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Document 62005TJ0354

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. März 2009.
    Télévision française 1 SA (TF1) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch die Rundfunkgebühr - Laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Vom Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen, die von der Kommission akzeptiert werden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Rechtsnatur der angefochtenen Handlung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Urteil Altmark.
    Rechtssache T-354/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00471

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:66

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑354/05

    Télévision française 1 SA (TF1) mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J.‑P. Hordies und C. Smits, avocats,

    Klägerin,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito als Bevollmächtigten,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A.‑L. Vendrolini als Bevollmächtigte,

    und durch

    France Télévisions SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J.‑P. Gunther und D. Tayar, avocats,

    Streithelferinnen,

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 1166 final der Kommission vom 20. April 2005 über die Beihilfe für France Télévisions (Beihilfe E 10/2005 [ex C 60/1999] – Frankreich, Rundfunkgebühr)

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

    Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    Rechtlicher Rahmen

    1. Art. 86 Abs. 2 EG bestimmt:

    „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“

    2. Art. 87 Abs. 1 EG bestimmt:

    „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

    3. Art. 88 EG bestimmt:

    „(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

    (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

    (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

    4. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

    „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    b) ‚bestehende Beihilfen‘

    i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind …“

    5. Art. 17 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

    „(1) Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel [88] Absatz 1 [EG] bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.

    (2) Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

    6. Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

    „Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 17 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen: 

    a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder

    b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder

    c) Abschaffung der Beihilferegelung.“

    7. Art. 19 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

    „(1) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, hält die Kommission dies fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.

    (2) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt und die Kommission trotz der von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass diese Maßnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 4 ein. Die Artikel 6, 7 und 9 gelten entsprechend.“

    8. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

    „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach … Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.“

    Sachverhalt

    9. Mit Schreiben vom 10. März 1993 reichte die Klägerin, die Télévision française 1 SA, als Eigentümerin des privaten kommerziellen Fernsehsenders TF1 bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der die Art und Weise der Finanzierung und des Betriebs der beiden öffentlich-rechtlichen französischen Fernsehsender France 2 und France 3 beanstandet wurde. In dieser Beschwerde, die am 10. März 1997 ergänzt wurde, wurden Verstöße gegen die Art. 81 EG, 86 Abs. 1 EG und 87 EG geltend gemacht. Hierbei erklärte die Klägerin, dass u. a. die von der Französischen Republik vorgenommene Zuweisung der Rundfunkgebühren an France 2 und France 3 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle.

    10. Mit Entscheidung vom 27. September 1999, die am 27. November 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 340, S. 57) veröffentlicht wurde, eröffnete die Kommission das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren gegen die Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 sowie gegen die Kapitalerhöhungen, die France 2 von 1988 bis 1994 gewährt worden waren. Dieses Verfahren bezog sich nicht auf die Rundfunkgebühren, da diese zunächst als bestehende Beihilferegelung angesehen wurden, die nach den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 getrennt zu überprüfen ist.

    11. France 2 und France 3 wurden von der Französischen Republik im Jahr 2000 in die öffentlich-rechtliche Holding France Télévisions SA eingebracht, die durch das französische Gesetz 2000-719 vom 1. August 2000 zur Änderung des Gesetzes 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (JORF Nr. 177 vom 2. August 2000, S. 11903) geschaffen wurde und mit der Koordinierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen französischen Sender betraut ist.

    12. Mit Entscheidung 2004/838/EG vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (ABl. 2004, L 361, S. 21, im Folgenden: Entscheidung vom 10. Dezember 2003), entschied die Kommission, dass die Investitionszuschüsse, die France 2 und France 3 erhalten haben, und die Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 zugunsten von France 2 vorgenommen wurden, staatliche Beihilfen darstellen, die nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung vom 10. Dezember 2003 Nichtigkeitsklage, die bei der Kanzlei des Gerichts unter der Rechtssachennummer T‑144/04 eingetragen und mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission (T‑144/04, Slg. 2008, II‑761), abgewiesen worden ist.

    13. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003, das die Kommission gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 659/1999 an die Französische Republik richtete (im Folgenden: Schreiben vom 10. Dezember 2003), erläuterte sie dieser zudem im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen ihre Untersuchungsergebnisse bezüglich der französischen Rundfunkgebührenregelung.

    14. Mit Schreiben vom 20. Februar und 23. Juli 2004 beantworteten die französischen Behörden das Schreiben vom 10. Dezember 2003. Sie trafen am 21. Oktober 2004 mit den Vertretern der Kommission zusammen. Mit Schreiben vom 18. November 2004 und 4. Januar, 28. Februar und 15. April 2005 gaben die französischen Behörden aufgrund der im Schreiben vom 10. Dezember 2003 enthaltenen Untersuchungsergebnisse der Kommission Verpflichtungserklärungen ab.

    15. Mit Entscheidung C (2005) 1166 final vom 20. April 2005 über die Beihilfe für France Télévisions (Beihilfe E 10/2005 [ex C 60/1999] – Frankreich, Rundfunkgebühr, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Französischen Republik am 21. April 2005 mitgeteilt wurde, unterrichtete die Kommission diesen Mitgliedstaat davon, dass sie die genannte Gebührenregelung aufgrund der Verpflichtungen, die die französischen Behörden im Rahmen des Verfahrens zur fortlaufenden Überprüfung der Regelung für die Gebühr zugunsten von France Télévisions eingegangen seien, gemäß Art. 86 Abs. 2 EG für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt halte und daher beschließe, das Verfahren bezüglich dieser Regelung für eine bestehende Beihilfe abzuschließen (Randnrn. 1 und 72 der angefochtenen Entscheidung).

    16. Am 29. Juni 2005 teilte die Kommission der Klägerin die angefochtene Entscheidung durch Fax mit.

    17. Am 30. September 2005 wurde eine Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 240, S. 20) mit einem Verweis auf die Internetadresse der Kommission, unter der der vollständige Wortlaut der Entscheidung eingesehen werden kann, veröffentlicht.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    18. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 9. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    19. Mit Schriftsätzen, die am 5. und 25. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Französische Republik und France Télévisions ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Diesen Anträgen ist durch Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 14. März 2006 stattgegeben worden.

    20. Nach Aufforderung des Gerichts vom 25. Januar 2006 zur Vorlage von Schriftstücken hat die Kommission mit Schreiben vom 21. Februar 2006 die Entscheidung vom 10. Dezember 2003 vorgelegt, jedoch erklärt, den im Rahmen der fortlaufenden Gebührenüberprüfung vorgenommenen Schriftwechsel mit der Französischen Republik nicht vorlegen zu können. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass die Vorlage dieser Schriftstücke angeordnet werden könne, wenn das Gericht dies für erforderlich halte.

    21. In Beantwortung einer Frage des Gerichts vom 23. Mai 2008 hat die Kommission mit Schreiben vom 29. Mai 2008 dem Gericht die Maßnahmen mitgeteilt, die die Französische Republik in Durchführung der angefochtenen Entscheidung getroffen hat.

    22. Mit zu den Akten genommenem Schreiben vom 9. Oktober 2008 an die Kanzlei des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass sie in der mündlichen Verhandlung neue rechtliche Tatbestände vorbringen werde, nämlich das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161), und die Entscheidung C (2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Beihilfe für France Télévisions (Beihilfe N 279/2008 – Frankreich, Kapitalerhöhungen für France Télévisions).

    23. Die Klägerin beantragt,

    – die Klage für zulässig zu erklären;

    – die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    – der Kommission die Kosten aufzuerlegen und hinsichtlich der Streithelferinnen über die Kosten entsprechend der Rechtslage zu entscheiden.

    24. Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik und von France Télévisions, beantragt,

    – die Klage als unzulässig abzuweisen;

    – hilfsweise, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

    – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Zur Zulässigkeit

    Zur Einhaltung der Klagefrist

    Vorbringen der Parteien

    25. Die Kommission, unterstützt von France Télévisions, bezweifelt in Anbetracht des Zeitpunkts der Klageerhebung die Zulässigkeit der Klage.

    26. Die angefochtene Entscheidung sei der Klägerin am 20. Juni 2005 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitgeteilt worden; dieses Schreiben habe die Klägerin am 23. Juni 2005 erhalten. Somit habe die Klägerin volle Kenntnis der genannten Entscheidung zu diesem Zeitpunkt gehabt, spätestens jedoch am 29. Juni 2005, als sie die Kommission gebeten habe, ihr die angefochtene Entscheidung erneut mittels Fax zuzusenden, da der eingeschriebene Brief vom 20. Juni 2005 verloren gegangen sei.

    27. Die Klage sei daher verspätet.

    28. Die Kommission erklärt, sie kenne die Rechtsprechung, nach der bei Rechtsakten, die nach ständiger Praxis und zumal in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht würden, die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung beginne, die angefochtene Entscheidung entspreche jedoch nicht genau den in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Rechtsakten. Die angefochtene Entscheidung enthalte nämlich den Vorschlag für die Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen nach Art. 18 dieser Verordnung und zugleich die Zustimmung des Mitgliedstaats nach Art. 19 Abs. 1 der genannten Verordnung. Die Kommission fragt sich daher, ob die angefochtene Entscheidung nach Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden musste, und überlässt dem Gericht die Entscheidung dieser Frage.

    29. Die Kommission bezweifelt indessen die Relevanz dieser Rechtsprechung in Fällen, in denen der Rechtsakt der Klägerin mitgeteilt wurde. Würde, so führt die Kommission aus, die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen, so verlöre die in Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Mitteilung jede Bedeutung und es würden ungerechtfertigt die Klagefristen der Hauptbetroffenen, nämlich der Wettbewerber der beihilfebegünstigten Unternehmen, erweitert.

