
154 |
Es ist daran zu erinnern, dass die Klägerin nach den oben in den Randnrn. 93 und 94 dargestellten Modalitäten des fraglichen Verfahrens vollständige Unterlagen mit allen für die Bewertung erforderlichen Angaben einzureichen hatte. |
155 |
Dazu geht aus den Akten hervor, dass die Behörden des Bericht erstattenden Mitgliedstaats der Klägerin am 5. Februar 2004 die letzten Ergänzungen zum Bewertungsbericht einschließlich des Dokuments „Level 4 — Demand for further information“ übermittelten, das dem vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im April 2004 erstellten gleichnamigen Dokument entspricht (vgl. oben, Randnr. 99), welches auf die wichtigsten weiterhin bestehenden Lücken in den Unterlagen der Klägerin hinwies. Die Klägerin hat im Übrigen mit von der Kommission der Klagebeantwortung als Anlage beigefügter E-Mail vom bestätigt, diese Schriftstücke erhalten zu haben. |
156 |
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen Antwort vom 16. Juni 2008 auf die Frage des Gerichts erstmals vorträgt, dass einige der fraglichen Daten vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat nicht rechtzeitig ausgewiesen worden seien, ist festzustellen, dass sie die verspätete Geltendmachung dieses Arguments in keiner Weise begründet. Da die Klägerin das Vorbringen dazu, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat sie angeblich nicht rechtzeitig von den für die Bewertung erforderlichen Daten unterrichtet habe, nicht in der Klageschrift — und im Übrigen auch nicht in der Erwiderung — geltend gemacht hat, ist dieses Vorbringen als neues Vorbringen anzusehen, das nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nur eine der Lücken betrifft, die in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Dokument ausgewiesen wurden, nämlich eine „Lysimeteruntersuchung“, und somit auch nicht stichhaltig ist. |
157 |
Die Klägerin ist daher, insbesondere im Rahmen der am 5. Februar 2004 übermittelten Schriftstücke, davon unterrichtet worden, dass ihre Unterlagen unzureichende Daten enthielten. Angesichts dieser Unterrichtung musste sie mit Rücksicht auf die Modalitäten des betreffenden Verfahrens damit rechnen, dass ihr Dossier nicht die Grundlage für die Bewertung bilden würde und dass diese auf der Grundlage des vollständigen Dossiers des anderen Antragstellers fortgesetzt werden würde. Im Übrigen ist der schriftlichen Antwort der Kommission vom auf die Frage des Gerichts zu entnehmen, dass nach Zusatz 13 zum Bewertungsbericht, der sich unter den der Klägerin am übermittelten Schriftstücken befand, „Syngenta … als Hauptantragsteller [gilt und dass] eine vollständige Bewertung … nur für die Daten dieses Antragstellers durchgeführt [wird]“. |
158 |
Der Umstand, dass die Verweisungen auf die von der Klägerin eingereichten Untersuchungen weiterhin im Verzeichnis der Untersuchungen enthalten waren, die als wesentlich für die dem Berichtsentwurf über die Neubewertung vom 20. Januar 2005 als Anlage beigefügte Bewertung (siehe oben, Randnr. 21) angesehen wurden, deutet zwar auf eine gewisse Inkohärenz hin, war jedoch als solche nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der vorherigen, in der vorstehenden Randnummer angeführten Ausführungen zu begründen, wonach das Dossier der Klägerin unvollständig war und nicht die Grundlage für die Bewertung bilden würde. |
159 |
Im Übrigen ist zur Entfernung der Verweisungen auf die Untersuchungen der Klägerin aus der endgültigen Fassung desselben Dokuments festzustellen, dass es sich hierbei um ein rein informelles Schriftstück handelt, das keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen kann. Die Rüge einer fehlenden Unterrichtung über die Gründe der Entfernung dieser Verweisungen geht daher ins Leere (siehe unten, Randnrn. 214 bis 217 und 243 bis 249). Jedenfalls war die fragliche Entfernung der Verweisungen nur eine Folge des Umstands, dass das unvollständige Dossier der Klägerin keine Grundlage für die Bewertung darstellen konnte. |
160 |
Die Rüge der Klägerin, sie sei davon, dass die Bewertung allein auf der Grundlage des Dossiers von Syngenta fortgesetzt worden sei, sowie von den Gründen der Entfernung ihrer Untersuchungen aus der dem Bericht über die Neubewertung als Anlage beigefügten Liste nicht unterrichtet worden, ist somit zurückzuweisen. |
161 |
Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sie von den Diskussionen über die Spezifikation von Chlorthalonil ausgeschlossen, die zur Berücksichtigung der von der FAO im Februar 2005 veröffentlichten Spezifikation geführt hätten. |
162 |
Es ist festzustellen, dass, wie sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, die im Laufe des fraglichen Bewertungsverfahrens nacheinander erstellten Berichte auf die von der FAO im Jahr 1998 festgelegte Spezifikation Bezug nehmen, die bis zur Veröffentlichung der neuen Spezifikation im Februar 2005 galt. |
163 |
Die Klägerin behauptet jedoch in ihrer Klageschrift, sie habe zumindest seit Mai 2004 Kenntnis davon gehabt, dass eine Überprüfung der genannten Spezifikation der FAO auf der Grundlage der von Syngenta vorgelegten Informationen angestanden habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, von dieser Überprüfung bei der FAO im Jahr 2004 unterrichtet worden zu sein, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass ihr der genaue Inhalt der bei der FAO geführten Diskussionen nicht bekannt gewesen sei. |
164 |
