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Document 62005TJ0312

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Efrosyni Alexiadou.
Schiedsklausel - Vertrag über das Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung von wasserundurchlässigen Häuten - Erstattung von Vorschüssen - Zinsen - Versäumnisverfahren.
Rechtssache T-312/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00086*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:226





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 – Kommission/Alexiadou

(Rechtssache T-312/05)

„Schiedsklausel – Vertrag über das Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung von wasserundurchlässigen Häuten – Erstattung von Vorschüssen – Zinsen – Versäumnisverfahren“

1.                     Verfahren – Anrufung des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 33-35)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Randnr. 37)

Gegenstand

Klage der Kommission gemäß Art. 238 EG auf Erstattung eines Vorschusses, den sie der Beklagten im Rahmen eines Vertrags über das Vorhaben zur Entwicklung einer Technologie für die Herstellung von wasserundurchlässigen Häuten (Vertrag G1ST-CT-2002‑50227) gewährt hatte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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