    30. Die Klägerin erklärt, die angefochtene Entscheidung sei ihr in Gänze nicht am 23. Juni 2005, sondern erst am 29. Juni 2005 mitgeteilt worden. Da die Klageschrift am 9. September 2005 eingereicht worden sei, sei die Klage zulässig. Habe die Frist erst mit der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung begonnen, sei die Klage erst recht zulässig.

    Würdigung durch das Gericht

    31. Die angefochtene Entscheidung, deren alleiniger Adressat der von ihr betroffene Mitgliedstaat, nämlich die Französische Republik, ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2008, SNIV/Kommission, T‑327/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), wurde der Klägerin nicht förmlich mitgeteilt, sondern nur übermittelt.

    32. Nach Art. 230 Abs. 5 EG ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

    33. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (Beschlüsse des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765, Randnr. 48, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 21, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 19).

    34. In Bezug auf Handlungen, die nach einer ständigen Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden, obwohl diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, haben der Gerichtshof und das Gericht befunden, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme nicht anwendbar ist, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe die Klagefrist in Lauf gesetzt hat. Unter solchen Umständen kann nämlich der betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der fraglichen Handlung rechnen (Beschlüsse Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 49, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 22, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 20). Diese Lösung, die der Rechtssicherheit dient und auf alle betroffene Dritte anwendbar ist, gilt insbesondere, wenn – wie im vorliegenden Fall – der klagende Dritte Kenntnis von der betreffenden Handlung vor deren Bekanntgabe hatte.

    35. Die Tatsache schließlich, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Randnr. 80, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T‑321/04, Slg. 2005, II‑3469, Randnr. 34, und Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53).

    36. Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung „ihrer Entscheidungen nach … Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“.

    37. Um festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung, die nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage beruht, dem entspricht, was mit der vorstehenden Wendung in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 gemeint ist, ist erstens auf die verschiedenen Stufen des Verfahrens einzugehen, das die Kommission im vorliegenden Fall angewandt hat, und zweitens der Sinn dieser Worte zu klären.

    38. Erstens geht aus Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Kommission mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2003, das sie als „Schreiben Artikel 17“ bezeichnet hat (Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung), nicht damit begnügt hat, die Französische Republik von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis zu setzen, dass die Gebührenregelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, und diesem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    39. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, dass „zunächst die bestehende Regelung geändert werden muss, um die Vereinbarkeit der französischen Gebührenregelung mit den Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten“ (Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat „die Auffassung vertreten, dass die französischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssten, um [bestimmte] Grundsätze zu beachten“ in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Ausgleichs gegenüber den Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung (Randnr. 64 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung) und in Bezug auf die Nutzung der kommerziellen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender zu Marktkonditionen (Randnr. 64 zweiter und dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung).

    40. Die Kommission hat im Anschluss an das Schreiben vom 10. Dezember 2003 beschlossen, dem betroffenen Mitgliedstaat einen „Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen“ zu unterbreiten, der jedoch grundsätzlich erst in dem in Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Stadium, d. h. „aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Auskünfte“, zum Zuge kommt.

    41. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung nach einer Wiederholung des genannten Vorschlags (Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung) und einer Prüfung der entsprechenden von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen (Randnrn. 65 ff. der angefochtenen Entscheidung) „die Auffassung vertreten, dass die Zusagen der französischen Behörden bezüglich einer grundsätzlich abzulehnenden Überkompensierung zufriedenstellend seien“ (Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung) und dass die Zusagen „bezüglich des kommerziellen Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Sender in zufriedenstellender Weise den von ihr unterbreiteten Vorschlägen entsprechen“ (Randnr. 70 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat zudem die Zusage der französischen Behörden zur Kenntnis genommen, „binnen zwei Jahren ab dem vorliegenden Schreiben die für den Vollzug dieser Zusagen erforderlichen gesetzlichen und rechtlichen Änderungen vorzunehmen und der Kommission innerhalb derselben Frist einen Bericht hierzu vorzulegen“ (Randnr. 71 der angefochtenen Entscheidung).

    42. Aufgrund dieser verschiedenen Verpflichtungen der französischen Behörden und der Feststellung, dass diese ihrem Vorschlag gerecht werden, hat die Kommission beschlossen, das vorliegende Verfahren abzuschließen (Randnrn. 1 und 72 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung keineswegs ihre Befugnis beeinträchtige, nach Art. 88 Abs. 1 EG fortlaufend die bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen (Randnr. 73 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung).

    43. Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall schon im Verfahrensstadium des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 beschlossen hat, der Französischen Republik „zweckdienliche Maßnahmen“ nach Art. 18 dieser Verordnung vorzuschlagen. Sodann hat die Kommission nach Erhalt der Zusagen der Französischen Republik diese Verpflichtungen geprüft, sie für ihrem Vorschlag entsprechend befunden und ihnen daher zugestimmt. Diese Zustimmung, die auf einer vorherigen Prüfung der Verpflichtungen beruht und damit über ein einfaches Festhalten derselben hinausgeht, kann indessen – zumindest ansatzweise und zum Zwecke einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den in der Verordnung Nr. 659/1999 wörtlich vorgesehenen Verfahrensstufen – dem „Festhalten“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung gleichgesetzt werden.

    44. Zweitens ist der Sinn der Worte „Entscheidung nach … Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“ in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu klären.

    45. Diese Worte bedeuten, dass die in der genannten Vorschrift vorgegebene Veröffentlichungspflicht sich nicht von vornherein und ausschließlich auf die „Entscheidung nach … Artikel 18“ der Verordnung Nr. 659/1999 bezieht, dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, sondern dass diese Veröffentlichungspflicht erst entsteht, wenn der Mitgliedstaat dem Vorschlag der Kommission zustimmt, was dem in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Fall entspricht.

    46. Wenn und sobald der Mitgliedstaat dem Vorschlag der Kommission zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen zustimmt, verpflichtet Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Kommission also letztlich zur Veröffentlichung des Inhalts des von ihr an den Mitgliedstaat gerichteten Vorschlags aufgrund des Umstands, dass dieser dem Vorschlag zugestimmt hat. Somit erhalten Dritte Kenntnis vom endgültigen Stand des Prüfverfahrens und nicht nur von einem Zwischenstand desselben.

    47. Obwohl die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall auf ein Verfahren folgt, in dem der in Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Vorschlag bereits im Stadium des nach Art. 17 an den Mitgliedstaat gerichteten Schreibens unterbreitet wurde (siehe oben, Randnrn. 38 bis 40), entspricht sie indessen im Grunde dem, was die genannte Verordnung in Art. 26 Abs. 1 mit den Worten „Entscheidung nach … Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“ kennzeichnet.

    48. Da die angefochtene Entscheidung einer unter Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 fallenden Handlung entspricht und somit der Veröffentlichung bedarf, ist die Klagefrist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts „vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an“, also vom 14. Oktober 2005 Mitternacht an, zu berechnen. Somit ist die Klagefrist nach Art. 230 Abs. 5 EG in Verbindung mit den Art. 101 und 102 § 2 der Verfahrensordnung am Dienstag, dem 27. Dezember 2005, um Mitternacht abgelaufen.

    49. Da die vorliegende Klage am 9. September 2005 erhoben wurde, ist sie demnach zulässig.

    Zur Natur der angefochtenen Entscheidung

    Vorbringen der Parteien

    50. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung als Handlung, die einen Vorschlag enthalte, dem die französischen Behörden zugestimmt hätten, keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge und daher keinen anfechtbaren Rechtsakt darstelle.

    51. Es handele sich um ein Schreiben an die Französische Republik in der Phase der fortlaufenden Überprüfung einer bestehenden Beihilfe. Die zweckdienlichen Maßnahmen stellten indessen schon nach dem Wortlaut des Art. 88 Abs. 1 EG nur Vorschläge dar. Nur wenn der betroffene Mitgliedstaat beschließen würde, diese Vorschläge nicht anzunehmen, müsste die Kommission erforderlichenfalls eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG erlassen, um eine Umgestaltung der betreffenden Beihilferegelung zu verlangen. Nur diese Entscheidung habe verbindlichen Charakter. Die Kommission habe keine Zwangsbefugnis gegenüber einem Mitgliedstaat bei der einleitenden Prüfung einer staatlichen Maßnahme. Die Kommission beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T‑330/94, Slg. 1996, II‑1475, Randnr. 35), und den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt).

    52. Das Verfahren der „zweckdienlichen Maßnahmen“ sei somit praktisch mit einem vertraglichen Vorgang zu vergleichen. Stimme der Mitgliedstaat den von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu, müsse er sie umsetzen. Im Fall der Weigerung eröffne die Kommission hingegen das förmliche Prüfverfahren.

    53. In diesem Verfahrensstadium der zweckdienlichen Maßnahmen, das im Übrigen keine aufschiebende Wirkung habe, könne die Französische Republik indessen auf der Grundlage der bestehenden Regelung die Beihilfen noch weiter zwei Jahre lang von der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an zahlen. Der einzige Zwang bestehe in einer etwaigen Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen und darin, dass die streitige Beihilfe nach den zwei Jahren bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nicht mehr als bestehend, sondern als neu zu betrachten wäre. Nur eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens könne gegebenenfalls zwingenden Charakter haben.

    54. Zudem bestehe die einzige Verpflichtung des Mitgliedstaats darin, seine Zusagen einzuhalten. Diese Verpflichtung ergebe sich daraus, dass er selbst die Vorschläge der Kommission einseitig akzeptiert habe, und sie sei nicht etwa auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführen, die nur diese Zusagen festhalte.

    55. Die Kommission könne auch mit der alleinigen Begründung der Nichteinhaltung der Zusagen kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG oder Art. 226 EG einleiten.