Außerdem nahm zwar der der Klägerin am 8. Februar 2005 übermittelte Berichtsentwurf über die Neubewertung noch auf die Spezifikation der FAO von 1998 Bezug, doch hieß es darin, dass diese Spezifikation seit 2003 Gegenstand einer Überprüfung durch die FAO sei. |
165 |
Da jedoch der Klägerin diese Umstände mitgeteilt worden waren, konnte sie nicht damit rechnen, dass die von der FAO überprüfte Spezifikation bei der Bewertung, um die es hier geht, nicht berücksichtigt werden würde. |
166 |
Sie kann daher der Kommission nicht zum Vorwurf machen, sie nicht über die Überlegungen auf dem Laufenden gehalten zu haben, die zur Aufnahme von Chlorthalonil unter Bezugnahme auf die von der FAO im Februar 2005 festgelegte Spezifikation führten. |
167 |
Was schließlich die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, der in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren gilt, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, es gebietet, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21). |
168 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin, wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 155 bis 157), die Lücken in ihren Unterlagen mitgeteilt worden waren, die dazu geführt hatten, dass ihr Dossier nicht als Grundlage für die Bewertung von Chlorthalonil herangezogen werden konnte. Da sie diese insbesondere in den am 5. Februar 2004 übermittelten Schriftstücken enthaltenen Informationen erhalten hatte, hatte die Klägerin die Möglichkeit, ihren Standpunkt hinsichtlich der Feststellung, dass ihre Unterlagen unvollständig seien, im Bewertungsverfahren vorzutragen. |
169 |
Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, die Klägerin zu einer Stellungnahme zum Inhalt der dem Ausschuss am 15. Februar 2005 vorgeschlagenen Maßnahme aufzufordern. Die Kommission hielt eine solche Anhörung nämlich zu Recht für unangebracht, da das Dossier der Klägerin unvollständig blieb und somit nicht die Grundlage für eine Sachprüfung der vorgeschlagenen Maßnahme bilden konnte. |
170 |
Jedenfalls kann ein Verfahrensfehler nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich hätte anders ausfallen können (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 416; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom , Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47). |
171 |
Da aber im vorliegenden Fall die Klägerin ihre Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Unterlagen nicht erfüllte, konnte sich die Tatsache, dass sie im abschließenden Verfahrensstadium, d. h. bei der Übersendung der Richtlinienentwürfe und des Berichts über die Neubewertung an den Ausschuss, nicht angehört wurde, nicht auf den Inhalt der streitigen Spezifikation auswirken, die auf der Grundlage des Dossiers des anderen Antragstellers festgelegt wurde und die von der FAO im Februar 2005 veröffentlichte Spezifikation berücksichtigte. |
172 |
Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das fragliche Verfahren ihre Verfahrensgarantien oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, was zur Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie hätte führen können. |
173 |
Schließlich ist auch die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, die sie auf eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung stützt. Denn im Rahmen dieses Klagegrundes beschränkt sich die Klägerin darauf, die Unregelmäßigkeit des bei der Bewertung von Chlorthalonil angewandten Verfahrens geltend zu machen. Nach den vorstehenden Ausführungen war das fragliche Verfahren aber nicht mit Unregelmäßigkeit behaftet. |
174 |
Aufgrund all dessen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414
— Vorbringen der Parteien
175 |
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 verstoßen, dass sie bei der Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I dieser Richtlinie nicht auch die Spezifikation des Erzeugnisses der Klägerin aufgenommen habe, habe dieses Erzeugnis doch nach dem Bewertungsbericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom 31. Januar 2000 die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt. |
176 |
Die Entscheidung der Kommission, die Spezifikation der Klägerin zu verwerfen, sei allein mit der neuen Spezifikation der FAO und nicht mit den Ergebnissen ihrer Bewertung begründet worden. Die Voraussetzungen für eine Wirkstoffaufnahme nach Art. 5 der Richtlinie 91/414 nähmen jedoch auf die Spezifikationen der FAO nicht Bezug. |
177 |
Die Kommission habe auch insoweit gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 verstoßen, als sie sich auf die Spezifikation der FAO gestützt habe, die nicht den Wirkstoffen entsprochen habe, für die von der Klägerin und Syngenta ein Antrag gestellt worden sei und die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat bewertet worden seien. |
178 |
Bei den Wirkstoffen, für die zu Beginn des Verfahrens ein Antrag gestellt worden sei, sei nämlich die FAO-Spezifikation von 1998 berücksichtigt worden, in der ein Höchstgehalt an HCB von 0,3 g/kg ausgewiesen gewesen sei. Der Umstand, dass die Überprüfung, die zur Veröffentlichung der neuen Spezifikation durch die FAO mit einem HCB-Höchstwert von 0,01 g/kg geführt habe, von Syngenta veranlasst worden sei, hätte nicht schwerer wiegen dürfen als die Bewertung durch die Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Februar 2005 bereits beendet gewesen sei. Die Kommission hätte diese neue Spezifikation nicht berücksichtigen dürfen, ohne eine neue Bewertung des dieser Spezifikation entsprechenden Erzeugnisses vorzunehmen. |
