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Document 62005CO0230

    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. April 2006.
    L gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Beamte - Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung - Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht - Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden - Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.
    Rechtssache C-230/05 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2006 II-B-2-00045
    Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00055*;FP-I-B-2-00007

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:270





    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. April 2006 – L/Kommission

    (Rechtssache C‑230/05 P)

    „Rechtsmittel – Beamte – Belästigung – Beistandspflicht der Kommission – Haftung – Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht – Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden – Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“

    1.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 45-46)

    2.                     Verfahren – Beweisaufnahme (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 66 § 1) (vgl. Randnr. 47)

    3.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 53)

    4.                     Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 49 und 64 § 3 Buchstabe d) (vgl. Randnrn. 67-68)

    5.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 99)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. März 2005 in der Rechtssache T‑254/02 (L/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge auf Beistand, auf Zugang zu den Unterlagen und auf Schadensersatz abgelehnt werden und die Anerkennung einer Berufskrankheit verweigert wird, sowie den Antrag auf Ersatz des durch diese ablehnenden Entscheidungen entstandenen Schadens abgewiesen hat

    Tenor

     

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

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