    56. Das Argument der Klägerin, die Mitgliedstaaten würden dazu verleitet, nicht loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, sei falsch. Ein Mitgliedstaat könne zwar beschließen, nicht zusammenzuarbeiten und alle Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen abzulehnen. Dies würde jedoch sofort zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens führen und hätte dann eine einseitige Entscheidung der Kommission zur Folge, mit der eine sofortige Änderung der Beihilferegelung verlangt würde. Mit dem im vorliegenden Fall gewählten Kooperationsverfahren werde die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vermieden, wobei dem Mitgliedstaat genügend Zeit gelassen werde, seine Zusagen in zeitlich vereinbarter Weise, jedoch nicht in einem längeren Zeitabstand zu erfüllen. Die Regelung fördere somit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, ohne diesen einen Anreiz zu unlauterem Verhalten zu bieten.

    57. Falsch sei auch das Argument, es bestehe keine gerichtliche Kontrolle des Vorgehens der Kommission, wenn nach der dem Mitgliedstaat vorgegebenen Frist keine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergehe. Sollte die Französische Republik ihre Zusagen nicht einhalten, könnte die Klägerin bei ihrem nationalen Gericht die Einstellung der Zahlung der neuen Beihilfe verlangen, zu der die Gebühr dann geworden sei. Zudem könnte die Klägerin dann die Kommission zum Handeln auffordern und in der Folge eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erheben, wenn diese nicht unverzüglich das förmliche Prüfverfahren eröffne. Dieses Verfahren würde durch eine endgültige Entscheidung der Kommission beendet, die die Klägerin anfechten könnte.

    58. Schließlich habe die Kommission bei der Abfassung der Randnr. 73 der angefochtenen Entscheidung keine Konfusion in Bezug auf die Natur dieser Entscheidung entstehen lassen, da diese Natur vom Sachgehalt dieses Schriftstücks abhänge.

    59. Die Klägerin tritt den Ausführungen der Kommission entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    60. Nach ständiger Rechtsprechung können nur solche Handlungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T‑87/96, Slg. 1999, II‑203, Randnr. 37, vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T‑125/97 und T‑127/97, Slg. 2000, II‑1733, Randnr. 77, und vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T‑112/99, Slg. 2001, II‑2459, Randnr. 35, sowie Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T‑130/02, Slg. 2003, II‑4857, Randnr. 43).

    61. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C‑50/90, Slg. 1991, I‑2917, Randnr. 12; Urteil Coca-Cola/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 44).

    62. Der Vertrag enthält unterschiedliche Verfahrensvorschriften für bestehende und für neue staatliche Beihilfen. Während Erstere den Abs. 1 und 2 des Art. 88 EG unterliegen, gelten für Letztere die Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 1992, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1992, I‑4145, Randnr. 22).

    63. Nach Art. 88 Abs. 1 EG überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilfen. Hierbei schlägt sie den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Stellt die Kommission, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EG unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie gemäß Abs. 2 des Art. 88 EG, dass der betreffende Staat die Bei hilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 23, Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C‑44/93, Slg. 1994, I‑3829, Randnr. 11).

    64. Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 setzt die Kommission, wenn sie zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat.

    65. Nach Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 schlägt die Kommission, wenn sie aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 17 dieser Verordnung übermittelten Auskünfte zu dem Schluss gelangt, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Als bloßer Vorschlag stellt dies, isoliert betrachtet, unbestreitbar keine anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Salt Union/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 35 Satz 1).

    66. Nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 leitet die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt und sie trotz der von diesem vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass diese Maßnahmen notwendig sind, das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung ein.

    67. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hält die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, dies fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon.

    68. Im letztgenannten Fall, um den es hier geht, ist die von der Kommission vertretene Auffassung zurückzuweisen, die aufgrund einer getrennten und am Wortlaut haftenden Betrachtung des Art. 19 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin geht, dass die Kommission keine Entscheidung erlässt, wenn das Verfahren zur Prüfung einer bestehenden Beihilfe dazu führt, dass der Mitgliedstaat den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmt, oder die das Verfahren der Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf einen gleichsam vertraglichen Vorgang reduziert.

    69. Hierbei werden nämlich die Bestimmungen und der Zweck des Verfahrens verkannt, das schon seiner Natur nach ein Entscheidungsverfahren ist, was im Übrigen auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit den Worten „Entscheidung nach … Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“ zum Ausdruck bringt.

    70. Die Kommission und der Mitgliedstaat können zwar die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erörtern. Letztlich endet das Prüfverfahren jedoch mit der vorgenannten Entscheidung erst, wenn die Kommission in Ausübung ihrer ausschließlichen Befugnis zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt beschließt, den Zusagen des betreffenden Staates als ihren Bedenken entsprechend zuzustimmen.

    71. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Zusagen der Französischen Republik geprüft, sie ist zu der Auffassung gelangt, dass diese ihrem Vorschlag entsprechen und daher die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt gewährleisten können, und sie hat daher beschlossen, das vorliegende Verfahren abzuschließen (Randnrn. 1 und 72 der angefochtenen Entscheidung), wobei sie jedoch zugleich darauf hingewiesen hat, dass die angefochtene Entscheidung keineswegs ihre Befugnis beeinträchtige, nach Art. 88 Abs. 1 EG fortlaufend die bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen (Randnr. 73 erster Absatz der angefochtenen Entscheidung.

    72. Damit hat die Kommission keineswegs passiv die Zusagen der Französischen Republik zur Kenntnis genommen, sie hat vielmehr dazu eine Entscheidung erlassen, ohne die das Verfahren zur Prüfung der Gebühren nicht beendet, sondern weitergeführt worden wäre, sei es durch einen weiteren Austausch im Hinblick auf die Erlangung für die Kommission befriedigender Zusagen, sei es durch die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

    73. Hinsichtlich der verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung genügt der Hinweis, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 659/1999 der betroffene Mitgliedstaat, der bei der in Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung notwendigerweise den zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hat, „verpflichtet“ ist, diese Maßnahmen „durchzuführen“ (vgl. für die Zuerkennung solcher verbindlichen Rechtswirkungen durch den Gerichtshof in Rechtssachen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 36, vom 15. Oktober 1996, Ijssel-Vliet, C‑311/94, Slg. 1996, I‑5023, Randnrn. 42 und 43, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 65 a. E.).

    74. Diese Feststellungen werden nicht durch den Verweis der Kommission auf den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) und auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) entkräftet.

    75. In der Rechtssache, in der der Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) ergangen ist, handelte es sich um die vorläufige Prüfung einer neuen Beihilfe. Diese vorläufige Prüfung muss gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zum Erlass einer Entscheidung nach den Abs. 2, 3 oder 4 dieses Artikels führen, wobei die genannte Entscheidung gegebenenfalls Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. In diesem Zusammenhang ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Schreiben, mit dem die Kommission die Italienische Republik im Rahmen der vorläufigen Prüfung aufgefordert hatte, einen Vorschlag zum Übergang von der geltenden zur angemeldeten Beihilferegelung zurückzunehmen, eine Maßnahme zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung darstellte und somit nicht durch eine Klage angefochten werden konnte.

    76. Kommt der betreffende Mitgliedstaat den von ihm eingegangenen Verpflichtungen nach, hat die Kommission indessen im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilfen nach ihrer in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidung keine weiteren Entscheidungen mehr zu erlassen. Die einzige Handlung, die betroffenen Dritten – im vorliegenden Fall der Klägerin – dann zur Verfügung steht, ist nicht wie in der Rechtssache Tramarin/Kommission eine Maßnahme zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung, sondern die in der vorgenannten Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Entscheidung, die die vorstehend in Randnr. 73 dargelegte verbindliche Rechtswirkung erzeugt.

    77. Auch der Verweis auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) stützt den Standpunkt der Kommission nicht. Der vom Gericht in Randnr. 35 dieses Urteils ausdrücklich behandelte Fall ist nämlich der einer Weigerung des Mitgliedstaats, einem Vorschlag der Kommission zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen zuzustimmen, wobei dieser Vorschlag einzeln betrachtet, wie vorstehend in Randnr. 65 ausgeführt, keine anfechtbare Handlung darstellt. Die Lage im vorliegenden Fall ist jedoch anders, da es hier darum geht, dass der Mitgliedstaat den zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hat.

    78. Somit kann sich die Kommission in diesem Zusammenhang weder auf den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) noch auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) berufen.

    79. Zu der Frage schließlich, ob die von der angefochtenen Entscheidung erzeugten verbindlichen Rechtswirkungen die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, ist festzustellen, dass diese Entscheidung in einem der Regelung für die fortlaufende Überprüfung der bestehenden Beihilfen entsprechenden zwingenden rechtlichen und zeitlich begrenzten Rahmen Verpflichtungen der Französischen Republik festlegt, die als nicht angemessen für die Gewährleistung der Vereinbarkeit der Gebührenregelung mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden können. Die angefochtene Entscheidung ermöglicht es somit der Französischen Republik, während eines Zeitraums von zwei Jahren weiterhin die fragliche Beihilferegelung anzuwenden.

    80. Zudem ermöglicht die angefochtene Entscheidung vor allem auch die Beibehaltung der genannten Beihilferegelung mit bestimmten Anpassungen über diese Zweijahresfrist hinaus.

    81. Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, und folglich eine Handlung darstellt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG bilden kann.

    Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin

    Vorbringen der Parteien

    82. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, bestreitet nicht die Klagebefugnis der Klägerin, sie macht jedoch geltend, dass der Klägerin als Wettbewerberin eines durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens, die freiwillig in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gebracht worden sei, Genüge getan worden sei und dass sie daher kein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe. Im Fall der Nichtigerklärung wäre die Situation der Klägerin unbefriedigender als die Lage, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, mit der die Beihilferegelung in einem für das Allgemeininteresse günstigeren Sinne geändert werden solle.

    83. Die Klägerin tritt den Ausführungen der Kommission entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    84. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II‑4063, Randnr. 34).

    85. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Entscheidung, die dem Kläger in vollem Umfang Genüge tut, kann ihn naturgemäß nicht beschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C‑242/00, Slg. 2002, I‑5603, Randnr. 46; Urteil des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 32), so dass kein Interesse des Klägers vorliegt, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu beantragen.