179 |
In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass das Erzeugnis, für das von ISK Biotech Europe im Jahr 1995 ein Antrag gestellt worden sei, mehr als 0,01 g/kg HCB enthalten habe, was durch das Schreiben von Zeneca Agrochemicals vom 11. Juni 1998 bestätigt worden sei. Somit habe zu Beginn des Verfahrens keiner der Antragsteller einen Antrag für ein Erzeugnis mit dem HCB-Grenzwert von 0,01 g/kg gestellt, wie er in der angefochtenen Richtlinie festgesetzt worden sei. |
180 |
Die Klägerin fügt hinzu, die von der FAO im Februar 2005 festgelegte Spezifikation sei nicht vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat geprüft worden und habe nicht die Grundlage für die Festsetzung des Höchstgehalts an HCB in der angefochtenen Richtlinie bilden können. Die Bewertungskriterien der FAO unterschieden sich von denen der Richtlinie 91/414. Für die Klägerin habe keinerlei Verpflichtung bestanden, im Rahmen des gemeinschaftlichen Verfahrens nachzuweisen, dass ihr Erzeugnis der neuen Spezifikation der FAO entspreche. |
181 |
Außerdem sei der mit der angefochtenen Richtlinie festgesetzte Höchstgehalt an HCB aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig und zudem unverhältnismäßig gewesen. Die Klägerin habe kurz nach Erlass der angefochtenen Richtlinie von der FAO eine Änderung der Spezifikation erwirken können, mit der der Grenzwert für HCB auf 0,04 g/kg heraufgesetzt worden sei. Die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat nach Erlass der angefochtenen Richtlinie durchgeführte Bewertung habe nämlich gezeigt, dass 0,04 g/kg HCB enthaltendes Chlorthalonil genauso sicher sei wie Chlorthalonil mit 0,01 g/kg HCB. |
182 |
Schließlich habe die Kommission dadurch, dass sie die von der Klägerin eingereichten Untersuchungen von der Prüfung ausgeschlossen habe, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 95 EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 verstoßen, alle nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse verfügbaren Daten zu berücksichtigen. |
183 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
— Würdigung durch das Gericht
184 |
Es ist daran zu erinnern, dass die streitige Spezifikation von Chlorthalonil auf der Grundlage des Dossiers von Syngenta festgelegt und dazu mit Bedingungen insbesondere zum Höchstgehalt an HCB versehen wurde. |
185 |
Die Klägerin macht als Erstes geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 verstoßen, dass sie beim Erlass der angefochtenen Richtlinie nicht die Spezifikation ihres Erzeugnisses berücksichtigt habe. |
186 |
Dazu ist zu sagen, dass die Zulassung von Wirkstoffen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 von der Bewertung dieser Wirkstoffe durch die Kommission im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens abhängig ist. |
187 |
Wie oben in Randnr. 118 ausgeführt worden ist, hat die Kommission dieses Verfahren jedoch nicht dadurch verletzt, dass sie ihre Entscheidung über die Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht auf die Unterlagen der Klägerin gestützt hat, die keine hinreichenden Daten enthielten. |
188 |
Dieser Feststellung steht in Anbetracht der oben in den Randnrn. 103 und 104 dargelegten Gründe auch nicht entgegen, dass die Spezifikation des Erzeugnisses der Klägerin im Rahmen des vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat am 31. Januar 2000 erstellten Bewertungsberichts geprüft wurde, da die in diesem vorläufigen Dokument gezogenen Schlüsse im weiteren Verlauf der Bewertung noch revidiert werden konnten. |
189 |
Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe dadurch gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 verstoßen, dass sie nicht die Spezifikation ihres Erzeugnisses berücksichtigt habe. |
190 |
Als Zweites trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Spezifikation von Chlorthalonil unter Bezugnahme auf die Spezifikation der FAO vom Februar 2005 festgelegt habe, mit der der Grenzwert für HCB auf 0,01 g/kg festgesetzt worden war. |
191 |
Dazu führt die Klägerin aus, die Kommission habe an die Zulassung von Chlorthalonil widerrechtlich eine Bedingung geknüpft, die erstens allein unter Bezugnahme auf die FAO-Spezifikation festgelegt worden sei, zweitens sich nicht aus den im Verfahren bewerteten Unterlagen ergeben habe und drittens weder aus wissenschaftlicher Sicht notwendig noch verhältnismäßig gewesen sei. |
192 |
Erstens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414 die Aufnahme eines Wirkstoffs in ihren Anhang I an Bedingungen in Bezug auf „den Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs“ und „die Art und den Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen“ geknüpft werden kann. |
193 |
Bei der Festlegung dieser Bedingungen ist nach Art. 5 der Richtlinie 91/414 das Ermessen der Kommission entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Hinblick auf die Berücksichtigung international empfohlener Spezifikationen beschränkt. |
194 |
Außerdem verfügt die Kommission in Anbetracht der komplexen technischen Beurteilungen, die im Rahmen des fraglichen Verfahrens vorzunehmen sind, über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, Slg. 2007, I-6557, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
195 |
In Anbetracht dieses weiten Ermessens in Bezug auf die Umstände, die sie bei der Bewertung der in Art. 5 der Richtlinie 91/414 vorgesehenen Kriterien zu berücksichtigen hat, hat die Kommission die Bedingungen für die Aufnahme von Chlorthalonil zu Recht unter Berücksichtigung der FAO-Spezifikation festgelegt. |
