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Document 62005TJ0043

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006.
    Camper, SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BROTHERS by CAMPER - Ältere nationale Bildmarken BROTHERS - Unzulässigkeit - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
    Rechtssache T-43/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00095*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:370





    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 – Camper/HABM – JC (BROTHERS by CAMPER)

    (Rechtssache T‑43/05)

    „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BROTHERS by CAMPER – Ältere nationale Bildmarken BROTHERS – Unzulässigkeit – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 86-88, 91)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2004 (Sache R 170/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der JC AB und der Camper SL

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Camper SL

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Bildmarke BROTHERS by CAMPER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 – Anmeldung Nr. 1954601

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    JC AB

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    Schwedische, finnische und dänische Bildmarke BROTHERS für Waren der Klasse 25

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf die schwedische ältere Marke gestützt war; Widerspruch hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren erfolgreich, soweit er auf die dänische und die finnische ältere Marke gestützt war

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    3.

    Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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