    86. Macht der Kläger hingegen geltend, die angefochtene Entscheidung schütze seine Rechtsstellung nicht angemessen, auch wenn sie ihn gegebenenfalls teilweise begünstige, so kann ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, um vom Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung nachprüfen zu lassen. Die Beurteilung des begünstigenden Charakters der angefochtenen Handlung gehört dann zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit der Klage (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro zum Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, Slg. 1989, 3579, 3585 bis 3587).

    87. Die Kommission, bei der die Klägerin eine Beschwerde bezüglich der Rundfunkgebührenregelung eingereicht hatte, hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine Reihe von Zusagen der Französischen Republik die Vereinbarkeit der genannten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gewährleisten könne. Die Klägerin hält ihrerseits die fraglichen Zusagen für diesen Zweck für ungeeignet und wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung eben deshalb, weil diese die genannten Zusagen genehmige und damit zum Nachteil der Klägerin gegen die Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verstoße.

    88. Das Argument der Kommission, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da diese eine Entscheidung sei, die die Klägerin begünstige, setzt voraus, dass die materiell-rechtlichen Einwände der Klägerin, insbesondere hinsichtlich des offensichtlich ungeeigneten Charakters der genannten Zusagen, unzutreffend sind.

    89. Die Klägerin hatte jedoch in ihrer Eigenschaft als mit France 2 und France 3 im Wettbewerb stehender Fernsehsender ein offenkundiges Interesse daran, den Gemeinschaftsrichter mit der Frage zu befassen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig erklärt hat, dass die von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen die Vereinbarkeit der französischen Gebührenregelung mit dem Gemeinsamen Markt gewährleisten können.

    90. Entgegen der Behauptung der Kommission würde zudem eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Fehlers der Kommission bei der Festlegung der durchzuführenden zweckdienlichen Maßnahmen oder wegen einer unzureichenden Begründung der Eignung dieser Maßnahmen für die festgestellten Probleme die Klägerin nicht in eine ungünstigere Lage versetzen, als sie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt.

    91. Eine Nichtigerklärung aus einem dieser Gründe würde nämlich bedeuten, dass die angefochtene Entscheidung durch unangemessene Verpflichtungen gekennzeichnet ist oder sein kann und somit für die Klägerin ungünstig ist. Die Kommission müsste aufgrund dieser Nichtigerklärung in Anbetracht der gegenwärtigen Finanzierungsbedingungen von France 2 und France 3 im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilfen beurteilen, ob für die Zukunft andere zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen sind.

    92. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat.

    93. Aus alledem ergibt sich, dass die Klage zulässig ist.

    Zur Begründetheit

    94. Die vorliegende Klage umfasst fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird ein unzureichender Umfang der von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verfahrensmissbrauch gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), gerügt.

    95. Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Verfahrensmissbrauch gerügt werden. Sodann werden die Klagegründe geprüft, mit denen eine fehlerhafte Auslegung des Urteils Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt), die Verletzung der Begründungspflicht und ein unzureichender Umfang der Verpflichtungen gerügt werden.

    Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Vorbringen der Parteien

    96. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen nur gegenüber den Mitgliedstaaten eröffnet werde, sie macht jedoch geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung nach Art. 88 Abs. 2 EG den Beteiligten eine Frist zur Äußerung setzen. Sie habe mit der Kommission nicht die Zweckmäßigkeit und Tragweite der Zusagen der Französischen Republik erörtern können, obgleich die Kommission anhand dieser Zusagen die Beibehaltung einer Regelung anerkannt habe, die eine im Gegensatz zu Art. 87 EG stehende staatliche Beihilfe mit sich bringe. Diese Erörterung wäre umso nötiger gewesen, als der Dialog zwischen der Klägerin und der Kommission, der zu dem Schluss geführt hätte, dass die Gebührenregelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG sei, plötzlich abgebrochen worden sei, als es um die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gegangen sei.

    97. Die Stellung, die der Klägerin in dem betreffenden Verfahren eingeräumt worden sei, sei kaum mit der Rechtsprechung vereinbar, nach der die Gemeinschaft auch in Ermangelung einer schriftlichen Anweisung nicht die Stellung einer Person beeinträchtigen dürfe, wenn dieser nicht Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. In Anbetracht des Beurteilungsspielraums der Kommission bei einer Entscheidung nach Art. 88 Abs. 1 EG sei das Anhörungsrecht umso schützenswerter. Der Abbruch des Dialogs zwischen der Kommission und der Klägerin stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

    98. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    99. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der im Hinblick auf seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 61, und vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg. 2005, II‑1579, Randnr. 47).

    100. Dieser von der Rechtsprechung im Kontext der Kontrolle neuer Beihilfen durch die Kommission entwickelte Befund gilt auch in dem der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilfen.

    101. Wenngleich nichts eine Partei daran hindert, der Kommission Informationen über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuzuleiten – mag es sich dabei um eine neue oder eine bestehende Beihilfe handeln –, ergibt sich indessen aus der vorgenannten Rechtsprechung, dass diese Informationsmöglichkeit der betreffenden Partei keinen Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht. Die Kommission ist keineswegs gehalten, mit dieser Partei in eine streitige Erörterung einzutreten.

    102. Zwar werden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG und nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 – dieses Verfahren kann bei der Kontrolle neuer Beihilfen durch eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und bei der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilfen durch eine Entscheidung nach Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung eröffnet werden – „die … Beteiligten [von der Kommission] … zu einer Stellungnahme … aufgefordert“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999). Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung jedoch nicht nach Abschluss eines solchen förmlichen Prüfverfahrens, sondern im Anschluss an einen von dem betroffenen Mitgliedstaat angenommenen Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen, d. h. im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, erlassen.

    103. In diesem Stadium des Verfahrens der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilfen war die Kommission nicht gehalten, die Klägerin zu einer Stellungnahme aufzufordern. Zu Unrecht macht folglich die Klägerin einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend und rügt dessen Verletzung durch die Kommission.

    104. Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

    Zum vierten Klagegrund: Verfahrensmissbrauch

    Vorbringen der Parteien

    105. Nach Ansicht der Klägerin überlässt die Kommission die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallende Aufgabe der Ermittlung einer staatlichen Beihilfe den nationalen Behörden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Kommission demnach diese Befugnis übertragen und folglich Art. 87 EG durch eine einfache, einer Zusagen zustimmende Entscheidung unmittelbare Wirkung zusprechen könne, obgleich eine Verordnung erforderlich gewesen sei, um die unmittelbare Wirkung des Art. 88 Abs. 3 EG vorzusehen.

    106. Die Kommission tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    107. Erstens ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes mit der angefochtenen Entscheidung die angeblich ausschließlich der Kommission zufallende Aufgabe der Untersuchung einer etwaigen staatlichen Beihilfe keineswegs an die nationalen Behörden verwiesen werden soll, wobei im Übrigen zu bemerken ist, dass, wie der Gerichtshof erklärt hat, das nationale Gericht gleichwohl zuständig ist, um gegebenenfalls das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike und Weinling, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 14).

    108. Soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund geltend macht, die Kommission habe ihre ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf die nationalen Behörden übertragen, ist zweitens festzustellen, dass mit der angefochtenen Entscheidung keineswegs eine derartige Zuständigkeitsübertragung stattfindet.

    109. Die Kommission hat vielmehr in Ausübung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt mit der angefochtenen Entscheidung erreicht, dass die Französische Republik bestimmte Verpflichtungen eingegangen ist, um die Vereinbarkeit der Gebührenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Zudem beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung, wie in ihrer Randnr. 73 ausgeführt wird, keineswegs die Befugnis der Kommission, nach Art. 88 Abs. 1 EG fortlaufend die bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen und die zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

    110. Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

    Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Auslegung des Urteils Altmark

    Vorbringen der Parteien

    111. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 EG im Fall einer Beihilfe, die auf einer Überkompensierung der Kosten gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beruhe.

    112. Der Gerichtshof habe sich im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) für eine „Ausgleichslösung“ ausgesprochen. Die Entscheidung für diese Lösung werde zudem durch die spätere Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts bestätigt.

    113. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Kommission bestätige der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) nicht stillschweigend, dass eine Beihilfe, die die Kosten eines Unternehmens für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgleiche oder gar überkompensiere, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne, wenn die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt seien.

    114. Es sei nämlich nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens auch nur stillschweigend eine Frage zu beantworten, die ihm nicht gestellt worden sei.

    115. Zudem habe sich der Gerichtshof auf sein Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C‑53/00, Slg. 2001, I‑9067), bezogen. Darin habe der Gerichtshof indessen ausdrücklich die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG ausgeschlossen, indem er erklärt habe, dass ein Vorteil, soweit er die zusätzlichen Kosten übersteige, die sich aus der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe ergäben, „jedenfalls nicht als notwendig betrachtet werden [kann], damit diese Marktbeteiligten ihre besondere Aufgabe erfüllen können“.

    116. Überdies setze die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG voraus, dass Voraussetzungen erfüllt seien, die sich auf die Definition, den Auftrag und die Kontrolle der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsaufgabe sowie auf die Verhältnismäßigkeit des finanziellen Ausgleichs bezögen, der als Gegenleistung für diese Leistung gewährt werde. Der Gerichtshof habe diese Voraussetzungen im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) durch die erste, die zweite und die dritte der vier in Randnr. 95 und im Tenor dieses Urteils genannten Voraussetzungen (im Folgenden zusammengefasst: Altmark-Voraussetzungen) als kumulative Kriterien für die Beurteilung der Existenz selbst der Beihilfe und nicht ihrer Vereinbarkeit angesehen. Mit anderen Worten werde nach Auffassung des Gerichtshofs die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit im Stadium der Qualifizierung der Beihilfe ausgeübt, d. h. in einem früheren Stadium als dem von der Kommission gewählten.