196 |
Was zweitens das Argument der Klägerin angeht, der in der angefochtenen Richtlinie bezeichnete HCB-Grenzwert habe nicht den zu Beginn des betreffenden Verfahrens gestellten Anträgen entsprochen, ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Bedingung rechtmäßig unter Bezugnahme auf die FAO-Spezifikation festgelegt wurde, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung galt. |
197 |
Der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung steht somit nicht das Argument der Klägerin entgegen, das diese auf den Inhalt der Spezifikationen stützt, die Gegenstand der Anträge der Beteiligten waren. |
198 |
Jedenfalls ist dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen, dass die aus den Unterlagen von Syngenta hervorgehende Spezifikation, die im Hinblick auf die Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 geprüft wurde, dem in der angefochtenen Richtlinie genannten Grenzwert für HCB entsprach. |
199 |
Denn die Kommission hat zwar eingeräumt, dass die zu Beginn des Verfahrens von Syngenta in deren Antrag mitgeteilte Spezifikation diesem Grenzwert nicht Rechnung getragen habe; jedoch geht aus ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2006 sowie ihrer schriftlichen Antwort vom auf die Frage des Gerichts hervor, dass die von Syngenta gelieferten Daten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung deren Erzeugnis betrafen, das der FAO-Spezifikation von Februar 2005 entsprach. Das wird im Übrigen durch den unter den Parteien unstreitigen Umstand bestätigt, dass diese FAO-Spezifikation auf der Grundlage der Daten von Syngenta festgelegt wurde. |
200 |
Angesichts dessen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Berücksichtigung der FAO-Spezifikation von Februar 2005 sei ohne eine Neubeurteilung der Unterlagen nicht gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin erklärt nämlich nicht, inwieweit die Berücksichtigung dieser Spezifikation, die dem in den Unterlagen von Syngenta zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung beschriebenen Erzeugnis entsprach, eine Neubeurteilung dieser Unterlagen erfordert habe. |
201 |
Schließlich ist auch der Vortrag der Klägerin unzutreffend, die fragliche Bewertung sei zum Zeitpunkt der Festlegung der FAO-Spezifikation im Februar 2005 bereits abgeschlossen gewesen. Die Bewertung war vielmehr erst bei Abschluss des Berichts über die Neubewertung durch den Ausschuss am 15. Februar 2005 beendet. |
202 |
Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass die Berücksichtigung der FAO-Spezifikation von Februar 2005 zu einem Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 geführt hat. |
203 |
Was drittens die behauptete fehlende Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme angeht, so ist daran zu erinnern, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Durchführung dieses Grundsatzes in Bereichen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, kann nur die offensichtliche Ungeeignetheit einer Maßnahme im Hinblick auf das Ziel, das sie erreichen will, ihre Rechtmäßigkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
204 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Berücksichtigung international empfohlener Mindeststandards, wie der Spezifikationen der FAO, als solche nicht als im betreffenden Bereich offensichtlich ungeeignet angesehen werden kann. |
205 |
Insoweit beweist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die FAO die fragliche Spezifikation nach Erlass der angefochtenen Richtlinie erneut geprüft und den Grenzwert für HCB auf 0,04 g/kg heraufgesetzt hat und dass dieser Grenzwert im Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats von April 2006 akzeptiert wurde, nicht, dass die Berücksichtigung der FAO-Spezifikation von Februar 2005 offensichtlich ungeeignet war. Zu beachten ist jedenfalls, dass die angeführten Umstände, die nach Erlass der angefochtenen Richtlinie eingetreten sind, nicht deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage stellen können. |
206 |
Demnach hat die Klägerin hinsichtlich des in der angefochtenen Richtlinie vorgesehenen Grenzwerts für HCB nicht nachgewiesen, dass die Kommission gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. |
207 |
Als Drittes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414, alle einschlägigen Daten zu berücksichtigen, verstoßen, da sie sich nicht auf die von ihr vorgelegten Daten gestützt habe. |
208 |
Dazu macht die Klägerin unter Anführung der gleichen Umstände wie derjenigen, die im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft worden sind, geltend, ihre Unterlagen seien angesichts der angeblichen Mängel in den Unterlagen des anderen Antragstellers für die Bewertung erforderlich gewesen. Dieses Vorbringen ist indessen aus den gleichen Gründen wie den bereits in den Randnrn. 107 bis 109 dargelegten zurückzuweisen. |
209 |
Hinsichtlich der Berufung der Klägerin auf Art. 95 EG ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/414 zwar auf Art. 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 37 EG) gestützt worden ist, jedoch ihr Art. 5 mit der Anforderung, dass Entscheidungen „nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“ erlassen werden müssen, teilweise den Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 EG übernimmt. |
210 |
