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Document 62005TJ0412

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 24. September 2008.
    M gegen Europäischer Bürgerbeauftragter.
    Außervertragliche Haftung - Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission - Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde - Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen - Namentliche Nennung des Klägers - Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang.
    Rechtssache T-412/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00197*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:397





    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2008 – M/Bürgerbeauftragter

    (Rechtssache T‑412/05)

    „Außervertragliche Haftung – Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission – Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde – Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen – Namentliche Nennung des Klägers – Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“

    1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands (Art. 288 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 43-48)

    2.                     Europäischer Bürgerbeauftragter – Verpflichtung zur Achtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit – Verpflichtung, Personen, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, nicht namentlich zu nennen (vgl. Randnrn. 126-133)

    3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den Einzelnen schützenden Rechtsnorm (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 133-145)

    4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 146-158)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch seine namentliche Nennung in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 über die unter dem Aktenzeichen 1288/99/OV eingetragene Beschwerde und durch die mangelnde Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung der Beschwerde und hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem er in der genannten Entscheidung gelangte, erlitten hat

    Tenor

    1.

    Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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