    117. Die Kommission habe in ihrer Praxis Art. 86 Abs. 2 EG auf Situationen angewandt, bei denen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt gewesen seien, mit der dadurch bedingten Folge, dass die Rechtfertigung der Maßnahme mit Hilfe ihrer Prüfung nach Art. 86 Abs. 2 EG ausgeschlossen sei, wenn die erste und die dritte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt seien. Da die Kommission im vorliegenden Fall jedoch festgestellt habe, dass die dritte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei, hätte sie zwingend zu dem Schluss gelangen müssen, dass es sich um eine Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1 EG handele, ohne sich mit deren etwaiger Vereinbarkeit befassen zu müssen.

    118. Die Kommission habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem sie ermittelt habe, ob sich eine staatliche Maßnahme zum Ausgleich der Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung nach Art. 86 Abs. 2 EG rechtfertigen lasse, obgleich sie selbst festgestellt habe, dass diese Maßnahme nicht die Altmark-Voraussetzungen erfülle, mit denen sich eine Qualifizierung als staatliche Beihilfe vermeiden lasse.

    119. In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin, dass sie die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in Frage stelle, was im Übrigen auch aus ihrer Klageschrift hervorgehe. Sie fechte vielmehr die Bedingungen an, unter denen die Kommission eine derartige Prüfung vornehme.

    120. Die Klägerin weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG als Rechtfertigung für die gewählte Lösung beziehe. Nachdem der Gerichtshof zudem grundsätzlich festgestellt habe, dass ein rein äquivalenter Ausgleich keine Beihilfe darstelle, habe er erklärt: „Wenn sich somit erweist, dass die Großhändler daraus, dass sie der Abgabe auf den Direktverkauf von Arzneimitteln nicht unterliegen, einen Vorteil ziehen, der die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen für die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen, so kann dieser Vorteil, soweit er diese zusätzlichen Kosten übersteigt, jedenfalls nicht als notwendig betrachtet werden, damit diese Marktbeteiligten ihre besondere Aufgabe erfüllen können.“ Der Gerichtshof habe weiter ausgeführt: „Daher ist zu antworten, dass Artikel [86] Absatz 2 [EG] so auszulegen ist, dass er eine Abgabenvergünstigung für Unternehmen, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut sind, wie das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen, nicht deckt, soweit diese Vergünstigung die sich aus der gemeinschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt.“

    121. Damit sei klar, dass der Gerichtshof die Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 EG für einen Ausgleich ausschließe, der die zusätzlichen Kosten übersteige, die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbunden seien, so dass solche Beihilfen allein nach Art. 87 EG beurteilt werden müssten. In einem solchen Fall sei die Kommission zwar weiter für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuständig, doch könne diese Prüfung ohne Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 EG praktisch nur zu einem negativen Ergebnis führen.

    122. Auch im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) werde diese Betrachtungsweise vom Gerichtshof nicht verworfen. Der Gerichtshof schließe nämlich nicht ausdrücklich die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG aus, er bestätige sie jedoch auch nicht.

    123. Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik und von France Télévisions, tritt den Argumenten der Klägerin entgegen. Mit diesem Vorbringen vermenge die Klägerin insbesondere zwei gänzlich unterschiedliche Fragen, zu deren Klärung das Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) beigetragen habe. Die erste Frage sei, wann eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags vorliege, bei der zweiten Frage gehe es darum, wann eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne.

    Würdigung durch das Gericht

    124. Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Rundfunkgebührenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, obwohl sie davon ausgegangen sei, dass bestimmte Altmark-Voraussetzungen nicht gegeben seien.

    125. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) beruht.

    126. Im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Randnr. 74 des Urteils) und dass diese Bestimmung folgende Voraussetzungen aufstellt: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Randnr. 75 des Urteils).

    127. Zur Voraussetzung bezüglich des Vorliegens eines Vorteils für den Begünstigten hat der Gerichtshof erklärt, dass aus der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) folgt, dass eine derartige Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).

    128. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein derartiger Ausgleich im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 88). Dabei handelt es sich um Folgendes:

    – Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden (erste Altmark-Voraussetzung);

    – zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden (zweite Altmark-Voraussetzung);

    – drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (dritte Altmark-Voraussetzung);

    – viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (vierte Altmark-Voraussetzung).

    129. Demnach ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass eine staatliche Maßnahme, die einer oder mehreren dieser Voraussetzungen nicht entspricht, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist.

    130. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) ergibt sich somit, dass die vier genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe und genauer gesagt die Feststellung eines vorhandenen Vorteils ermöglichen sollen.

    131. Der Gerichtshof hat folglich die im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) festgehaltene und von der Klägerin in ihren Schriftsätzen wiederholt herangezogene Lösung übernommen und präzisiert, damit die Mitgliedstaaten besser beurteilen können, ob ihre Maßnahme zugunsten einer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Einheit eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ nach sich zieht.

    132. Dem Vorbringen der Klägerin widersprechen ferner die Randnrn. 104 und 105 des Urteils Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt), worin der Gerichtshof den zweiten Teil der Vorlagefrage beantwortet, mit dem das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Art. 73 EG auf öffentliche Zuschüsse angewendet werden kann, mit denen die Mehrkosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ausgeglichen werden.

    133. In den vorstehend angeführten Randnummern erklärt der Gerichtshof, dass, soweit die im Ausgangsverfahren fraglichen Zuschüsse als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachte Verkehrsleistungen darstellt und die vier Altmark-Voraussetzungen erfüllt, diese Zuschüsse nicht unter Art. 87 EG fallen, so dass kein Anlass besteht, die in Art. 73 EG vorgesehene Ausnahme von dieser Bestimmung geltend zu machen. Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen, nämlich diejenigen des Art. 73 EG, auf diese Zuschüsse nur anwendbar sind, sofern nicht alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die betreffenden Zuschüsse nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) in der geänderten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. L 169, S. 1) fallen.

    134. Somit unterscheidet der Gerichtshof deutlich zwischen der Frage der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die sich im gegebenen Fall aus einem fehlenden Zusammentreffen der vier Altmark-Voraussetzungen ergibt, und der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Diese Überlegungen des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 73 EG sind in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 EG übertragbar.

    135. Die Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts, in denen seit dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) auf die darin genannten Voraussetzungen Bezug genommen wurde, stellen nicht in Frage, dass diese Voraussetzungen die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG betreffen, und sie lassen nicht erkennen, dass der Gerichtshof mit der Aufstellung dieser Voraussetzungen nicht mehr Art. 86 Abs. 2 EG anwenden wollte, um die Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. November 2003, Enirisorse, C‑34/01 bis C‑38/01, Slg. 2003, I‑14243, Randnrn. 31 bis 40, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, Slg. 2006, I‑2941, Randnrn. 61 bis 72, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C‑526/04, Slg. 2006, I‑7529, Randnrn. 50 bis 57, und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 79 bis 88; Urteile des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T‑157/01, Slg. 2004, II‑917, Randnrn. 97 und 98, vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, Slg. 2004, II‑3145, Randnrn. 130 und 131, vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 310, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Randnr. 258).

    136. Der Gerichtshof hat im Einzelnen im Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti (oben in Randnr. 135 angeführt) auf eine Vorlagefrage geantwortet, mit der das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Vergütung zugunsten der Steuerbeistandszentren für die Erstellung und Übersendung einer Steuererklärung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

    137. Im vorgenannten Urteil hat der Gerichtshof auf die vier Altmark-Vorauss etzungen hingewiesen und erklärt, dass eine staatliche Maßnahme, die als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn die vier genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    138. Nach der Feststellung, dass die Prüfung der beiden letzten Voraussetzungen hinsichtlich der Höhe der fraglichen Vergütung eine Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits erforderlich macht, und dem Hinweis darauf, dass er hierzu nicht befugt ist, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es somit Sache des nationalen Gerichts ist, im Licht dieses Sachverhalts zu beurteilen, ob die fragliche Vergütung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

    139. Es ist zu betonen, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang hinzugefügt hat, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt (Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 71).

    140. Wie die letztgenannte Erwägung des Gerichtshofs klar erkennen lässt, beruht der vorliegende Klagegrund auf einer Verwechslung der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden soll, mit der Prüfung nach Art. 86 Abs. 2 EG, die die Feststellung zulässt, ob eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

    141. Demnach hat die Kommission im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler begangen.

    142. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich zunächst geprüft, ob die Gebührenregelung eine staatliche Beihilfe darstellt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass die die Verwendung staatlicher Mittel betreffende Voraussetzung für das Bestehen einer staatlichen Beihilfe vorliege (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung), hat sie die Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens eines selektiven Vorteils geprüft (Randnrn. 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung) und in diesem Rahmen die Auffassung vertreten, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht gegeben seien (Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung), ohne zu den anderen Altmark-Voraussetzungen Stellung zu nehmen. Ferner hat die Kommission schließlich festgestellt, dass die Rundfunkgebührenregelung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

    143. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung).

    144. Sodann hat die Kommission geprüft, ob die Rundfunkgebührenregelung – wie sie bereits bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 27. November 1999 vorläufig angenommen hatte (siehe oben, Randnr. 10) – als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Nachdem für sie feststand, dass diese Regelung bereits vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden war und nicht wesentlich geändert wurde (Randnrn. 28 bis 35 der angefochtenen Entscheidung), ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die genannte Regelung eine bestehende staatliche Beihilfe nach Art. 1 Buchst. b Abs. i der Verordnung Nr. 659/1999 sei (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung).

    145. Schließlich hat die Kommission die fragliche Maßnahme zu Recht im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EG geprüft und letztlich beschlossen, das Verfahren abzuschließen, nachdem die französischen Behörden Verpflichtungen eingegangen waren, die Rechtsvorschriften zu ändern, um eine ausreichende Gewähr gegen eine etwaige Überkompensierung der durch die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung verursachten Kosten zu bieten.

    146. Hiermit hat die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerin das Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) nicht verkannt.