Im vorliegenden Fall wird die Rüge eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 95 EG auf kein Argument gestützt, das sich von den zum angeblichen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 geltend gemachten Argumenten unterschiede, die in den vorstehenden Randnummern zurückgewiesen worden sind. Unter diesen Umständen ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 95 EG zurückzuweisen, ohne dass es einer Feststellung zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall bedarf. |
211 |
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 91/414
— Vorbringen der Parteien
212 |
Die Klägerin macht geltend, sie habe für die von ihr zur Bewertung von Chlorthalonil vorgelegten Angaben Schutz nach Art. 13 der Richtlinie 91/414 beantragt. Da die Kommission aber die Verweisungen auf diese Angaben nicht in den Bericht über die Neubewertung aufgenommen habe, habe sie die Rechte der Klägerin aus Art. 13 der Richtlinie 91/414 verletzt. |
213 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
— Würdigung durch das Gericht
214 |
Nach Ansicht der Klägerin ist dadurch, dass die Verweisungen auf ihre Angaben nicht in die Liste in Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung aufgenommen worden sind, ein Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 91/414 begründet worden. |
215 |
Dazu ist festzustellen, dass der in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 vorgesehene Schutz von Angaben in keiner Weise davon abhängt, dass diese Angaben in eine von der Kommission bei Erlass der Maßnahmen über die Aufnahme eines Wirkstoffs erstellte Liste aufgenommen wurden (siehe unten, Randnrn. 243 bis 249). |
216 |
Außerdem enthält die angefochtene Richtlinie keine Bezugnahme auf die betreffende Liste in Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung. |
217 |
Mithin kann der vorliegende Klagegrund nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie führen und ist damit als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie des Rechts der Klägerin auf Gewerbefreiheit, ihres Eigentumsrechts und des Art. 2 EG
— Vorbringen der Parteien
218 |
Unter Hinweis auf den Zweck der Richtlinie 91/414, insbesondere ihres Art. 13 Abs. 5, macht die Klägerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, eine Mindestnorm für die Reinheit von Chlorthalonil festzulegen, dabei aber den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Gleichwertigkeit von Erzeugnissen aus verschiedenen Quellen zu ermitteln. Die Kommission habe sich aber nur auf die Spezifikation von Syngenta gestützt und den Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität eine Höchstnorm für die Reinheit von Chlorthalonil vorgeschrieben. |
219 |
Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie Chlorthalonil allein auf der Grundlage der von Syngenta in deren Antrag mitgeteilten Spezifikation unter Ausschluss der von der Klägerin in ihrem Antrag mitgeteilten und im fraglichen Verfahren geprüften Spezifikation bewertet habe, die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie das Recht der Klägerin auf Gewerbefreiheit und ihr Eigentumsrecht verletzt und unter Verstoß gegen Art. 2 EG das Monopol von Syngenta auf dem Gemeinschaftsmarkt für Chlorthalonil begründet. |
220 |
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück. |
— Würdigung durch das Gericht
221 |
Zunächst ist zum Subsidiaritätsgrundsatz festzustellen, dass dieser in Art. 5 Abs. 2 EG niedergelegt ist, wonach die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. |
222 |
Es ist daran zu erinnern, dass mit Art. 5 der Richtlinie 91/414 ein gemeinschaftliches Verfahren zur Zulassung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln festgelegt worden ist. Weiter kann nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414 die Zulassung eines Wirkstoffs an Bedingungen hinsichtlich der Reinheit und des Umfangs von Verunreinigungen geknüpft werden. |
223 |
Da den Gemeinschaftsorganen mit diesen Vorschriften eine ausschließliche Zuständigkeit für die Bestimmung der auf Gemeinschaftsebene zugelassenen Wirkstoffe und die Festlegung der Bedingungen hinsichtlich deren Reinheit verliehen worden ist, fällt die im Rahmen der Ausübung dieser Zuständigkeit getroffene Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes. Damit ist der auf eine Verletzung dieses Grundsatzes gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. |
224 |
Was sodann den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Gemeinschaftsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
225 |
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, die Spezifikation ihres Erzeugnisses sei im Rahmen des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats vom 31. Januar 2000 geprüft worden, so dass sie habe erwarten dürfen, dass diese Spezifikation bei der Zulassung von Chlorthalonil berücksichtigt werde. |
226 |
Der Umstand jedoch, dass zum einen anfänglich davon ausgegangen worden war, dass die Angaben in den Unterlagen der Klägerin keine wesentlichen Lücken aufwiesen, und zum anderen diese Unterlagen in einem frühen Stadium der Bewertung geprüft wurden, konnte bei der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt die begründete Erwartung wecken, dass die aus ihren Unterlagen hervorgehende Spezifikation die Grundlage für die Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 bilden würde. In Anbetracht der Modalitäten des fraglichen Verfahrens, auf die oben in Randnr. 104 hingewiesen worden ist, bedeutet nämlich die Tatsache, dass in einem frühen Stadium der Bewertung davon ausgegangen worden war, dass die Unterlagen der Klägerin keine wesentlichen Lücken aufwiesen, keineswegs, dass diese Unterlagen alle erforderlichen Angaben enthielten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 genügte. |
227 |
Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen der Berücksichtigung der FAO-Spezifikation von Februar 2005 verletzt. Wie jedoch bereits oben in den Randnrn. 163 bis 165 ausgeführt worden ist, durfte die Klägerin, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die Spezifikation der FAO Gegenstand einer Überprüfung sei, nicht darauf bauen, dass die neue Spezifikation bei Erlass der betreffenden Maßnahmen nicht berücksichtigt werden würde. |
228 |
Zum Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), ist zu sagen, dass dem Zweck von Art. 5 der Richtlinie 91/414 klar zu entnehmen ist, dass die Spezifikationen der FAO bei der Bewertung von Wirkstoffen berücksichtigt werden können, auch wenn diese Bestimmung nicht auf die FAO-Spezifikationen Bezug nimmt. |
229 |
Auch geht aus den Vorschriften über den Inhalt der zur Begründung des Aufnahmeantrags vorzulegenden Unterlagen, insbesondere aus Anhang II Teil A Nr. 2 Ziff. iii der Richtlinie 91/414 in ihrer geänderten Fassung, klar hervor, dass die Spezifikationen der FAO Faktoren darstellen, die bei der Bewertung der Wirkstoffe berücksichtigt werden können. Dies wird durch die Praxis der Kommission bei der Annahme von Richtlinien über die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414, wie sie von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung dargestellt worden ist, bestätigt, wonach die Spezifikation des betreffenden Wirkstoffs unter Bezugnahme auf eine gegebenenfalls bestehende FAO-Spezifikation festgelegt wird. |
230 |
Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung trägt die Klägerin vor, sie sei nicht in gleicher Weise wie der andere Antragsteller zum Verfahren hinzugezogen worden; insbesondere sei ihr im Verfahren nicht in gleicher Weise Gelegenheit gegeben worden, ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nichts vor, was sich von ihrem im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemachten Vorbringen, das oben in den Randnrn. 147 bis 152 geprüft und zurückgewiesen worden ist, unterscheidet. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen. |
231 |
Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, die Spezifikation für Chlorthalonil festgelegt zu haben, was sie daran hindere, die erforderlichen nationalen Zulassungen zu erhalten, um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können und von den gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf die wissenschaftlichen Untersuchungen, die sie im Hinblick auf die Bewertung durch die Gemeinschaft durchgeführt habe, Gebrauch zu machen. Zudem habe die Kommission entgegen dem Grundsatz des freien Wettbewerbs und den in Art. 2 EG verankerten Zielen der Gemeinschaft ein Monopol von Syngenta auf dem relevanten Markt begründet. |
232 |
Dazu ist festzustellen, dass im Fall der angefochtenen Richtlinie, soweit sie die Zulassung von Chlorthalonil allgemein und abstrakt an bestimmte Bedingungen knüpft, mit denen die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung geltende FAO-Spezifikation übernommen wird, keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass mit ihr das Recht zur Herstellung von Chlorthalonil zum Nachteil der Klägerin irgendeinem Produzenten vorbehalten werden soll. |
233 |
Ebenso wenig ist in der in der angefochtenen Richtlinie vorgesehenen Spezifikation von Chlorthalonil, die rechtmäßig nach Art. 5 der Richtlinie 91/414 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgelegt worden ist, eine unberechtigte oder unverhältnismäßige Beschränkung der gewerblichen Schutzrechte der Klägerin oder ihres Rechts auf freie Berufsausübung zu erblicken. Auch hat die Klägerin, wie oben in den Randnrn. 214 bis 217 festgestellt worden ist, nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Richtlinie möglicherweise ihre Rechte in Bezug auf den Schutz der im Hinblick auf die Bewertung von Chlorthalonil durchgeführten Untersuchungen verletzt habe. |
234 |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen. |
235 |
Infolgedessen ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie zurückzuweisen. |
2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung
236 |
Die Kommission hält den Antrag auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung für unzulässig, weil es sich bei dem Bericht um ein technisches Dokument handele, das neben der angefochtenen Richtlinie keine eigenständigen rechtlichen Wirkungen zeitige. |
237 |
Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG sein. Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen. Jedoch gehören nach der Rechtsprechung zu den anfechtbaren Handlungen auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 bis 11, sowie Urteil Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Randnr. 65). |
238 |
Im vorliegenden Fall geht aus Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 3600/92 hervor, dass der Bericht über die Neubewertung eine die Schlussfolgerungen der Prüfung des Ausschusses enthaltende Zwischenmaßnahme der Kommission ist, die die Entscheidung über die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorbereiten soll. |
239 |
Zu prüfen ist daher, ob der Bericht über die Neubewertung trotz seines Charakters als Zwischenmaßnahme, wie die Klägerin meint, verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die ihre Interessen beeinträchtigen können. |