    147. Aus alledem ergibt sich, dass der fünfte Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen ist.

    Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

    Vorbringen der Parteien

    148. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keinen Hinweis, der es ermöglichen würde, zu verstehen, weshalb die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme den von der Französischen Republik vorgeschlagenen Verpflichtungen untergeordnet habe. Entgegen der Behauptung der Kommission verwechsle die Klägerin nicht eine Kritik der Begründung mit einer Kritik der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung, sie mache lediglich geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter dem besonderen Gesichtspunkt der eingegangenen Verpflichtungen unzureichend begründet sei. Dieser Mangel sei allerdings umso bedauerlicher, als er ein Verfahren kröne, das vor mehr als zehn Jahren eingeleitet worden sei. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie nicht auf die Frage der Stichhaltigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erläuterungen eingehe, sondern nur feststelle, dass diese Erläuterungen dürftig seien, da in dieser Entscheidung nach 65 der Feststellung gewidmeten Randnummern, dass die Gebührenregelung keine ausreichenden Garantien für die Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt biete, ohne weitere Erklärung in sieben Randnummern die von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen akzeptiert werden.

    149. Da das Begründungserfordernis insbesondere unter dem Blickwinkel des Interesses der Entscheidungsadressaten und anderer betroffener Personen am Erhalt von Erläuterungen zu betrachten sei, sei die Kommission zu Unrecht bestrebt, die Beurteilung der Zulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung allein auf die Beziehungen zwischen ihr und der Französischen Republik zu beschränken. Damit würden die Rechte interessierter Dritter im Verfahren der Nichtigerklärung von Entscheidungen auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen zunichtegemacht.

    150. Der Begründungsmangel trete umso mehr hervor angesichts des Interesses, das die Klägerin in dieser Angelegenheit bekundet habe und das durch zahlreiche Kontakte und Schriftwechsel zum Ausdruck gebracht worden sei.

    151. Eine Begründung, in der sich die Kommission mit einem förmlichen Hinweis auf die Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe begnüge, um dann in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass „die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark [oben in Randnr. 94 angeführt] nicht erfüllt ist[, weil] das Gesetz von 1986 keine objektiven und transparenten Parameter zur Berechnung des Ausgleichs der Kosten für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung festlegt“, könne nicht als ausreichend bezeichnet werden, da dieser Begründungsmangel die Möglichkeit beeinträchtige, die Relevanz der von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen zu beurteilen.

    152. Aus denselben Gründen könne auch eine Analyse, die sich auf die Feststellung beschränke, dass die französischen Rechtsvorschriften nicht geeignet seien, eine Überkompensierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder wettbewerbswidrige Quersubventionierungen zu verhindern, ohne jedoch deren Höhe anzugeben, nicht als ausreichend angesehen werden.

    153. An dieser Betrachtungsweise ändere auch der Umstand nichts, dass die Kommission ein Schreiben mit einem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen an die Französische Republik gerichtet und das angekündigte Konzept in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. 2001, C 320, S. 5, im Folgenden: Rundfunkmitteilung) weiterverfolgt habe. Die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung werde nämlich nicht durch die Begründung im Schreiben vom 10. Dezember 2003 geheilt, dessen Adressat die Klägerin nicht gewesen sei. Im Übrigen bezweifle die Klägerin nicht das Untersuchungsergebnis der Kommission, das zu der Feststellung geführt habe, dass die Gebührenregelung eine staatliche Beihilfe darstelle, die keine ausreichenden Garantien biete, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Es sei der Klägerin indessen nicht möglich, die Sachgemäßheit der von der Kommission gebilligten Verpflichtungen zu beurteilen, da die Kommission nicht erkläre, weshalb sie diese Verpflichtungen angenommen habe.

    154. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

    Würdigung durch das Gericht

    155. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, Slg. 1990, I‑395, Randnrn. 15 und 16, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

    156. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung erstens auf das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren hingewiesen (Randnrn. 2 bis 16 der angefochtenen Entscheidung), zweitens die Gebührenregelung beschrieben und festgestellt, dass diese ihrem Wesen nach eine bestehende staatliche Beihilfe darstellt (Randnrn. 17 bis 36 der angefochtenen Entscheidung), drittens festgestellt, dass die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG bezüglich des Vorliegens einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Randnrn. 41 bis 50 der angefochtenen Entscheidung) und die Voraussetzung bezüglich des Auftrags und der Kontrolle (Randnrn. 51 bis 55 der angefochtenen Entscheidung) erfüllt sind, und viertens die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs gegenüber den Erfordernissen der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung geprüft (Randnrn. 56 ff. der angefochtenen Entscheidung). Sie ist sodann im Rahmen dieser letztgenannten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die „französischen Rechtsvorschriften keine ausreichende Gewähr gegen eine etwaige Überkompensierung der durch die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung verursachten Kosten bieten“ (Randnr. 60 der angefochtenen Entscheidung).

    157. In den Randnrn. 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission erläutert, weshalb ihres Erachtens die französischen Rechtsvorschriften keine derartige Gewähr bieten.

    158. In Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen beschrieben, den sie daher der Französischen Republik mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 unterbreitet hat.

    159. Sodann hat die Kommission den Austausch mit den französischen Behörden erwähnt und die Verpflichtungserklärungen beschrieben und geprüft, die diese Behörden infolge des Kommissionsvorschlags zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen abgegeben haben. Nach der Feststellung, dass diese Verpflichtungen dem genannten Vorschlag entsprechen, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren der Gebührenprüfung abzuschließen (Randnrn. 65 bis 72 der angefochtenen Entscheidung).

    160. Zunächst ist festzustellen, dass die dargelegte Begründung der angefochtenen Entscheidung klar und verständlich die Überlegungen der Kommission wiedergibt, auf denen ihre Entscheidung beruht, das Verfahren der Gebührenprüfung abzuschließen.

    161. Wenn die Klägerin zudem in ihrer Klageschrift behauptet, die angefochtene Entscheidung enthalte keinen Hinweis, der es ihr ermöglichen würde, zu verstehen, weshalb die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme den von der Französischen Republik vorgeschlagenen Verpflichtungen untergeordnet habe, so macht sie keine genauen Angaben zur Stützung dieser Behauptung. So hat die Klägerin, obwohl sie in ihren Schriftsätzen wiederholt ihre Beschwerde und Erörterungen mit der Kommission erwähnt, in keiner Weise erklärt, inwieweit die Kommission angesichts bestimmter Teile dieser Beschwerde, dieser Erörterungen oder anderer in ihrem Besitz befindlicher Informationen gehalten gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung eingehender zu begründen, als sie es getan hat.

    162. Die Klägerin beschränkt sich auf die pauschale Angabe, dass das Verfahren bei der Kommission mehr als zehn Jahre gedauert habe, dass die Kommission eine Beschwerdeergänzung und zahlreiche Kontakte mit der Klägerin habe nutzen können, dass die Kommission auf eine externe Studie zurückgegriffen habe, dass sie die Rundfunkmitteilung veröffentlicht habe, auf die die angefochtene Entscheidung nur verweise, und dass schließlich nur sieben von 72 Randnummern der angefochtenen Entscheidung der Begründung des Abschlusses des Verfahrens gewidmet seien. Angesichts dieser Allgemeinheiten „beschränkt sich“ die Klägerin nach ihren eigenen Worten „auf die Feststellung der Dürftigkeit der von der Kommission erhaltenen Erläuterungen“ zu dem besonderen Aspekt der Verpflichtungen.

    163. Mit diesen Ausführungen liefert die Klägerin keine Anhaltspunkte, die geeignet sind, einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den genannten Aspekt nachzuweisen.

    164. Was sodann die Rüge hinsichtlich der Begründung in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die zweite Altmark-Voraussetzung anbelangt, ist zu bemerken, dass die Kommission in dieser Randnummer erklärt hat, dass die genannte Voraussetzung nicht erfüllt sei, was die Klägerin nicht bestreitet. Die Kommission hat diese Feststellung damit begründet, dass „das Gesetz von 1986 keine objektiven und transparenten Parameter zur Berechnung des Ausgleichs der Kosten für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung festlegt“. Diese Begründung im Hinblick auf die Qualifizierung der Gebühr als staatliche Beihilfe kann als ausreichend angesehen werden.

    165. Sofern die genannte Begründungsrüge die Vereinbarkeit der Gebührenregelung mit dem Gemeinsamen Markt betrifft, ist sie als irrelevant zurückzuweisen, da, wie bereits dargelegt wurde, die Altmark-Prüfung und die in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung die Qualifizierung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und nicht die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt betreffen.

    166. Zur Rüge, nach der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen und die Höhe einer behaupteten Überkompensierung hätte näher bezeichnen müssen – diese Rüge ist angesichts der Auffassung der Klägerin, die Gebührenregelung habe zu einer Überkompensierung geführt, weniger eine Begründungsrüge als eine Sachgehaltsrüge wegen einer Verletzung der Prüfungspflicht –, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Überprüfung bestehender Beihilfen nur zu Maßnahmen für die Zukunft führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnrn. 147 und 148, vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑288/97, Slg. 2001, II‑1169, Randnr. 91, und vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg. 2002, II‑1275, Randnr. 172). Die Kommission kann also nur dann veranlasst sein, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass mit der betreffenden Finanzierungsregelung eine Gefahr der Überkompensierung für die Zukunft verbunden ist.

    167. Unter diesen Umständen ist es möglich, dass eine im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung einer bestehenden Beihilfe für die Vergangenheit vorgenommene Untersuchung einer etwaigen Überkompensierung im Einzelfall von Interesse für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser bestehenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sein kann. Eine derartige Untersuchung ist jedoch als solche nicht unerlässlich, um ordnungsgemäß zu beurteilen, ob es erforderlich ist, zweckdienliche Maßnahmen für die Zukunft vorzuschlagen, und um diese Maßnahmen festzulegen. Die Gefahr einer künftigen Überkompensierung hängt letztlich im Wesentlichen von den konkreten Modalitäten der Finanzierungsregelung selbst ab und nicht davon, dass diese Regelung in der Praxis eine Überkompensierung in der Vergangenheit verursacht haben soll.