240 |
Dazu trägt die Klägerin vor, der Bericht über die Neubewertung beschwere sie insoweit, als diese Maßnahme sie nicht als „Hauptdatenlieferanten“ nenne und keine Verweisungen auf ihre zur Bewertung von Chlorthalonil vorgelegten Angaben enthalte, was ihr Recht auf Schutz dieser Angaben nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 verletze. |
241 |
Was erstens die Versagung einer Einstufung der Klägerin als „Hauptdatenlieferant“ angeht, ist daran zu erinnern, dass dieser Begriff in der anwendbaren Regelung nicht genannt ist und daher dem betreffenden Antragsteller keine besondere Rechtsstellung verleihen kann. Damit kann diese gerügte Versagung die Klägerin nicht beschweren. |
242 |
Zweitens ist zu dem Umstand, dass die Verweisungen auf die Angaben der Klägerin nicht in Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung aufgenommen wurden, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/414 die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels„Unterlagen [beizufügen sind], die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang III [dieser Richtlinie] erfüllen“. Nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 dürfen zudem die Mitgliedstaaten während der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Zeiträume nicht zugunsten anderer Antragsteller auf die Angaben nach Anhang II zurückgreifen, es sei denn, der erste Antragsteller hat sein Einverständnis zu ihrer Verwendung gegeben. |
243 |
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass das Verbot, auf die im Rahmen des Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels eingereichten Daten zugunsten eines anderen Antragstellers zurückzugreifen, von der Aufnahme dieser Daten in ein Schriftstück abhängig wäre, das von der Kommission bei der Bewertung des betreffenden Wirkstoffs erstellt wurde, wie dies beim fraglichen Bericht über die Neubewertung der Fall ist. |
244 |
Mangels einer Rechtsvorschrift, die die Kommission zum Erlass eines Rechtsakts ermächtigt, in dem die dem Schutz nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 unterliegenden Angaben ausgewiesen sind, kann somit die Liste in Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung nur Hinweischarakter haben. |
245 |
Dieser Feststellung steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Umstand entgegen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 auf diese Liste Bezug nehmen, da dies lediglich die Folge der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, Slg. 2002, II-233, Randnr. 65). |
246 |
Der Hinweischarakter dieser Liste folgt außerdem aus Nr. 8 des Berichts über die Neubewertung, wonach die betreffenden Angaben „bei ihrer Verwendung im Rahmen der Durchführung von Art. 13 der Richtlinie 91/414 die Rechte oder Pflichten von Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsteilnehmern … unberührt [lassen]“. |
247 |
Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, dass die fragliche Liste ein Referenzdokument für die Mitgliedstaaten in dem Sinne darstellt, dass sie die zusätzlichen Informationen festlegt, die für die erstmalige Aufnahme von Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414 erforderlich waren und nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie zu schützen sind, folgt daraus jedenfalls nicht, dass diese Liste eine Rechtswirkung in dem Sinne hätte, dass der Schutz von Daten, die in ihr nicht aufgeführt sind, ausgeschlossen wäre. |
248 |
Diese Feststellung wird in keiner Weise durch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 30. Januar 2006 in Frage gestellt, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass diese Behörden ihren zur Stützung ihrer nationalen Zulassungen gemachten Angaben einen Schutz gewähren würden, der demjenigen gleichwertig sei, der den nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 91/414 geschützten Angaben von Syngenta zuteil werde. |
249 |
Infolgedessen kann das Fehlen von Verweisungen auf die Daten der Klägerin in Anhang IIIA des Berichts über die Neubewertung keine verbindlichen Rechtswirkungen in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen erzeugen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 erlassen worden sind. |
250 |
In Anbetracht dieser Ausführungen kann der Bericht über die Neubewertung nur als Zwischenmaßnahme angesehen werden, die keine selbständigen Rechtswirkungen erzeugen kann, welche geeignet wären, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen. |
251 |
Damit ist der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen. |
3. Zum Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit
252 |
Die Klägerin beantragt, nach Art. 232 EG festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, zu ihrem Schreiben vom 14. April 2005 Stellung zu nehmen, in dem sie sie aufgefordert hatte, den vom Ausschuss am genehmigten Richtlinienentwurf nicht anzunehmen, sofern nicht die Spezifikation von Chlorthalonil im Sinne einer Berücksichtigung der Spezifikation ihres Erzeugnisses geändert würde. |
253 |
Nach der Rechtsprechung sind die in Art. 232 EG festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 11). |
254 |
Im vorliegenden Fall nahm jedoch die Kommission zum Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 14. April 2005 Stellung, indem sie am — vor Erhebung der vorliegenden Klage — die angefochtene Richtlinie erließ. |
255 |