    168. Aus den Akten ergibt sich indessen nicht – und die Klägerin erbringt auch keinen Nachweis hierfür –, dass die Kommission unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Prüfung der Gebührenregelung nach Art. 88 Abs. 2 EG über die Prüfung der besonderen Merkmale dieser Regelung hinaus einen Vergleich aller Finanzierungsquellen der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung mit den Kosten derselben hätte vornehmen müssen, um für die Vergangenheit das Vorliegen einer etwaigen Überkompensierung dieser Kosten durch die Französische Republik zu untersuchen.

    169. Hierbei ist unstreitig, dass die Kommission im Übrigen bereits in der Entscheidung vom 10. Dezember 2003 und nach der Beschwerde der Klägerin eine derartige Prüfung für den Zeitraum 1988 bis 1994 vorgenommen hatte und keine Überkompensierung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung für diese Zeitspanne feststellen konnte.

    170. Zudem behauptet die Klägerin nicht, eine Beschwerde in Bezug auf eine Überkompensierung für die Zeit nach 1994 eingereicht zu haben.

    171. Die Klägerin hat zumal im März 1997 eine Ergänzung ihrer Beschwerde vom 10. März 1993 eingereicht. Unabhängig davon, dass diese Ergänzung allenfalls nur für die Zeit vor ihrer Einreichung relevant sein könnte, ist festzustellen, dass die Klägerin abgesehen von einer kurzen, keine besondere Bedeutung aufweisenden Erwähnung dieser Unterlage in der Klageschrift auf sie in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise auch nur allgemein weiter Bezug nimmt oder verweist und somit daraus kein spezielles Argument zur Stützung ihrer Rüge ableitet, nach der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Vorliegens einer Überkompensierung für die Vergangenheit hätte prüfen müssen.

    172. Demgemäß weist die Klägerin in keiner Weise nach, dass die Kommission unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Prüfung der Gebühr als bestehende Beihilfe und auf einen etwaigen Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen hätte prüfen müssen, ob dieser Finanzierungsmechanismus zusammen mit den sonstigen Finanzierungsquellen von France 2 und France 3 zu einer Überkompensierung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung in der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Wie die Kommission bemerkt, führt die Klägerin in ihrer Klage keinen Beweis dafür an, dass die Kommission ihre Pflicht einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung verletzt hat.

    173. Sofern die Klägerin mit ihrer Rüge auch beanstandet, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht bestrebt war, die Höhe der Überkompensierung festzustellen, die ohne Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen in Zukunft zu erwarten wäre, ist im Übrigen festzustellen, dass eine derartige Untersuchung abgesehen von ihrem rein spekulativen Charakter keineswegs erforderlich ist, um eine Gefahr der Überkompensierung festzustellen und einen Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen zu unterbreiten.

    174. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, sowie die Sachrüge, die im Zusammenhang mit diesem Klagegrund vorgetragen wurde und mit der eine Verletzung der Prüfungspflicht der Kommission in Bezug auf das Vorliegen und die Höhe einer früheren und künftigen Überkompensierung gerügt wird, zurückzuweisen sind.

    Zum dritten Klagegrund: unzureichender Umfang der von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen

    Vorbringen der Parteien

    175. Nach Ansicht der Klägerin sind die Verpflichtungen der Französischen Republik zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der französischen Gebührenregelung mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen ungeeignet. Die Vermeidung einer Überkompensierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, eine marktübliche kommerzielle Tätigkeit von France Télévisions, der Verkauf von Werbeflächen zum Marktpreis, die Einsetzung einer unabhängigen Behörde zur Sicherstellung dieser Regeln seien nämlich allesamt Ziele, die auch auf anderen Wegen oder auf anderen Rechtsgrundlagen hätten erreicht werden können.

    176. Diese Verpflichtungen seien rein formal und beschränkten sich im Wesentlichen auf legislative Äußerlichkeiten ohne nennenswerte Verbesserungen gegenüber den bisherigen Instrumenten, die sich als unwirksam erwiesen hätten, um eine Überkompensierung und kommerzielle Tätigkeiten unter Bedingungen zu vermeiden, die nicht den Marktbedingungen entsprächen. Wenn im französischen Gesetz ausdrücklich gemeinschaftsrechtliche Grundsätze erwähnt würden, die ohnehin bereits anwendbar seien, könne dies keine größere Wirkung haben als diese Grundsätze selbst gehabt hätten.

    177. Befremdend sei vor allem, dass die Kommission, nachdem sie in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung das Fehlen objektiver und transparenter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen festgestellt habe, davon absehe, diese Parameter näher zu umreißen oder zumindest einschlägige konkrete Zusagen der Französischen Republik zu erhalten.

    178. Die Kommission hätte vielmehr die Aufhebung der Gebühr vorschlagen müssen, da diese die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen überkompensiere und eine wettbewerbswidrige Subvention mit sich bringe.

    179. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als die Verpflichtungen der Französischen Republik für 2006 unter Verletzung der Verpflichtung dieses Mitgliedstaats zu einer loyalen Zusammenarbeit weit von ihrer Umsetzung entfernt seien. So habe sich France Télévisions Publicité für 2006 etwa verpflichtet, einen ihrer GRP-Preise (Gross Rating Point, Messgröße für den Werbedruck) auf 25 % des GRP-Preises der Klägerin und des kommerziellen Senders M6 festzusetzen, was kaum mit der Zusage der Französischen Republik vereinbar sei, durch Einführung einer entsprechenden Gesetzesvorschrift dafür zu sorgen, dass France Télévisions bei ihren kommerziellen Tätigkeiten die Marktbedingungen beachte.

    180. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, schließt aus dem Vorbringen der Klägerin, die Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen sei ein Ziel, das bereits auf anderen Wegen und auf anderen Rechtsgrundlagen hätte erreicht werden können, dass die Schaffung neuer Garantien mit Hilfe der zweckdienlichen Maßnahmen durchaus erforderlich gewesen sei. Die Kommission erklärt ferner, dieses Vorbringen der Klägerin zeige keineswegs, dass die von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen nicht weit genug gingen.

    181. Es werde auch zu Unrecht behauptet, dass die Verpflichtungen der Französischen Republik nicht wirkten, da sie angeblich nicht erforderlich seien.

    182. Die Klägerin behaupte nur ohne den geringsten Beweis, dass diese Verpflichtungen nicht geeignet seien, den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts zu genügen.

    183. Die genannten Verpflichtungen beschränkten sich nicht auf legislative Äußerlichkeiten, sondern bewirkten vielmehr, dass in die französische Rechtsordnung rechtsverbindliche Bestimmungen aufgenommen würden, die gewährleisteten, dass bei der Finanzierung der französischen öffentlich-rechtlichen Sender die Grundsätze der Rundfunkmitteilung beachtet würden.

    184. Zu dem Argument, zahlreiche Gemeinschaftstexte hätten bereits Eingang in die nationale Rechtsordnung gefunden, sei zu bemerken, dass derartige Überlegungen letzten Endes besagten, dass die Verfahren für die Kontrolle bestehender und neuer Beihilfen durch Einzelentscheidungen zwecklos würden, da die horizontale Regelung ausreiche.

    185. Entgegen der Behauptung der Klägerin in Bezug auf ein in der angefochtenen Entscheidung festgestelltes Fehlen objektiver und transparenter Parameter für die Vermeidung einer Überkompensierung seien die französischen Behörden die erforderlichen Verpflichtungen eingegangen. Die Kommission weist hierzu auf Randnr. 67 der angefochtenen Entscheidung hin.

    186. Das in der Erwiderung vorgetragene Argument bezüglich der Preispraktiken der öffentlich-rechtlichen Sender im Jahr 2006 sei neu und daher unzulässig. Die behaupteten Praktiken dürften jedenfalls stets unter das Verfahren zur Prüfung der bestehenden Beihilfen fallen, solange die Zweijahresfrist nicht verstrichen sei. Daher könne man sie nicht heranziehen, um eine angebliche Unwirksamkeit der Verpflichtungen darzutun. Vor allem auch in der Sache selbst weise die Klägerin nicht nach, dass die behaupteten Praktiken einem Preisdumping zuzuordnen seien.

    Würdigung durch das Gericht

    187. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, „so schlägt sie“ nach Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 „dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor“. „Der Vorschlag kann“ nach derselben Bestimmung „insbesondere in Folgendem bestehen: … inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder … Einführung von Verfahrensvorschriften oder … Abschaffung der Beihilferegelung.“ In Art. 19 Abs. 1 der genannten Verordnung heißt es: „Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, hält die Kommission dies fest …“

    188. Aus dem Wortlaut von Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis über ein weites Ermessen verfügt, um nach Art. 26 Abs. 1 der genannten Verordnung eine Entscheidung nach „Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“ dieser Verordnung zu erlassen und in diesem Rahmen die Maßnahmen zu bestimmen, die auf den von ihr gezogenen Schluss hin, dass die fragliche bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, zweckdienlich erscheinen.

    189. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gerichts, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, so dass der Gemeinschaftsrichter die Nachprüfung darauf beschränken muss, ob die Kommission nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie zu der Auffassung gelangt ist, dass die eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, die mit der betreffenden Beihilferegelung verbundenen Wettbewerbsprobleme zu lösen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. November 1997, Ducros/Kommission, T‑149/95, Slg. 1997, II‑2031, Randnr. 63, vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T‑35/99, Slg. 2002, II‑261, Randnr. 77; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T‑119/02, Slg. 2003, II‑1433, Randnr. 78, vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T‑158/00, Slg. 2003, II‑3825, Randnr. 329, und vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, Slg. 2006, II‑1931, Randnr. 128).