Dass diese Stellungnahme die Klägerin nicht zufriedengestellt hat, ist unerheblich. Art. 232 EG bezieht sich nämlich auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, Slg. 1992, I-6061, Randnrn. 16 und 17). |
256 |
Der vorliegende Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. |
4. Zum Schadensersatzantrag
257 |
Mit ihrem Schadensersatzantrag begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr durch den Erlass der angefochtenen Richtlinie entstanden sei. |
258 |
In ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2007, den sie im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Anschluss an den Erlass der Richtlinie 2006/76 eingereicht hat, formuliert die Klägerin eine Anpassung dieses Antrags dahin, dass sie nunmehr beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihr einen vorläufig auf 170940000 Euro veranschlagten Betrag als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch den Erlass der angefochtenen Richtlinie im Lichte der Richtlinie 2006/76 entstanden ist. |
259 |
Soweit die Klägerin mit diesem Begehren einen neuen Antrag stellen will, der auf Ersatz des durch den Erlass der Richtlinie 2006/76 entstandenen Schadens gerichtet ist, sind dieser Antrag und das zu seiner Begründung geltend gemachte Vorbringen nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig. |
260 |
Hinsichtlich der Begründetheit des Schadensersatzantrags ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Schadensersatzanträge zurückzuweisen sind, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
261 |
Im vorliegenden Fall besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Nichtigkeits- und dem Schadensersatzantrag, die beide auf das im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie angeführte Vorbringen gestützt werden, mit dem die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Richtlinie wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 91/414 und die Verordnung Nr. 3600/92 sowie wegen Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes geltend gemacht worden ist. Die Prüfung dieses Vorbringens hat jedoch kein rechtswidriges Handeln der Kommission ergeben, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. |
262 |
Somit ist der Schadensersatzantrag wegen der Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags, mit dem er in engem Zusammenhang steht, zurückzuweisen. |
263 |
Soweit sich die Klägerin im Übrigen hilfsweise auf den Schaden bezieht, der ihr durch die unterbliebene Stellungnahme der Kommission zu ihrem Schreiben vom 14. April 2005 entstanden sein soll, ist daran zu erinnern, dass die Kommission dazu mit dem Erlass der angefochtenen Richtlinie Stellung genommen hat. Die Klägerin macht jedoch keinen Schaden geltend, der vor dem Erlass der angefochtenen Richtlinie, mit dem die gerügte Untätigkeit beendet worden ist, eingetreten wäre. |
264 |
Mithin ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen, soweit er die behauptete Untätigkeit der Kommission betrifft. |
265 |
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
266 |
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Meij Dehousse Vadapalas Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2009. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen |
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1. Richtlinie 91/414/EWG |
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2. Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 |
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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Verfahren und Anträge der Parteien |
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Entscheidungsgründe |
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1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie hinsichtlich der Spezifikation von Chlorthalonil |
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Zur Anpassung des Antrags auf Nichtigerklärung |
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Zur Zulässigkeit |
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Zum Rechtsschutzinteresse |
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Zur Klagebefugnis der Klägerin |
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Zum Antrag auf Änderung der streitigen Spezifikation |
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Zur Begründetheit |
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Zum ersten Klagegrund: Ausschluss der Unterlagen der Klägerin vom Bewertungsverfahren |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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Zum zweiten Klagegrund: Unregelmäßigkeiten des Verfahrens vor dem Ausschuss |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensgarantien und des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/414 |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 91/414 |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie des Rechts der Klägerin auf Gewerbefreiheit, ihres Eigentumsrechts und des Art. 2 EG |
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— Vorbringen der Parteien |
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— Würdigung durch das Gericht |
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2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung |
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3. Zum Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit |
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4. Zum Schadensersatzantrag |
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Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.