    190. Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Verpflichtungen, die die Französische Republik infolge des Vorschlags der Kommission zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen eingegangen sei und denen die Kommission zugestimmt habe, keine nennenswerten Verbesserungen gegenüber den bisherigen Mitteln mit sich brächten, die sich als unwirksam erwiesen hätten, um eine Überkompensierung zu vermeiden.

    191. Diese Behauptung ist – abgesehen davon, dass die Erklärung der Klägerin, die Gebührenregelung habe zu einer Überkompensierung geführt, keineswegs untermauert ist – jedenfalls nicht relevant.

    192. Für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung besteht die entscheidungserhebliche Frage nämlich nicht darin, ob die Gebührenregelung eine Überkompensierung in der Zeit vor dem Erlass dieser Entscheidung mit sich gebracht hat, sondern nur darin, ob die Kommission unter den Umständen des Einzelfalls bei der Prüfung dieser Finanzierungsregelung und für den Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen das Bestehen einer derartigen Überkompensierung hätte untersuchen müssen.

    193. Wie jedoch bereits festgestellt wurde (siehe oben, Randnrn. 172 und 173), hat die Kommission ihre Prüfungspflicht nicht verletzt, indem sie unter den gegebenen Umständen diese Untersuchung nicht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat.

    194. Sofern sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen (siehe oben, Randnr. 179), aber auch in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2008, auf nach der angefochtenen Entscheidung eingetretene Umstände beruft, sind diese zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich nämlich die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung nach dem Sachverhalt und der Rechtslage, die zur Zeit des Erlasses der Handlung bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94, Slg. 1996, II‑2041, Randnr. 119, und vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 325). Folglich können Umstände, die nach dem Erlass dieser Handlung eingetreten sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derselben nicht berücksichtigt werden (Urteil Roquette Frères/Kommission, oben, Randnr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg. 1997, II‑1689, Randnr. 102, und vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-155 und II‑A-2-735, Randnr. 114).

    195. Was zudem die Unterlagen anbelangt, die die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2008 als neue rechtliche Gegebenheiten erwähnt, ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand dieser Unterlagen keine vor der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Umstände dargetan hat, die der Kommission, jedoch nicht der Klägerin bekannt gewesen und durch diese Unterlagen bekannt geworden wären. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen und es zeigt sich nicht, dass mit dem Urteil SIC/Kommission (oben in Randnr. 22 angeführt) die Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts so erläutert oder präzisiert worden wäre, wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden werden müssen, mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung im Licht dieser Bestimmung und ihrer so präzisierten Bedeutung rechtswidrig wäre.

    196. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht um die Frage geht, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen eine nennenswerte Verbesserung gegenüber den bisherigen Mitteln darstellen, die sich als unwirksam erwiesen hätten, um eine Überkompensierung zu vermeiden, sondern darum, ob diese Maßnahmen und die von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen in angemessener Weise den Problemen gerecht werden, die die Kommission bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Gebühr mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Ordnungsgemäßheit der Feststellung dieser Probleme durch die Kommission nicht in Frage steht, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass die Kommission ihre Pflicht einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung verletzt hat (siehe oben, Randnr. 172).

    197. Zum Zweck dieser Prüfung ist auf den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung einzugehen.

    198. In Randnr. 56 der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission zu Beginn ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit, dass „sie sicherstellen muss, dass der [Finanzierungs-]Mechanismus Garantien gegen eine etwaige Überkompensierung der durch die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung verursachten Kosten bietet“.

    199. In Randnr. 60 der angefochtenen Entscheidung bemerkt die Kommission, sie sei „der Auffassung, dass die französischen Rechtsvorschriften keine ausreichenden Garantien gegen eine etwaige Überkompensierung bieten“; sodann erläutert sie in den Randnrn. 61 bis 63 dieser Entscheidung ihre Bedenken.

    200. Die Kommission bemängelt an den französischen Rechtsvorschriften im Wesentlichen erstens, sie enthielten „keine Bestimmung mit der ausdrücklichen Aussage, dass der staatliche Kostenausgleich für die gemeinwirtschaftliche Tätigkeit eines mit öffentlich-rechtlichem Auftrag betrauten Senders nicht über das hinausgehen darf, was unter Berücksichtigung des Nettogewinns aus der kommerziellen Tätigkeit dieses Senders für die Deckung dieser Kosten erforderlich ist“ (Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung), zweitens, sie erwähnten „an keiner Stelle ausdrücklich, dass [diese] kommerzielle Tätigkeit … nach der marktüblichen Praxis auszuüben ist“ (Randnr. 62 der angefochtenen Entscheidung), drittens, sie bestimmten nicht „ausdrücklich, dass jede kommerzielle Nutzung eines unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallenden Fernsehprogramms und der Verkauf von Werbeflächen durch einen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag betrauten Fernsehsender zum Marktpreis erfolgen müssen“ (Randnr. 63 der angefochtenen Entscheidung).

    201. Daraus ergibt sich, dass die von der Kommission festgestellten Schwierigkeiten, die ihrer Auffassung zugrunde liegen, die französischen Rechtsvorschriften enthielten keine ausreichenden Garantien, und die somit ihren Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen begründen, darauf beruhen, dass diese Vorschriften nicht ausdrücklich und verbindlich bestimmte im Gemeinschaftsrecht verankerte Erfordernisse aufgreifen.

    202. Es ist festzustellen, dass die Vorschläge zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen, die die Kommission anschließend in der angefochtenen Entscheidung darlegt, den genannten Bedenken in vollem Umfang entsprechen.

    203. So nennt die Kommission in ihrer in Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erklärung, dass die französischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung bestimmter Grundsätze ergreifen müssten, diese drei Grundsätze mit Worten, die genau den drei Bedenken entsprechen, die sie in den Randnrn. 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat.

    204. Zusätzlich zu dieser Aufforderung zur Einhaltung bestimmter Grundsätze und zur Ergreifung der in dieser Hinsicht erforderlichen Maßnahmen erklärt die Kommission in ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen, dass eine unabhängige Behörde regelmäßig die Einhaltung der den öffentlich-rechtlichen Sendern obliegenden Verpflichtung nachprüfen müsse, ihre kommerzielle Tätigkeit nach Maßgabe der marktüblichen Praktiken auszuüben und insbesondere keine Dumpingpreise bei einem Verkauf von Werbeflächen anzuwenden (Randnr. 64 zweiter und dritter Gedankenstrich a. E. der angefochtenen Entscheidung).

    205. Was die von den französischen Behörden vorgeschlagenen Verpflichtungen betrifft, die die Kommission in den Randnrn. 67, 69 und 71 der angefochtenen Entscheidung darlegt, so sind diese darauf gerichtet, den von der Kommission vorgetragenen Bedenken und Vorschlägen zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen gerecht zu werden.

    206. Mit der ersten Verpflichtung soll dem Bedenken (vgl. Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung) und dem Vorschlag (vgl. Randnr. 64 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung) bezüglich einer Überkompensierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung entsprochen werden. So haben sich die französischen Behörden „verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Erstellung des Finanzgesetzes die Finanzmittel, die … der Gruppe France Télévisions zugeteilt werden sollen, nur die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen decken“ (Randnr. 67 der angefochtenen Entscheidung). Die französischen Behörden haben „ferner erklärt, dass ‚gegebenenfalls am Ende des Haushaltsjahrs festgestellte Gewinne … vollständig in den Betrieb [der öffentlich-rechtlichen Sender] reinvestiert werden, um genauer gesagt den Produktionsapparat dieser Sender zu erneuern und zu modernisieren‘“, und dass dieser etwaige Gewinn bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr berücksichtigt werde (Randnr. 67 der angefochtenen Entscheidung). Nach derselben Randnummer haben sich die französischen Behörden zudem verpflichtet, in die französischen Rechtsvorschriften den Grundsatz aufzunehmen, dass die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung nicht überkompensiert werden.

    207. Mit der zweiten Verpflichtung soll den Bedenken (vgl. Randnrn. 62 und 63 der angefochtenen Entscheidung) und Vorschlägen (vgl. Randnr. 64 zweiter und dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung) bezüglich des kommerziellen Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Sender entsprochen und hierfür der Text der französischen Rechtsvorschriften geändert werden (Randnr. 69 der angefochtenen Entscheidung).

    208. Überdies hat sich die Französische Republik im Zuge des Vorschlags der Kommission zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen für eine regelmäßige Kontrolle verpflichtet, ein unabhängiges Prüfungsorgan, dessen Bericht dem Parlament vorgelegt wird, jährlich nachprüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Sender ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre kommerzielle Tätigkeit unter marktüblichen Bedingungen auszuüben (vgl. Randnr. 69 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung).

    209. All dies zeigt eine vollständige Übereinstimmung zwischen den in den Randnrn. 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bedenken der Kommission und ihren Vorschlägen zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen sowie zwischen diesen Vorschlägen und den von der Französischen Republik eingegangenen Verpflichtungen.

    210. Ferner ist die Rüge der Klägerin, die auf Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung beruht und erstmals in der Erwiderung vorgebracht wurde, ohne dass sie sich auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder ein in der Klageschrift enthaltenes Angriffsmittel erweitert, gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls ist diese Rüge unbegründet, da sie sich auf eine Randnummer der angefochtenen Entscheidung stützt, die allein die Qualifizierung der Gebührenregelung als staatliche Beihilfe betrifft.

    211. Folglich hat die Kommission weder bei ihren Vorschlägen zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen noch bei ihrer Zustimmung zu den Verpflichtungen der Französischen Republik einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    212. Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

    213. Da die Klägerin mit allen Klagegründen unterlegen ist, ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.

    Kosten

    214. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission und von France Télévisions entsprechend deren Anträgen aufzuerlegen.

    215. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der France Télévisions SA.

    3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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